VERORDNUNG über die Beitragsleistungen des Kantons an die pädagogische Schulleitung
1 über die Beitragsleistungen des Kantons an die pädagogische Schulleitung (vom 24. Mai 2000) 1) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 67 des Schulgesetzes 2) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3) , beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons an die pädagogi- sche Schulleitung in den Volksschulen.
Artikel 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a) Abteilungen: die ordentlichen Klassenabteilungen in der Volksschule (Stammklassen). Nicht dazu gehören die Fach- und Wahl- abteilungen sowie die Niveauabteilungen der Oberstufe; b) Lektionen: die Pflichtlektionen, die für die Volksschule gelten.
Artikel 3 Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge an die pädagogische Schulleitung werden gewährt, wenn: a) das Pflichtenheft oder die vorgesehene Aufgabenzuteilung für die pädagogische Schulleitung vom Erziehungsrat bewilligt ist; b) die Person, welche die pädagogische Schulleitung übernimmt, die ent- sprechenden Voraussetzungen mit sich bringt.
2 Der Erziehungsrat erlässt dazu nähere Vorschriften. Er kann allgemein oder im Einzelfall weitere Auflagen und Bedingungen vorsehen.
3 Der Erziehungsrat kontrolliert, ob die Beitragsvoraussetzungen eingehal- ten werden. Andernfalls kann er die Einstellung, die Kürzung oder die Rückerstattung der Beiträge verfügen.
Artikel 4 Beitragsleistung a) Grundsatz Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden jährlich einen Beitrag an die Kosten der pädagogischen Schulleitung. 1) AB vom 2. Juni 2000. 2) RB 10.1111 3) RB 1.1101
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1 Grundlage der jährlichen Beitragsleistung ist die Zahl der beitragsberech- tigten Lektionen.
2 Die Zahl der beitragsberechtigten Lektionen bemisst sich nach der Zahl der Abteilungen der betroffenen Schule. Dabei werden anerkannt: a) pro fünf Abteilungen oder einem Bruchteil davon eine ganze Lektion; b) zusätzlich pro Abteilung eine Viertellektion.
Artikel 6 c) Berechnung des Beitrages
1 Der Kantonsbeitrag bemisst sich wie folgt: a) Für die Lektionen der pädagogischen Schulleitung ist höchstens ein Lohn beitragsberechtigt, der der Lohnklasse 6 gemäss Anhang 2 zur Personal- verordnung 1) entspricht. b) Ist eine Lehrperson für die pädagogische Schulleitung tätig, wird sie im entsprechenden Umfang vom Schulunterricht entlastet. Für die verblei- benden ordentlichen Schullektionen erhält sie den üblichen Lohn.
2 Im Übrigen richten sich die Kantonsbeiträge an den beitragsberechtigten Lohn nach der Verordnung über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen 2) . Übergangsbestimmung Solange die Personalverordnung nicht in Kraft ist, bestimmt die zuständi- ge Direktion 3) die mit der Regelung nach Absatz 1 Buchstabe a ver- gleichbare Einreihung nach geltendem Recht.
Artikel 7 Weitere Beiträge Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden einen Beitrag von 50 Prozent an die Ausgaben für die Ausbildungskurse. Er leistet zudem einen Beitrag an die durch die Ausbildung bedingten Stellvertretungskosten gemäss der Ver- ordnung über die allgemeinen Beiträge des Kantons an die Volksschulen 2)
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Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Au- gust 2000 in Kraft. Im Namen des Landrates
Der Präsident: Josef Gisler-Gamma Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 1) RB 2.4211 2) RB 10.1222 3) Bildungs- und Kulturdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3321).
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