ARCHIVREGLEMENT
                            ARCHIVREGLEMENT  (vom 4.  Juni  2002  1  ; Stand am 1.  Juli  2002)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  13 Absatz  3 des Gesetzes vom 20.  Februar  1994 über  den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Dieses Reglement ordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Archivierung von Unterlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  natürlicher und juristischer Personen des öffentlichen und privaten  Rechts, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen. Die Urner Kanto  -  nalbank fällt nicht unter dieses Reglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Gemeinden, Korporationen und Privaten, soweit sie gemäss  gesetzlicher Vorschrift oder privater Vereinbarung dem Staatsarchiv  Unterlagen zur Archivierung übergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Benützung des Staatsarchivs durch Organe des Kantons und Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz und Begriffe
                            1  Die Archivierung dient der sicheren Aufbewahrung und dokumentarischen  Überlieferung rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, historischer, sozialer  oder kultureller Unterlagen für die Organe des Kantons und die Öffentlich  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlagen im Sinne dieses Reglements sind alle aufgezeichneten  Informationen, unabhängig vom Informationsträger, sowie alle Hilfsmittel,  die für deren Verständnis und Benützung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 14.  Juni  2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.2511  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Archivgut gelten Unterlagen, die vom Staatsarchiv als archivwürdig zur  Aufbewahrung übernommen worden sind. Archivwürdig sind Daten, die  voraussichtlich von dauerndem Wert sind, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu dokumentieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufgaben der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtspre  -  chung zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die berechtigten Interessen betroffener Personen und Dritter zu sichern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Wissenschaft und Forschung zu dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Staatsarchiv
                            1  Das Staatsarchiv ist für die Archivierung der Unterlagen und den Vollzug  dieses Reglements zuständig, soweit die Gesetzgebung nicht ausdrücklich  etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Unterlagen nach wissenschaftlichen und archiv-fachlichen Kriterien  zu sichern und zu bewerten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Archivgut sicher aufzubewahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erschliessung des Archivguts und dessen Benützbarkeit sicherzu  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erhaltung (Konservierung und Restaurierung) des Archivguts zu  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die anbietepflichtigen Stellen bei der Organisation und Verwaltung der  Handregistraturen und der Zwischenarchive zu beraten und zu überwa  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Gemeinden, Korporationen und, soweit es die Hauptaufgaben  zulassen, die Privaten bei der Organisation und Verwaltung der Archive  zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Staatsarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, für die keine Anbie  -  tepflicht besteht und über deren Archivwürdigkeit noch nicht entschieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ordentlichen Finanzkompetenzen nach der Kantonsverfassung  3  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Sicherung der Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Anbietepflicht
                            1  Anbietepflichtig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organe und Verwaltungsstellen des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Organe und Verwaltungsstellen der natürlichen und juristischen  Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale  Aufgaben oder Aufgaben im Auftrag des Kantons erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Organe und Verwaltungsstellen der Gemeinden und der Korpora  -  tionen, soweit die Gesetzgebung sie dazu verhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weitere Personen, soweit sie mit dem Staatsarchiv eine entsprechende  Vereinbarung getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer anbietepflichtig ist, hat seine Unterlagen mit Registraturplänen zu  erfassen und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten,  sobald die Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nicht  mehr benötigt werden. Das Staatsarchiv legt zusammen mit den anbiete  -  pflichtigen Stellen fest, welche Unterlagen archivwürdig sind und ins Archiv  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unter  -  lagen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Staatsarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Abliefe  -  rung in Weisungen. Die Weisungen sind von der zuständigen Direktion  4   zu  genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Vernichtung von Unterlagen
                            1  Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen ohne Zustimmung  des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv vernichtet vor Ablauf der Schutzfristen grundsätzlich  keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Schutzfristen entscheidet das Staatsarchiv über die  Vernichtung von Unterlagen. Bei Akten mit besonders schützenswerten  Personendaten hat es vorgängig das Einverständnis der anbietepflichtigen  Stelle einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vernichtung vertraglich übertragenen Archivguts richtet sich nach den  Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind diejenigen  dieses Reglements anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bildungs- und Kulturdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Benützung des Archivguts
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Allgemeine Schutzfrist
                            1  Unterlagen, die bereits vor der Archivierung der Öffentlichkeit zugänglich  waren, bleiben öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen darf das Archivgut benützt werden, soweit die Gesetzgebung  nichts anderes bestimmt und eine Schutzfrist von 30 Jahren, berechnet ab  dem Datum des jüngsten Dokuments in einem Geschäft oder Dossier,  verstrichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die abliefernden Stellen können jederzeit die von ihnen abgelieferten  Unterlagen benützen. Das Staatsarchiv berät sie und stellt die Unterlagen  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Benützung von vertraglich übertragenem Archivgut richtet sich nach  den Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind diejenigen  dieses Reglements anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Verlängerte Schutzfrist
                            Die Benützung von gerichtlichem Archivgut und Archivgut, das besonders  schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, unter  -  liegt einer verlängerten Schutzfrist von zehn Jahren seit dem Tod der betrof  -  fenen Person oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt oder nur mit  unverhältnismässigem Aufwand feststellbar ist, von 100 Jahren seit der  Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum feststellbar, beträgt die  verlängerte Schutzfrist 80 Jahre, berechnet ab dem Datum des jüngsten  Dokuments in einem Geschäft oder Dossier. Vorbehalten bleibt die Einwilli  -  gung der betroffenen Person in eine frühere Benützung des Archivguts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Ausnahmen
                            a) Benützung vor Ablauf der Schutzfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausnahmsweise darf Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen für wissen  -  schaftliche, nicht personenbezogene Zwecke benützt werden. Dabei sind  die Daten zu anonymisieren und die Ergebnisse dürfen nur so veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Ausnahmebewilligung begehrt, hat ein schriftliches, begründetes  Gesuch einzureichen, das namentlich den Forschungszweck und die betrof  -  fenen Akten nennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solche Ausnahmebewilligungen erteilt der Regierungsrat oder, wenn es  sich um gerichtliches Archivgut handelt, das betreffende Gericht. In gering  -  fügigen Fällen und sofern keine besonders schützenswerte Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Persönlichkeitsprofile betroffen sind, erteilt das Staatsarchiv die  Ausnahmebewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 b) Benützung nach Ablauf der Schutzfristen
                            Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall ein  überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen  eine Benützung durch Dritte, so kann der Regierungsrat eine Benützung  nach Ablauf der Schutzfristen einschränken oder ganz untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Datenschutz
                            Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes  5   und jene des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches  6  über den Schutz der Persönlichkeit bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Benützungsordnung
                            Das Staatsarchiv erlässt eine Benützungsordnung, die von der zuständigen  Direktion  7   zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Benützungsgebühren
                            1  Die Benützung des Staatsarchives ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Dienstleistungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten  sich nach der Gebührenverordnung  8   und dem Gebührenreglement  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gewerbliche Nutzung
                            1  Die Nutzung des Archivgutes zu gewerblichen Zwecken bedarf einer  Bewilligung des Regierungsrates. In geringfügigen Fällen entscheidet das  Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsum  -  fanges und allfälligen Gewinnbeteiligungen des Kantons abhängig gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bildungs- und Kulturdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.2521  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gewerbliche Nutzung von vertraglich übertragenem Archivgut richtet  sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind  diejenigen dieses Reglements anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Belegexemplar
                            Von allen Arbeiten und Veröffentlichungen, die ganz oder teilweise auf der  Benützung von Archivgut des Staatsarchives beruhen, ist diesem unentgelt  -  lich ein Belegexemplar abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2002 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Frau Landammann: Dr. Gabi Huber  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6