Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Untern... (910.114)
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Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen

Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19- Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) vom 19. Januar 2021 (Stand 5. Mai 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Co vid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) 1 ) , der Ver ordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefall verordnung) 2 ) und Artikel 3 und 5 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 1999 3 ) , gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über die re gionale Wirtschaftspolitik vom 29. November 2007 4 ) und Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen vom 3. September 1999 (Behördengesetz) 5 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Unterstützung von Unter nehmen im Kanton Obwalden im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Geset zes 6 ) , welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind und Härtefälle darstellen. 1) SR 818.102 2) SR 951.262 3) GDB 910.1 4) GDB 910.11 5) GDB 130.4 6) SR 818.102 OGS 2021, 8
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln zudem die Abweichungen von bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Leistung der Härtefall massnahmen sowie das Verfahren und den Vollzug. 3 Die Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken richten sich ausschliesslich nach Bundesrecht.

Art. 1a

* Geltungsbereich 1 Die Unterstützung der Unternehmen erfolgt für den Zeitraum bis 30. Juni 2021 nach den Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen. Für die Unterstützungsmassnahmen ab 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 gelten die Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefall massnahmen für Unternehmen 7 ) .

Art. 2

Grundsatz 1 Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche: a. die Anforderungen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19- Härtefallverordnung 8 ) und b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Aus führungsbestimmungen erfüllen. 2 Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet. 2. Anforderungen an Unternehmen

Art. 3

Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz 1 Für die Anforderungen an die Rechtsform der Unternehmen gelten die

Art. 2 und 2a der Covid-19-Härtefallverordnung.

2 Das Unternehmen muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügen. 3 Für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens gelten die Bestim mungen von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung. 4 Im Jahr 2018 und 2019 muss das Unternehmen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben. 7) GDB 910.115 8) SR 951.262 2

Art. 4

Anspruchsvoraussetzungen 1 Unternehmen sind nur unterstützungsberechtigt, wenn: a. sie im Kanton Obwalden ihren Sitz haben; b. sie in der Schweiz eine operative Geschäftstätigkeit ausüben, eige ne Geschäftsräumlichkeiten nutzen oder eigenes Personal beschäf tigen; c. sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundes gesetz über die Banken und Sparkassen 9 ) unterhalten; d. sie profitabel und überlebensfähig im Sinn von Art. 4 der Covid-19- Härtefallverordnung sind und am 15. März 2020 keine Betreibungen für Steuerschulden gegenüber Bund, Kantone und Gemeinden ha ben; e. sie die Angaben zu einem allfällig gewährten Covid-19-Kredit voll ständig eingereicht haben; f. Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt nicht zu mehr als zehn Prozent an ihrem Kapital beteiligt sind. Für Gemeinden mit weniger als 12 000 Einwohner kommt Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Här tefallverordnung zur Anwendung; und g. sie die gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erforderlichen Nachweise und Bestätigungen mit dem Gesuch auf Härtefallmass nahmen eigenständig einreichen. 2 Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis g nicht vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestä tigt, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härte fallmassnahmen als nicht erfüllt. 3 Personen- und Kapitalgesellschaften haben zusammen mit dem Gesuch die Namen und Adressen von allfälligen Gesellschafterinnen und Gesell schaftern und Aktionärinnen und Aktionären anzugeben, welche jeweils einzeln über Anteile im Umfang von mindestens 30 Prozent des Gesell schaftskapitals verfügen. 4 Die finanzielle Situation dieser Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise Aktionärinnen und Aktionäre wird bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen worden sind, angemessen berücksichtigt. 9) SR 952.0 3
5 Die Unternehmen haben zudem im Gesuchsformular allfällig gewährte Mietererlasse, Mietzinsreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusam menhang mit der Covid-19-Epidemie oder andere damit zusammenhän gende Entschädigungen oder Erleichterungen aufzuführen. Diese können bei der Berechnung des Umsatzrückgangs nach Art. 7 dieser Ausfüh rungsbestimmungen angemessen berücksichtigt werden. 6 Das Unternehmen bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang ein Anteil an ungedeckten Fixkosten im Sinne von Art. 5a der Covid-19-Härtefallver ordnung resultiert.

Art. 5

Vermögens- und Kapitalsituation 1 Das Unternehmen muss profitabel und überlebensfähig gemäss den Voraussetzungen von Art. 4 der Covid-19-Härtefallverordnung sein und die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalba sis nötig sind, ergriffen haben. 2 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidi tät und der Kapitalbasis gelten in Ergänzung zu Art. 4 Abs. 2 der Covid- 19-Härtefallverordnung namentlich: a. Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Anpassungen des Ge schäftsmodells; b. Verzicht auf Dividenden und Tantiemen oder Verzicht auf Rücker stattung von Kapitaleinlagen gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefall verordnung; c. Verzicht auf Rückzahlungen von Aktionärsdarlehen seit dem 15. März 2020, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhun gen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden und d. Eigenleistungen privater Eignerinnen und Eigner oder von Investo rinnen und Investoren. 3 Die Vermögens- und Kapitalsituation von Unternehmen, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, sind gesamthaft zu beurteilen.

Art. 6

Doppelsubventionierungsverbot 1 Das Unternehmen darf keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid- 19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben. 4
2 Sofern die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt werden kön nen und es keine Überlappungen gibt, dürfen gemäss Art. 12 Abs. 2ter des Covid-19-Gesetzes verschiedene Arten von finanziellen Beihilfen gewährt werden.

Art. 7

Umsatzrückgang 1 Das Unternehmen muss belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 und 2021 aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämp fung der Covid-19-Epidemie dem Umsatzrückgang gemäss Art. 5 der Co vid-Härtefallverordnung entspricht. 2 Für Unternehmen, die zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden, kommt Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Covid- Härtefallverordnung zur Anwendung. 2a Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Sep tember 2020 gegründet wurden, kommt Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Covid- Härtefallverordnung zur Anwendung. 3 Bei der Berechnung des Jahresumsatzes 2020 und 2021 des Unterneh mens werden Kurzarbeitsentschädigungen, Entschädigungen des Er werbsausfalls, Mietzinserlasse oder -reduktionen, Covid-19-Ver sicherungsleistungen, Beiträge aus dem Obwaldner Hilfsfonds für Härte fälle und weitere Erträge aus Entschädigungen nicht hinzugerechnet. 3. Form der Unterstützung

Art. 8

Formen der Unterstützung 1 Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat oder von den Stimmberechtigten bewilligten Kredite mit Härtefallmassnahmen in der Form von Bürgschaften für rückzahlbare Darlehen und à-fonds-perdu-Bei trägen. 2 Die Unterstützungsmassnahmen werden in Kombination von einem Drit tel rückzahlbarer Darlehen, abgesichert durch eine Bürgschaft des Kantons, und zwei Drittel à-fonds-perdu-Beiträgen gewährt. 2a In Abweichung von Art. 8d Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung be laufen sich die kombinierten Hilfen auf höchstens 25 Prozent des durch schnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchstens 1,2 Millio nen Franken pro Unternehmen. 5
2a1 Wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittli chen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zu rückgegangen ist, kommt Art. 8a Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung sinngemäss zur Anwendung. In Abweichung von Art. 8d Abs. 3 der Covid- 19-Härtefallverordnung belaufen sich die kombinierten Hilfen auf höchs tens 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchstens auf 1,5 Millionen Franken pro Unternehmen. 2b Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken richten sich die Härtefallmassnahmen nach Bundesrecht. 3 ... 4 Zusatzbeiträge im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz können als nicht rückzahlbare Beiträge insbesondere folgenden Unternehmen gewährt werden: a. Unternehmen, die einen sehr hohen Umsatzausfall erlitten haben und bei der Härtefallzahlung an einer Obergrenze angestossen sind ("Härtefälle im Härtefall"); b. Unternehmen aus besonders betroffenen Branchen, die bereits am Härtefallprogramm teilnahmen und finanziell immer noch stark betroffen sind, namentlich aus den Bereichen Tourismus und Event.

Art. 9

Abgesicherte rückzahlbare Darlehen 1 Der Kanton sichert dem Unternehmen die Übernahme einer Bürgschaft für die Aufnahme eines Darlehens bei seiner Hausbank zu. 2 ... 3 Die Verzinsung der Darlehen richtet sich nach der zehnjährigen Bunde sobligation zuzüglich 1 Prozent, mindestens jedoch 0 Prozent. 4 Die abgesicherten Darlehen haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. 5 Die lineare Amortisation beginnt nach fünf Jahren. Vorgängige Rückzah lungen sind möglich. Zurückbezahlte Darlehensbeträge werden nicht mehr ausbezahlt.

Art. 10

Eckwerte der Bürgschaften 1 Die Bürgschaft wird in der Form einer Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 Abs. 1 OR 10 ) gewährt. 10) SR 220 6
2 Die Bürgschaften belaufen sich auf den bewilligten Darlehensbetrag zu züglich des Betrags des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses. 3 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal zehn Jahre.

Art. 11

...

Art. 12

... 4. Verfahren

Art. 13

Zeitfenster Gesuchseinreichung 1 Unternehmen haben ihr Gesuch grundsätzlich vom 1. Februar 2021 bis am 12. März 2021 elektronisch beim Kanton einzureichen. 2 Gesuche mit Eingang nach dem 12. März 2021 werden beurteilt, sofern nach dem Entscheid über die Gesuche gemäss Absatz 1 noch Mittel für Härtefallmassnahmen vorhanden sind. 3 Der Kanton öffnet ein zweites Zeitfenster für die Gesuchseinreichung vom 5. Mai 2021 bis zum 19. Mai 2021. 4 Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 12. März 2021 bereits ein Gesuch eingereicht haben, müssen kein neues Gesuch nach reichen. Allfällig benötigte Unterlagen werden vom Kanton direkt bei den Unternehmen nachgefordert.

Art. 14

Einzureichende Unterlagen 1 Härtefallgesuche sind mittels Gesuchsformular des Kantons online ein zureichen. 2 Das Unternehmen hat folgende Nachweise zu erbringen: a. provisorische Jahresrechnung 2020, rechtsgültig unterzeichnet; b. Jahresrechnung 2019; Revisionsbericht, sofern im Handelsregister eine Revisionsstelle eingetragen ist; c. Jahresrechnung 2018; Revisionsbericht, sofern im Handelsregister eine Revisionsstelle eingetragen ist; d. Budget 2021 und Liquiditätsplanung; e. aktueller Handelsregisterauszug; f. aktueller Betreibungsregisterauszug; 7
g. Kopie der Identitätskarte oder des Passes der Person, welche das Gesuchsformular unterzeichnet und elektronisch einreicht; h. bei Einzelunternehmen: Steuererklärung 2019 der Inhaberin oder des Inhabers (Hauptformular) mit Wertschriften- und Guthabenver zeichnis und Fragebogen für Selbstständigerwerbende. 3 Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen, dass: a. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 Covid- 19-Härtefallverordnung eingehalten wird; b. keine verdeckten Gewinnausschüttungen ausgerichtet werden, wie überhöhte Saläre, überhöhte Honorare, überhöhte Spesenvergütun gen, nicht markgerechte Zinssätze für Darlehen von Aktionären, Ge sellschafter oder nahestehenden Personen, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand oder anderweitige Leistungen gegenüber Ak tionären, Gesellschafter oder nahestehenden Personen, welche ei nem Drittvergleich nicht standhalten; c. am 15. März 2020 keine Betreibungsverfahren für Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder für Sozialversi cherungsbeiträge bestanden bzw. keine Verlustscheine aus solchen Verfahren vorhanden sind; d. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind; e. die zuständigen kantonalen Amtsstellen, von diesen beigezogene Dritte sowie die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführ ten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit dies zur Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise und Bestätigungen erforderlich ist. 4 Der Kanton kann auf dem elektronischen Gesuchformular weitere Anga ben und Bestätigungen verlangen, namentlich Unterlagen zur Zukunftsfä higkeit der Geschäftsmodelle eines Unternehmens. Das Volkswirtschafts departement legt die Anforderungen an die Nachweise auf dem Gesuchs formular fest. Es kann Weisungen erlassen. 4a Für Unternehmen, die in den Jahren 2018 und 2019 einen durchschnitt lichen Jahresumsatz von 50 000 Franken bis 100 000 Franken erzielt ha ben, kann das Volkswirtschaftsdepartement von der Einreichung be stimmter Unterlagen absehen. Dabei sind jedoch die Mindestvorgaben gemäss Bundesrecht einzuhalten. 5 Während der Prüfung der Unterlagen können die kantonalen Amtsstel len oder die von diesen beigezogenen Dritten weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, die zur Prüfung des Gesuchs notwendig sind. 8

Art. 15

Minimaler Finanzbedarf 1 Die Unternehmen haben mit dem Gesuch den Finanzbedarf aufzufüh ren, der für die Überbrückung des Zeitraums bis Ende 2021 für das Unter nehmen erforderlich ist.

Art. 16

Prüfung 1 Das Finanzdepartement nimmt die formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen vor. 2 Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten. Sie werden zurück gewiesen und sind vollständig neu einzureichen. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die vollständigen Gesuche an die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank zur detaillierten Prüfung weiter. 4 Die Obwaldner Kantonalbank bzw.die Hausbank prüft die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Sie plausibilisieren die eingereichten Unterlagen insbesondere: a. auf die Einhaltung der Bundes- und kantonalen Vorgaben; b. auf die Ausschöpfung der Selbsthilfemassnahmen; c. auf die Kostenstruktur; d. auf die Verschuldungskapazität und den e. minimalen Finanzbedarf gemäss Art. 15 dieser Ausführungsbestim mungen. 5 Aus der detaillierten Prüfung resultiert eine qualitative und datenbasierte Einschätzung insbesondere bezüglich Liquiditätsbedarf, Verschuldungs faktor, Kredithöhe und Ausfallrisiko. 6 Die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank übermitteln dem Kanton: a. das Prüfergebnis mit einer Empfehlung auf Bewilligung oder Ableh nung des Gesuchs; b. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen, die sich am minimalen Finanzbedarf orientiert. 9

Art. 17

Entscheid 1 Der Regierungsrat setzt für den Entscheid über die Gesuche ein Exper tengremium von maximal fünf Personen ein, bestehend aus Vertretern des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie des Gewerbes und der Wirtschaft. 2 Das Expertengremium entscheidet mit Mehrheitsentscheid über die Gewährung von Unterstützungen. 3 Bei seinem Entscheid orientiert sich das Expertengremium an folgenden Grundsätzen: a. Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19-Gesetzes speziell erwähnt sind, werden bevorzugt; b. Unternehmen werden möglichst rechtsgleich behandelt, wobei die Unterschiede in der Vermögens- und Kapitalsituation, der Ge schäftstätigkeit sowie der vorhandenen Liquidität zu berücksichtigen sind; c. Die Höhe der Finanzhilfen im Rahmen der Härtefallmassnahmen ori entiert sich am minimalen Finanzbedarf des jeweiligen Unterneh mens bis Ende 2021, den ungedeckten Fixkosten, dem Umsatzrück gang im Jahr 2020 bzw. dem Umsatzrückgang der bereits vergange nen Monate im Jahr 2021, der innerbetrieblichen Anstrengungen so wie der Einschätzung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens. 4 Auf die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der Härtefallmass nahmen besteht kein Rechtsanspruch. 5 Der Entscheid des Expertengremiums wird durch das Volkswirtschafts departement eröffnet. 6 Der Entscheid wird mit einem Schreiben mitgeteilt. Das Unternehmen kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine anfechtbare Verfü gung verlangen. 7 Gesuchsteller, die bereits einen abschliessenden Entscheid erhalten ha ben, können innert 20 Tagen ab Publikation des Nachtrags vom 25. Mai 2021 im Amtsblatt eine anfechtbare Verfügung verlangen. 8 Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. 10

Art. 18

Zusicherung von Bürgschaften und Auszahlung der à-fonds- perdu-Beiträge 1 Der Kanton, vertreten durch den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartements, sichert den berechtigten Unternehmen die Übernahme einer Solidarbürgschaft zu. 2 Die Zusicherung des Kantons beinhaltet die Bürgschaftsbedingungen und dient als Auftragsbestätigung für die Bank. 3 Die Banken sind für die Auszahlung und Bewirtschaftung der Darlehen zuständig, einschliesslich Inkasso nach Ablauf der Laufzeit. 4 Die Auszahlung des Darlehens hat innerhalb eines Monats ab Datum der Zusicherung durch den Kanton zu erfolgen. 5 Die Banken sind verpflichtet, dem Kanton jeweils eine Kopie der wich tigsten Unterlagen einschliesslich des unterschriebenen Darlehensver trags mit der Darlehensnehmerin zuzustellen. 6 Die à-fonds-perdu-Beiträge werden vom Kanton direkt ausbezahlt.

Art. 19

Ablehnung eines Kredits 1 Die Banken können die Gewährung eines Darlehens ablehnen. Die Ab lehnung ist zu begründen. 2 Unternehmen, denen von der Hausbank kein Darlehen gewährt wird, können sich beim Kanton melden. 3 Die Obwaldner Kantonalbank zahlt den bewilligten Betrag auf Antrag des Kantons aus, falls die Bank eines Unternehmens den Kredit nicht gewährt.

Art. 20

Formular und Richtlinien 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich. 2 Es sorgt für die Information der Unternehmen und Banken im Kanton Obwalden.

Art. 21

Zusammenarbeit mit Dritten 1 Der Kanton kann bei der Umsetzung der Härtefallmassnahmen mit Drit ten, z.B. der Obwaldner Kantonalbank oder anderen Bankinstituten, zu sammenarbeiten. 11
2 Der Kanton erarbeitet zusammen mit den beigezogenen Dritten Rah menbestimmungen, in denen die wichtigsten Eckwerte der Zusammenar beit geregelt sind.

Art. 22

Datenbekanntgabe 1 Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Kreditsiche rungsgarantie überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unter nehmen die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank vom Bankkun dengeheimnis sowie die zuständigen kantonalen Amtsstellen und das Ex pertengremium von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Obwald ner Kantonalbank, die Hausbank, weitere beigezogene Dritte, die zustän digen kantonalen Stellen und das Expertengremium die notwendigen Da ten untereinander austauschen. Das gesuchstellende Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen. 3 Im Übrigen gelten Art. 12a des Covid-19-Gesetzes und Art. 9 der Covid- 19-Härtefallverordnung.

Art. 23

Datenschutz 1 Die gemäss dieser Verordnung eingebundenen kantonalen Amtsstellen und Banken sammeln die verlangten Daten. 2 Die Datenbearbeitung durch die kantonalen Amtsstellen, das Experten gremium sowie die beigezogenen Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz. Diese regelt namentlich die Verwendung und Auf bewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnah men, die Weitergabe und das Hosting von Daten. 5. Sicherung der Unterstützungsleistungen

Art. 24

Missbrauchsbekämpfung 1 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Unternehmen gegen das Verwendungsverbot gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallver ordnung verstösst, kann der Kreditvertrag, namentlich auf Antrag des Kantons als Bürge, von der Bank gekündigt oder die Rückzahlung des gewährten Beitrages verlangt werden. 12
2 Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können das Ex pertengremium, die Obwaldner Kantonalbank oder die Hausbank, weitere beigezogene Dritte und die zuständigen kantonalen Amtsstellen bei den Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen. Dieses Recht ist in die entsprechenden Verträge aufzunehmen. 3 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung nach Aufwand, aber von min destens 1 000 Franken erhoben werden. 4 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Anga ben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung, Wider handlungen gegen die Bestätigungen gemäss Art. 14 dieser Ausführungs bestimmungen oder eine andere zweckwidrige Verwendung der Finanz hilfe. 5 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine straf rechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Art. 25

Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite 1 Die durch den Kanton abgesicherten Kredite werden von der kreditge benden Bank bewirtschaftet. 2 Die Bank informiert das Volkswirtschaftsdepartement mindestens halb jährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände bei den gesi cherten Krediten. 3 Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkassoverfahren des Kantons eingeleitet. 6. Schlussbestimmungen

Art. 26

Entschädigung des Expertengremiums 1 Die Mitglieder des Expertengremiums erhalten ein pauschales Sitzungs geld von 250 Franken pro Sitzung. Das Mitglied des Regierungsrats, die Vertretung der Einwohnergemeinden und die Angestellten der kantonalen Verwaltung erhalten keine Entschädigung. 13

Art. 27

Beteiligung der Gemeinden 1 Die Standortgemeinden haben gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik 11 ) eine Beteiligung von 20 Prozent der kantonalen Leistung zu erbringen. 2 Die Standortgemeinde ist jene Einwohnergemeinde, in welcher das Un ternehmen bei Gesuchseinreichung seinen steuerlichen Sitz hatte.

Art. 28

Vollzug 1 Der Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen obliegt dem Volkswirt schaftsdepartement und dem Finanzdepartement. 2 Die Auszahlung und Zusicherung von à-fonds-perdu-Beiträgen und Bürgschaften stehen unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen Rahmen kredits gemäss den Finanzkompetenzen nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b und

Art. 70 Ziff. 5 der Kantonsverfassung

12 ) .

Art. 29

Inkrafttreten und Befristung 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 28. Januar 2021 in Kraft. * 11) GDB 910.1 12) GDB 101.0 14
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 8 Ursprüngliches Inkrafttreten: 28. Januar 2021 geändert durch:Nachtrag vom 2. Februar 2021, rückwirkend in Kraft seit 28. Januar 2021 (OGS 2021, 11),Nachtrag vom 27. April 2021, mit Ausnahme der Änderung von Art. 26 rückwirkend in Kraft seit 28. Januar 2021, Änderung von Art. 26 in Kraft seit 1. Mai 2021 (OGS 2021, 17),Nachtrag vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 27. Mai 2021 (OGS 2021, 19),Nachtrag vom 30. August 2021, in Kraft seit 19. Juni 2021 (OGS 2021, 29),Nachtrag vom 14. Dezember 2021, rückwirkend in Kraft seit 28. Januar 2021 (OGS 2021, 54),Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefall massnahmen für Unternehmen vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 5. Mai 2022 (OGS 2022,10) Aus technischen Gründen können die einzelnen Fassungen und die Än derungsinformationen nicht angezeigt werden. Die einzelnen Änderungen sind im Anhang in synoptischer Form zusammengestellt. Die Änderung von Art. 26 Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 27. April 2021 trat am 1. Mai 2021 in Kraft (OGS 2021, 17). Die Änderungen gemäss Nachtrag vom 25. Mai 2021 (Art. 17 Abs. 2 und 5 bis 8) traten am 27. Mai 2021 in Kraft (OGS 2021, 19). Die Änderung gemäss Nachtrag vom 30. August 2021 (Art. 8 Abs. 2a1) trat rückwirkend auf den 19. August 2021 in Kraft. 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.01.2021 28.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 8 03.05.2022 05.05.2022

Art. 1a

eingefügt OGS 2022, 10 03.05.2022 05.05.2022

Art. 29 Abs. 1

geändert OGS 2022, 10 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.01.2021 28.01.2021 Erstfassung OGS 2021, 8

Art. 1a

03.05.2022 05.05.2022 eingefügt OGS 2022, 10

Art. 29 Abs. 1

03.05.2022 05.05.2022 geändert OGS 2022, 10 17
AB Covid 19 Härtefallmassnahmen – Historie In den Spalten sind die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung vom 19. Januar 2021 (linke Spalte) mit Änderungsmarkierungen aufgeführt. Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 In Kraft seit 28. Januar
2021 Rückwirkend in Kraft seit 28. Januar 2021 Rückwirkend in Kraft seit 28. Januar 2021 In Kraft seit 1. Mai 2021 In Kraft seit 27. Mai 2021 Rückwirkend in Kraft seit 19. August 2021 Rückwirkend in Kraft seit 28. Januar 2021 OGS 2021, 8 = ABl 2021, 150 OGS 2021, 11 = ABl 2021, 208 OGS 2021, 17 = ABl 2021, 586 OGS 2021, 17 = ABl 2021, 586 OGS 2021, 19 = ABl 2021, 786 OGS 2021, 29 = ABl 2021, 1295 OGS 2021, 54 = ABl 2021, 1879
1. Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Diese Ausführungs- bestimmungen regeln die Unterstützung von Unternehmen im Kan- ton Obwalden im Sinne von Art. 12 des Covid
19 Gesetzes 1 ) , welche aufgrund der Natur ih- rer wirtschaftlichen Tä- tigkeit von den Folgen der Covid 19 Epidemie besonders betroffen sind und Härtefälle darstellen.
2 Die Ausführungsbe- stimmungen regeln zu- dem die Abweichun- gen von bundesrechtli- chen Mindestvoraus- setzungen für die Leis- tung der Härtefallmas- snahmen sowie das Verfahren und den Vollzug.
1 ) SR 818.102
2 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 3 Die Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken richten sich ausschliesslich nach Bundesre cht.

Art. 2

Grundsatz
1 Härtefallmassnahmen werden nur Unterneh- men gewährt, welche: a. die Anforderungen gemäss dem Covid 19 Gesetz und der Covid 19 Härtefall- verordnung 2 ) und b. die zusätzlichen kan- tonalen Vorausset- zungen gemäss die- sen Ausführungsbe- stimmungen erfüllen.
2 Die Härtefallmass- nahmen werden sub- sidiär und ergänzend zu den anderen Mass- nahmen auf Bundes und Kantonsebene ausgerichtet.
2. Anforderungen an Unterneh- men
2 ) SR 951.262
3 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021

Art. 3

Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
1 Für die Anforderun- gen an die Rechtsform der Unternehmen gel- ten die Art. 2 und 2a der Covid 19 Härtefall- verordnung.
2 Das Unternehmen muss über eine Unter- nehmens Identifikati- onsnummer (UID Nummer) verfügen.
3 Für den Zeitpunkt der Gründung des Unter- nehmens gelten die Bestimmungen von

Art.

3 der Covid 19 Härtefallverordnung.
4 Im Jahr 2018 und
2019 muss das Unter- nehmen einen durch- schnittlichen Jahres- umsatz von mindes- tens 100 000 Franken erzielt haben. 4 Im Jahr 2018 und 2019 muss das Unter- nehmen einen durch- schnittlichen Jahres- umsatz von mindes- tens 100 50 000 Fran- ken erzielt haben.

Art. 4

Anspruchsvoraussetzun- gen
1 Unternehmen sind nur unterstützungsbe- rechtigt, wenn:
4 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 a. sie im Kanton Ob- walden ihren Sitz ha- ben; b. sie im Kanton Ob- walden eine opera- tive Geschäftstätig- keit ausüben, eigene Geschäftsräumlich- keiten nutzen oder eigenes Personal be- schäftigen; b. sie im Kanton Ob- walden in der Schweiz eine opera- tive Geschäftstätig- keit ausüben, eigene Geschäftsräumlich- keiten nutzen oder eigenes Personal be- schäftigen; c. sie eine Kontobezie- hung bei einer Schweizer Bank ge- mäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 3 ) unter- halten; d. sie profitabel und überlebensfähig im Sinn von Art. 4 der Covid 19 Härtefall- verordnung sind und am 15. März 2020 keine Betreibungen für Steuerschulden gegenüber Bund, Kantone und Ge- meinden haben;
3 ) SR 952.0
5 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 e. sie einen allfällig ge- währten Covid 19 Kredit vollständig ausgeschöpft haben; e. sie einen die Anga- ben zu einem allfällig gewährten Covid 19 Kredit vollständig ausgeschöpft einge- reicht haben; f. Bund, Kantone oder Gemeinden insge- samt nicht zu mehr als zehn Prozent an ihrem Kapital beteiligt sin d. Für Gemeinden mit weniger als 12 000 Einwohner kommt Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Covid 19 Härtefallverordnung zur Anwendung; und g. sie die gemäss die- sen Ausführungsbe- stimmungen erforder- lichen Nachweise und Bestätigungen mit dem Gesuch auf Härtefallmassnah- men eigenständig einreichen.
6 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
2 Wird die Erfüllung der Voraussetzungen ge- mäss Absatz 1 Buch- stabe a bis g nicht voll- ständig in geeigneter Form belegt bezie- hungsweise bestätigt, gelten die Anspruchs- voraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt.
3 Personen und Kapi- talgesellschaften ha- ben zusammen mit dem Gesuch die Na- men und Adressen von allfälligen Gesellschaf- terinnen und Gesell- schaftern und Aktionä- rinnen und Aktionären anzugeben, welche je- weils einzeln über An- teile im Umfang von mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapi- tals verfügen.
7 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
4 Die finanzielle Situa- tion dieser Gesell- schafterinnen und Ge- sellschafter bezie- hungsweise Aktionärin- nen und Aktionäre wird bei der Prüfung der Vermögens un d Kapi- talsituation, insbeson- dere bei der Feststel- lung, ob die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens er- griffen worden sind, angemessen berück- sichtigt.
5 Die Unternehmen ha- ben zudem im Ge- suchsformular allfällig gewährte Mieterer- lasse, Mietzinsredukti- onen, Versicherungs- leistungen im Zusam- menhang mit der Co- vid 19 Epidemie oder andere damit zusam- menhängende Ent- schädigungen oder Er- leichterungen aufzu- führen. Diese können bei der Berechnung des Umsatzrückgan gs nach Art. 7 dieser Aus- führungsbestimmun- gen angemessen be- rücksichtigt werden.
8 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
6 Das Unternehmen bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein An- teil an ungedeckten Fixkosten im Sinne von

Art.

5a der Covid 19 Härtefallverordnung re- sultie rt. 6 Das Unternehmen bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein An- teil an ungedeckten Fixkosten im Sinne von

Art.

5a der Covid 19 Härtefallverordnung re- sultiert.

Art. 5

Vermögens und Kapitalsi- tuation
1 Das Unternehmen muss profitabel und überlebensfähig ge- mäss den Vorausset- zungen von Art. 4 der Covid 19 Härtefallver- ordnung sein und die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen ha- ben.
2 Als zumutbare Mass- nahmen der Unterneh- men zum Schutz der Liquidität und der Kapi- talbasis gelten in Er- gänzung zu Art. 4 Abs. 2 der Covid 19 Härtefallverordnung namentlich:
9 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 a. Einsparungen, Effi- zienzsteigerungen und Anpassungen des Geschäftsmo- dells; b. Verzicht auf Dividen- den und Tantiemen oder Verzicht auf Rückerstattung von Kapitaleinlagen ge- mäss Art. 6 der Co- vid 19 Härtefallver- ordnung; c. Verzicht auf Rück- zahlungen von Aktio- närsdarlehen seit dem 15. März 2020, soweit solche Mass- nahmen nicht durch Kapitalerh öhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden und d. Eigenleistungen pri- vater Eignerinnen und Eigner oder von Investorinnen und In- vestoren.
10 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
3 Die Vermögens und Kapitalsituation von Unternehmen, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ver- hältnisse durch Stim- menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, sind gesamthaft zu beurteilen.

Art. 6

Doppelsubventionierungs- verbot
1 Das Unternehmen darf keinen Anspruch auf branchenspezifi- sche Covid 19 Finanz- hilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Ver- kehr oder Medien ha- ben. 2 Sofern die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt wer- den können und es keine Überlappungen gibt, dürfen gemäss

Art.

12 Abs. 2ter des Covid 19 Gesetzes verschiedene Arten von finanziellen Beihil- fen gewährt werden.

Art. 7

Umsatzrückgang
11 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
1 Das Unternehmen muss belegen, dass sein Jahresumsatz
2020 und 2021 auf- grund der behördlich angeordneten Mass- nahmen zur Bekämp- fung der Covid 19 Epi- demie dem Umsatz- rückgang gemäss

Art.

5 der Covid Härte- fallverordnung ent- spricht.
2 Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezem- ber 2017 gegründet worden sind, kommt

Art.

5 Abs. 2 der Co- vid Härtefallverord- nung zur Anwendung. 2 Für Unternehmen, die nach zwischen dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind und dem 29. Februar 2020 gegründet wur- den , kommt Art. 5 3 Abs. 2 Bst. a der Co- vid Härtefallverord- nung zur Anwendung. 2a Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurden, kommt Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Covid Härte- fallverordnung zur An- wendung.
12 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
3 Bei der Berechnung des Jahresumsatzes
2020 und 2021 des Unternehmens werden Kurzarbeitsentschädi- gungen, Entschädigun- gen des Erwerbsaus- falls, Mietzinserlasse oder reduktionen, Co- vid 19 Versicherungs- leistungen, Beiträge aus dem Obwaldner Hilfsfonds für Härte- fälle und weitere Er- träge aus Entschädi- gungen nicht hinzuge- rechnet.
3. Form der Unter- stützung

Art. 8

Formen der Unterstützung
1 Die Unterstützung er- folgt im Rahmen der vom Kantonsrat oder von den Stimmberech- tigten bewilligten Kre- dite mit Härtefallmass- nahmen in der Form von Bürgschaften für rückzahlbare Darlehen und à fonds perdu Bei- trägen.
13 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
2 Die Unterstützungs- massnahmen werden in Kombination ge- währt (je hälftig als Bürgschaft und als à fonds perdu Beitrag). 2 Die Unterstützungs- massnahmen werden in Kombination ge- währt (je hälftig als von einem Drittel rückzahl- barer Darlehen, abge- sichert durch eine Bürgschaft des Kan- tons, und als à fonds perdu Beitrag) zwei Drittel à fonds perdu Beiträg en gewährt . 2a In Abweichung von

Art. 8 Abs. 3 der Co-

vid 19 Härtefallverord- nung belaufen sich die kombinierten Hilfen auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchs- tens 150 000 Franken pro Unternehmen. 2a In Abweichung von

Art.

8 8d Abs. 3 2 der Covid 19 Härtefallver- ordnung belaufen sich die kombinierten Hilfen auf höchstens 25 Pro- zent des durchschnittli- chen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchstens 150 000 1,2 Millionen Franken pro Unternehmen.
14 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 2a1 Wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durch- schnittlichen Jahres- umsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückge- gangen ist, kommt

Art.

8a Abs. 2 der Co- vid 19 Härtefallverord- nung sinngemäss zur Anwendung. In Abwei- chung von

Art.

8d Abs. 3 der Covid 19 Härtefallverordnung belaufen sich die kom- binierten Hilfen auf höchstens 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchs- tens auf 1,5 Millionen Franken pro Unterneh- men. 2b Bei Unternehmen mit einem J ahresumsatz über fünf Millionen Franken richten sich die Härtefallmassnah- men nach Bundes- recht.
3 Bei einem Finanzie- rungsbedarf eines Un- ternehmens unter
10 000 Franken wer- den keine Unterstüt- zungsmassnahmen ausgerichtet (Bagatell- grenze). 3 Aufgehoben
15 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 4 Zusatzbeiträge im Sinn von Artikel 12 Ab- satz 2 Covid 19 Ge- setz können als nicht rückzahlbare Beiträge insbesondere folgen- den Unternehmen ge- währt werden: a. Unternehmen, die ei- nen sehr hohen Um- satzausfall erlitten haben und bei der Härtefallzahlung an einer Obergrenze an- gestossen sind ("Härtefälle im Härte- fall"); b. Unternehmen aus besonders betroffe- nen Branchen, die bereits am Härtefall- programm teilnah- men und finanziell immer noch stark be- troffen sind, nament- lich aus den Berei- chen Tourismus und Event.

Art. 9

Abgesicherte rückzahlbare Darlehen
16 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
1 Der Kanton sichert dem Unternehmen die Übernahme einer Bürgschaft für die Auf- nahme eines Darle- hens bei seiner Haus- bank zu.
2 In Abweichung von

Art.

8 Abs. 1 der Co- vid 19 Härtefallverord- nung beläuft sich die Unterstützung mit Dar- lehen auf höchstens 20 Prozent des durch- schnittlichen Jahres- umsatzes 2018 und
2019 sowie höchstens
75 000 Franken pro Unternehmen. 2 Aufgehoben
3 Die Verzinsung der Darlehen richtet s ich nach der zehnjährigen Bundesobligation zu- züglich 1 Prozent, min- destens jedoch 0 Pro- zent.
4 Die abgesicherten Darlehen haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren.
17 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
5 Die lineare Amortisa- tion beginnt nach fünf Jahren. Vorgängige Rückzahlungen sind möglich. Zurückbe- zahlte Darlehensbe- träge werden nicht mehr ausbezahlt.

Art. 10

Eckwerte der Bürgschaften
1 Die Bürgschaft wird in der Form einer Solidar- bürgschaft gemäss Art.
496 Abs. 1 OR 4 ) ge- währt.
2 Die Bürgschaften be- laufen sich auf den be- willigten Darlehensbe- trag zuzüglich des Be- trags des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses.
3 Die Laufzeit der Bürg- schaft beträgt maximal zehn Jahre.

Art. 11

À fonds perdu Beiträge

Art. 11

Aufgehoben
4 ) SR 220
18 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
1 In Abweichung von

Art.

8 Abs. 2 der Co- vid 19 Härtefallverord- nung beläuft sich die Unterstützung mit à fonds perdu Beiträgen auf höchstens 10 Pro- zent des durchschnittli- chen Jahresumsatzes
2018 und 2019 sowie höchstens auf 75 000 Franken pro Unterneh- men.

Art. 12

Kombinierte Unterstützung

Art. 12

Aufgehoben
1 In Abweichung von

Art.

8 Abs. 3 der Co- vid 19 Härtefallverord- nung belaufen sich die kombinierten Hilfen auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchs- tens 150 000 Franken pro Unternehmen.
4. Verfahren

Art. 13

Zeitfenster Gesuchseinrei- chung
1 Unternehmen haben ihr Gesuch grundsätz- lich vom 1. Februar
2021 bis am 12. März
2021 elektronisch beim Kanton einzureichen.
19 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
2 Gesuche mit Eingang nach dem 12. März
2021 werden beurteilt, sofern nach dem Ent- scheid über die Gesu- che gemäss Absatz 1 noch Mittel für Härte- fallmassnahmen vor- handen sind. 3 Der Kanton öffnet ein zweites Zeitfenster für die Gesuchseinrei- chung vom 5. Mai 2021 bis zum 19. Mai 2021. 4 Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Feb- ruar 2021 bis 12. März 2021 bereits ein Ge- such eingereicht ha- ben, müssen kein neues Gesuch nach- reichen. Allfällig benö- tigte Unterlagen wer- den vom Kanton direkt bei den Unternehmen nachgefordert.

Art. 14

Einzureichende Unterlagen
1 Härtefallgesuche sind mittels Gesuchsformu- lar des Kantons online einzureichen.
2 Das Unternehmen hat folgende Nach- weise zu erbringen:
20 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 a. provisorische Jah- resrechnung 2020, rechtsgültig unter- zeichnet; b. Jahresrechnung 2019; Revisionsbe- richt, sofern im Han- delsregister eine Re- visionsstelle einge- tragen ist; c. Jahresrechnung 2018; Revisionsbe- richt, sofern im Han- delsregister eine Re- visionsstelle einge- tragen ist; d. Budget 2021 und Fi- nanzplan 2022 (Plan- bilanz und Planer- folgsrechnung sowie Liquiditätsplanung); d. Budget 2021 und Fi- nanzplan 2022 (Plan- bilanz und Planer- folgsrechnung sowie Liquiditätsplanung) Li- quiditätsplanung ; e. aktueller Handelsre- gisterauszug; f. aktueller Betreibungs- registerauszug; g. Kopie der Identitäts- karte oder des Pas- ses der Person, wel- che das Gesuchsfor- mular unterzeichnet und elektronisch ein- reicht;
21 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 h. bei Einzelunterneh- men: Steuererklä- rung 2019 der Inha- berin oder des Inha- bers (Hauptformular) mit Wertschriften und Guthabenver- zeichnis und Frage- bogen für Selbststän- digerwerbende.
3 Mit dem Gesuch hat das Unternehmen ins- besondere zu bestäti- gen, dass: a. die Einschränkung des Verwendungs- zwecks gemäss Art. 6 Covid 19 Härtefall- verordnung eingehal- ten wird;
22 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 b. keine verdeckten Gewinnausschüttun- gen ausgerichtet werden, wie über- höhte Saläre, über- höhte Honorare, überhöhte Spesen- vergütungen, nicht markgerechte Zinss- ätze für Darlehen von Aktionären, Gesell- schafter oder nahe- stehenden Personen, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand oder ander- weitige Leistungen gegenüber Aktionä- ren, Gesellschafter o- der nahestehenden Personen, welche ei- nem Dri ttvergleich nicht standhalten; c. am 15. März 2020 keine Betreibungs- verfahren für Steuer- schulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder für Sozialversicherungs- beiträge bestanden bzw. keine Verlust- scheine aus solchen Verfahren vorhanden sind; d. alle Angaben im ein- gereichten Formular wahr und vollständig sind;
23 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 e. die zuständigen kan- tonalen Amtsstellen, von diesen beigezo- gene Dritte sowie die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhal- tungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden , Steuer und Amtsge- heimnis entbunden sind, soweit dies zur Beurteilung des Ge- suchs einschliesslich der Nachweise und Bestätigungen erfor- derlich ist.
4 Der Kanton kann auf dem elektronischen Gesuchformular wei- tere Angaben und Be- stätigungen verlangen, namentlich Unterlagen zur Zukunftsfähigkeit der Geschäftsmodelle eines Unternehmens. Das Volkswirtschafts- departement legt die Anforderungen an die Nachweise auf dem Gesuchsformular fest. Es kann Weisungen erlassen.
24 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 4a Für Unternehmen, die in den Jahren 2018 und 2019 einen durch- schnittlichen Jahres- umsatz von 50 000 Franken bis 100 000 Franken erzielt haben, kann das Volkswirt- schaftsdepartement von der Einreichung bestimmter Unterlagen absehen. Dabei sind jedoch die Mindestvor- gaben gemäss Bun- desrecht einzuhalten.
5 Während der Prüfung der Unterlagen können die kantonalen Amts- stellen oder die von diesen beigezogenen Dritten weitere Unterla- gen oder A ngaben ver- langen, die zur Prüfung des Gesuchs notwen- dig sind.

Art. 15

Minimaler Finanzbedarf
1 Die Unternehmen ha- ben mit dem Gesuch den Finanzbedarf auf- zuführen, der für die Überbrückung des Zeitraums bis Ende
2021 für das Unterneh- men erforderlich ist.

Art. 16

Prüfung
25 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
1 Das Finanzdeparte- ment nimmt die for- male Prüfung auf Voll- ständigkeit der Unterla- gen vor.
2 Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten. Sie wer- den zurückgewiesen und sind vollständig neu einzureichen.
3 Das Volkswirtschafts- departement leitet die vollständigen Gesuche an die Obwaldner Kan- tonalbank bzw. die Hausbank zur detail- lierten Prüfung weiter.
4 Die Obwaldner Kan- tonalbank bzw.die Hausbank prüft die Un- terlagen und die Vo- raussetzungen zur Ge- währung von Härtefall- massnahmen. Sie plausibilisieren die ein- gereichten Unterlagen insbesondere: a. auf die Einhaltung der Bundes und kantonalen Vorga- ben; b. auf die Ausschöp- fung der Selbsthilfe- massnahmen;
26 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 c. auf die Kostenstruk- tur; d. auf die Verschul- dungskapazität und den e. minimalen Finanzbe- darf gemäss Art. 15 dieser Ausführungs- bestimmungen.
5 Aus der detaillierten Prüfung resultiert eine qualitative und daten- basierte Einschätzung insbesondere bezüg- lich Liquiditätsbedarf, Verschuldungsfaktor, Kredithöhe und Aus- fallrisiko.
6 Die Obwaldner Kan- tonalbank bzw. die Hausbank übermitteln dem Kanton: a. das Prüfergebnis mit einer Empfehlung auf Bewilligung oder Ab- lehnung des Ge- suchs; b. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefall- massnahmen, die sich am minimalen Finanzbedarf orien- tiert.
27 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021

Art. 17

Entscheid
1 Der Regierungsrat setzt für den Entscheid über die Gesuche ein Expertengremium von maximal fünf Personen ein, bestehend aus Vertretern des Kan- tons, der Einwohnerge- meinden sowie des Gewerbes und der Wirtschaft.
2 Das Expertengre- mium entscheidet mit Mehrheitsentscheid endgültig über die Ge- währung von Unter- stützungen. 2 Das Expertengre- mium entscheidet mit Mehrheitsentscheid endgültig über die Ge- währung von Unter- stützungen.
3 Bei seinem Entscheid orientiert sich das Ex- pertengremium an fol- genden Grundsätzen: a. Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid 19 Ge- setzes speziell er- wähnt sind, werden bevorzugt;
28 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021 b. Unternehmen wer- den möglichst rechts- gleich behandelt, wo- bei die Unterschiede in der Vermögens und Kapitalsituation, der Geschäftstätig- keit sowie der vor- handenen Liquidität zu berücksichtigen sind. c. Die Höhe der Finanz- hilfen im Rahmen der Härtefallmassnah- men orientiert sich am minimalen Fi- nanzbedarf des je- weiligen Unterneh- mens bis Ende 2021, den ungedeckten Fixkosten, dem Um- satzrückgang im Jahr 2020 bzw. dem Um- satzrückgang der be- reits vergangenen Monate im Jahr 2021, der innerbe- trieblichen Anstren- gungen sowie der Einschätzung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens.
4 Auf die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der Härtefall- massnahmen besteht kein Rech tsanspruch.
29 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
5 Der Entscheid des Expertengremiums wird durch das Volks- wirtschaftsdepartement eröffnet. Es kann kein Rechtsmittel ergriffen werden. 5 Der Entscheid des Expertengremiums wird durch das Volks- wirtschaftsdepartement eröffnet. Es kann kein Rechtsmittel ergriffen werden. 6 Der Entscheid wird mit einem Schreiben mitgeteilt. Das Unter- nehmen kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine anfechtbare Verfügung verlangen. 7 Gesuchsteller, die be- reits einen abschlies- senden Entscheid er- halten haben, können innert 20 Tagen ab Publikation des Nach- trags vom 25. Mai 2021 im Amtsblatt eine anfechtbare Verfügung verlangen. 8 Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen Verwaltungsbe- schwerde beim Regie- rungsrat erhoben wer- den.

Art. 18

Zusicherung von Bürg- schaften und Auszahlung der à fonds perdu Beiträge
30 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
1 Das Expertengre- mium sichert den be- rechtigten Unterneh- men die Übernahme einer Bürgschaft zu. 1 Das Expertengre- mium Der Kanton, ver- treten durch den Vor- steher bzw. die Vorste- herin des Volkswirt- schaftsdepartements, sichert den berechtig- ten Unternehmen die Übernahme einer Bürgschaft Solidarbürg- schaft zu.
2 Die Zusicherung des Kantons beinhaltet die Bürgschaftsbedingun- gen und dient als Auf- tragsbestätigung für die Bank.
3 Die Banken sind für die Auszahlung und Bewirtschaftung der Darlehen zuständig, einschliesslich Inkasso nach Ablauf der Lauf- zeit.
4 Die Auszahlung des Darlehens hat inner- halb eines Monats ab Datum der Zusiche- rung durch den Kanton zu erfolgen.
31 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
5 Die Banken sind ver- pflichtet, dem Kanton jeweils eine Kopie der wichtigsten Unterlagen einschliesslich des un- terschriebenen Darle- hensvertrags mit der Darlehensnehmerin z uzustellen.
6 Die à fonds perdu Beiträge werden vom Kanton direkt ausbe- zahlt.

Art. 19

Ablehnung eines Kredits
1 Die Banken können die Gewährung eines Darlehens ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen.
2 Unternehmen, denen von der Hausbank kein Darlehen gewährt wird, können sich beim Kan- ton melden.
32 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
3 Die Obwaldner Kan- tonalbank zahlt den bewilligten Betrag auf Antrag des Kantons aus, falls die Bank ei- nes Unternehmens den Kredit nicht ge- währt und das Exper- tengremium die Zusi- cherung nach erneuter Prüfung unter Einbe- zug der Obwaldner Kantonalbank erteilt. 3 Die Obwald ner Kan- tonalbank zahlt den bewilligten Betrag auf Antrag des Kantons aus, falls die Bank ei- nes Unternehmens den Kredit nicht ge- währt und das Exper- tengremium die Zusi- cherung nach erneuter Prüfung unter Einbe- zug der Obwaldner Kantonalbank erteilt .

Art.

20 Formular und Richtlinien
1 Das Volkswirtschafts- departement ist für die Erstellung der erforder- lichen Formulare und Richtlinien verantwort- lich.
2 Es sorgt für die Infor- mation der Unterneh- men und Banken im Kanton Obwalden.

Art. 21

Zusammenarbeit mit Drit- ten
1 Der Kanton kann bei der Umsetzung der Härtefallmassnahmen mit Dritten, z.B. der Obwaldner Kantonal- bank oder anderen Bankinstituten, zusam- menarbeiten.
33 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
2 Der Kanton erarbeitet zusammen mit den beigezogenen Dritten Rahmenbestimmun- gen, in denen die wich- tigsten Eckwerte der Zusammenarbeit gere- gelt sind.

Art. 22

Datenbekanntgabe
1 Damit die Angaben für die Kreditgewäh- rung und für die Kredit- sicherungsgarantie überprüft werden kön- nen, hat das gesuch- stellende Unternehmen die Obwaldner Kanto- nalbank bzw. die Hausbank vom Bank- kundengeheimnis so- wie die zuständigen kantonalen Amtsstellen u nd das Expertengre- mium von den Ge- heimhaltungsvorschrif- ten, insbesondere vom Steuer und vom Amts- geheimnis, zu entbin- den.
34 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
2 Zur Erfüllung der Auf- gaben nach dieser Verordnung können die Obwaldner Kanto- nalbank, die Haus- bank, weitere beigezo- gene Dritte, die zustän- digen kantonalen Stel- len und das Experten- gremium die notwendi- gen Daten untereinan- der austauschen. Das gesuchstellende Unter- nehmen hat diesem Datenaustausch zuzu- stimmen.
3 Im Übrigen gelten Art.
12a des Covid 19 Ge- setzes und Art. 9 der Covid 19 Härtefallver- ordnung.

Art. 23

Datenschutz
1 Die gemäss dieser Verordnung eingebun- denen kantonalen Amtsstellen und Ban- ken sammeln die ver- langten Daten.
35 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
2 Die Datenbearbeitung durch die kantonalen Amtsstellen, das Ex- pertengremium sowie die beigezogenen Drit- ten untersteht der Ge- setzgebung über den Datenschutz. Diese re- gelt namentlich die Verwendung und Auf- bewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Wei- tergabe und das Hosting von Daten.
5. Sicherung der leistungen

Art. 24

Missbrauchsbekämpfung
1 Stellt sich im Nach- hinein heraus, dass ein unterstütztes Unter- nehmen gegen das Verwendungsverbot gemäss Art. 6 der Co- vid 19 Härtefallverord- nung verstösst, kann der Kreditvertrag, na- des Kantons als Bürge, von der Bank gekün- digt oder die Rückzah- lung des gewährten Beitrages verlangt wer- den.
36 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
2 Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können das Expertengremium, die Obwaldner Kantonal- bank oder die Haus- bank, weitere beigezo- gene Dritte und die zu- ständigen kantonalen Amtsstellen bei den Unternehmen Stichpro- benkontrollen durch- führen. Dieses R echt ist in die entsprechen- den Verträge aufzu- nehmen.
3 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzu- erstatten und es kann eine Umtriebsentschä- digung nach Aufwand, aber von mindestens
1 000 Franken erho- ben werden.
37 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
4 Als Missbrauch gel- ten insbesondere un- wahre oder unvollstän- dige Angaben, Bestäti- gungen oder Nach- weise bei der Ge- suchseinreichung, Wi- derhandlungen gegen die Bestätigungen ge- mäss Art. 14 dieser Ausführungsbestim- mungen oder eine an- dere zweckwidrige Verwendung der Fi- nanzhilfe.
5 Unwahre oder unvoll- ständige Angaben kön- nen zusätzlich eine strafrechtliche Verfol- gung nach sich ziehen.

Art. 25

Bewirtschaftung der abge- sicherten Kredite
1 Die durch den Kanton abgesicherten Kredite werden von der kredit- gebenden Bank bewirt- schaftet.
2 Die Bank informiert das Volkswirtschafts- departement mindes- tens halbjährlich über Amortisations und Zinszahlungsrück- stände bei den gesi- cherten Krediten.
38 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
3 Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkasso- verfahren des Kantons eingeleitet.
6. Schlussbestim- mungen

Art. 26

Entschädigung des Exper- tengremiums
1 Die Mitglieder des Expertengremiums er- halten keine Entschä- digung oder Honorare. Es werden lediglich die notwendigen Spesen übernommen. 1 Die Mitglieder des Expertengremiums er- halten keine Entschä- digung oder Honorare. Es werden lediglich ein pauschales Sitzungs- geld von 250 Franken pro Sitzung. Das Mit- glied des Regierungs- rats, die notwendigen Spesen übernom men Vertretung der Einwoh- nergemeinden und die Angestellten der kanto- nalen Verwaltung er- halten keine Entschä- digung .

Art. 27

Beteiligung der Gemeinden
39 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
1 Die Standortgemein- den haben gestützt auf

Art. 5 Abs. 1 des Ge-

setzes über die regio- nale Wirtschaftspolitik 5 ) eine Beteiligung von
20 Prozent der kanto- nalen Leistung zu er- bringen.
2 Die Standortge- meinde ist jene Ein- wohnergemeinde, in welcher das Unterneh- men bei Gesuchsein- reichung seinen steu- erlichen Sitz hatte.

Art. 28

Vollzug
1 Der Vollzug dieser Ausführungsbestim- mungen obliegt dem Volkswirtschaftsdepar- tement und dem Fi- nanzdepartement.
5 ) GDB 910.1
40 Fassung vom 19. Januar 2021 Nachtrag vom 2. Februar 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 27. April 2021 Nachtrag vom 25. Mai 2021 Nachtrag vom 30. August 2021 Nachtrag vom 14. Dezember 2021
2 Die Auszahlung und Zusicherung von à fonds perdu Beiträgen und Bürgschaften ste- hen unter dem Vorbe- halt eines rechtskräfti- gen Rahmenkredits gemäss den Finanz- kompetenzen nach Art.
59 Abs. 1 Bst. b und

Art. 70 Ziff. 5 der Kan-

tonsverfassung 6 ) .

Art. 29

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Ausführungs- bestimmungen treten am 28. Januar 2021 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember
2021. 1 Diese Ausführungs- bestimmungen treten am 28. Januar 2021 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2021 2022 .
6 ) GDB 101.0
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