VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung
                            VERORDNUNG  über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslo  -  senversicherung  (Arbeitsmassnahmeverordnung; AMV)  (vom 11.  Februar  1998  1  ; Stand am 17.  Februar  2009)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  32 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und  den Personalverleih (AVG)  2  , auf Artikel  8 des Bundesgesetzes über die  Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung  3  , auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver -
                            sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)  4   und Artikel  90 Absatz  2  der Kantonsverfassung (KV)  5  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GEGENSTAND
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen der  Arbeitsvermittlung, der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenversiche  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen  Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössi  -  schen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die  Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Februar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 823.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 823.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  6   übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug  der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermitt  -  lung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des  Arbeitsmarktes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen werden  (Arbeitsbeschaffungsmassnahmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt  7   vollzieht die Vorschriften über die öffentliche und  private Arbeitsvermittlung und über die Arbeitslosenversicherung, soweit  das eidgenössische oder kantonale Recht nicht ausdrücklich eine andere  Behörde für zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist das kantonale Arbeitsamt im Sinne von Artikel  32 Absatz  2 AVG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  betreibt für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktbeob  -  achtung ein Informationssystem für gemeldete Stellensuchende und  offene Stellen (AVAM);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist die kantonale Amtsstelle im Sinne von Artikel  85 AVIG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  führt das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach Artikel  85b  AVIG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  führt die öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel  77 AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ARBEITSVERMITTLUNG
                            1.  Abschnitt:  Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Bewilligungsverfahren
                            1  Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsver  -  mittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder  vom Gesuchsteller schriftlich dem zuständigen Amt  8   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der  Bewilligung. Es kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kaution und Bewilligungsgebühr
                            1  Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt  9   zu hinter  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  10   setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach  Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz  11   fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Öffentliche Arbeitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zweck
                            Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereinglie  -  derung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Meldepflicht
                            Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt  12  Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeit  -  nehmer davon betroffen sind  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung
                            1  Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von  der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermitt  -  lung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbeson  -  dere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das zuständige Amt  14  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gemeindearbeitsämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die tripartite Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 823.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Im Einvernehmen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 14.  Oktober  1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt  15   sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes  an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversiche  -  rung zuständigen Organen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit anderen  Berufsorganisationen und Fachverbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit den privaten Arbeitsvermittlungen und Personalverleihungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit anderen interessierten Organisationen, insbesondere im Bereich der  Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den privaten Vermittlungsstellen  und dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich in Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Uri
                            1  Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Uri (RAV Uri) erfüllt die ihm von  der Bundesgesetzgebung und dem zuständigen Amt  16   zugewiesenen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unter  -  nehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensu  -  chenden, gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen  und Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den  betroffenen Kreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann nach Anhörung der tripartiten Kommission und  mit Zustimmung des Bundes dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum  Entscheidungskompetenzen nach Artikel  85b AVIG übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Gemeindearbeitsamt
                            1  Jede Einwohnergemeinde erfüllt die von der Bundesgesetzgebung  zugewiesenen Aufgaben und unterstützt die Arbeitsvermittlung nach  Weisung des zuständigen Amtes  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden informieren das zuständige Amt  18   und die Arbeitslosen  -  kasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechti  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gung erheblich sind. Sie melden ihnen bekannte offene Stellen unverzüglich  dem zuständigen Amt  19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Tripartite Kommission
                            1  Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum  und erteilt die Zustimmung nach Artikel  16 Absatz  2 Buchstabe  i AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die tripartite  Kommission. Diese konstituiert sich im Rahmen des Bundesrechts selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die tripartite Kommission erfüllt die Aufgaben, die die Bundesgesetzge  -  bung ihr überträgt. Im Einverständnis mit den Sozialpartnern kann der  Regierungsrat der tripartiten Kommission Aufgaben nach Artikel  85 AVIG  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 20 Kosten
                            Die nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verblei  -  benden Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen und für den Betrieb  des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG
                            DER ARBEITSLOSIGKEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton trifft die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Vorberei  -  tungen für die Arbeitsbeschaffung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen zur Verhütung von Arbeits  -  losigkeit und zu deren Bekämpfung. Insbesondere kann er Beiträge leisten  für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die hiefür erforderlichen Mittel werden nach den Bestimmungen der  Kantonsverfassung und der Finanzhaushaltsverordnung  21   bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 3.2111  5
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Artikel 16 Öffentliche Arbeitslosenkasse
                            1  Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 AVIG. Die Kasse trägt die Bezeichnung «Kantonale Arbeitslosen -
                            kasse Uri».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement  22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Entschädigungsanspruch an Feiertagen
                            Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht für die im Bundesgesetz  über die Arbeitslosenversicherung festgesetzten Feiertage sowie für die  folgenden kantonalen Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen:  Karfreitag, Fronleichnam, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-  Empfängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: ERGÄNZENDE KANTONALE MASSNAHMEN
                            ZUR BERUFLICHEN WIEDEREINGLIEDERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Zweck
                            1  Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereinglie  -  derung haben den Zweck, den arbeitslosen Stellensuchenden im Kanton Uri  zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundesunterstützung  Leistungen zu gewähren, die es der betroffenen Person ermöglicht, wieder  Arbeit zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von ergänzenden  kantonalen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Massnahmen
                            1  Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliede  -  rung von arbeitslosen Stellensuchenden sind namentlich vorgesehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermögli  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eingliederungs-/Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die vorübergehende Beschäftigung beim Kanton und bei den  Gemeinden oder bei gemeinnützigen Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 20.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung der beruflichen Fähig  -  keiten der betroffenen Person in Härtefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Massnahmen können unter Auflagen und Bedingungen  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Finanzierung
                            Der Kanton unterhält zur Finanzierung der ergänzenden kantonalen Mass  -  nahmen einen «Fonds für berufliche Wiedereingliederung».  Übergangsbestimmung  Das Vermögen des bisherigen Arbeitslosenfürsorgefonds wird in diesen Fonds über  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Entscheid über Leistungen
                            1  Über Gesuche um Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen  entscheidet die zuständige Direktion  23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  24
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Rückforderung von Leistungen
                            Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gelten die  Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen  -  versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Ausführungsrecht
                            Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbe  -  sondere Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                            1  Verfügungen der Gemeindearbeitsämter können innert zehn Tagen bei  der kantonalen Amtsstelle  25   mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Amtsstelle im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  85 AVIG, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben durch LRB vom 20.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Septem  -  ber  2008 (AB vom 7. März 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitslosenkasse können mit Einsprache innert dreissig Tagen ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeentscheide nach Absatz  1 sowie Einspracheentscheide nach  Absatz  2 unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an  das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund besteht. Die Beschwer  -  defrist beträgt dreissig Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung keine abweichenden  Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  26  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsbe  -  schaffung und die Arbeitsvermittlung vom 14.  Dezember  1983  27  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Reglement der tripartiten Kommission regionales Arbeitsvermitt  -  lungszentrum (RAV) Uri vom 29.  Juli 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Genehmigungsvorbehalt
                            Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes  28  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 1998 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Die Präsidentin: Maria Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 20.2311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Vom Bund genehmigt am 25. März 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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