Reglement über die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-indu... (313.112)
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Reglement über die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-industrielle Berufe

313.112 Reglement über die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-industrielle Berufe (Prüfungsreglement ABU) vom 23. September 2003 1 Die Berufsbildungskommission von Nidwalden, gestützt auf das Reglement des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 1. Januar 1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen 2 , den Rahmenlehrplan für den Allgemeinbildenden Unterricht an Gewerblich-industriellen Berufsschulen und Lehrwerkstätten 3 und § 5 Ziffer 9 der Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) 4 , beschliesst: I. SELBSTSTÄNDIGE VERTIEFUNGSARBEIT §
1 Ziel Mit der selbstständigen Vertiefungsarbeit (SVA) haben die Lernenden unter Beweis zu stellen, dass sie im allgemeinbildenden Unterricht (ABU) die Ziele im Bereich der Selbstkompetenz sowie der Methoden-, Sprach- und Kommunikationskompetenz erreicht haben. §
2 Sozialform Die SVA ist grundsätzlich als Partnerarbeit durchzuführen. §
3 Zeitpunkt Die SVA wird im letzten Lehrjahr zwischen den Herbstferien und den Fasnachtsferien durchgeführt. §
4 Dauer Für die SVA stehen den Lernenden neben der Freizeit maximal neun Halbtage zu je drei Lektionen während der ordentlichen Schulzeit zur Verfügung. §
5 Umfang und Thematik Die ABU-Lehrpersonen können Umfang und Thematik der Vertiefungsarbeit begrenzen. §
6 Hilfsmittel Die Quellen und die externen Hilfsmittel sind in der SVA anzugeben. §
7 Bewertung Die Gesamtnote der SVA ist das arithmetische Mittel aus folgenden Noten: 1. Produkt (schriftliche Arbeit und Arbeitsprozess), doppelte Wertung; 2. Präsentation und Prüfungsgespräch. §
8 Eigenleistung Stellt die Lehrperson fest, dass mehr als 20% der selbstständigen Vertiefungsarbeit nicht von der Lernenden beziehungsweise dem Lernenden selbst erarbeitet wurde (abgeschrieben, vom Internet heruntergeladen, von einer anderen SVA übernommen usw.), wird die Lernende beziehungsweise der Lernende von der Präsentation und vom Prüfungsgespräch ausgeschlossen. Die SVA wird mit der Gesamtnote 1 bewertet. §
9 Verspätete Abgabe Die verspätete Einreichung der SVA hat die folgenden Konsequenzen für die Bewertung: 1. bis 24 Stunden verspätet: Bei der Positionsnote Produkt wird eine ganze Note abgezogen. 2. bis 48 Stunden verspätet: Die Positionsnote Produkt wird mit der Note 1 bewertet; 3. mehr als 48 Stunden verspätet: die Lernenden werden von der Präsentation und vom Prüfungsgespräch ausgeschlossen. Die SVA wird mit der Gesamtnote 1 bewertet. §
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Die Bewertung der SVA erfolgt durch die ABU-Lehrperson. Ergibt die Bewertung der Position Produkt eine Note unter 4, ist eine Expertin oder ein Experte beizuziehen. Die Präsentation ist im Beisein der Expertin oder des Experten durchzuführen. Die Note wird von der Expertin oder dem Experten und der ABU-Lehrperson gemeinsam bestimmt. Bei Uneinigkeit zwischen der Lehrperson und der Expertin oder dem Experten gilt der Mittelwert der Noten der Lehrperson und der Expertin oder des Experten. Expertinnen oder Experten sind ABU-Lehrpersonen der eigenen oder einer anderen Berufsschule. §
11 Die Präsentationen der SVA finden während einer Schulwoche vor den Fasnachtsferien statt. §
12 Die Noten für die SVA werden erst bei der Übergabe der Fähigkeitszeugnisse (Diplomierung) bekanntgegeben. §
13 Die Schule hat die Arbeiten und die Bewertungsunterlagen bis zum rechtskräftigen Entscheid eines möglichen Beschwerdeverfahrens aufzubewahren. Danach kann die SVA auf Verlangen an die Verfasserinnen oder den Verfasser ausgehändigt werden. II. STANDARDISIERTE EINZELPRÜFUNG §
14 Die schriftliche Einzelprüfung überprüft die Sachkompetenz im Lernbereich "Recht und Gesellschaft" sowie die Sprach- und Kommunikationskompetenz. §
15 Die Prüfung findet im letzten Lehrjahr im Monat Juni statt. Die Daten werden von der Schulleitung in Absprache mit der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter festgelegt. §
16 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und dauert höchstens vier Stunden. §
17 Die Prüfungsaufgaben basieren auf dem Schullehrplan. Sie haben sich auf die Aspekte im Lernbereich Gesellschaft zu beziehen, Grundformen des Sich-Mitteilens zu berücksichtigen und einen angemessenen Anteil an Aufgaben höherer Taxonomiestufen zu umfassen. §
18 Die Prüfungsaufgaben werden durch die amtierenden ABU-Lehrpersonen verfasst (Redaktionsteam). Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Fachkonferenz ABU oder eine von der Schulleitung bestimmte ABU- Lehrperson ist Prüfungsleiterin beziehungsweise Prüfungsleiter. §
19 Die Verfasserinnen und Verfasser der Standardisierten Einzelprüfung regeln den Einsatz erlaubter Hilfsmittel. §
20 Die Prüfungsaufgaben sind vorgängig der Schulleitung zur Genehmigung vorzulegen. §
21 Für die Umrechnung von erteilten Punkten in Notenwerte ist die von der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter- Konferenz (DBK) festgelegte Umrechnungsskala zu verwenden. §
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Ergibt die Bewertung eine Note unter 4, ist eine Expertin oder ein Experte beizuziehen. Expertinnen oder Experten sind ABU-Lehrpersonen der eigenen oder einer anderen Berufsschule. Bei Uneinigkeit zwischen der Lehrperson und der Expertin oder dem Experten gilt der Mittelwert der Noten der Lehrperson und der Expertin oder des Experten. §
23 Die Schule hat die Prüfungsunterlagen ein Jahr lang aufzubewahren. III. ZEUGNISSE UND ERFAHRUNGSNOTE §
24 Im zweitletzten Semester werden keine Zeugnisnoten erteilt. §
25 Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der Zeugnisnoten aller Semester. Die sich daraus ergebende Note wird auf einen Zehntel genau gerundet. Die Semesternoten werden gemäss der Verfahrensanweisung im INFOrdner (Qualitätshandbuch der Berufsschule Nidwalden) berechnet und gerundet. §
26 Die Lehrabschlussnote im Fach Allgemeinbildung ist das arithmetische Mittel aus den folgenden Positionsnoten: 1. Erfahrungsnote; 2. selbstständige Vertiefungsarbeit; 3. standardisierte Einzelprüfung. IV. WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG §
27 Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Lehrabschlussprüfung im Fach ABU wiederholen müssen und den Unterricht während eines Jahres besuchen, zählen die neu erzielten Positionsnoten. §
28 Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung wiederholen müssen, bleiben die Noten ohne erneuten Schulbesuch für die Position 1 (Erfahrungsnote) und die Position 2 (Selbstständige Vertiefungsarbeit) unverändert. Es muss lediglich die Prüfung für die Position 3 (Standardisierte Einzelprüfung) abgelegt werden. V. PRÜFUNG FÜR KANDIDATINNEN UND KANDIDATEN GEMÄSS ART. 41 ABS. 1 BBG §
29 Kandidatinnen und Kandidaten, welche während mindestens der Hälfte der gesetzlichen Lehrzeit den Unterricht im Fach Allgemeinbildung besuchen, zählen für die Positionen 1 und 2 die erzielten Noten. Die Prüfung für die Position 3 muss abgelegt werden. §
30 Kandidatinnen und Kandidaten, welche den Unterricht im Fach Allgemeinbildung nicht besuchen, legen die Standardisierte Einzelprüfung (Position 3) ab. Die erzielte Note entspricht dem Prüfungsergebnis im Fach Allgemeinbildung. VI. PRÜFUNG FÜR EHEMALIGE BERUFSMATURANDINNEN UND BERUFSMATURANDEN §
31 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Promotion für das zweitletzte Semester nicht erreichen, zählen alle 3 Positionen zum Prüfungsergebnis. Als Erfahrungsnote gilt der Durchschnitt der erzielten Semesternoten. §
32 Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Promotion für das letzte Semester nicht erreichen, legen die
Standardisierte Einzelprüfung ab. Die erzielte Note entspricht dem Prüfungsergebnis im Fach Allgemeinbildung. §
33 Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden haben, legen die Standardisierte Einzelprüfung ab. Die erzielte Note entspricht dem Prüfungsergebnis im Fach Allgemeinbildung. VII. ORGANISATION DER LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG §
34 Die Präsentationen finden binnen einer Schulwoche, grundsätzlich am jeweiligen Schultag der betreffenden Lernenden statt. Die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter hat in Absprache mit den Klassenlehrpersonen den Ablauf der Präsentationen (Zeitplan, Zimmerbelegung, Experteneinsatz) zu organisieren. §
35 Die Verfasserinnen und Verfasser der standardisierten Einzelprüfung haben Anrecht auf eine Entschädigung für die zusätzlich aufgewendeten Arbeitsstunden. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Amt für Berufsbildung festgelegt. VIII. AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS, RECHTSSCHUTZ UND INKRAFTTRETEN §
36 Alle mit diesem Reglement im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Prüfungsreglement vom 1. November 1998 im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-industrielle Berufe an der Kantonalen Berufsschule Nidwalden. §
37 Die Rechtsmittel richten sich nach den Paragraphen § 65-71 der Berufsbildungsverordnung 4 . §
38 Dieses Reglement tritt auf den 01.10.2003 in Kraft. Endnoten 1 A 2003, 1395 2 kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, bezogen werden 3 kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, bezogen werden 4 NG 313.11
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