Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (543.111)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz

Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 22. Ok tober 2004 1 ) , beschliesst: 1. Aufgaben und Organisation

Art. 1

Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) 1 Neben den in Art. 5 ZSG genannten Aufgaben ist das Sicherheits- und Sozialdepartement zuständig: a. für die Genehmigung der Zuteilungsquoten nach Art. 6 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen; b. für die Koordinierung der Ausbildung mit den Kantonen der Zentral schweiz, unter Vorbehalt der Genehmigung interkantonaler Ausbil dungsvereinbarungen durch den Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZSG); c. für den Entscheid über Gesuche um Vornahme von Instandstel lungsarbeiten und vorbeugenden Massnahmen nach Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen; d. für den Entscheid über Begehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen; e. für den Entscheid über Gesuche um Leistung des Zivilschutzdiens tes in der Zivilschutzverwaltung nach Art. 12 dieser Ausführungsbe stimmungen; 1) GDB 543.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vor genommen. OGS 2004, 85
f. für die Vergabe von Aufträgen zum Erstellen von Schutzanlagen an Dritte nach Art. 21 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 2

Kantonspolizei * 1 Die Kantonspolizei: * a. ernennt das Kader ab Stufe Hauptmann; b. verfügt die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht (Art. 16 und 17 dieser Ausführungsbestimmun gen); c. regelt die Belegung der Schutzanlagen durch Partnerorganisationen (Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen); d. genehmigt die von der Dienststelle Zivilschutz erlassenen Weisun gen (Art. 3 Abs. 2 Bst. g dieser Ausführungsbestimmungen); e. stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag zu Begehren um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (Art. 11 dieser Ausfüh rungsbestimmungen); f. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 3 ) ; g. * entscheidet über die Anordnung von Schutzräumen bei weniger als 38 Zimmern nach Art. 17 Abs. 6 der Verordnung über den Zivil schutz (ZSV) 4 ) ; h. * legt ein oder mehrere Beurteilungsgebiete nach Art. 20 Abs. 2 ZSV fest; i. * entscheidet über die Erneuerung privater Schutzräume.

Art. 3

Dienststelle Zivilschutz 1 Die Dienststelle Zivilschutz vollzieht die dem Sicherheits- und Sozialde partement durch das Zivilschutzgesetz übertragenen Aufgaben (Art. 5 ZSG) nach Massgabe dieser Ausführungsbestimmungen. 2 Die Dienststelle Zivilschutz: a. stellt ferner die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzorgani sation (ZSO) für die Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons sicher; b. stellt die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen und des Materials der ZSO sicher; 3) SR 520.1 4) SR 520.11 2
c. * führt die Grund- und Kaderausbildung sowie die Wiederholungs- und Weiterbildungskurse nach den Leitlinien des Bundes und in Koordi nation mit der Arbeitsgemeinschaft Innerschweiz durch; d. besorgt die Kontrollführung für Anlagen und Material sowie für das Aufgebots- und Dispensationswesen; e. erstellt die Zuteilungsquoten unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement; f. besorgt die Schutzraumbausteuerung und erteilt die erforderlichen Bewilligungen nach der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung für Zivilschutzräumlichkeiten im Baubewilligungsverfahren; g. * erlässt Weisungen administrativer und technischer Art unter Vorbe halt der Genehmigung durch die Kantonspolizei; h. bestimmt die Vertretung des Zivilschutzes in den Gemeindefüh rungsorganen; i. erledigt weitere ihr durch das Sicherheits- und Sozialdepartement übertragene Aufgaben. 2. Kantonale Zivilschutzorganisation

Art. 4

Gliederung 1 Die kantonale Zivilschutzorganisation ist wie folgt gegliedert: a. Kommando; b. Ausbildungsstab; c. Task Force; d. Stabseinheit; e. Pioniereinheit; f. * Kulturgüterschutz-Einsatzformation; g. * Einheit Engelberg; h. * Personalreserve. 2 Die Funktionen und Grade werden nach der Verordnung über die Funk tionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz 5 ) durch die Dienststelle Zi vilschutz festgelegt. 5) SR 520.112 3

Art. 5

Personelle Besetzung 1 Die Dienststelle Zivilschutz: a. stellt den notwendigen Personalbestand der ZSO sicher; b. teilt die Schutzdienstpflichtigen ein; c. ernennt die Kader bis und mit Stufe Oberleutnant (Zugführer).

Art. 6

Ausbildung 1 Die Ausbildung dauert je Jahr für: * a. die Grundausbildung 2 Wochen b. die Zusatzausbildung 1 Woche c. die Kaderausbildung für Kommandanten/Kommandantinnen 3–4 Wo chen d. die Kaderausbildung für weitere Kaderfunktionäre 1–2 Wochen e. die Wiederholungskurse: 1. Mannschaft mindestens 2 Tage bis längstens 1 Woche 2. Kader und Spezialisten/Spezialistinnen zusätzlich bis 2 Wochen 3. Kommandanten/Kommandantinnen zusätzlich bis 3 Wochen 2 Innerhalb von vier Jahren dürfen die Weiterbildungskurse insgesamt längstens zwei Wochen dauern. 3 Die Dienststelle Zivilschutz legt jährlich die Zuteilungsquoten für sämtli che Dienstleistungen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Si cherheits- und Sozialdepartement, fest.

Art. 7

Ausrüstung, Material, Fahrzeuge 1 Die Dienststelle Zivilschutz: a. beantragt die notwendigen Mittel, die nicht vom Bund beschafft und finanziert werden; b. stellt den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft von Material, Gerät schaften und Fahrzeugen sicher; c. regelt die Verwendung von Zivilschutzmaterial durch Partnerorgani sationen. 4

Art. 8

* Aufgebot a. Art und Weise 1 Die Dienststelle Zivilschutz erlässt das Aufgebot: a. bei Ernstfalleinsätzen per Telefon oder über die Alarmierungsanlage des Kantons; b. für weitere Dienstleistungen und Einsätze im Rahmen der ordentli chen Ausbildung schriftlich.

Art. 9

b. Kompetenzen 1 Bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen gelten fol gende Aufgebotskompetenzen: Gebiet Aufbietende Stelle Aufgebotene Or ganisation Einsatzdauer Kanton Stabschef/Stabs chefin KFS gesamte Task Force höchstens 3 Ein satztage Kommandant/ Kommandantin ZSO gesamte ZSO höchstens 3 Ein satztage Einsatzleiter/Ein satzleiterin Polizei gesamte Task Force höchstens 3 Ein satztage Sicherheits- und Sozial-departe ment gesamte ZSO höchstens 7 Tage Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. a ZSG) gesamte ZSO über 7 bis 20 Tage Kantonsrat (Art. 3 ZSG) gesamte ZSO über 20 Tage Gemeinden des Sarneraatals Einsatzleiter (Gemeindefeuer wehr) Pionierzüge, Un terstützung Task Force höchstens 3 Ein satztage Gemeinde Engel berg Einwohnerge meinderat Einheit Engelberg höchstens 3 Ein satztage

Art. 10

Einsatz für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienst leistungen 1 Instandstellungsarbeiten sind Tätigkeiten zur Behebung von Ereignis schäden, vorbeugende Massnahmen sind Massnahmen, welche die Aus wirkungen von Naturkatastrophen mildern sollen. 5
2 Gesuche um Einsätze für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienstleistungen sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. Diese stellt eine Musterdispositi on zur Verfügung. 3 Die Dienststelle Zivilschutz erlässt auf Grund des Entscheids des Si cherheits- und Sozialdepartementes die nötigen Anordnungen.

Art. 11

Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Begehren um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach der Verord nung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft 6 ) sind an die Kantonspolizei zu richten. Diese stellt eine Musterdisposition zur Verfügung und stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag. *

Art. 12

Dienst in der Zivilschutzverwaltung 1 Gesuche um Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwal tung sind an das Sicherheits- und Sozialdepartement zu richten. 2 Die Dienststelle Zivilschutz kann Schutzdienstpflichtige im Rahmen des ordentlichen Ausbildungsdienstes zur Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwaltung verpflichten.

Art. 13

Kontrollführung, Meldewesen 1 Die Dienststelle Zivilschutz: a. meldet den Rekrutierungsbedarf an das zuständige Rekrutierungs zentrum der Armee; b. ist zuständig für die Kontrollführung; c. regelt mit den Einwohnerkontrollen das Meldewesen.

Art. 14

Dienstverschiebungen, Urlaub 1 Gesuche um Dienstverschiebung und Urlaube sind der aufbietenden Stelle (Dienststelle Zivilschutz) spätestens zwei Wochen vor dem Ein rücken einzureichen. Sie sind zu begründen und vom Nutzniesser oder von der Nutzniesserin (Arbeitgeber/Arbeitgeberin usw.) mit zu unterzeich nen. * 6) SR 520.14 6
2 Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbie tende Stelle (Zivilschutzkommando) unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Um schlag zuzustellen. Die Unterlagen müssen spätestens am Einrückungs tag im Besitz der aufbietenden Stelle sein.

Art. 15

Freiwillige Übernahme der Schutzdienstleistung 1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der Dienst stelle für Zivilschutz ein schriftliches Gesuch ein, welche darüber ent scheidet.

Art. 16

Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht 1 Gesuche um vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorgani sationen sind durch die entsprechenden Vorgesetzten der Kantonspolizei einzureichen. *

Art. 17

Ausschluss von der Schutzdienstleistung 1 Die Dienststelle für Zivilschutz stellt der Kantonspolizei in begründeten Fällen Antrag auf Ausschluss von der Schutzdienstleistung. * 3. Schutzmassnahmen 3.1. Allgemeines

Art. 18

* ...

Art. 19

Baulicher Zivilschutz a. Begriffe 1 Der bauliche Zivilschutz umfasst die Erstellung, die Erneuerung, den Un terhalt und die Nutzung von: a. Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, ge schütztes Spital, geschützte Sanitätsstellen); b. privaten Schutzräumen; c. öffentlichen Schutzräumen (Belegung gemäss Zuweisungsplanung) in kantonalen und kommunalen Gebäuden sowie in anderen Gebäu den. 7
2 Die Ausrüstung ist integraler Bestandteil der Schutzbauten.

Art. 20

b. Zuständigkeiten 1 Es gelten folgende Zuständigkeiten: a. Schutzanlagen allgemein: Kanton; b. geschütztes Spital: Spitalträgerschaft; c. private Schutzräume: Hauseigentümer/Hauseigentümerin; d. öffentliche Schutzräume: Kanton. 3.2. Schutzanlagen

Art. 21

Erstellung 1 Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Einwohnergemein den den Standort von Schutzanlagen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b ZSG). 2 Die Dienststelle Zivilschutz bestimmt das Verfahren. Sie holt die Baube willigung ein und kontrolliert den Bauablauf. Das Sicherheits- und Sozial departement als ausführendes Organ des Bundes kann den Bau von Schutzanlagen an Dritte vergeben.

Art. 22

Erneuerung, Unterhalt, Kontrolle 1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt im Auftrag des Bundes für die Erneue rung der Schutzanlagen und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfah ren. 2 Sie sorgt ferner für den Unterhalt und die Kontrolle. Sie setzt dafür Zivil schutzangehörige ein.

Art. 23

Nutzung durch Dritte und Partnerorganisationen 1 Begehren um zivilschutzfremde Nutzung von Schutzanlagen sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. 2 Die Dienststelle Zivilschutz bewilligt die Begehren, wenn keine Gründe entgegenstehen und die Dritten für die Kosten aufkommen (Art. 13 Abs. 2 ZSG). Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. 3 geregelt. * 8

Art. 24

Finanzierung 1 Die Dienststelle Zivilschutz beantragt den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes an die Unterhaltskosten der Schutzanlagen. 2 Nicht gedeckte Unterhaltskosten sind, sofern keine besondere Regelung in einer Nutzungsvereinbarung vorliegt, durch den Kanton zu finanzieren. Er kann dafür Ersatzbeiträge verwenden. 3 Bestehende Amortisationskosten sind durch den bisherigen Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin zu bezahlen. 3.3. Schutzräume

Art. 25

Erstellung öffentlicher und privater Schutzräume 1 Der Bedarf öffentlicher und privater Schutzräume richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. 2 Die Dienststelle Zivilschutz kann in Absprache mit der Bauherrschaft an ordnen, dass Schutzräume für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden. 3 Die Einwohnergemeinden beantragen den Standort öffentlicher Schutz räume. Der Regierungsrat legt den Standort fest (Art. 4 Abs. 2 Bst. b ZSG). Die Dienststelle Zivilschutz regelt in Absprache mit den Gemeinden das Baubewilligungsverfahren und kontrolliert den Bauablauf. 4 Für private schutzraumpflichtige Neu- und Anbauten sowie für solche Bauvorhaben, bei denen freiwillig Schutzräume erstellt werden, sind vor Baubeginn Pläne und Mehrkostenberechnung der kantonalen Dienststelle Zivilschutz zur Prüfung einzureichen. Bei Um- und Aufbauten ist nebst den erwähnten Unterlagen eine Kostenzusammenstellung des Bauvorha bens getrennt nach Arbeitsgattungen vorzulegen, auch wenn unter nor malen Bedingungen kein Schutzraum erstellt werden kann. 5 Die Gemeinden dürfen die Baubewilligung für Bauvorhaben gemäss Ab satz 3 erst erteilen, wenn Pläne und Mehrkostenvoranschlag genehmigt sind.

Art. 26

Erneuerung öffentlicher Schutzräume 1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt nach den Vorgaben des Bundes für die Erneuerung öffentlicher Schutzräume und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfahren. 9

Art. 27

Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume 1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die Kontrolle der öffentlichen Schutzräume. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.

Art. 28

Zuweisungsplanung und Schutzraumbausteuerung 1 Die Dienststelle Zivilschutz erstellt die Zuweisungsplanung und Schutz raumbausteuerung.

Art. 29

Nutzung öffentlicher Schutzräume 1 Begehren um zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. 2 Die Dienststelle Zivilschutz entscheidet über die Begehren und regelt die Einzelheiten der Nutzung in einer Vereinbarung.

Art. 30

* Finanzierung 1 Die Erstellung privater Schutzräume ist vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin zu finanzieren. 2 Die Erneuerung privater Schutzräume und nicht gedeckte Unterhaltskos ten öffentlicher Schutzräume sind durch den Kanton zu finanzieren. 3.4. Ersatzbeiträge, Sicherheitsleistungen

Art. 31

Ersatzbeiträge 1 Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss nachfolgender Auflistung 7 ) sowie die aufgelaufe nen Ersatzbeiträge der Gemeinden gemäss Art. 16 ZSG werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen und verwaltet. * Anzahl Pflicht-Schutz plätze Preis pro Schutzplatz Totalbetrag in Fr. 1 800.– 800.– 2 800.– 1 600.– 3 800.– 2 400.– 4 800.– 3 200.– 7) Die ursprünglich in einem Anhang aufgelisteten Ersatzbeiträge werden aus techni schen Gründen bei Art. 31 Abs. 1 aufgeführt; die Änderungshinweise zu Abs. 1 be ziehen sich auf die Liste der Ersatzbeiträge 10
Anzahl Pflicht-Schutz plätze Preis pro Schutzplatz Totalbetrag in Fr. 5 800.– 4 000.– 6 800.– 4 800.– 7 800.– 5 600.– 8 800.– 6 400.– 9 750.– 6 750.– 10 695.– 6 950.– 11 640.– 7 040.– 12 620.– 7 440.– 13 600.– 7 800.– 14 600.– 8 400.– 15 610.– 9 150.– 16 595.– 9 520.– 17 580.– 9 860.– 18 565.– 10 170.– 19 555.– 10 545.– 20 545.– 10 900.– 21 530.– 11 130.– 22 510.– 11 220.– 23 495.– 11 385.– 24 485.– 11 640.– 25 480.– 12 000.– 26 475.– 12 350.– 27 475.– 12 825.– 28 470.– 13 160.– 29 460.– 13 340.– 30 455.– 13 650.– 31 475.– 14 725.– 32 475.– 15 200.– 33 470.– 15 510.– 34 460.– 15 640.– 35 455.– 15 925.– 36 450.– 16 200.– 37 440.– 16 280.– 38 440.– 16 720.– 39 430.– 16 770.– 40 425.– 17 000.– 41 415.– 17 015.– 42 415.– 17 430.– 43 405.– 17 415.– 44 405.– 17 820.– 11
Anzahl Pflicht-Schutz plätze Preis pro Schutzplatz Totalbetrag in Fr. ab 45 400.– 2 Der Kanton stellt die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume langfris tig über Ersatzbeiträge sicher. Dafür wird eine Rückstellung von mindes tens Fr. 500 000.– gebildet, welche ohne Zustimmung des Regierungsra tes nicht unterschritten werden darf. 3 Die Verwendung von Ersatzbeiträgen für weitere Zivilschutzmassnah men wird im Rahmen des Staatsvoranschlags festgelegt.

Art. 32

Sicherheitsleistungen 1 Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen erhobenen Si cherheitsleistungen werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen, verwaltet und zur Verwendung freigegeben. 4. Schlussbestimmungen

Art. 32a

* Verlängerung der Schutzdienstpflicht 1 Gestützt auf Art. 99 Abs. 3 BZG wird für Schutzdienstpflichtige, welche am 1. Januar 2021 bereits 14 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert. 2 Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht dauert längstens bis am 31. Dezember 2025. Ist der erforderliche Bestand gesichert, entschei det das Amt Kantonspolizei im Einzelfall über das vorzeitige Ende der Dienstpflicht.

Art. 33

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Bevölke rungsschutz und den Zivilschutz (übergangsrechtliche Sofortmassnah men) vom 2. Dezember 2003 8 ) werden aufgehoben.

Art. 34

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft. 8) OGS 2003, 53 12
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 85 geändert durchNachtrag vom 14. Oktober 2008, in Kraft seit 1. November 2008 (OGS 2008, 77),die Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz vom 10. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (OGS 2010, 28),Nachtrag vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 81),Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungs schutz vom 8. November 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (OGS 2016, 63),Nachtrag vom 24. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2020, 49) 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 85 14.10.2008 01.11.2008

Art. 31 Abs. 1

geändert OGS 2008, 77 10.05.2010 01.06.2010

Art. 4 Abs. 1, f.

eingefügt OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010

Art. 4 Abs. 1, g.

geändert OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010

Art. 4 Abs. 1, h.

geändert OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010

Art. 18

aufgehoben OGS 2010, 28 13.12.2011 01.01.2012

Art. 2 Abs. 1, f.

geändert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 2 Abs. 1, g.

eingefügt OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 2 Abs. 1, h.

eingefügt OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 2 Abs. 1, i.

eingefügt OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 3 Abs. 2, c.

geändert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 8

totalrevidiert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 14 Abs. 1

geändert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 30

totalrevidiert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012

Art. 31 Abs. 1

geändert OGS 2011, 81 08.11.2016 01.05.2017

Art. 2

Titel geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017

Art. 3 Abs. 2, g.

geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017

Art. 23 Abs. 3

geändert OGS 2016, 63 24.11.2020 01.01.2021

Art. 32a

eingefügt OGS 2020, 49 14
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 85

Art. 2

08.11.2016 01.05.2017 Titel geändert OGS 2016, 63

Art. 2 Abs. 1

08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63

Art. 2 Abs. 1, f.

13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81

Art. 2 Abs. 1, g.

13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81

Art. 2 Abs. 1, h.

13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81

Art. 2 Abs. 1, i.

13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81

Art. 3 Abs. 2, c.

13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81

Art. 3 Abs. 2, g.

08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63

Art. 4 Abs. 1, f.

10.05.2010 01.06.2010 eingefügt OGS 2010, 28

Art. 4 Abs. 1, g.

10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28

Art. 4 Abs. 1, h.

10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28

Art. 6 Abs. 1

13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81

Art. 8

13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 81

Art. 11 Abs. 1

08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63

Art. 14 Abs. 1

13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81

Art. 16 Abs. 1

08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63

Art. 17 Abs. 1

08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63

Art. 18

10.05.2010 01.06.2010 aufgehoben OGS 2010, 28

Art. 23 Abs. 3

08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63

Art. 30

13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 81

Art. 31 Abs. 1

14.10.2008 01.11.2008 geändert OGS 2008, 77

Art. 31 Abs. 1

13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81

Art. 32a

24.11.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 49 15
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