VERORDNUNG über die Beitragsleistungen des Kantons an die pädagogische Schulleitung
                            1  über die Beitragsleistungen des Kantons  an die pädagogische Schulleitung  (vom 24. Mai 2000)  1)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 67 des Schulgesetzes  2)  und auf Artikel 90 Absatz 2 der  Kantonsverfassung  3)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Gegenstand  Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons an die pädagogi-  sche Schulleitung in den Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Begriffe  In dieser Verordnung bedeuten:  a)  Abteilungen:   die  ordentlichen  Klassenabteilungen  in  der  Volksschule  (Stammklassen). Nicht dazu gehören die Fach- und Wahl-  abteilungen sowie die Niveauabteilungen der Oberstufe;  b)  Lektionen:  die Pflichtlektionen, die für die Volksschule gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Beitragsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge an die pädagogische Schulleitung werden gewährt, wenn:  a)  das   Pflichtenheft   oder   die   vorgesehene   Aufgabenzuteilung   für   die  pädagogische Schulleitung vom Erziehungsrat bewilligt ist;  b)  die  Person,  welche  die  pädagogische  Schulleitung  übernimmt,  die  ent-  sprechenden Voraussetzungen mit sich bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Erziehungsrat  erlässt  dazu  nähere  Vorschriften.  Er  kann  allgemein  oder im Einzelfall weitere Auflagen und Bedingungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Erziehungsrat  kontrolliert,  ob  die  Beitragsvoraussetzungen  eingehal-  ten  werden.  Andernfalls  kann  er  die  Einstellung,  die  Kürzung  oder  die  Rückerstattung der Beiträge verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  Beitragsleistung  a) Grundsatz  Der  Kanton  leistet  den  Einwohnergemeinden  jährlich  einen  Beitrag  an  die  Kosten der pädagogischen Schulleitung.  1)  AB vom 2. Juni 2000.  2)  RB 10.1111  3)  RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Grundlage der jährlichen Beitragsleistung ist die Zahl der beitragsberech-  tigten Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zahl  der  beitragsberechtigten  Lektionen  bemisst  sich  nach  der  Zahl  der Abteilungen der betroffenen Schule. Dabei werden anerkannt:  a)  pro fünf Abteilungen oder einem Bruchteil davon eine ganze Lektion;  b)  zusätzlich pro Abteilung eine Viertellektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  c) Berechnung des Beitrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsbeitrag bemisst sich wie folgt:  a)  Für die Lektionen der pädagogischen Schulleitung ist höchstens ein Lohn  beitragsberechtigt, der der Lohnklasse 6 gemäss Anhang 2 zur Personal-  verordnung  1)  entspricht.  b)  Ist  eine  Lehrperson  für  die  pädagogische  Schulleitung  tätig,  wird  sie  im  entsprechenden  Umfang  vom  Schulunterricht  entlastet. Für  die  verblei-  benden ordentlichen Schullektionen erhält sie den üblichen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  richten  sich  die  Kantonsbeiträge  an  den  beitragsberechtigten  Lohn  nach  der  Verordnung  über  allgemeine  Beiträge  des  Kantons  an  die  Volksschulen  2)  .  Übergangsbestimmung  Solange die Personalverordnung nicht in Kraft ist, bestimmt die zuständi-  ge  Direktion  3)  die  mit  der  Regelung  nach  Absatz  1  Buchstabe  a  ver-  gleichbare Einreihung nach geltendem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Weitere Beiträge Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden einen Beitrag von 50 Prozent an die Ausgaben für die Ausbildungskurse. Er leistet zudem einen Beitrag an die durch die Ausbildung bedingten Stellvertretungskosten gemäss der Ver- ordnung über die allgemeinen Beiträge des Kantons an die Volksschulen 2)
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                Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Au- gust 2000 in Kraft. Im Namen des Landrates
                            Der Präsident: Josef Gisler-Gamma  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  1)  RB 2.4211  2)  RB 10.1222  3)  Bildungs- und Kulturdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3321).