ANWALTSVERORDNUNG (9.2321)
CH - UR

ANWALTSVERORDNUNG

ANWALTSVERORDNUNG (AnV) (vom 13. Juni 2001 1 ; Stand am 1. Dezember 2012) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte 2 und auf Artikel 2 der Kantonsverfas - sung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Uri.
2 Sie vollzieht das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte.
2. Abschnitt: Recht zur berufsmässigen Parteivertretung
Artikel 2
1 Wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesrecht geniesst, ist berechtigt, Parteien berufsmässig vor urneri - schen Gerichten zu vertreten.
2 Andere Personen sind berechtigt, Parteien vor Gericht zu vertreten, wenn die besondere Gesetzgebung das ausdrücklich vorsieht.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die in einem Anwaltspraktikumsver - hältnis stehen, bewilligen, Parteien berufsmässig vor Gericht zu vertreten. Die Verantwortung bleibt beim Leiter oder bei der Leiterin des Praktikums - betriebs. Diese Person ist in der Bewilligung ausdrücklich zu bezeichnen.
1 AB vom 22. Juni 2001
2 SR 935.61
3 RB 1.1101 1
4 Personen, die Vertretungen nach Absatz 2 und 3 übernehmen, sind den gleichen Verhaltensregeln und der gleichen Aufsicht unterworfen wie die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.
3. Abschnitt: Anwaltspatent

Artikel 3 Zuständigkeit, Voraussetzung, Veröffentlichung

und Berufsbezeichnung
1 Die Aufsichtsbehörde erteilt nach bestandener Anwaltsprüfung das Anwaltspatent. Sie veröffentlicht erteilte Anwaltspatente im Amtsblatt des Kantons Uri.
2 Die Berufsbezeichnung, zu der das Anwaltspatent berechtigt, ist «Rechts - anwalt» oder «Rechtsanwältin».

Artikel 4 Anwaltsprüfung

a) Kommission
1 Die Anwaltsprüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab. Gestützt darauf beantragt sie der Aufsichtsbehörde, das Anwaltspatent zu erteilen oder zu verweigern.
2 Die Kommission besteht aus dem Präsidium und vier Mitgliedern sowie aus zwei bis drei Ersatzmitgliedern. Der Kommission sollen mindestens zwei Personen angehören, die im Kanton Uri als Rechtsanwalt oder Rechts - anwältin tätig sind. 4
3 Die Aufsichtsbehörde wählt die Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie stellt das Kommissionssekretariat zur Verfügung.

Artikel 5 b) Prüfung

Das Obergericht regelt die Einzelheiten der Anwaltsprüfung, namentlich die Zulassungsvoraussetzungen, das erforderliche Praktikum und die Prüfung, in einem Reglement. Die Anwaltsprüfungskommission ist vorher anzuhören.
4 Fassung gemäss LRB vom 21. Mai 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2012 (AB vom 1. Juni 2012).
2
4. Abschnitt: Anwaltsregister

Artikel 6 Eintragung

1 In das kantonale Anwaltsregister kann sich eintragen lassen, wer die fach - lichen und persönlichen Voraussetzungen nach dem Bundesrecht erfüllt.
Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bleibt vorbehalten.
2 Die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht, ebenso die Löschung des Registereintrags.
5. Abschnitt: Aufsicht

Artikel 7 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtskommission des Obergerichts 5 ist die kantonale Aufsichtsbe - hörde über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Sinne des Bundesrechts.
2 Sie übernimmt jene Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und diese Verord - nung übertragen.

Artikel 8 Disziplinaraufsicht

a) Massnahmen und Meldepflicht Die Disziplinarmassnahmen und die Meldepflicht richten sich nach dem Bundesrecht.

Artikel 9 b) Einleitung des Verfahrens

1 Die Aufsichtsbehörde wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
2 Das Präsidium der Aufsichtsbehörde teilt dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin die Vorwürfe mit, die gegen ihn oder sie erhobenen werden, und setzt ihm oder ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
3 Gestützt darauf und auf Antrag des Präsidiums beschliesst die Aufsichts - behörde, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder ob darauf zu verzichten sei. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Rechtsanwalt oder der betroffenen Rechtsanwältin sowie dem Anzeiger oder der Anzeigerin schrift - lich zu eröffnen.
5 Art. 57 GOG (RB 2.3221) 3

Artikel 10 c) Instruktion

1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Das Präsidium oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied der Aufsichtsbe - hörde führt das Instruktionsverfahren durch.
3 Was die Verfahrensgrundsätze und die Beweismittel betrifft, sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 6 sinngemäss anzuwenden.

Artikel 11 d) Entscheid

1 Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens findet eine mündliche Verhandlung statt. Diese ist öffentlich, sofern der angeschuldigte Rechtsan - walt oder die angeschuldigte Rechtsanwältin das verlangt.
2 Verfahrenskosten und Entschädigungen werden nach den sinngemäss anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 7 auferlegt oder zugesprochen.
3 Der Anzeiger oder die Anzeigerin wird über den Ausgang des Verfahrens schriftlich informiert.
4 Hat die Aufsichtsbehörde ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen, wird es im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen, Gebühren

Artikel 12 Strafbestimmung

1 Wer sich, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, den Titel Rechtsan - walt oder Rechtsanwältin oder einen vergleichbaren Titel anmasst, wird mit Busse 8 bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord - nung 9 .

Artikel 13 Gebühren

Die Gebühren für Amtshandlungen, Verfahren und Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung 10
6 RB 2.2345
7 RB 2.2345
8 Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar (AB vom 7. Juli 2006).
9 SR 312.0
10 RB 2.3231
4
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Mai 1943 über die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Uri 11 wird aufgehoben.

Artikel 15 Änderung bisherigen Rechts

...
12

Artikel 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 13 . Im Namen des Landrates Die Präsidentin: Luzia Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
11 RB 9.2321
12 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
13 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002 (AB vom 10. Mai 2002). 5
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