AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (vom 23. Oktober 2009 1 ; Stand am 1. Januar 2010) Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone, in Ausführung von Art. 5 lit. l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone 2 beschliesst:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.
Artikel 2 Kantone
Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:
a) Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh 3 ;
b) Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts 4 ;
c) Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht 5 ;
d) Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild 6 ;
e) Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest 7 ;
1 AB vom 5. Februar 2010
2 RB 30.2315
3 Art. 12 Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten (SR 817.190)
4 Art. 9 Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 (SR 817.190.4)
5 SR 916.020916.401
6 SR 916.40
7 SR 916.401 1
f) Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen 8 ;
g) Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkanin - chenbestände bei Myxomatose 9 ;
h) Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere 10 . Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung 11 bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein.
i) Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirt - schaftsbetrieben 12 ;
j) Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung 13 . Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstier - arztes.
Artikel 3 Verfahren
Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
Artikel 4 Schlussbestimmungen
Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft 14 . Die Ausführungs - bestimmungen werden veröffentlicht.
8 Art. 32, Art. 36 Abs. 2, Art. 37, Art. 38 und Art. 40 Abs. 4 Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22)
9 SR 916.401
10 SR 922.0
11 SR 455.1
12 Art. 4 Verordnung vom 14. November 2007 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR910.15)
13 SR 916.40
14 Regierungsratsbeschluss des Kantons Uri vom 26. Januar 2010 Regierungsratsbe - schluss des Kantons Obwalden vom 21. Dezember 2009 Regierungsratsbeschluss des Kantons Nidwalden vom 1. Dezember 2009 Regierungsratsbeschluss des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2009
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