Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (165.112)
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit * (Arbeitszeitverordnung, AZV) vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 51 und Art. 84 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Perso - nen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält. § 2 * Öffnungszeiten 1 Die Büros der Verwaltung sind von Montag bis Freitag am Morgen zwi - schen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr und am Nachmittag zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr geöffnet. 2 Vor öffentlichen Ruhetagen endet die Öffnungszeit um 16.30 Uhr. 3 In der Zeit vom 24. Dezember bis und mit dem 2. Januar bleiben die Büros der Verwaltung geschlossen. Fällt der 3. Januar auf einen Frei - tag, bleiben die Büros an diesem Tag ebenfalls geschlossen. § 3 * Arbeitszeit über Weihnachten und Neujahr 1 Die während der Zeit gemäss § 2 Abs. 3 anfallenden Arbeitstage gel - ten nicht als arbeitsfreie Tage. 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, die während dieser Zeit an - fallenden Arbeitstage durch Arbeitsleistung, Ferien oder Kompensation von Gleitzeit auszugleichen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der je - weiligen Direktion kann in begründeten Fällen besondere Vorschriften erlassen. 3 Die Kompensation von Gleitzeit über Weihnachten und Neujahr wird nicht an die Zahl der Kompensationstage gemäss § 13 Abs. 2 ange - rechnet. § 4 Wöchentliche Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. 2 Vor öffentlichen Ruhetagen beträgt die Tagesarbeitszeit eine Stunde weniger. § 5 Flexible Arbeitszeiten, Grundsatz 1 Flexible Arbeitszeiten geben den nicht an feste Arbeitszeiten gebunde - nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Rahmen dieser Verordnung selber einzuteilen. 2 Bei Anwendung flexibler Arbeitszeitformen werden die Bestimmungen betreffend Nachtzeit und Inkonvenienzzulagen nicht angewandt. 3 Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betriebli - chen Bedürfnisse zu berücksichtigen. § 6 Blockzeit 1 Während den folgenden Blockzeiten sind alle Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter anwesend: 1. von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr; 2. von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. § 7 Pausen 1 Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert * 2 Je halben Arbeitstag darf die Arbeitspause zehn Minuten betragen; sie gilt als Arbeitszeit. 2
§ 8 Abwesenheit 1. bezahlte 1 Für bezahlte Abwesenheiten wie Tagessitzungen oder Tagungen aller Art wird die effektive Arbeitszeit, jedoch höchstens 10 Stunden je Arbeitstag angerechnet. * 2 Im weiteren gilt als bezahlte Abwesenheit: 1. Besuch eines Arztes, der im Kanton praktiziert: höchstens eine Stunde; 2. Besuch eines Arztes, der ausserhalb des Kantons praktiziert: höchstens zwei Stunden; 3. Teilnahme an einer Beerdigung unter Vorbehalt von § 12 Perso - nalverordnung 2 ) : höchstens zwei Stunden. 4. Teilnahme an Sitzungen als Behördenmitglied gemäss § 26 Ent - löhnungsverordnung 3 ) . § 9 2. unbezahlte 1 Alle übrigen Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit und haben in der Regel ausserhalb der Blockzeit zu erfolgen. § 9a * 3. Gemeinschaftsaktivitäten 1 Für Gemeinschaftsaktivitäten dürfen die Direktionen je Kalenderjahr höchstens einen halben Arbeitstag als bezahlte Abwesenheit zu Lasten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aufwenden. Es dürfen auch zwei Jahre zusammen bezogen werden. 2 ... * § 10 Absenzen 1 Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter am Erscheinen zur Arbeit ver - hindert, haben sie dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetzten Person zu melden. * 2 Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, die mehr als drei Arbeitstage dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu bele - gen. 2) NG 165.111 3) NG 165.113 3
2 Gleitende Arbeitszeit § 11 * Grundsatz 1 Unter Vorbehalt von § 6 können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beginn, Mittagspause und Ende der täglichen Arbeitszeit frei wählen, sofern aus betrieblichen Gründen keine weiteren Einschränkungen angeordnet werden. § 12 * ... § 13 Gleitzeitsaldo 1 Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden. 2 Zeitguthaben müssen grundsätzlich ausserhalb der Blockzeiten kom - pensiert werden. Eine Kompensation während der Blockzeit ist höchs - tens im Rahmen von zwölf Tagen je Jahr zulässig; sie bedarf der vor - gängigen Zustimmung der vorgesetzten Person. * § 14 Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende 1 Zeitguthaben oder Zeitschulden können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung 4 ) ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen. 2 ... * § 15 Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sind Zeitguthaben oder Zeitschul - den bis zum Austrittstag auszugleichen. Ein Zeitguthaben bei Beendi - gung des Arbeitsverhältnisses verfällt, eine Zeitschuld führt zu einer ent - sprechenden Lohnreduktion gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung 5 ) . 4) NG 165.113 5) NG 165.113 4
3 Bandbreitenmodell § 16 Grundsatz 1 Die Arbeitszeit kann jeweils für ein Jahr in folgenden Bandbreiten ver - einbart werden: Variante Wöchentliche Arbeits - zeit in Stunden Jahreslohn in Prozenten Kompensati - onstage 1 39 92.8 – 2 39 90.4 5 3 40 95.2 – 4 40 92.8 5 5 41 97.6 – 6 41 95.2 5 7 42 100.0 – 8 42 97.6 5 9 42 95.2 10 10 43 100 5 11 43 97.6 10 12 44 100 10 § 17 Vereinbarung 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einer Bandbreite arbeiten möchten, haben dies ihrer vorgesetzten Person vor Jahresende schrift - lich zu beantragen. 2 Eine schriftlich vereinbarte Bandbreite gilt in der Regel während eines Kalenderjahres. 3 Der Bezug der Kompensationstage richtet sich nach den Bestimmun - gen über die Ferien gemäss § 7 und folgende der Personalverordnung. § 18 * ... 5
4 Jahresarbeitszeit § 19 Grundsatz 1 Die Jahresarbeitszeit wird jährlich aufgrund der Wochenarbeitszeit er - rechnet. 2 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann binnen weniger als zwölf Mona - ten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjah - res erbracht werden. 3 Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter und vorgesetzter Person im voraus schrift - lich vereinbart. Je Woche dürfen durchschnittlich höchstens 50 Stunden gearbeitet werden. 4 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden. Für den Übertrag eines Saldos auf das Folgejahr ist § 14 anwendbar. § 20 Lohnzahlung 1 Die Lohnzahlung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitszeiten in Form von gleichen Monatslöhnen. 2 Der für die Lohnzahlung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der vorgeschriebenen Arbeitszeit gemäss § 4. § 21 Bezahlte Abwesenheit 1 Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für die Entlöh - nung massgeblichen Beschäftigungsgrad angerechnet. § 8 ist anwend - bar. § 22 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Jahresende ist der Stundensaldo nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist auszuglei - chen. 2 Der verbleibende Saldo wird gemäss § 24 der Entlöhnungsverord - nung 6 ) ausbezahlt beziehungsweise zurückgefordert. 6) NG 165.113 6
5 Ausserordentliche Arbeitszeiten § 23 Nacht- und Ruhetagsarbeit 1 Grundsätzlich gilt als Nachtarbeit die Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr, als Ruhetagsarbeit die Arbeit an arbeitsfreien Tagen gemäss § 5 der Personalverordnung. 2 Für die Polizei und das Strasseninspektorat gilt die Arbeitsleistung zwi - schen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr als Nachtarbeit. 3 Die finanzielle Abgeltung der Nacht- oder Ruhetagsarbeit richtet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Sie wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ausbezahlt, sofern die Nacht- oder Ruhetagsarbeit angeordnet wurde. § 24 Bereitschaftsdienst 1 Bei Bereitschaftsdienst sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter jederzeit erreichbar und haben die Arbeit binnen einer vorgegebenen Zeit am Arbeitsplatz aufzunehmen. 2 Die zeitliche und finanzielle Abgeltung des Bereitschaftsdienstes rich - tet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Erfolgt während des Bereit - schaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt ebenfalls als Arbeitszeit. 3 Die zeitliche und finanzielle Abgeltung des Bereitschaftsdienstes ruht während der Arbeitszeit. § 25 Präsenzdienst 1 Bei Präsenzdienst stehen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit am Arbeitsplatz für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung. 2 Die finanzielle Abgeltung des Präsenzdienstes richtet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Erfolgt während des Präsenzdienstes ein Ar - beitseinsatz, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. 3 Während der Arbeitszeit wird keine finanzielle Abgeltung für den Prä - senzdienst entrichtet. 7
§ 26 * Überzeit 1. Grundsatz 1 Als Überzeit gelten die von der vorgesetzten Person angeordneten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Dies gilt insbesondere auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihren Ar - beitseinsatz aufgrund eines vorgegebenen Einsatzplanes zu leisten ha - ben. 2 Die Anordnung von Überzeit hat vorgängig und schriftlich zu erfolgen. Dabei sind Ausmass, Zeitdauer, Kompensation oder finanzielle Abgel - tung zu definieren. 3 Die Überzeitregelung ist dem Personalamt im Voraus zu melden. 4 Überzeit, welche im Sinne von § 24 der Entlöhnungsverordnung 7 ) aus - bezahlt werden soll, muss durch den Regierungsrat bewilligt werden, wenn sie die im Voranschlag vorgesehene Summe für die Erfüllung des Leistungsauftrages des betroffenen Amtes übersteigt. 5 Der Gleitzeitsaldo und geleistete Überzeit sind voneinander unabhän - gig auszuweisen. § 27 * 2. zeitliche Abgeltung 1 Der Ausgleich von Überzeit durch Freizeit hat grundsätzlich binnen ei - nes Jahres zu erfolgen. § 28 3. finanzielle Abgeltung 1 Gleitzeitschulden werden mit der geleisteten Überzeit verrechnet. * 2 Die Entschädigung je Stunde Überzeit richtet sich nach § 24 der Ent - löhnungsverordnung 8 ) . 6 Besondere Bestimmungen § 29 * Zeiterfassung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen täglich ihre Arbeitszeit und ihre Leistungen. Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalamtes können jederzeit in die Zeit- und Leistungserfassung Einsicht nehmen. 7) NG 165.113 8) NG 165.113 8
§ 30 Verantwortlichkeiten 1 Die Vorgesetzten sorgen für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie führen nach den Weisungen des Personalamtes Kontrollen durch. 7 Schlussbestimmung § 31 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2199 13.11.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 1 geändert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 9a eingefügt A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 11 totalrevidiert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 12 aufgehoben A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 aufgehoben A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 18 aufgehoben A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 26 totalrevidiert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 27 totalrevidiert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert A 2007, 1869 13.11.2007 01.01.2008 § 29 totalrevidiert A 2007, 1869 19.10.2010 01.12.2010 § 3 totalrevidiert A 2010, 1833 05.11.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 1936 05.11.2013 01.01.2014 § 2 totalrevidiert A 2013, 1936 05.11.2013 01.01.2014 § 3 totalrevidiert A 2013, 1936 05.11.2013 01.01.2014 § 7 Abs. 1 geändert A 2013, 1936 05.11.2013 01.01.2014 § 9a Abs. 2 aufgehoben A 2013, 1936 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2199 Erlasstitel 05.11.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1936

§ 2 05.11.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1936

§ 3 19.10.2010

01.12.2010 totalrevidiert A 2010, 1833

§ 3 05.11.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1936

§ 7 Abs. 1 05.11.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1936

§ 8 Abs. 1 13.11.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1869

§ 9a 13.11.2007

01.01.2008 eingefügt A 2007, 1869

§ 9a Abs. 2 05.11.2013

01.01.2014 aufgehoben A 2013, 1936

§ 10 Abs. 1 13.11.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1869

§ 11 13.11.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1869

§ 12 13.11.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1869

§ 13 Abs. 2 13.11.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1869

§ 14 Abs. 2 13.11.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1869

§ 18 13.11.2007

01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1869

§ 26 13.11.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1869

§ 27 13.11.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1869

§ 28 Abs. 1 13.11.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1869

§ 29 13.11.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1869 11
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