GESETZ über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (20.3461)
CH - UR

GESETZ über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

GESETZ über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) (vom 6. Dezember 1987 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 293 des Zivilgesetzbuches 2 und Artikel 90 der Kantons - verfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck
Artikel 1
1 Dieses Gesetz verpflichtet die Einwohnergemeinden, unterhaltsberech - tigten Kindern Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
2 Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Inkassohilfe nach Artikel 290 ZGB sowie Sozialhilfe 4 zu leisten, bleibt vorbehalten.
2. Abschnitt: Anspruch

Artikel 2 5 Grundsatz

Das unterhaltsberechtigte Kind hat bis zur Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn diese trotz angemessener Inkassoversuche nicht eingehen.
1 AB vom 30. Oktober 1987
2 SR 210
3 RB 1.1101
4 RB 20.3421
5 Fassung gemäss VA vom 22. September 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996 (AB vom 16. August 1996) 1

Artikel 3 Gegenstand

Zu bevorschussen sind Unterhaltsbeiträge, die:
a) in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen Gerichts - urteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt und 6
b) längstens drei Monate vor der Geltendmachung des Bevorschussungs - anspruches fällig geworden sind.

Artikel 4 Ausschluss

1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn
a) die Eltern zusammenwohnen;
b) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
c) die Einnahmen des Kindes für dessen Fortsetzung der gewohnten Lebensweise ausreichen;
d) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
e) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet.
2 Die finanziellen Verhältnisse sind als günstig im Sinne von Buchstabe e zu betrachten, wenn das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils die Einkommensgrenze, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 7 massgebend ist, über - steigt. Das anrechenbare Einkommen wird aufgrund der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung 8 ermittelt.

Artikel 5 Höhe des Vorschusses

1 Die Höhe des Vorschusses entspricht dem im Gerichtsurteil oder im Vertrag festgelegten Unterhaltsbeitrag. Der Vorschuss darf den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlas - senenversicherung 9 jedoch nicht übersteigen.
2 Entstehen aus einer notwendigen Fremdplazierung des Kindes zusätzliche Kosten, so kann der Vorschuss angemessen erhöht werden.
6 Fassung gemäss VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
7 SR 831.30831.301; RB 20.242120.2422
8 SR 831.30831.301; RB 20.242120.2422
9 SR 831.10
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3. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruches
Artikel 6
1 Es sind berechtigt, den Anspruch geltend zu machen:
a) das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise der gesetzliche Vertreter des Kindes;
b) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist.
2 Wer den Anspruch geltend machen will, hat eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen, welche die Einwohnergemeinde ermächtigt, die bevor - schussten Unterhaltsbeiträge für sich einzufordern.
4. Abschnitt: Rückzahlungspflicht
Artikel 7
1 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse müssen rückerstattet werden, wenn die Zahlung durch schuldhaft falsche Angaben herbeigeführt wurde.
2 Eine Rückzahlungspflicht besteht auch dann, wenn der zahlungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt.
5. Abschnitt: Organisation, Verfahren

Artikel 8 Bevorschussungsstelle

1 Der Gemeinderat am Wohnsitz des Kindes ist Bevorschussungsstelle, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
2 Die Bevorschussungsstelle erfüllt die mit der Bevorschussung der Unter - haltsbeiträge verbundenen Aufgaben. Insbesondere hat sie:
a) die Anmeldung zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entgegen - zunehmen;
b) die Höhe und Dauer der Bevorschussung festzulegen;
c) die Auszahlung der Vorschüsse anzuordnen;
d) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzufordern.

Artikel 9 Amtshilfe

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen leisten der Bevorschussungsstelle bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens, das für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten Elternteils massgebend ist, Amtshilfe. 3

Artikel 10 Rechtsmittel

1 Soweit die Gemeindesatzung die Alimentenbevorschussung einer andern Stelle als dem Gemeinderat überträgt, regelt sie den Rechtsmittelweg.
2 Im übrigen gilt für das Rechtsmittelverfahren die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 10 . 11
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Artikel 11
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 12 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Hans Zurfluh Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
10 RB 2.2345
11 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
12 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1988 (AB vom 15. April 1988).
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