REGLEMENT zum Ausweisgesetz
REGLEMENT zum Ausweisgesetz (AuR) (vom 29. September 2009 1 ; Stand am 1. März 2010) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) 2 , die Verordnung vom
20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) 3 , das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) 4 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 5 , beschliesst:
Artikel 1 Ausstellende Behörde
1 Die Standeskanzlei ist die ausstellende Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 AwG.
2 Sie stellt alle Ausweise im Sinne des Ausweisgesetzes aus.
Artikel 2 Antrag auf Ausstellung
1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss den Antrag dazu persönlich bei der Standeskanzlei einreichen.
2 Die beantragende Person kann der Standeskanzlei die Daten zu ihrer Person vorgängig per Internet oder Telefon oder anlässlich der persönlichen Vorsprache mitteilen.
Artikel 3 Digitales Gesichtsbild
Das digitale Gesichtsbild der Antrag stellenden Person wird unmittelbar bei der Standeskanzlei angefertigt. Von Privaten oder andern Dritten erstellte digitale Fotos werden nicht angenommen.
1 AB vom 16. Oktober 2009
2 SR 143.1
3 SR 143.11
4 SR 142.20
5 RB 1.1101 1
Artikel 4 Gebühren
Die Gebühren für die Ausweise richten sich nach dem Ausweisgesetz und der Ausweisverordnung.
Artikel 5 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe
Neben den in Artikel 12 AwG erwähnten Behörden sind das Polizei - kommando Uri und dessen Aussenstellen in den Werkhöfen Flüelen und Göschenen berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten im Abrufverfahren abzufragen.
Artikel 6 Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer
1 Für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Kanton Uri erfasst die Standeskanzlei, im Auftrag des Amts für Arbeit und Migration, die biometri - schen Daten für die Ausweisarten L, B, C, für das Visum von ausländischen Staatsangehörigen und für das schweizerische Reisedokument von auslän - dischen Personen. Der Aufwand wird intern nicht verrechnet.
2 Die Standeskanzlei übermittelt dem Amt für Arbeit und Migration die erfassten biometrischen Daten, damit dieses den Ausweis ausstellen kann.
Artikel 7 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesrecht und der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 6 .
Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 26. November 2002 zum Ausweisgesetz (AuR) 7 wird aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 RB 2.2345
7 RB 1.4125
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