REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler
REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler (vom 28. Juni 2000 1 ; Stand am 1. August 2015) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 und 25 Absatz 5 der Schulverordnung 2 , beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Absenzen und Beurlaubungen für alle Schü - lerinnen und Schüler, die der Schulgesetzgebung unterstehen.
2 Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbe - halten.
2. Kapitel: ABSENZEN
Artikel 2 Verfahren
1 Die Eltern melden die Absenzen unverzüglich der zuständigen Lehrperson und begründen sie.
2 Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
3 Bei einer Absenz von mehr als fünf Schultagen haben die Eltern die Absenz schriftlich zu begründen. Die Lehrperson kann auch bei kürzerer Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Bei Absenz infolge Unfall oder Krankheit kann die zuständige Lehrperson ausnahmsweise (bspw. bei wiederholter oder länger dauernder Absenz) von den Eltern ein Arztzeugnis verlangen. Die Lehrperson leitet diese Unterlagen auf Ersuchen hin der Schulleitung respektive dem Schulrat weiter. 3
1 AB vom 11. August 2000
2 RB 10.1115
3 Fassung gemäss ERB vom 17. Juni 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 26. Juni 2015). 1
4 Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung.
5 Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.
6 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. Sie trägt die entschul - digten und unentschuldigten Absenzen als entschuldigte und unentschul - digte Abwesenheit ins Zeugnis ein. 4
3. Kapitel: BEURLAUBUNGEN
1. Abschnitt: Besondere Fälle
Artikel 3 Schuljahresanfang
Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat. Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.
Artikel 4 Alpzeit
Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis zum Schuljahresende.
Artikel 5 Begabtenförderung
Bei ausserordentlichen Begabungen kann die Beurlaubung für den Besuch spezieller Weiterbildungslager und -kurse, inner- und ausserschulische Zusatzangebote sowie für die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben bewilligt werden.
Artikel 6 Religiöse Feiertage
Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage achten.
4 Fassung gemäss ERB vom 13. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 23. Mai 2008).
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Artikel 7 Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer
a) im Allgemeinen
1 Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer aus wichtigen Gründen entscheiden:
a) die zuständige Lehrperson, wenn die Befreiung längstens sechs Monate dauert;
b) der Schulrat, in den übrigen Fällen.
2 Die Eltern legen dem Gesuch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen bei
Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäss.
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3 Die Befreiung ist zu befristen; sie wird in der Regel höchstens für die Dauer des laufenden Schuljahres bewilligt.
Artikel 8 6 b) Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur
1 Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität können den Unter - richt in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen. Der Entscheid über den Besuch steht den Eltern zu. Sie teilen ihren Entscheid der Klassenlehr - person mit.
2 Überschneidet sich der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur mit dem Klassenunterricht, sind die Schülerinnen und Schüler vom Klassen - unterricht befreit.
3 Die Befreiung umfasst höchstens einen halben Tag pro Woche.
4 Der Unterrichtsbesuch und allfällige Noten sind im Zeugnis einzutragen. Die Abwesenheit hingegen nicht.
Artikel 8a 7 c) Dispensation vom Französischunterricht
1 Schülerinnen und Schüler können vom Französischunterricht dispensiert werden:
a) wenn sie angepasste Lernziele in Deutsch oder Englisch aufweisen;
b) wenn sie im Durchschnitt der Fächer Deutsch und Englisch eine ungenü - gende Note aufweisen und eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in Französisch nicht als sinnvoll erscheinen lässt.
5 Fassung gemäss ERB vom 17. Juni 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 26. Juni 2015).
6 Fassung gemäss ERB vom 13. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 23. Mai 2008).
7 Eingefügt durch ERB vom 7. Dezember 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 6. Januar 2012). 3
2 Die Dispensation für Schülerinnen und Schüler gemäss Buchstabe a kann im Rahmen des Übertritts von der 6. Klasse in die Oberstufe erfolgen.
3 Im Übrigen erfolgen die Dispensationen frühestens nach einem Jahr Schulbesuch in der Oberstufe. Die Dispensation wird durch die Klassenlehr - person mit Zustimmung der Schulleitung und der Eltern vorgenommen. 8
4 Für dispensierte Schülerinnen und Schüler sind Ersatzangebote bereitzu - stellen.
Artikel 9 Weitere Fälle
1 Die Beurlaubung wird bewilligt:
a) bei voraussehbaren, dringenden persönlichen und familiären Angelegen - heiten;
b) bei Erkrankung eines Elternteils, wenn die Mithilfe zu Hause unentbehr - lich ist;
c) bei ansteckenden Krankheiten von Personen, die im gleichen Haushalt wohnen.
2 Für Langzeitbeurlaubungen schliessen die Eltern mit dem Schulrat eine schriftliche Vereinbarung ab.
2. Abschnitt: Verfahren
Artikel 10 Verfahren
1 Die Eltern reichen der zuständigen Lehrperson frühzeitig ein schriftliches Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.
2 Die zuständige Lehrperson beziehungsweise der Schulrat teilt den Eltern den Entscheid schriftlich mit.
3 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die erteilten Beurlaubungen und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. 9
8 Fassung gemäss ERB vom 21. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 27. Februar 2015).
9 Fassung gemäss ERB vom 13. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 23. Mai 2008).
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4. Kapitel: SELBSTDISPENSATION
Artikel 11 Grundsatz
Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel 25 Absatz 4 der Schulverordnung.
Artikel 12 Verfahren
1 Die Eltern zeigen der zuständigen Lehrperson die Selbstdispensation rechtzeitig an. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden.
2 Die in Selbstdispensation einziehbaren Schulhalbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Die Übertragung nicht bezo - gener Schulhalbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig.
3 Die Selbstdispensation für den Schuljahresanfang ist unzulässig. Der Schulrat kann weitere Einschränkungen der Selbstdispensation beschliessen.
4 Die zuständige Lehrperson führt Kontrolle über die in Selbstdispensation bezogenen Schulhalbtage und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein. 10
5. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 13 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz 11 .
6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse des Erziehungsrates werden aufgehoben:
a) Richtlinien vom 29. September 1983 für die Erteilung von Dispensen für die Mithilfe in Landwirtschaftsbetrieben;
b) Richtlinien vom 14. November 1980 zur Schuldispensation von Schülern in Sportkadern.
10 Fassung gemäss ERB vom 13. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 23. Mai 2008).
11 RB 10.1111 5
Artikel 15 Änderung bisherigen Rechts
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Artikel 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2000 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Peter Horat
12 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
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