Reglement betreffend die Aufnahme in die kantonale Mittelschule (314.111)
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Reglement betreffend die Aufnahme in die kantonale Mittelschule

314.111 Reglement betreffend die Aufnahme in die kantonale Mittelschule (Mittelschul- Aufnahmereglement) vom 19. Juni 1997 Die Mittelschulkommission, gestützt auf Art. 15 des Gesetzes vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Übertritt von der Primarschule und der Orientierungsstufe des Kantons Nidwalden sowie von ausserkantonalen Schulen in die kantonale Mittelschule, im folgenden Mittelschule genannt. §
2 Grundsatz In die 1. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die Primarschule abgeschlossen haben. In die 3. Klasse werden Schülerinnen und Schüler nach Abschluss der 3. Klasse der Orientierungsstufe aufgenommen, welche in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik gemäss den Lehrplänen der Sekundarschule unterrichtet wurden. §
3 Ausnahmen In die 2. Klasse der Mittelschule werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler aufgenommen. In Ausnahmefällen ist ein Übertritt nach Abschluss der 2. Klasse der Orientierungsstufe in die 3. Klasse der Mittelschule möglich. Die Ausnahmen sind schriftlich zu begründen. §
4 Kantonale Übertrittskommission Die Rektoratskommission arbeitet für die Durchführung des Übertrittsverfahrens mit der kantonalen Übertrittskommission zusammen, die gemäss § 3 des Reglements vom 3. November 1992 betreffend den Übertritt in die Orientierungsstufe 3 Die Rektoratskommission schlägt der Erziehungskommission die Vertretung der Mittelschullehrerschaft zur Wahl vor. II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME §
5 Aufnahmekriterien 1. allgemein Voraussetzung für den Eintritt in die Mittelschule ist der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten, um dem Unterricht an der Mittelschule folgen zu können. Als Nachweis gelten die im Zeugnis ausgewiesene Leistungsbeurteilung sowie die Aufnahmeempfehlung des Klassenlehrers beziehungsweise der Klassenlehrerin. §
6 2. Leistungsbeurteilung Massgebend ist der Notendurchschnitt der beiden letzten vor dem Aufnahmeentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse. Für den Übertritt aus der Primarschule wird in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 5,2 vorausgesetzt. Für den Übertritt aus der Orientierungsstufe wird ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 vorausgesetzt. Die Leistungen in den Fächern Deutsch und Französisch werden einfach und die Leistungen im Fach Mathematik doppelt gewichtet. §
7 3. Aufnahmeempfehlung Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer gibt eine Aufnahmeempfehlung ab. Sie kann auf «nicht empfohlen», «bedingt empfohlen» oder «empfohlen» lauten.
Die Empfehlung stützt sich auf eine Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens in allen Fächern und wird auf einem Beurteilungsformular mitgeteilt, das von der Mittelschulkommission zu genehmigen ist. Die Empfehlung wird den Eltern in Kopie abgegeben. Die Lehrperson kann in begründeten Fällen auch dann eine Aufnahme empfehlen, wenn der für den Übertritt massgebende Notendurchschnitt gemäss § 5 nicht erreicht wird. §
8 Englischkenntnisse Beim Übertritt nach der 2. Klasse der Orientierungsstufe wird ein einjähriger, nach der 3. Klasse der Orientierungsstufe ein zweijähriger Besuch des Wahlfaches Englisch vorausgesetzt. III. VERFAHREN §
9 Anmeldetermin Der Anmeldetermin für den Übertritt aus der Primarschule und der Orientierungsstufe in die Mittelschule sowie der Zeitplan für das Aufnahmeverfahren wird von der kantonalen Übertrittskommission jeweils vor Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres festgelegt und den Schulgemeinden sowie dem Rektorat der Mittelschule mitgeteilt. §
10 Das Rektorat schreibt bis Ende Januar im Amtsblatt die Anmeldetermine und die Aufnahmebedingungen aus. Es führt jährlich Informationsveranstaltungen für interessierte Eltern sowie für Schülerinnen und Schüler durch. Die Informationsveranstaltungen werden im Amtsblatt angekündigt. §
11 Für Primarschülerinnen und -schüler ist die Anmeldung im Rahmen des Übertrittsverfahrens für die Orientierungsstufe bis zum festgelegten Zeitpunkt der Primarlehrperson zu übergeben. Diese leitet die Anmeldung zusammen mit den erforderlichen Zeugniskopien und der Aufnahmeempfehlung fristgerecht an das Rektorat weiter. Für Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe erfolgt die Anmeldung durch die Eltern bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Rektorat der Mittelschule. Die Eltern informieren gleichzeitig die Klassenlehrerin beziehungsweise den Klassenlehrer. Der Anmeldung sind die erforderlichen Zeugniskopien sowie die Aufnahmeempfehlung beizulegen. §
12 Die Anmeldungen der folgenden Schülerinnen und Schüler werden der kantonalen Übertrittskommission zur Stellungnahme übermittelt: 1. Schülerinnen und Schüler, welche zwar den erforderlichen Notendurchschnitt erreichen, aber nur über eine bedingte Aufnahmeempfehlung verfügen; 2. Schülerinnen und Schüler, welche zwar über eine unbedingte Aufnahmeempfehlung gemäss § 6 verfügen, aber den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreichen. Die Bestimmungen des Reglements betreffend den Übertritt in die Orientierungsstufe sind sinngemäss anwendbar. §
13 Die Rektoratskommission entscheidet über die Aufnahme. Sie berücksichtigt dabei die in den Zeugnissen ausgewiesene Leistungsbeurteilung, die Aufnahmeempfehlung der Lehrperson sowie einen allfälligen Bericht der kantonalen Übertrittskommission. Der Entscheid wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. Das Rektorat informiert den zuständigen Schulrat und die Klassenlehrperson über den Entscheid. §
14 Schülerinnen und Schüler, welche aus der Primarschule und der Orientierungsstufe in die Mittelschule aufgenommen werden, sind grundsätzlich berechtigt, die Mittelschule während mindestens eines Schuljahres zu besuchen. Bei ungenügenden Leistungen ist während des ersten Schuljahres eine Versetzung in die Orientierungsstufe im Einverständnis mit den Eltern möglich. IV. AUFNAHME VON SCHÜLERINNEN UND SCHüLERN AUSSERKANTONALER SCHULEN §
15
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem Kanton, mit welchem ein Schulabkommen besteht, werden zu den Bestimmungen des Abkommens in die Mittelschule aufgenommen. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in anderen Kantonen können in die Mittelschule aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Klasse geführt werden muss und wenn sich die Eltern zur Zahlung eines Schulgeldes verpflichten. §
16 Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Primarschulen richten ihre Anmeldung direkt an das Rektorat der Mittelschule. Im übrigen finden die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren dieses Reglements sinngemäss Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen der Orientierungsstufe findet dieses Reglement sinngemäss Anwendung, sofern die Schulverhältnisse vergleichbar sind. Die Rektoratskommission kann eine Stellungnahme der kantonalen Übertrittskommission einholen. §
17 Schülerinnen und Schüler aus ausserkantonalen Mittelschulen mit schweizerisch anerkannter Maturität werden zu den Promotionsbedingungen aufgenommen, unter denen sie die vorher besuchte Schule verlassen haben. Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler in das letzte Schuljahr der Mittelschule aufgenommen. V. RECHTSPFLEGE §
18 Gegen Entscheide der Rektoratskommission kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet bei der Kantonalen Mittelschulkommission Beschwerde erhoben werden. Die weiteren Rechtsmittel richten sich nach Art. 30 des Mittelschulgesetzes. VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
19 Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse der Orientierungsstufe des Schuljahres 1997/98 können zu den Bedingungen des Mittelschul-Aufnahmereglements vom 10. Februar 1993 in die 2. Klasse der Mittelschule übertreten. Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Orientierungsstufe des Schuljahres 1997/98 können zu den Bedingungen des Mittelschul-Aufnahmereglements vom 10. Februar 1993 in die 4. Klasse (Typus C) der Mittelschule übertreten. §
20 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 1997 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 10. Februar 1993 über die Aufnahme in die kantonale Mittelschule. 4
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