Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (971.311)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung

Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (AB TV) vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 des Tourismusgesetzes 3. Mai 2012 1 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 und Absatz 7 der Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Tourismusabgaben bei Paragastronomiebetrieben und Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten a. Kriterien 1 Als Paragastronomiebetriebe gelten Unternehmen, welche nicht zum Gastgewerbe zählen, jedoch im Rahmen einer selbstständigen und auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit gastgewerbli che Leistungen erbringen. Dazu gehören insbesondere Kioske, Imbisse, Besenbeizen, Agrotourismusbetriebe, Take-aways, Bäckereien, Metzge reien, Tankstellenshops, Detailläden und Supermärkte sowie Sport- und Vereinslokale mit gastronomischen Angeboten und entsprechenden Ver kaufs- oder Ausschankräumen, in denen Speisen und Getränke zum Ver zehr an Ort und Stelle angeboten werden. 2 Geringfügige gastronomische Dienstleistungen in Bäckereien, Metzge reien, Detailläden, Kiosken oder Supermärkten, gelegentliche Freizeitwir teaktivitäten und Vereinsfeste mit Bewirtung fallen nicht darunter. 1) GDB 971.3 2) GDB 971.31 OGS 2012, 66
3 Als Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten gelten Un ternehmen, welche eine entsprechende selbstständige und auf dauern den Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dazu gehö ren insbesondere Sport- und Freizeitanlagen, Ski- und Alpinschulen, Snowboardschulen, Langlaufschulen, Golfschulen, Führungen, Ausflüge, Wanderungen, Biketouren, Gleitschirmflüge, Fischen, Reitschulen und Kutschenfahrten, Freizeit- und Vergnügungsparks, Abenteuerangebote, Kanufahren, Rafting, Canyoning und Trekking.

Art. 2

b. Ansätze 1 Die jährlichen Abgaben von Paragastronomiebetrieben betragen für (Be träge in Fr.): a. Kioske 100.– bis 300.– b. Imbisse 500.– c. Besenbeizen 300.– bis 500.– d. Agrotourismusbetriebe 300.– e. Take-aways 500.– f. Tankstellenshops 300.– bis 500.– g. Bäckereien, Metzgereien, Detailläden und Supermärkte mit gastro nomischen Angeboten 300.– bis 500.– h. Sportlokale (sofern ausserhalb Veranstaltung) 300.– bis 500.– i. Vereinslokale (wenn regelmässige Veranstaltungen mit oder durch Personen stattfinden, die dem Verein nicht angehören) 300.– bis 500.– 2 Die jährlichen Abgaben für Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten betragen für (Beträge in Fr.): a. Reiner Nebenerwerb 100.– b. Einpersonenunternehmen 300.– c. Mehrpersonenunternehmen 500.– bis 1 000.– 3 Die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen legen im Einzelfall die Abgaben innerhalb des massgebenden Rahmens fest und berücksichtigen dabei die Zahl der Mitarbeitenden und die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebs. Pro Paragastronomiebetrieb oder Betrieb mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten wird nur eine Tourismusabgabe erhoben. 2

Art. 3

Saisonbetriebe und Kleinhotels 1 Bei Hotelbetrieben haben Saisonbetriebe und Kleinhotels 70 Prozent der Tourismusabgabe gemäss Art. 3 Abs. 1 der Tourismusverordnung 3 ) zu entrichten. * 2 Hotels gelten als Saisonbetriebe, wenn sie gemäss Anhang zu Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Gastgewerbes (LGAV) als solche bezeichnet werden und sich hierüber ausweisen. Als Kleinhotel gelten Betriebe mit zehn oder weniger Zimmern. 3 Bei Campingplätzen sind 70 Prozent der Tourismusabgabe gemäss

Art.

3 Abs. 1 der Tourismusverordnung zu entrichten für denjenigen Teil, der nicht als Ganzjahresbetrieb betrieben wird. Feste Bestandteile mit Umbauten, welche eine ganzjährige Nutzung zulassen, gelten als Ganz jahresbetrieb. * 4 Für Ferienwohnungen, die regelmässig vermietet werden, sind 70 Pro zent der Tourismusabgabe zu entrichten, wenn die Ferienwohnung nicht mehr als acht Monaten pro Jahr vermietet werden kann. * 5 Für Ferienwohnungen, die aufgrund der vorhandenen Infrastruktur oder der geografischen Lage während mindestens zehn Wochen pro Jahr nicht benutzt werden können, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu ent richten. * 6 Alle anderen Unterkunftsmöglichkeiten sind von einer saisonalen Reduk tion ausgenommen. *

Art. 4

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 66 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2013 geändert durch:Nachtrag vom 25. Juni 2013, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2013 (OGS 2013, 34) 3) GDB 971.31 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 66 25.06.2013 01.01.2013

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2013, 34 25.06.2013 01.01.2013

Art. 3 Abs. 3

eingefügt OGS 2013, 34 25.06.2013 01.01.2013

Art. 3 Abs. 4

eingefügt OGS 2013, 34 25.06.2013 01.01.2013

Art. 3 Abs. 5

eingefügt OGS 2013, 34 25.06.2013 01.01.2013

Art. 3 Abs. 6

eingefügt OGS 2013, 34 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.11.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 66

Art. 3 Abs. 1

25.06.2013 01.01.2013 geändert OGS 2013, 34

Art. 3 Abs. 3

25.06.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 34

Art. 3 Abs. 4

25.06.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 34

Art. 3 Abs. 5

25.06.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 34

Art. 3 Abs. 6

25.06.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 34 5
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