Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz (510.111)
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Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz

Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz (AB PolG) vom 23. August 2010 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 219 Absatz 5 der Schweizerischen Strafpro zessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) , gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 60 des Polizeigesetzes (PolG) vom 11. März 2010 2 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1

Militärische Organisation 1 Das Polizeikorps ist militärisch organisiert.

Art. 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat stellt die Polizeikommandantin oder den Polizeikom mandanten sowie einen Polizeioffizier als Stellvertreterin oder als Stellver treter der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten an.

Art. 3

Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt auf Antrag der Polizei kommandantin oder des Polizeikommandanten die Beförderung von Angehörigen des Polizeikorps vor. 1) SR 312.0 2) GDB 501.1 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2010, 54

Art. 4

Polizeikommandantin oder Polizeikommandant 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant hat insbesonde re folgende Aufgaben. Er oder sie: a. erlässt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Dienstanwei sungen und Befehle; b. regelt die Einsatzbereitschaft und erlässt den Einsatzplan für die Angehörigen des Polizeikorps; c. legt die Ausrüstung, Bewaffnung und Bekleidung für die Angehöri gen des Polizeikorps fest; d. legt die Erfüllung des Polizeidienstes in Polizeiuniform oder Zivilklei dung fest; e. plant die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen; f. stellt durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sicher, dass polizeiliche Daten nicht missbräuchlich verwendet wer den können; g. bestimmt eine verantwortliche Person für die Leitung und Überwa chung des Polizeieinsatzes (einsatzleitender Offizier), sofern dieser nicht von ihr selbst bzw. von ihm selbst geleitet und überwacht wird; h. regelt die Zuständigkeiten für die Anordnung einer Überwachung ge mäss Art. 22 Abs. 1 und 5 PolG sowie einer verdeckten Ermittlung gemäss Art. 23 PolG.

Art. 5

Einsatzleitender Offizier 1 Der einsatzleitende Offizier ist insbesondere zuständig für die Anord nung: a. einer vorläufigen Festnahme gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO; b. eines Polizeigewahrsams gemäss Art. 16 PolG, wenn dieser mehr als 3 Stunden dauert; c. einer Wegweisung gemäss Art. 18 PolG; d. einer öffentlichen Personennachforschung gemäss Art. 19 PolG; e. einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 20 PolG. 2 Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten oder in Abwesenheit des ein satzleitenden Offiziers ist der Pikettoffizier zuständig für die Anordnungen gemäss Absatz 1. 2
2. Dienstrecht

Art. 6

Aufnahme ins Polizeikorps 1 Für die Aufnahme ins Polizeikorps sind erforderlich: a. das Schweizer Bürgerrecht; b. ein guter Leumund; c. eine ausreichende Schulbildung, in der Regel ein Lehrabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und die Eignung für den Polizei dienst; d. der erfolgreiche Abschluss einer anerkannten Polizeischule mit Er werb des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Poli zist oder eine andere der Aufgabe entsprechende Ausbildung; e. die Erfüllung der erforderlichen charakterlichen, geistigen und kör perlichen Voraussetzungen. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant zieht über die Bewerberinnen oder Bewerber mit deren Einverständnis die erforderli chen Erkundigungen ein.

Art. 7

Legitimation 1 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Han deln. Auf Verlangen legitimieren sich Angehörige des Polizeikorps zusätz lich mit ihrem Polizeiausweis. 2 Soweit Angehörige des Polizeikorps polizeiliche Aufgaben in Zivil erfül len, legitimieren sie sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiaus weis. 3 Der Ausweis muss nicht vorgelegt werden, wenn dadurch die polizeili che Aufgabenerfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird.

Art. 8

Aufgaben 1 Grundsätzlich haben die Angehörigen des Polizeikorps alle ihnen zuge wiesenen polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen. 2 Die Angehörigen des Polizeikorps haben den Dienst gewissenhaft, un parteiisch, diszipliniert, höflich und entschlossen zu erfüllen. 3

Art. 9

Arbeitszeiten a. Grundsätze 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung 4 ) betreffend die Öffnungszeiten (Art. 4), die Block- und Gleit zeiten (Art. 5), die gleitende Arbeitszeit (Art. 9 bis 12) sowie die Jahresar beitszeit (Art. 15 bis 17) sind für Angehörige der Kantonspolizei nicht an wendbar. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann für zivile Angestellte Ausnahmen vorsehen.

Art. 10

b. Dienstzeiten und Einsatzplan 1 Die Arbeitszeiten für die Angehörigen der Kantonspolizei sind auf die be sonderen Umstände der polizeilichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet. 2 Angehörige der Kantonspolizei haben soweit erforderlich unregelmässig Dienst zu leisten. 3 Die Dienstzeiten für Angehörige der Kantonspolizei werden im Einsatz plan festgelegt.

Art. 11

c. Zeitguthaben und Zeitschulden 1 Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen Arbeitszeit gemäss gewähltem Bandbreitenmodell und der geleisteten Dienstzeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden. 2 Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden erfolgt im Rahmen des Einsatzplans.

Art. 12

d. Übertrag von Zeitguthaben und Zeitschulden am Jahresende 1 Für die Angehörigen des Polizeikorps kann ein Zeitguthaben im Umfang von insgesamt 3 000 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Ein höherer Übertrag muss dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür, dass Zeitguthaben oder Zeitschul den aus dem Vorjahr so rasch wie möglich abgebaut werden. 4) GDB 141.113 4
3 Ein Übertrag von Zeitguthaben oder Zeitschulden von mehr als 60 Stun den einer Person ist der Departementsvorsteherin oder dem Departe mentsvorsteher und dem Personalamt zu melden.

Art. 13

e. Zeitguthaben und Zeitschulden bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind Zeitguthaben oder Zeit schulden bis zum Austrittstag auszugleichen. 2 Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt. Eine Zeitschuld führt zu einem entsprechenden Lohnabzug. Der Lohnabzug beträgt 1/2184 des Jahreslohnes je Stunde. 3 Kann ein Zeitguthaben aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austrittstag nicht abgebaut werden, so kann unter Mit bericht des Personalamts eine Entschädigung mit Bewilligung des Regie rungsrats ausgerichtet werden.

Art. 14

Einsatzbereitschaft 1 Angehörige des Polizeikorps im Bereitschaftsdienst müssen innert 15 Minuten ihren Dienst im Einsatzraum Sarneraatal bzw. Engelberg auf nehmen können. 2 Angehörige des Polizeikorps im Kommando-Pikett müssen in der Regel innert 30 Minuten ihren Dienst aufnehmen können. 3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann in begrün deten Fällen und soweit es sich mit den betrieblichen Bedürfnissen ver einbaren lässt, längere Zeiten für die Einsatzbereitschaft gemäss Ab satz 1 und Absatz 2 bewilligen.

Art. 15

Aus- und Weiterbildung 1 Die Angehörigen des Polizeikorps können zum Erhalt der polizeilichen Handlungskompetenzen zum Besuch von Weiterbildungen und zur Teil nahme an Trainings verpflichtet werden. Die Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung 5 ) finden in diesen Fällen grundsätzlich keine Anwendung. 5) GDB 141.115 5

Art. 16

Überstunden 1 Überstunden, die durch interkantonale Einsätze oder durch Experten- oder Lehrtätigkeiten an einer Schulinstitution entstehen, sind den direkt und den indirekt betroffenen Polizeiangehörigen, ausgenommen die Poli zeikommandantin oder der Polizeikommandant, zum normalen Grundlohn pro Stunde zu entschädigen, soweit sie nicht abgebaut werden können und der Einsatz oder die Tätigkeit dem Kanton vergütet wird. 2 Direkt betroffen sind die Polizeiangehörigen, die im interkantonalen Ein satz eingeteilt sind und dort Dienst leisten und die Polizeiangehörigen, welche die Experten- oder Lehrtätigkeit ausüben. 3 Indirekt betroffen sind die Polizeiangehörigen, welche aufgrund des Abzugs des Personals für interkantonale Einsätze oder für Experten- oder Lehrtätigkeiten im Normaldienst zwingend Überstunden leisten müssen.

Art. 17

Ausrüstungsgegenstände 1 Die von den Angehörigen des Polizeikorps gefassten persönlichen Aus rüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Kantons und dürfen nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. 2 Die Dienstwaffe kann den Angehörigen des Polizeikorps auf Ersuchen beim Versetzen in den Ruhestand oder bei Austritt aus dem Polizeikorps nach mehr als zehn Dienstjahren zu Eigentum überlassen werden. Die entstehenden Kosten aus der Eigentumsübertragung gehen zulasten der gesuchstellenden Person.

Art. 18

Funktionsstufen 1 Die Polizeifunktionen werden nach den Vorschriften für das Staatsperso nal bewertet. 2 Besonders ausgebildete und erfahrene Angehörige des Polizeikorps mit vertieften Kenntnissen in wichtigen und anspruchsvollen Spezialgebieten sowie mit direkter Verantwortung für zusätzliche Aufgaben werden als Fachverantwortliche bezeichnet.

Art. 19

Dienstgrade 1 Den Polizeifunktionen werden folgende Dienstgrade zugeordnet: Funktionen Dienstgrade Sachbearbeiter/in Polizist/in, Gefreiter, Korporal 6
Funktionen Dienstgrade Fachverantwortlicher/e, Stv. Grup penleiter/in Korporal, Wachtmeister Gruppenleiter/in Wachtmeister, Feldweibel Stv. Abteilungsleiter/in Feldweibel, Adjutant Unteroffizier Abteilungsleiter/in Leutnant, Oberleutnant Stv. Kommandant/in Oberleutnant, Hauptmann Kommandant/in Major 2 Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Verleihung der Dienstgrade richtet sich nach der Anstellungskompetenz. 3 Die Dienstgrade sind nicht lohnwirksam.

Art. 20

Dienstgrade bei Funktionsänderung 1 Werden Angehörige des Polizeikorps infolge Veränderung ihrer berufli chen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Re gel den erworbenen Dienstgrad. 2 Werden Angehörige des Polizeikorps wegen Verletzung von Dienst pflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartungen in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden. 3. Polizeianwärterin und Polizeianwärter

Art. 21

Anstellung 1 Die Voraussetzungen für die Anstellung als Polizeianwärterin oder Poli zeianwärter richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die Auf nahme ins Polizeikorps gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 22

Besoldung 1 Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter erhält während der Aus bildung eine angemessene Besoldung. 2 Der Lohn wird aufgrund der Vorbildung sowie der Berufs- und Lebenser fahrung im Einzelfall in Absprache mit dem Personalamt festgelegt. 7

Art. 23

Einsatz im Polizeikorps 1 In Bezug auf den praktischen Einsatz im Polizeikorps untersteht die Poli zeianwärterin oder der Polizeianwärter sinngemäss den gleichen Vor schriften wie die Angehörigen des Polizeikorps. 2 Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter wird entsprechend dem Ausbildungsstand im Polizeikorps eingesetzt.

Art. 24

Entlassung, Austritt 1 Bei Widerhandlung gegen die Ausführungsbestimmungen oder die von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten erlassenen Dienstanweisungen und Befehle kann die Polizeianwärterin oder der Poli zeianwärter fristlos entlassen werden. 2 Sind Fleiss, Leistung oder das persönliche Verhalten einer Polizeianwär terin oder eines Polizeianwärters ungenügend, so kann ihr oder ihm unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. 3 Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter kann nach einer Kündi gungsfrist von 14 Tagen aus dem Dienstverhältnis austreten. 4 Die Rückzahlung der Ausbildungskosten richtet sich nach der vertragli chen Regelung. 3a. Polizeiliche Massnahmen *

Art. 24a

* Mitteilung nach Überwachung 1 Nach einer Überwachung gemäss Art. 22 Abs. 5 PolG gilt die Mittei lungspflicht laut Art. 283 StPO sinngemäss. 4. Polizeilicher Zwang

Art. 25

Grundsätze 1 Die Anwendung von polizeilichem Zwang ist nur Angehörigen des Poli zeikorps erlaubt. 2 Angehörige des Polizeikorps, die polizeilichen Zwang ausüben, müssen dazu ausgebildet sein und regelmässig Trainings und Weiterbildungen absolvieren. 8
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt Dienstan weisungen über die Verwendung von Einsatzmitteln. Sie oder er berück sichtigt dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicherheitsstandards und Empfehlungen von Fachinstitutionen.

Art. 26

Meldepflicht 1 Ist bei einem polizeilichen Einsatz eine Person verletzt worden, ist dem einsatzleitenden Offizier unverzüglich Bericht zu erstatten.

Art. 27

Einsatzmittel a. Augenbinden 1 Der Einsatz von Augenbinden ist Angehörigen von Sondereinheiten vor behalten und setzt voraus, dass dieser für den Schutz der Angehörigen der Sondereinheiten unerlässlich ist.

Art. 28

b. Diensthunde 1 Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führerinnen und Führer ist regelmässig zu prüfen. 2 Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Vorgaben des „Schwei zerischen Polizeihundeführer-Verbands“ zu berücksichtigen.

Art. 29

c. Destabilisierungsgeräte 1 Der Einsatz von Destabilisierungsgeräten erfolgt nach den Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und Poli zeidirektoren (KKJPD). Die Polizeikommandantin oder der Polizeikom mandant erlässt die notwendigen Dienstanweisungen.

Art. 30

d. Schusswaffen 1 Jeder Schusswaffengebrauch ist unverzüglich dem einsatzleitenden Of fizier zu melden. 2 Im täglichen Dienst wie auch bei Einsätzen der Sondergruppe Luchs wird Munition mit leicht deformierbaren Geschossen für Pistolen und Ma schinenpistolen verwendet. Die Munition muss der Empfehlung der KKJPD entsprechen. 3 Zu Übungszwecken kann mit anderen Munitionstypen und Geschossen trainiert werden. 9

Art. 31

e. weitere Einsatzmittel 1 Die Anwendung von weiteren Einsatzmitteln regelt die Polizeikomman dantin oder der Polizeikommandant in Dienstanweisungen. 5. Private Sicherheitsunternehmen

Art. 32

Bewilligungsverfahren 1 Bewilligungsgesuche gemäss Art. 42 ff. PolG sind beim Sicherheits- und Sozialdepartement einzureichen. 2 Das Gesuch hat insbesondere Angaben zu machen über: a. das private Sicherheitsunternehmen; b. die Personalien der für das private Sicherheitsunternehmen verant wortlich zeichnenden Person, und c. die anzubietenden oder zu leistenden privaten Sicherheitsdienstleis tungen. 3 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Kopie des Handelsregistereintrags; b. Kopie der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung; c. Kopien der gültigen Pässe oder gültigen Identitätskarten bzw. Kopie der Niederlassungsbewilligungen sowie Wohnsitzbescheinigungen für die verantwortlich zeichnende Person sowie die Sicherheitsange stellten; d. Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister im Original, nicht älter als drei Monate, für die verantwortlich zeichnende Person so wie die Sicherheitsangestellten; e. Leumundszeugnisse der Wohngemeinde im Original, nicht älter als drei Monate, für die verantwortlich zeichnende Person sowie die Si cherheitsangestellten; f. Ausbildungsnachweise für die Sicherheitsangestellten. 4 Für die Beurteilung des Gesuches können bei Bedarf weitere Unterlagen eingefordert werden. 5 Nach erteilter Bewilligung hat die für das private Sicherheitsunterneh men verantwortlich zeichnende Person sicherzustellen, dass die Voraus setzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 PolG eingehalten bleiben. Die Kantons polizei kann für die Überprüfung jederzeit entsprechende Nachweise ein fordern. 10

Art. 33

Betriebshaftpflichtversicherung 1 Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass die Betriebshaftpflicht versicherung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. e PolG eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken umfasst. 6. Schlussbestimmungen

Art. 34

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 54 Geändert durch:Nachtrag vom 6. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGs 2016, 82) 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 54 06.12.2016 01.01.2017 Titel 3a. eingefügt OGS 2016, 82 06.12.2016 01.01.2017

Art. 24a

eingefügt OGS 2016, 82 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.08.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 54 Titel 3a. 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 82

Art. 24a

06.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 82 13
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