Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (975.312)
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Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) vom 22. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Geldspielgesetz vom 10. September 2020 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gesuche um Beiträge aus dem Swisslos-Fonds 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der zuständigen Amtsstelle einzureichen und müssen Angaben zum Projekt (Inhalt, Ort, Zeit, Verantwortlichkeit, Organisation) sowie Budget und Finanzierungs plan enthalten.

Art. 2

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen a. Einsätze und Gewinne 1 Die maximale Höhe eines Einzeleinsatzes beträgt Fr. 5.–, Mehrfach- oder Tageskarten dürfen für maximal Fr. 50.– verkauft werden. 2 Der Wert der bereitgestellten Sachgewinne muss mindestens 40 Pro zent der Plansumme entsprechen.

Art. 3

b. Bewilligungsverfahren 1 Das Gesuch für eine Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist min destens 30 Tage vor der geplanten Kleinlotterie bei der Einwohnerge meinde am Ort des Unterhaltungsanlasses einzureichen. 1) GDB 975.3 OGS 2021, 2
2 Das Gesuch hat zu enthalten: a. Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durchführung der Kleinlotterien übernehmen; b. Angaben des Organisators, wenn die Durchführung an Dritte über tragen wird; c. Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll; d. Höhe der Einsätze, Anzahl Lose oder Karten oder Durchgänge; e. Gesamtwert der Sachpreise; f. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Unterhaltungsan lasses. 3 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen einverlangen.

Art. 4

c. Abrechnung 1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Bewilligungsbehörde in nert 30 Tagen nach Durchführung des Unterhaltungsanlasses die Abrech nung einzureichen.

Art. 5

Bewilligungsfreie Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen 1 Die Bestimmungen über die Höhe der Einsätze und der Gewinne ge mäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gelten auch für bewilli gungsfreie Kleinlotterien. 2 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Einwohnergemeinde die Durchführung einer bewilligungsfreien Kleinlotterie an einem Unterhal tungsanlass spätestens am Tag der Durchführung zu melden. 3 Der Veranstalter oder die Veranstalterin einer bewilligungsfreien Klein lotterie an einem Unterhaltungsanlass hat der Einwohnergemeinde auf Verlangen die Unterlagen und die Abrechnung der Kleinlotterie vorzule gen.

Art. 6

Meldung an Kanton 1 Das Amt für Arbeit kann von den Einwohnergemeinden eine Liste der bewilligten und gemeldeten Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ein verlangen. 2

Art. 7

Geschicklichkeitsspielautomaten a. Abgaben 1 Die Gebühr je Geschicklichkeitsspielautomat und Jahr beträgt (Beträge in Fr.): a. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachgewinn 600.– b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.–

Art. 8

b. Bezugsverfahren 1 Die Gebühren werden jährlich vom Amt für Arbeit erhoben. Die Rech nungsstellung erfolgt an den Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungs nehmerin. Bei Inbetriebnahme des Geschicklichkeitsspielautomaten wäh rend des Kalenderjahres erfolgt der Gebührenbezug für die restlichen Mo nate des angebrochenen Jahres. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach der Zustellung zu bezahlen. 2 Bei Erlöschen der Bewilligung während des Kalenderjahres wird die Ge bühr für die abgelaufenen Monate berechnet. Der Betrag für die restlichen vollen Monate wird gutgeschrieben oder auf Gesuch hin zurückerstattet. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 2 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2021, 2 5
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