VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenv... (20.2311)
CH - UR

VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung

VERORDNUNG über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslo - senversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung; AMV) (vom 11. Februar 1998 1 ; Stand am 17. Februar 2009) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) 2 , auf Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung 3 , auf

Artikel 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver -

sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) 4 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) 5 , beschliesst:

1. Kapitel: GEGENSTAND

Artikel 1
1 Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenversiche - rung.
2 Sie regelt die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden.

2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössi - schen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
1 AB vom 20. Februar 1998
2 SR 823.11
3 SR 823.31
4 SR 837.0
5 RB 1.1101 1
2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 3 Zuständige Direktion

1 Die zuständige Direktion 6 übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermitt - lung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
2 Sie leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des Arbeitsmarktes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen werden (Arbeitsbeschaffungsmassnahmen).

Artikel 4 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt 7 vollzieht die Vorschriften über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und über die Arbeitslosenversicherung, soweit das eidgenössische oder kantonale Recht nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklären.
2 Es:
a) ist das kantonale Arbeitsamt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 AVG;
b) betreibt für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktbeob - achtung ein Informationssystem für gemeldete Stellensuchende und offene Stellen (AVAM);
c) ist die kantonale Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG;
d) führt das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach Artikel 85b AVIG;
e) führt die öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG.

3. Kapitel: ARBEITSVERMITTLUNG

1. Abschnitt: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Artikel 5 Bewilligungsverfahren

1 Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsver - mittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich dem zuständigen Amt 8 einzureichen.
6 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
2 Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilen.

Artikel 6 Kaution und Bewilligungsgebühr

1 Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt 9 zu hinter - legen.
2 Das zuständige Amt 10 setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz 11 fest.
2. Abschnitt: Öffentliche Arbeitsvermittlung

Artikel 7 Zweck

Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereinglie - derung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.

Artikel 8 Meldepflicht

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt 12 Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeit - nehmer davon betroffen sind 13 .

Artikel 9 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung

1 Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermitt - lung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbeson - dere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
2 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind:
a) das zuständige Amt 14 ;
b) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV);
c) die Gemeindearbeitsämter;
d) die tripartite Kommission.
9 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11 SR 823.113
12 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Im Einvernehmen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Oktober 1997.
14 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3

Artikel 10 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt 15 sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
2 Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:
a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversiche - rung zuständigen Organen;
b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit anderen Berufsorganisationen und Fachverbänden;
c) mit den privaten Arbeitsvermittlungen und Personalverleihungen;
d) mit anderen interessierten Organisationen, insbesondere im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung.
3 Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den privaten Vermittlungsstellen und dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich in Verträgen.

Artikel 11 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Uri

1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Uri (RAV Uri) erfüllt die ihm von der Bundesgesetzgebung und dem zuständigen Amt 16 zugewiesenen Aufgaben.
2 Es steht den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unter - nehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensu - chenden, gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen.
3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der tripartiten Kommission und mit Zustimmung des Bundes dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Entscheidungskompetenzen nach Artikel 85b AVIG übertragen.

Artikel 12 Gemeindearbeitsamt

1 Jede Einwohnergemeinde erfüllt die von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben und unterstützt die Arbeitsvermittlung nach Weisung des zuständigen Amtes 17 .
2 Die Gemeinden informieren das zuständige Amt 18 und die Arbeitslosen - kasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechti -
15 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4
gung erheblich sind. Sie melden ihnen bekannte offene Stellen unverzüglich dem zuständigen Amt 19 .

Artikel 13 Tripartite Kommission

1 Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG.
2 Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die tripartite Kommission. Diese konstituiert sich im Rahmen des Bundesrechts selbst.
3 Die tripartite Kommission erfüllt die Aufgaben, die die Bundesgesetzge - bung ihr überträgt. Im Einverständnis mit den Sozialpartnern kann der Regierungsrat der tripartiten Kommission Aufgaben nach Artikel 85 AVIG übertragen.

Artikel 14 20 Kosten

Die nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verblei - benden Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen und für den Betrieb des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons.

4. Kapitel: VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG

DER ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel 15
1 Der Kanton trifft die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Vorberei - tungen für die Arbeitsbeschaffung.
2 Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen zur Verhütung von Arbeits - losigkeit und zu deren Bekämpfung. Insbesondere kann er Beiträge leisten für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen.
3 Die hiefür erforderlichen Mittel werden nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Finanzhaushaltsverordnung 21 bereitgestellt.
19 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
21 RB 3.2111 5

5. Kapitel: ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Artikel 16 Öffentliche Arbeitslosenkasse

1 Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von

Artikel 77 AVIG. Die Kasse trägt die Bezeichnung «Kantonale Arbeitslosen -

kasse Uri».
2 Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement 22 .

Artikel 17 Entschädigungsanspruch an Feiertagen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht für die im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung festgesetzten Feiertage sowie für die folgenden kantonalen Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen: Karfreitag, Fronleichnam, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria- Empfängnis.

6. Kapitel: ERGÄNZENDE KANTONALE MASSNAHMEN

ZUR BERUFLICHEN WIEDEREINGLIEDERUNG

Artikel 18 Zweck

1 Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereinglie - derung haben den Zweck, den arbeitslosen Stellensuchenden im Kanton Uri zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundesunterstützung Leistungen zu gewähren, die es der betroffenen Person ermöglicht, wieder Arbeit zu finden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von ergänzenden kantonalen Massnahmen.

Artikel 19 Massnahmen

1 Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliede - rung von arbeitslosen Stellensuchenden sind namentlich vorgesehen:
a) Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermögli - chen;
b) Eingliederungs-/Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse;
c) die vorübergehende Beschäftigung beim Kanton und bei den Gemeinden oder bei gemeinnützigen Institutionen;
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6
d) individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung der beruflichen Fähig - keiten der betroffenen Person in Härtefällen.
2 Die kantonalen Massnahmen können unter Auflagen und Bedingungen gewährt werden.

Artikel 20 Finanzierung

Der Kanton unterhält zur Finanzierung der ergänzenden kantonalen Mass - nahmen einen «Fonds für berufliche Wiedereingliederung». Übergangsbestimmung Das Vermögen des bisherigen Arbeitslosenfürsorgefonds wird in diesen Fonds über - führt.

Artikel 21 Entscheid über Leistungen

1 Über Gesuche um Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion 23 .
2 ... 24

Artikel 22 Rückforderung von Leistungen

Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sinngemäss.

Artikel 23 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbe - sondere Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.

7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1 Verfügungen der Gemeindearbeitsämter können innert zehn Tagen bei der kantonalen Amtsstelle 25 mit Beschwerde angefochten werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Amtsstelle im Sinne von
Artikel 85 AVIG, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der
23 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24 Aufgehoben durch LRB vom 20. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Septem - ber 2008 (AB vom 7. März 2008).
25 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
Arbeitslosenkasse können mit Einsprache innert dreissig Tagen ange - fochten werden.
3 Beschwerdeentscheide nach Absatz 1 sowie Einspracheentscheide nach Absatz 2 unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund besteht. Die Beschwer - defrist beträgt dreissig Tage.
4 Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 26 .

Artikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsbe - schaffung und die Arbeitsvermittlung vom 14. Dezember 1983 27 ;
b) das Reglement der tripartiten Kommission regionales Arbeitsvermitt - lungszentrum (RAV) Uri vom 29. Juli 1996.

Artikel 26 Genehmigungsvorbehalt

Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes 28 .

Artikel 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Im Namen des Landrates Die Präsidentin: Maria Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
26 RB 2.2345
27 RB 20.2311
28 Vom Bund genehmigt am 25. März 1998.
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