Allgemeines Gebührengesetz (643.1)
CH - OW

Allgemeines Gebührengesetz

Allgemeines Gebührengesetz (AGG) vom 21. April 2005 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen vor den Verwaltungsbehörden des Kantons sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch Verfügung gemäss Staatsverwaltungsgesetz 2 ) zu erledigen sind. 2 Das Gesetz wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenös sische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

Art. 2

Verwaltungsgebühren 1 Verwaltungsgebühren sind Gebühren für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden. Darunter fallen insbesondere Gebühren für schriftliche Bescheinigungen, Kontrollen, Beratungen und Registerauszüge.

Art. 3

Kanzleigebühren 1 Kanzleigebühren sind Gebühren für einfache Tätigkeiten der Verwal tung, die keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordern. Darunter fallen insbesondere Gebühren für das Erstellen von Fotokopien und die Zustellung von Urkunden. 1) GDB 101.0 2) GDB 130.1 OGS 2005, 29

Art. 4

Benützungsgebühren 1 Benützungsgebühren sind Gebühren, die für die Inanspruchnahme öf fentlicher Einrichtungen geschuldet werden, wenn sie den Gemeinge brauch übersteigt. Darunter fallen insbesondere Gebühren für den gestei gerten Gemeingebrauch und für die Sondernutzung an Strassen und Gewässern sowie für die Benützung von Gebäuden und Einrichtungen.

Art. 5

Auslagen 1 Auslagen sind Kosten, die der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für Beweiserhebun gen (Augenscheine, Gutachten, Zeugengelder), Veröffentlichungen, Über setzungen, Abklärungen, Porti und Telefongespräche. 2 Kleine Auslagen sind in den Gebühren inbegriffen. 2. Gebührenbemessung

Art. 6

Allgemeine Grundsätze 1 Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleich heit und der Äquivalenz.

Art. 7

Verwaltungs- und Kanzleigebühren 1 Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich zusätzlich nach dem massgeblichen Aufwand (Kostendeckungsprinzip). 2 Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amts handlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

Art. 8

Benützungsgebühren 1 Die Benützungsgebühren bemessen sich zusätzlich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung der öffentlichen Ein richtung ergibt. 2 Die Benützungsgebühr kann für Personen, die ihren Wohnsitz ausser halb des Kantons oder der Gemeinde haben, erhöht werden, sofern sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Einrich tung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird. 2

Art. 9

Bemessung innerhalb eines Gebührenrahmens 1 Innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der erforderlichen Sachkenntnis und der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Per son.

Art. 10

Nicht hoheitliche Tätigkeiten 1 Für Leistungen, zu denen das Gemeinwesen gesetzlich nicht verpflichtet ist, können die Gebühren nach den Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute bemessen werden. 3. Gebührenordnung

Art. 11

Gebührenrahmen 1 Der Kantonsrat legt den Gebührenrahmen für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung durch Verordnung fest.

Art. 12

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung im Einzelnen und für die Benützung öffentlicher Einrich tungen des Kantons in Ausführungsbestimmungen fest. 2 Der Regierungsrat kann regeln, dass die Gebühren für einzelne Ge schäfte: a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen sind; b. so abzustufen sind, dass den öffentlichen Interessen und Zielen des Gemeinwesens Rechnung getragen wird, namentlich durch höhere oder niedrigere Ansätze, durch Zuschläge oder Abzüge. 4. Gebührenerhebung

Art. 13

Grundsatz der Erhebung 1 Die Staatsverwaltung erhebt für ihre Amtshandlungen sowie für die Inan spruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren und stellt ihre Ausla gen in Rechnung. 3

Art. 14

Gebührenpflichtige Person 1 Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer eine Amts handlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt. 2 Handeln mehrere Personen gemeinsam, so haften sie für Gebühren und Auslagen solidarisch, soweit keine andere Regelung besteht.

Art. 15

Kostenbevorschussung 1 Wer eine Amtshandlung veranlassen oder eine öffentliche Einrichtung benützen will, kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschus ses verpflichtet werden, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss. 2 Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu leisten. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht und trotz Androhung des Rechtsnach teils nicht geleistet, so wird auf das Gesuch oder das Geschäft nicht ein getreten.

Art. 16

Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren 1 Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils zu Beginn der Peri ode für mehrere Jahre gesamthaft als einmalige Gebühr eingefordert wer den.

Art. 17

Bezug 1 Gebühren und Auslagen werden mit der Amtshandlung oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich ge fordert und geleistet werden. 2 Wird eine Rechnung ausgestellt, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Rechnung ein. 3 Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebühren pflichtige Person zu mahnen. Ab zweiter Mahnung werden Mahnkosten in Rechnung gestellt. 4 Werden Gebühren und Auslagen nach der zweiten Mahnung nicht be zahlt, so erfolgt die Betreibung der säumigen gebührenpflichtigen Person. 5 Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens kann eine Gebühr erho ben werden. * 4

Art. 18

Verzugszins 1 Ab Zustellung der ersten Mahnung sind Gebühren und Auslagen zu ver zinsen. Wird ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt, eine Einsprache oder eine Beschwerde eingelegt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht. 2 Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen ver zichtet werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

Art. 19

Ermässigung und Erlass 1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin auf die Erhe bung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise verzichten, wenn: a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt; b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtun gen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interes sen verfolgt werden; c. besondere Gründe vorliegen.

Art. 20

Verjährung 1 Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren. 2 Das Recht, rechtskräftig festgesetzte Gebühren und Auslagen einzufor dern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens nach zehn Jahren. 3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird; b. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens; c. solange eine Gebührenforderung gestundet ist. 4 Die Verjährung beginnt neu mit: a. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amts handlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird; b. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebühren pflichtige Person; c. der Einreichung eines Erlassgesuchs. 5

Art. 21

* Vollstreckbarkeit 1 Die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide über Gebühren richtet sich nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3 ) . 5. Rechtsschutz

Art. 22

Beschwerdefähiger Entscheid 1 Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlan gen. 2 Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, so erlässt die zu ständige Behörde vor einer Betreibung einen kostenpflichtigen, beschwer defähigen Entscheid. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Übergangsbestimmung 1 Das Gesetz wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet werden.

Art. 24

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 4 ) geregelt.

Art. 25

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 5 ) wird aufgehoben. 3) SR 281.1 4) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen aufge nommen und können unter OGS 2005, 29 konsultiert werden 5) OGS 1980, 5, OGS 1980, 62, OGS 1989, 95, OGS 1991, 79, OGS 1993, 94, OGS 2000, 32, OGS 2001, 83 6

Art. 26

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 6 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 29 geändert durchdas Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 12., OGS 2010, 41),das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44) 6) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.04.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 29 21.05.2010 01.01.2011

Art. 21

totalrevidiert OGS 2010, 33 19.05.2016 01.01.2017

Art. 17 Abs. 5

eingefügt OGS 2016, 35 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.04.2005 01.07.2005 Erstfassung OGS 2005, 29

Art. 17 Abs. 5

19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35

Art. 21

21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33 9
Markierungen
Leseansicht