REGLEMENT über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen
REGLEMENT über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen (AWR) (vom 12. Februar 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2017) Der Regierungsrat und der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 45 und 48 Absatz 1 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 2 und Artikel 17 der Verordnung vom
24. September 2007 über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schu - lische Beitragsverordnung, VBV) 3 , beschliessen:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Reglement verdeutlicht die Bedingungen und Auflagen, die erfüllt sein müssen, damit der Kanton einer Gemeinde Beiträge nach der Schuli - schen Beitragsverordnung leistet. In diesem Sinn:
a) legt es fest, welche Bestimmungen der Personalverordnung (PV) 4 und deren Ausführungsbestimmungen von den Gemeinden und den Kreis - schulen sinngemäss angewendet werden müssen;
b) enthält es weitere Ausführungsbestimmungen zu den Anstellungsbedin - gungen der Lehrpersonen der Volksschule;
c) regelt es die Weiterbildungsbedingungen und die Intensivfortbildung für die Lehrpersonen der Volksschule.
2 Es bezweckt, für die Lehrpersonen in den Gemeinden und an den Kreis - schulen rechtsgleiche Anstellungsverhältnisse zu erreichen.
3 Soweit das vorliegende Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Personalreglement 5 sinngemäss anzuwenden.
1 AB vom 29. Februar 2008
2 RB 10.1115
3 RB 10.1222
4 RB 2.4211
5 RB 2.4213 1
2. Kapitel: ANSTELLUNG
Artikel 2 Anwendbare Bestimmungen
Die Gemeinden und die Kreisschulen haben folgende Bestimmungen der Personalverordnung (PV) 6 sinngemäss anzuwenden:
1. Begründung, Gestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 4 bis 25 PV). Die Stelle kann statt im Amtsblatt des Kantons Uri, in einer Fachzeitschrift oder in einem anderen geeigneten Publikations - organ ausgeschrieben werden;
2. Pflichten der Angestellten (Art. 26 bis 36 PV);
3. Lohn (Art. 37 bis 39 PV);
4. Teuerungsausgleich und 13. Monatslohn (Art. 43 und 44 PV);
5. Dienstaltersgeschenk (Art. 49 PV);
6. Familien- und Haushaltszulage (Art. 50 PV);
7. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung (Art. 53 bis 59 PV);
8. Diskriminierungsverbot (Art. 66 und 67 Abs. 1 PV).
Artikel 3 Anstellung
1 Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres.
2 Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Artikel 4 Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl
a) Grundsatz
1 Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag fest - gelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die fehlenden Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schul - betrieb das erlaubt.
2 Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahres mehr Lektionen als der Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den kommenden Jahren kompensieren.
6 RB 2.4211
2
Artikel 5 b) Entschädigung
1 Lehrpersonen, die nicht das volle Pflichtlektionenpensum leisten, wird der Lohn entsprechend gekürzt.
2 Mehrleistungen, die ein Vollpensum überschreiten und wegen eines redu - zierten Pflichtpensums gemäss Artikel 29a Absatz 4 der Personalverord - nung 7 (Altersentlastung) entstehen, werden auf der Grundlage der Lohn - klasse entschädigt, in der die betroffene Lehrperson eingereiht ist. Massge - blich ist aber in jedem Fall die Stufe Minimum.
3 Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, bevor die überschrittene oder nicht erreichte Pflichtlektionenzahl ausgeglichen ist, ist die Differenz zu entschä - digen bzw. vom Lohn abzuziehen.
Artikel 6 Ferien
1 Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schul - ferien.
2 Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgegli - chen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.
Artikel 7 Einreihung von Lehrpersonen in eine Besoldungsklasse
1 Die Einreihung von Lehr- und Schulleitungspersonen in eine Besoldungs - klasse richtet sich nach dem Anhang zu diesem Reglement.
2 Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen.
3 Bei einer Neuanstellung ist pro 700 auf der entsprechenden Schulstufe geleistete Lektionen ein Jahr als Erfahrung anzurechnen. Die Anrechnung dieser Jahre richtet sich nach dem Eintritt in den Schuldienst. Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie die Betreuung von Lernenden und Führungserfahrung sind zur Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige Berufserfahrung sowie Familienarbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen. 8
4 Wechselt eine Lehrperson die Schulstufe, sind die auf einer anderen Schulstufe geleisteten Jahre angemessen zu berücksichtigen.
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion berät die Gemeinden bei der Einstufung der Lehrpersonen.
7 RB 2.4211
8 Fassung gemäss RRB und ERB vom 29. Mai 2013 und 4. Juni 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 14. Juni 2013). 3
Artikel 8 Besondere Anstellungsverhältnisse
1 Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahres unter - richten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um 1⁄40.
2 Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung. Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist die Zahl der gehaltenen Lektionen für die Lohnzahlung zu berücksichtigen.
3 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet sich die Besoldung nach pauschalen Ansätzen pro gehaltene Lektion. Dabei gelten folgende Ansätze: Besoldungs- Lehrpersonen mit Diplom ohne Diplom klasse 1. – 7. Dienstjahr ab 8. Dienstjahr
1 Fr. 47.00 Fr. 60.00 Fr. 38.00
2 Fr. 55.00 Fr. 70.00 Fr. 44.00
3 Fr. 57.00 Fr. 72.00 Fr. 46.00
4 Fr. 62.00 Fr. 78.00 Fr. 50.00
5 Fr. 65.00 Fr. 82.00 Fr. 52.00
4 Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per
1. Mai 1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.
Artikel 9 Zusätzliche Entschädigungen
1 Pro Abteilung, die zwei- und mehrklassig unterrichtet wird, ist eine Zulage von 1 400 Franken (Stand gemäss Art. 8 Abs. 4) plus allfällige Teuerungs - zulage pro Jahr und Abteilung auszurichten. Die Anspruchsberechtigung gilt nur für Lehrpersonen, die mehr als 14 Wochenlektionen in einer zwei- oder mehrklassigen Abteilung unterrichten.
2 Übernehmen Lehrpersonen während der Mittagszeit oder nach Beendi - gung des Unterrichts Aufsichtsfunktionen, ist pro 60 Minuten Aufsicht der halbe Ansatz einer Lektion auszurichten. Wird durch die Aufsicht das zu leistende Pflichtpensum überschritten, richtet sich die Entschädigung nach den pauschalen Ansätzen gemäss Artikel 8 Absatz 3.
3 Der Aufwand für Koordination und Absprachen bei der Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit dem Status Integrative Sonderschulung (IS) wird bei der zuständigen Klassenlehrperson und der betreuenden Lehr - person in schulischer Heilpädagogik mit je einer halben Lektion pro IS Schü - lerin oder IS Schüler abgegolten. 9
9 Eingefügt durch RRB und ERB vom 10. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Au - gust 2011 (AB vom 20. Mai 2011).
4
4 Der Aufwand für Koordination und Absprachen wird bei den Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik mit je einer Viertellektion pro betreute Klasse abgegolten. 10
Artikel 9a 11 Spesen
1 Entstehen Lehrpersonen durch besondere Arbeiten wie Rekognoszieren und Teilnahme an Schulreisen, Schulverlegungen oder Austauschprojekten Spesen und Auslagen, so sind sie diesen nach den Ansätzen, wie sie für die jeweiligen gemeindlichen Angestellten gelten, zu ersetzen.
2 Für den Bereich Weiterbildung gilt Artikel 12 Absatz 3.
Artikel 10 Dienstaltersgeschenke
1 Massgebend für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks nach
Artikel 49 PV 12 ist bei 20 Jahren der durchschnittliche Anstellungsgrad während diesen 20 Jahren. Bei den nachfolgenden Dienstaltersgeschenken ist jeweils der durchschnittliche Anstellungsgrad der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen.
2 Ein Dienstaltersgeschenk nach Artikel 49 PV 13 kann mit Einwilligung des Schulrates in Form von Entlastungslektionen über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren bezogen werden. Als Berechnungsgrundlage dient die Anzahl der durchschnittlichen Wochenlektionen nach Absatz 1, multipliziert mit vier Wochen, wenn das Dienstaltersgeschenk einen Monatslohn beträgt, oder mit sechs Wochen, wenn das Dienstaltersgeschenk anderthalb Monatslöhne beträgt.
3. Kapitel: WEITERBILDUNG
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Zweck der Weiterbildung
1 Die Weiterbildung unterstützt die Lehrperson während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit, um ihre Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz im Hinblick auf die Berufsausübung zu erhalten und zu erweitern.
10 Eingefügt durch RRB und ERB vom 18. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Au - gust 2012 (AB vom 28. Oktober 2011).
11 Eingefügt durch RRB und ERB vom 13. September 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja - nuar 2017 (AB vom 23. September 2016).
12 RB 2.4211
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2 Sie fördert die Fähigkeit der Lehrperson, Neuerungen in der Schule umzu - setzen und mit Lehrpersonen, mit der Schulleitung oder in Schulen ohne Schulleitung mit dem Schulrat, mit den Erziehungsberechtigten und mit weiteren Ausbildungspartnern zusammenzuarbeiten.
Artikel 12 Kurskosten
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1 Der Kanton trägt die Kosten:
a) der Kurse, die er selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen durchführt;
b) der Teilnahme an Kursen der Pädagogischen Hochschule Zentral - schweiz (PHZ);
c) der Teilnahme an Kursen anderer Anbieter nach vorgängiger Bewilligung durch das Amt für Volksschulen;
d) der schulinternen Weiterbildung inklusive Teamsupervision.
2 Die Kostentragung nach Buchstabe b und c setzt die Bewilligung durch die Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung durch den Schulrat, und ein ungekündigtes Anstellungsverhältnis voraus.
3 Der Arbeitgeber ersetzt der Lehrperson die Spesen für den Besuch von Kursen ausserhalb des Kantons. Er wendet hierbei die Entschädigungsan - sätze für die kantonalen Angestellten an.
Artikel 13 Pauschale
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1 Zur Begleichung der Kurskosten stellt der Kanton den Schulen eine Pauschale pro hundert Stellenprozent des pädagogischen Personals zur Verfügung.
2 Der Erziehungsrat bestimmt jährlich die Höhe der Pauschale im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Ausserhalb der Pauschale werden finanziert:
a) die Intensivfortbildung;
b) die Zusatzausbildungen;
c) Nachqualifikationen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern.
4 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Zusatzausbildungen und Nachqualifi - kationen beitragsberechtigt sind. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteili - gung der Lehrpersonen fest.
14 Art. 6 VBV
15 Art. 7 und 8 VBV
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Artikel 14 Stellvertretungskosten
16 Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifika - tionen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern, trägt der Kanton die notwen - digen Stellvertretungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Ausbildung von Schullei - tungspersonen, können die Stellvertretungskosten auch bei kürzeren Kursen übernommen werden.
Artikel 15 Schulinterne Weiterbildung
1 Schulinterne Weiterbildung ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen.
2 Beiträge an die schulinterne Weiterbildung werden nur ausgerichtet, wenn diese in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet.
Artikel 16 Individuelle Weiterbildung
1 Die Art der individuellen Weiterbildung wird im Gespräch zwischen Lehr - person und Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung zwischen Lehr - person und Schulrat, festgelegt.
2 Der Umfang der individuellen Weiterbildung richtet sich nach dem Amts - auftrag 17 .
3 Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifika - tionen von mehr als zwanzig Halbtagen Dauer schliessen das Amt für Volksschulen, die Schule und die teilnehmende Lehrperson eine Vereinba - rung mit Treuepflicht ab. Artikel 55 des Personalreglements 18 ist sinngemäss anzuwenden.
4 Die Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung der Schulrat, über - prüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Sie oder er kann Weisungen erteilen.
2. Abschnitt: Intensivfortbildung
Artikel 17 Zweck
Die Intensivfortbildung dient:
a) der umfassenden beruflichen Standortbestimmung;
b) der vertieften Auseinandersetzung mit Schul- und Unterrichtsfragen;
16 Art. 6 und 7 VBV
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c) dem Ziel, die berufliche Motivation zu erhalten.
Artikel 18 Dauer
1 Die Intensivfortbildung ist eine bezahlte Vollzeitfortbildung von längstens 12 Wochen Dauer. Davon dürfen höchstens zehn Wochen in die Unter - richtszeit fallen.
2 Sie kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unterrichtspensums auch über einen längeren Zeitraum verteilt oder mit unbezahltem Urlaub verbunden werden.
Artikel 19 Formen
1 Die Intensivfortbildung besteht:
a) in der Teilnahme an einem organisierten Angebot einer Pädagogischen Hochschule;
b) aus einem individuellen, bewilligungspflichtigen Projekt.
2 Ausgeschlossen sind Projekte, die auf eine andere schulische Funktion oder auf eine nicht schulische Tätigkeit vorbereiten oder dem Zweck gemäss Artikel 17 nicht genügen.
Artikel 20 Voraussetzungen
1 Intensivfortbildungen sind frühestens nach zehn Dienstjahren im Kanton möglich.
2 Sie setzen die Bewilligung des Arbeitgebers und des Amtes für Volks - schulen voraus.
3 Gesuche um Kostenübernahme müssen die persönliche Motivation, die Zielsetzungen, die inhaltlichen Schwerpunkte, den gewünschten Zeitraum und ein Budget enthalten.
Artikel 21 Kosten und Kostenbeteiligung
1 Die Kosten der Intensivfortbildung dürfen 10 000 Franken nicht über - steigen (ohne Stellvertretungskosten und ohne Spesen). Das gilt auch, wenn die Intensivfortbildung andere Weiterbildungsangebote wie beispiels - weise einen Sprachaufenthalt einschliesst.
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2 Die Lehrpersonen haben sich mit 10 Prozent an den Kosten nach Absatz 1 zu beteiligen. Sie haben ausserdem sämtliche Spesen zu tragen. 19
4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz 20 .
Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) Reglement vom 31. Juli 1995 zur Intensivfortbildung von Lehrpersonen des Kindergartens, der Volksschule und der Mittelschule;
b) Reglement vom 13. März 2001 über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Beitragsreglement)
c) Richtlinien vom 10. Januar 1996 für Lehrkräfte, die an berufsbeglei - tenden Ausbildungskursen teilnehmen;
d) Richtlinien vom 19. Oktober 1983 für die Gewährung von unbezahltem Lehrerurlaub;
e) Weisungen vom 12. September 1984 für die Lehrerfortbildung Volks - schule.
Artikel 24 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
19 Fassung gemäss RRB und ERB vom 29. Mai 2013 und 4. Juni 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 14. Juni 2013).
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Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Im Namen des Erziehungsrats Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Peter Horat Anhang: – Einreihung von Lehrpersonen in die Besoldungsklassen (nach Anhang 2 der PV)
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Anhang Einreihung von Lehrpersonen in die Besoldungsklassen (nach Anhang 2 der PV 21 ) Stufe/Schule Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Kindergarten Lehrperson Diplom als Kindergartenlehrperson 1 Lehrperson für Deutschunterricht Diplom als Primarlehrperson 1 Lehrperson für Integrative Förderung Diplom als Primarlehrperson und in Ausbildung zur SHP 3 Lehrperson für Integrative Förderung SHP Diplom 4 Primarstufe Lehrperson Diplom als Primarlehrperson oder Diplom für Oberstufe 2 Lehrperson für Deutschunterricht Diplom als Kindergartenlehrperson 1 Lehrperson für Technisches Gestalten mit Fachdiplom für ein Fach 2 Lehrperson für Integrative Förderung Diplom als Primarlehrperson mit Zusatzausbildung 2 Diplom als Primarlehrperson und in Ausbildung zur SHP 3 Lehrperson für Schulische Heilpädagogik SHP Diplom 4 Lehrperson für Sport Sportdiplom ESSM, ETH oder Uni Abschluss 3 Lehrperson für Musik Diplom in Schulmusik 1 oder 2 3
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Stufe/Schule Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Oberstufe inkl. Werkschule Lehrperson Diplom als Sekundar-, Real- oder Werkschullehrperson 5 Lehrperson für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft Diplom Technisches Gestalten und Hauswirtschaft 4 22 Lehrperson (ohne Lehrdiplom für Oberstufe) Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe mit Ausbildungs - auflagen oder befristete Aushilfen für 1 bis 2 Schuljahre 3 Fachlehrperson für 1 bis 2 Fä - cher Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe und Ausbildung oder Fachdiplom für 1 bis 2 Fächer auf der Oberstufe (Fremdsprachendiplom oder Abschluss in einem Fach auf Stufe Universität) 4 Fachlehrperson für 3 und mehr Fächer Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe und 3 oder mehr Fachdiplome oder Zulassung für mindestens drei Fä - cher 5 Lehrperson für Sport Sportdiplom ESSM 4 ETH oder Uni Abschluss 5 Lehrperson für Musik Diplom in Schulmusik 1 oder 2 5 Heilpädagogisches Zentrum Lehrperson an der Sonderschule Diplom als Primarlehrperson 2 SHP Diplom 4 Lehrperson für Logopädie Diplom Logopädie 4 Stufen übergrei - fend Schulleitung Lehrdiplom und Zusatzausbildung (CAS oder vergleich - bar) 6 Lehrdiplom und Diplom als Schulleiter/Schulleiterin (DAS) 7
22 Fassung gemäss RRB und ERB vom 29. Mai 2013 und 4. Juni 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 14. Juni 2013).
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