Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (111.211)
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Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung

Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) vom 19. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 27. Januar 2006 (BRV) 1 ) , beschliesst: 1. Informationsveranstaltung

Art. 1

Informationsveranstaltung 1 Minderjährige gesuchstellende Personen über 16 Jahren haben zusam men mit einer Person, welche die gesetzliche Vertretung inne hat, an der Veranstaltung teilzunehmen. 2 Minderjährige unter 16 Jahren müssen nicht an der Veranstaltung teil nehmen. Minderjährige unter 12 Jahren sind vom Besuch der Veranstal tung ausgeschlossen. In jedem Fall hat die Person, welche die gesetzli che Vertretung inne hat, an der Veranstaltung teilzunehmen. 3 Über den erfolgten Besuch der Veranstaltung wird eine Bestätigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Mit der Gesuchseinrei chung bleibt die Bestätigung bis zum Abschluss des Verfahrens gültig. 2. Sprachstandsanalyse

Art. 2

Durchführung 1 Die Sprachstandsanalysen werden durch das Berufs- und Weiterbil dungszentrum Obwalden (BWZ) durchgeführt und mit einem Ausweis über das Ergebnis der Analyse abgeschlossen. 1) GDB 111.21 OGS 2017, 69
2 Die Sprachstandsanalysen bestehen aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Bei einem Nichtbestehen kann jeder Teil einzeln wieder holt werden. Die Wartedauer bis zum nächsten Prüfungsversuch beträgt mindestens drei Monate.

Art. 3

Ausweis über das Analyseergebnis 1 Der Ausweis über eine bestandene Teilprüfung wird mit einer unbe schränkten Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Art. 4

Andere Sprachnachweise 1 Andere Sprachnachweise werden akzeptiert, wenn diese nicht aus An lass des Einbürgerungsverfahrens erstellt wurden und die gleiche Qualität aufweisen. 3. Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse

Art. 5

Vorbereitung 1 Das BWZ kann einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der notwendigen staatsbürgerlichen Grundkenntnisse durchführen. 2 Der Vorbereitungskurs ist für die gesuchstellenden Personen freiwillig.

Art. 6

Durchführung 1 Die Prüfungen werden durch das BWZ durchgeführt. Sie sind schrift lich und werden mit einem Ausweis über das Ergebnis der Prüfung abge schlossen. 2 Die konkreten Prüfungsinhalte werden vom Amt für Justiz regelmässig überprüft und nach Rücksprache mit dem BWZ den aktuellen Verhältnis sen angepasst.

Art. 7

Ausweis über das Prüfungsergebnis 1 Der Ausweis über die bestandene Prüfung wird mit einer Gültigkeitsdau er von zwei Jahren ausgestellt. Mit der Gesuchseinreichung bleibt der Ausweis bis zum Abschluss des Verfahrens gültig. 2
4. Führungsberichte

Art. 8

Erstellung 1 Die Kantonspolizei erstellt den Führungsbericht. Sie trifft dazu die not wendigen Abklärungen und führt mit den gesuchstellenden Personen die erforderlichen Gespräche.

Art. 9

Inhalt 1 Der Führungsbericht der Kantonspolizei beinhaltet Informationen insbe sondere über folgende Themen: a. Meldeverhältnisse (u.a. gestützt auf das Dossier der Abteilung Mi gration); b. persönliche Verhältnisse (inkl. eheliche Gemeinschaft, Gesundheits zustand, Kindes- und Erwachsenenschutzvorgänge etc.); c. militärische Verhältnisse; d. finanzielle Verhältnisse; e. Vertrautsein mit den massgebenden Verhältnissen; f. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; g. Respektierung der Werte der Bundesverfassung; h. Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; i. Förderung der Integration der Familienmitglieder.

Art. 10

Einbezug der Kinder 1 Tritt bei einem Kind das 12. Altersjahr während des Einbürgerungsver fahrens ein (Art. 30 BüG 2 ) ), ist nach durchlaufenem Vorverfahren ein er gänzender Führungsbericht zu erstellen, bevor das nächste Einbürge rungsorgan entscheidet. 5. Kosten

Art. 11

Kantonales Verfahren 1 Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von ausländischen Personen (Beträge in Fr.): a. Einzelperson 1 000.– 2) SR 141.0 3
b. Ehepaare 1 600.– c. pro Kind (im Gesuch einbezogen) 300.– d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende 800.– 2 Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von Personen mit Schweizer Bürgerrecht (Beträge in Fr.) a. Einzelperson 700.– b. Ehepaare 1 100.– c. pro Kind (im Gesuch einbezogen) 200.– d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende 600.– 3 Es gelten folgende pauschale Gebühren für Gesuche um Entlassung aus dem Bürgerrecht (Beträge in Fr.): a. Einzelperson 300.– b. Ehepaar 500.– c. pro Kind (im Gesuch einbezogen) 100.– d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende 200.– 4 Für besonders umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit einem Einbürgerungs- oder Entlassungsgesuch kann entsprechend dem Auf wand die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens um das Doppelte. 5 Die Gebührenberechnung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Zusiche rungs- oder Entlassungsentscheids. Ist das einbezogene Kind in diesem Zeitpunkt volljährig, gelten die entsprechend höheren Ansätze. Ehepaare müssen in diesem Zeitpunkt verheiratet sein. *

Art. 12

Sprachstandsanalyse und Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse 1 Die Kosten der Sprachstandsanalyse und der Prüfung der staatsbürger lichen Grundkenntnisse sind von der gesuchstellenden Person zu tragen (Kostendeckungsprinzip). Sie werden vom BWZ direkt in Rechnung ge stellt. 2 Die Kosten betragen (Beiträge in Fr.): a. Sprachstandsanalyse (schriftlich und mündlich) 250.– bis 350.– b. Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse 50.– bis 80.– 4

Art. 13

Erstellung des Führungsberichts 1 Die Kosten der Erstellung des Führungsberichts sind von der gesuch stellenden Person zu tragen. Sie berechnen sich pro Führungsbericht und entsprechend der Anzahl der darin abzuklärenden Personen sowie dem getätigten Aufwand. Die Kosten werden vom Polizeikommando direkt in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste vom 11. Januar 2005 3 ) anwendbar. 6. Schlussbestimmungen

Art. 14

Übergangsbestimmung 1 Die unter bisherigem Recht ausgestellten Ausweise über die Analyse- und Prüfungsergebnisse behalten auch unter neuem Recht grundsätz lich ihre Gültigkeit. 2 Die unter bisherigem Recht ausgestellten Ausweise über die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse haben ab Inkrafttreten des neu en Rechts eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Mit der Gesuchseinrei chung bleiben die Ausweise bis zum Abschluss des Verfahrens gültig. 3 Die unter bisherigem Recht ausgestellten Bestätigungen über den Be such der Informationsveranstaltung haben ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Mit der Gesuchseinrei chung bleiben sie bis zum Abschluss des Verfahrens gültig. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 69 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2018 Aufgehobener Erlass: AB zur Bürgerrechtsverordnung vom 8. November 2011 (OGS 2011, 63, OGS 2012, 79) Geändert durch:Nachtrag zu den Ausführugsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 7. De zember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 58) 3) GDB 510.112 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 69 07.12.2020 01.01.2021

Art. 11 Abs. 1,

d. geändert OGS 2020, 58 07.12.2020 01.01.2021

Art. 11 Abs. 2,

d. geändert OGS 2020, 58 07.12.2020 01.01.2021

Art. 11 Abs. 3,

d. geändert OGS 2020, 58 07.12.2020 01.01.2021

Art. 11 Abs. 5

geändert OGS 2020, 58 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.12.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 69

Art. 11 Abs. 1,

d. 07.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 58

Art. 11 Abs. 2,

d. 07.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 58

Art. 11 Abs. 3,

d. 07.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 58

Art. 11 Abs. 5

07.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 58 7
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