Gesetz über den Wald (921.1)
CH - VS

Gesetz über den Wald

über den Wald * (kWaG) vom 14.09.2011 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991; eingesehen die Artikel 15, 30, 44, 69 bis 71 und 80 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 43 und 94 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Sicherstellung: a) der dauerhaften Erfüllung der Funktionen des Waldes, namentlich sei - ner Schutz-, Umwelt-, Wohlfahrts- und Nutzfunktionen; b) der qualitativen und quantitativen Walderhaltung; c) des Schutzes des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft und Ele - ment der Kulturlandschaft, sowie dessen Aufwertung zugunsten der Biodiversität; d) der Förderung der Wald- und Holzwirtschaft; e) * ... f) der Verhinderung der Verwaldung innerhalb der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung.
2 Es gilt für alle Wälder im Kanton, sowohl für öffentliche als auch private.
3 Es vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Begriff des Waldes

1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern be - stockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2 Der Staatsrat legt die massgeblichen Kriterien fest, nach welchen bestimmt wird, ob eine bestockte Fläche als Wald gilt.
2 Zuständige Behörden

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Anwendung von Bundes- und Kantonsrecht im Bereich des Waldes aus. *

Art. 4 Departement

1 Das für den Wald zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist für die Anwendung des diesbezüglichen Bundes- und Kantonsrechts zustän - dig. *
2 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrücklich einer anderen Be - hörde erteilt werden.

Art. 5 Dienststelle

1 Die für den Wald zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) setzt sich aus der zentralen Fachstelle sowie den Kreisen zusammen. *
2 Sie übt alle ihr durch das vorliegende Gesetz übertragenen Kompetenzen aus. Sie kann die Ausübung ihrer Aufgaben in Form von Leistungsvereinba - rungen delegieren. *
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Dienststelle im Bedarfsfall mit anderen betroffenen Dienststellen zusammen.
4 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen, die ausdrücklich einer anderen Be - hörde erteilt werden.

Art. 6 Kreise

1 Das Kantonsgebiet wird durch den Staatsrat in Kreise eingeteilt.
2 Diese beraten die Gemeinden, die Waldeigentümer sowie betroffene Dritte in allen Fragen betreffend den Wald. *

Art. 7 Forstreviere

1 Damit die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Forstwesen auf kommu - naler und regionaler Ebene gewährleistet wird, sind die Kreise in Forstrevie - re einzuteilen, welche einen oder mehrere Waldeigentümer umfassen. Die Einwohnergemeinden können sich dem Forstrevier anschliessen. *
2 Die Forstreviere sind so auszugestalten, dass ein vollamtlicher Revierförs - ter eingesetzt werden kann. Die Bildung von Forstrevieren mit mehreren Waldeigentümern bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat. *
3 Der Staatsrat kann die Waldeigentümer zur gemeinsamen Revierbildung zwingen, wenn dies für die Erfüllung der forstpolizeilichen Aufgaben und für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist.

Art. 8 Revierförster

1 Der Revierförster ist Angestellter des Forstreviers, der Einwohner- oder Burgergemeinden. Er wird von seinem Arbeitgeber ernannt. *
2 Es dürfen nur Inhaber eines Diploms einer anerkannten Försterschule oder spezialisierten Fachhochschule als Revierförster ernannt werden. Die Er - nennung des Revierförsters bedarf der Genehmigung durch die Dienststelle.
3 Der Revierförster untersteht für die Erledigung der sich aus dem vorliegen - den Gesetz ergebenden Aufgaben der Dienststelle. Dafür beteiligt sich die Dienststelle am Gehalt des Revierförsters mittels Gewährung einer Entschä - digung.
4 Die Einwohnergemeinden beteiligen sich mit 30 Prozent am Gehalt des Revierförsters für allgemeine Aufgaben, die dieser im Rahmen seiner Tätig - keit im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt.

Art. 9 Kompetenzdelegation

1 Die zuständigen Behörden können die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Entscheidungskompetenzen generell oder fallweise an unterge - ordnete Behörden delegieren.
2 Die Delegation wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 10 Koordination

1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zu - sammengefasst, der von der für das massgebliche Verfahren zuständigen Behörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt.
2 Falls bei Widersprüchen keine Einigung erzielt werden kann, fällt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid.
3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebli - che Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.

Art. 11 Kostenverrechnung und Gebühren

1 Leistungen, welche die Dienststelle im Auftrag der Einwohnergemeinden, der Waldeigentümer oder Dritter erbringt, können in Rechnung gestellt wer - den.
2 Für die Bearbeitung von Gesuchen sind Gebühren gemäss den allgemei - nen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege zu erheben.
3 Die Forstreviere können ihrerseits entsprechende Regelungen treffen.

Art. 12 Kantonaler Forstfonds *

1 Damit die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Vollzug des vor - liegenden Gesetzes ergeben, gewährleistet wird, kann die zuständige Be - hörde Sicherheiten verlangen (Kaution, Bankgarantie mit solidarischer Bürg - schaft, Versicherung usw.).
2 Der Kanton schafft einen Forstfonds zur Finanzierung von Massnahmen, die er selbst als Ersatzvornahme trifft, von Massnahmen im Zusammenhang mit Rodungsersatz sowie von anderen Massnahmen, die durch das vorlie - gende Gesetz begründet sind.
3 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten, die Mehrwerte sowie Bussgelder, die im Rahmen des Vollzugs des Forstrechts des Bundes und des Kantons eingenommen werden.
4 Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der von der zuständigen Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet.
3 Schutz und Erhaltung der Wälder
3.1 Waldfeststellung und Rodung

Art. 13 Waldfeststellung

1 Der Staatsrat ist für die Waldfeststellung zuständig.
2 Diese erfolgt: a) von Amtes wegen zur definitiven Abgrenzung von Wald und Bauzonen und falls sie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist; b) auf Gesuch hin bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Gesuchstellers; c) * von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ausserhalb der Bauzonen in ei - nem vereinfachten Verfahren; d) * auf Gesuch der Gemeinde hin zur definitiven Abgrenzung des Waldes ausserhalb der Bauzone in einem vereinfachten Verfahren in Gebie - ten, in denen der Kanton die Zunahme des Waldes verhindern will. Der Staatsrat bestimmt diese Gebiete.
3 Die Dienststelle regelt die Einzelheiten. *

Art. 14 Begriff der Rodung

1 Eine Rodung ist die Zweckentfremdung von Waldboden für nichtforstliche Zwecke.
2 Eine dauernde Rodung ist die permanente Zweckentfremdung von Wald - boden unter Leistung von Ersatz an einem anderen Ort.
3 Eine vorübergehende Rodung ist die zeitlich befristete Zweckentfremdung von Waldboden unter Leistung von Ersatz an demselben Ort.
4 Nicht als Rodung gilt die Beanspruchung von Waldboden für: a) forstliche Bauten und Anlagen; b) nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.
5 Der beanspruchte Waldboden bleibt in beiden Fällen der Waldgesetzge - bung unterstellt.

Art. 15 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligung

1 Rodungen sind verboten.
2 Das Departement kann unter Vorbehalt der Einhaltung der von der Bun - desgesetzgebung festgelegten Bedingungen eine Ausnahmebewilligung für Rodungen erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwie - gen. *

Art. 16 Rodungsersatz

1 Für die Rodung ist in der Regel vom Gesuchsteller quantitativ und qualita - tiv gleichwertiger Realersatz in derselben Gegend zu leisten.
2 Der Staatsrat bezeichnet die Gebiete, in denen die Waldfläche zunimmt. In diesen Fällen kann auf Realersatz verzichtet werden. *
3 Die Dienststelle sorgt in diesen Fällen für einen flächen- und funktionsge - rechten Rodungsersatz, entweder mittels Massnahmen zugunsten von Wald, Natur und Landschaft oder im Rahmen eines regionalen Kompensati - onsprojekts, zu dessen Gunsten ein angemessener finanzieller Beitrag in den kantonalen Forstfonds überwiesen wird. *
4 Die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Rodungsersatz richten sich nach der Bundesgesetzgebung. *

Art. 17 Mehrwertabgabe

1 Durch die Rodungsbewilligung auf dem Bodenwert entstandene Mehrwerte sind vom Gesuchsteller an den Forstfonds zu entrichten.
2 Der Staatsrat legt die massgeblichen Kriterien fest.
3 Die Mehrwertabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Rodungsbewilligung an eine der in Artikel 10c kRPG vorgesehenen Raumplanungsmassnahmen ge - bunden ist. *

Art. 18 Aufforstung und Waldverteilung

1 Die Dienststelle fördert die Aufforstung, soweit dafür ein überwiegendes öf - fentliches Interesse besteht.
2 Die Beseitigung des natürlichen Waldeinwuchses zur Verhinderung einer unerwünschten Waldausdehnung ist Sache des Grundeigentümers.
3 Die Einwohnergemeinden können im Rahmen der kommunalen und regio - nalen Planung und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die langfristig gewünschten Veränderungen betreffend die Waldverteilung bestimmen. *

Art. 19 Anmerkung im Grundbuch

1 Auf Begehren der Dienststelle sind im Grundbuch anzumerken: a) verfügte oder vertraglich vereinbarte Massnahmen; b) * die Pflicht zur Leistung von Rodungsersatz.
2 Die Kosten der Anmerkung tragen in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a die Entscheidbehörde beziehungsweise die Vertragsparteien gemäss Ver - einbarung und in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b der Empfänger der Rodungsbewilligung.
3.2 Wald und Raumplanung

Art. 20 Einbezug von Wald in Nutzungspläne

1 Die Zuweisung von Wald in eine Nutzungszone bedarf einer Rodungsbe - willigung.

Art. 21 Forstliche Bauten und Anlagen im Wald

1 Als forstliche Bauten und Anlagen im Wald gelten Einrichtungen, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort not - wendig sind und grundsätzlich einen forstlichen Zweck verfolgen sowie Bau - ten zum Schutz vor forstlichen Naturereignissen gemäss Artikel 19 des Bun - desgesetzes über den Wald (WaG). *
2 Diese Bauten und Anlagen bedürfen keiner Rodungsbewilligung, unterlie - gen jedoch einer forstlichen Bewilligung, die durch die Dienststelle erteilt wird, und einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. *
3 Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errich - tung vorliegen, wobei eine nichtforstliche Nutzung in beschränktem Masse möglich ist.
4 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind.

Art. 22 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald

1 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald bedürfen keiner Ro - dungsbewilligung, jedoch einer forstlichen Bewilligung der Dienststelle sowie einer Ausnahmebewilligung durch die zuständige Behörde gemäss der Ge - setzgebung über die Raumplanung. 1 ) *
2 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind.

Art. 23 Waldabstand

1 Bauten und Anlagen am Waldrand haben einen Mindestabstand von
10 Metern einzuhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch kleine - re Abstände bewilligt werden. Die für das Baubewilligungsverfahren zustän - dige Behörde kann diese Ausnahmebewilligung nur mit schriftlicher Zustim - mung der Dienststelle erteilen. *
1bis Die Dienststelle regelt die Einzelheiten. *
2 Im Rahmen ihrer Planungsaufgaben können die Gemeinden auf eigene Initiative oder auf Gesuch der Dienststelle grössere Abstände und/oder Ab - standslinien für einen Teil oder die Gesamtheit ihres Gebiets vorschreiben.
2bis Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf Baulinien kleinere Waldabstände vorsehen. Diese Abstände sind in der Nutzungsplanung fest - zulegen. *
3 ... *
4 Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass durch die Ausdehnung des Waldes die Minimalabstände zu den Bauten und Anlagen nicht unter - schritten werden.
5 Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Bestimmungen.
1) Gemäss Artikel 52 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) unterlag die Ände - rung vom 10. Juni 2022 des kantonalen Gesetzes über den Wald (kWaG) der Ge - nehmigung durch den Bund. Dieser hat die neue Fassung von Absatz 1 und den neuen Absatz 1 bis von Artikel 22 kWaG nicht genehmigt. Die vom Grossen Rat am
10. Juni 2022 angenommene Fassung ist unter folgendem Link einsehbar: https://lex.vs.ch/app/de/referendums/expired
3.3 Betreten und Befahren des Waldes

Art. 24 Zugänglichkeit

1 Das Betreten des Waldes ist jedermann gestattet.
2 Einzäunungen und andere Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind nur zum Schutz der Verjüngung oder anderer überwiegender öffentlicher Interessen zulässig.
3 Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald erfordert eine schriftliche Bewilligung der zuständigen Behörde.
4 Vorbehalten bleiben weitere Einschränkungen, die durch die Dienststelle zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen angeordnet werden.

Art. 25 Motorfahrzeugverkehr

1 Der Motorfahrzeugverkehr im Wald, auf Forststrassen und Waldwanderwe - gen ist auschliesslich zu forstlichen Zwecken erlaubt.
2 Motorfahrzeugverkehr, der an besondere Standorte oder Tätigkeiten, na - mentlich das Befahren zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken sowie für die Hege und Jagd, gebunden ist, kann durch die Dienststelle generell oder individuell bewilligt werden.
3 Die Einwohnergemeinden können im Einverständnis mit der Dienststelle weitere Bewilligungen erteilen.
4 Die Einwohnergemeinden erlassen ein Reglement über die Nutzung von Forststrassen und sorgen für eine angemessene Signalisation und die nöti - gen Kontrollen. *
5 Vorbehalten bleibt der durch die Bundesgesetzgebung geregelte Motorfahrzeugverkehr.

Art. 26 Freizeitverkehr

1 Um die Waldfunktionen sicherzustellen, kann der Staatsrat den Freizeitver - kehr mittels Beschluss einschränken. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs. *
3.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 27 Nachteilige Nutzung

1 Nachteilige Nutzungen des Waldes, die aufgrund ihres geringen Ausmas - ses keiner Rodungsbewilligung bedürfen, jedoch die Erfüllung der Waldfunk - tionen beeinträchtigen oder gefährden, erfordern eine Ausnahmebewilligung durch die Dienststelle sowie das Einverständnis der betroffenen Waldeigen - tümer.
1bis Die Dienststelle kann Ersatzmassnahmen verlangen, die in gleicher Wei - se wie Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit Rodungen umzusetzen sind. Die diesbezüglichen Vorschriften sind sinngemäss anwendbar. *
2 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung.
3 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind.

Art. 28 Teilung und Verkauf

1 Die Teilung und der Verkauf von öffentlichem Wald und Wald von Allmend - genossenschaften und ähnlichen Körperschaften(Geteilschaften) sowie die Teilung von Privatwald erfordern eine forstliche Bewilligung der Dienststelle.
2 Der Verkauf von Privatwald bedarf keiner forstlichen Bewilligung.
3 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt sind.
3.5 Schutz vor natürlichen Beeinträchtigungen

Art. 29 Waldbrandgefahr

1 Jede Handlung, die zu Feuerschäden oder Waldbränden führen kann, ist verboten. Ausgenommen sind kontrollierte Feuer zum Schutz des Waldes.
2 Feuer im Wald und in Waldesnähe dürfen nur bei geringer bis erheblicher Gefahrenstufe und nur an den hierfür von den Einwohnergemeinden be - zeichneten Stellen oder an offensichtlich gefahrlosen Stellen entfacht wer - den. Jedes Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen zu löschen. *
3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des mit dem Feuerwesen beauf - tragten Departements, gemäss dem Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) bezüglich des Verbots oder der Beschränkung des Gebrauchs von Feuer oder Feuerwerkskörpern im Freien. *
4 Die Dienststelle, in Zusammenarbeit mit der mit dem Feuerwesen beauf - tragten Dienststelle, erarbeitet ein kantonales Waldbrandbekämpfungskon - zept und regionale Konzepte, passt diese im Bedarfsfall an und bestimmt die vorrangigen Risikozonen. *
5 Die Einwohnergemeinden ergreifen in Zusammenarbeit mit den involvier - ten Dienststellen die Präventions- und Schutzmassnahmen zur Reduzierung des Waldbrandrisikos.

Art. 30 Schadorganismen *

1 Die Waldeigentümer sind gemäss den Weisungen der Dienststelle zur Be - kämpfung von biotischen Schädlingen und Neophyten verpflichtet.
2 Bei Nichtbeachtung dieser Weisungen, und wenn es zur Aufrechterhaltung der prioritären Waldfunktionen erforderlich ist, trifft die Dienststelle nach An - hörung der betroffenen Einwohnergemeinden die notwendigen Ersatzmass - nahmen auf Kosten des Pflichtigen.
3 Zu diesem Zweck kann sich die zuständige Behörde oder ein von ihr be - auftragter Dritter nach öffentlicher Information Zugang zu Privatgrund ver - schaffen, wenn dies der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Bekämpfung inva - siver Organismen oder anderer Parasiten und Schädlinge dient. *
4 Der Staatsrat kann das Pflanzen von Neophyten, welche die Funktionen des Waldes beeinträchtigen oder gefährden, im Wald und in Waldesnähe verbieten. *

Art. 31 Wildschäden

1 Die Dienststelle legt im Rahmen der forstlichen Planung die Grundlagen ei - ner nachhaltigen Bewirtschaftung von Wald und Wild fest.
2 Die Waldeigentümer integrieren in die Bewirtschaftung ihrer Wälder und gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten Lebensraumverbesserungsmass - nahmen zugunsten des Wilds.
3 Die Jagdbehörden treffen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Dienst - stellen die notwendigen Massnahmen zur Beschränkung von Wildschäden auf ein tragbares Mass, damit der in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes be - gründete Zweck nicht gefährdet wird.
4 Die Dienststelle kann im Rahmen von Kontrollmassnahmen und zwecks Monitoring der Wildschäden im Wald Überwachungskameras oder andere technische Installationen aufstellen. *
4 Waldbewirtschaftung

Art. 32 Grundsätze der Bewirtschaftung

1 Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache ihrer Eigentümer oder der von den Waldeigentümern zu diesem Zweck gegründeten Forstbetriebe. *
2 Der Kanton ist für Schäden aus Naturereignissen, die infolge Vernachlässi - gung der Bewirtschaftungspflicht der Eigentümer entstehen, nicht haftbar. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Bestimmungen.
3 Der Wald ist durch einen naturnahen Waldbau nachhaltig zu bewirtschaf - ten, damit seine Funktionen in ihrer Gesamtheit gewährleistet sind.
4 ... *

Art. 33 Forstliche Planung

1 Die forstliche Planung setzt die Forstpolitik mit dem Zweck um, die Ent - wicklungs- und Bewirtschaftungsziele festzusetzen, den raumplanerischen Massnahmen Rechnung zu tragen und die Koordination mit anderen von Wald betroffenen Bereichen zu regeln.
2 Sie umfasst: a) die Konzepte und die Planungsgrundlagen; b) den kantonalen und/oder regionalen Waldentwicklungsplan; c) den Betriebsplan.
3 Die Dienststelle beschafft und aktualisiert die Grundlagendaten über den Walliser Wald. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den beteiligten Partnern den kantonalen oder regionalen Waldentwicklungsplan und hält ihn auf dem aktuellen Stand.
4 Die Waldeigentümer können einen Betriebsplan erarbeiten. *
5 Die Dienststelle sorgt für die Einbeziehung und die Information der Behör - den und der Bevölkerung.

Art. 34 Holzschläge

1 Holzschläge und Pflegeeingriffe im öffentlichen Wald sowie im Privatwald erfordern eine forstliche Bewilligung der Dienststelle.
2 Der Revierförster nimmt die Anzeichnung der Holzschläge vor, unter Vor - behalt besonderer Bestimmungen, welche die Dienststelle festlegt. Er kann dazu die Unterstützung der Dienststelle anfordern. *
3 Im Privatwald kann der Eigentümer ohne Anzeichnung des Revierförsters, aber mit dessen schriftlichem Einverständnis, bis zu zehn Kubikmeter Holz pro Jahr nutzen.

Art. 35 Forstrechnung, Forstreservefonds und Statistik

1 Die Forstreviere und Forstbetriebe haben eine Forstrechnung zu führen. *
2 ... *
3 Die Verwendung des Fonds hat in erster Linie zugunsten der Waldbewirt - schaftung zu erfolgen. Der Staatsrat legt die diesbezüglichen Verwendungs - bedingungen fest. Der Forstreservefonds ist steuerfrei.
4 Die Waldeigentümer haben der Dienststelle nach Abschluss der Jahres - rechnung Auskunft über den Kontostand des Fonds zu erteilen.
5 Die Waldeigentümer haben zwecks Führung der Forststatistik des Bundes und des Kantons der Dienststelle die notwendigen Angaben und Daten zu liefern.

Art. 36 Waldreservate

1 Die Waldreservate haben zum Ziel, ökologisch, wissenschaftlich und land - schaftlich wichtige Wälder zu schützen und zu erhalten. Die Waldreservate können grundsätzlich mit anderen Schutzgebieten von nationaler und kanto - naler Bedeutung verbunden werden.
2 Die Dienststelle erarbeitet ein Konzept für die Ausscheidung möglicher Waldreservate.
3 Der Kanton schliesst mit den Waldeigentümern entsprechende Vereinba - rungen ab. Die Waldeigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
4 Die Nutzungsbeschränkungen sind auf Begehren als Personaldienstbarkeit zulasten der einzelnen Grundstücke der Waldeigentümer und zugunsten des Kantons in das Grundbuch einzutragen. *

Art. 37 Wiederbestockung

1 Durch Naturereignisse oder durch Eingriffe verursachte Blössen, welche die Funktion von prioritärem Schutzwald beeinträchtigen oder gefährden, sind mit standortgerechten Baum- und Straucharten innert einer angemes - senen Frist wieder aufzuforsten, sofern sich die Verjüngung nicht auf natürli - che Weise einstellt.

Art. 38 Walderschliessung

1 Die Wälder sind von ihren Eigentümern in dem Umfang zu erschliessen, dass eine optimale Bewirtschaftung gewährleistet ist.
2 Der Unterhalt und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen, die nicht ausschliesslich forstlich genutzt werden, ist Aufgabe der betroffenen Einwohnergemeinden. Grundeigentümer oder Drittpersonen, die eine Wald - strasse benützen, beteiligen sich gemäss Nutzungsreglement der Gemeinde am Unterhalt. *
3 Soweit die Wälder nicht erschlossen sind, haben die benachbarten Grund - eigentümer den für die Bewirtschaftung notwendigen Zugang über ihren Bo - den und notwendige Installationen zu dulden. Allfällige Kosten und Schäden sind durch die Waldeigentümer, dem das Zugangsrecht eingeräumt wird, zu entschädigen. *
4 Können sich die Beteiligten über die Anlage, die Erschliessung, den Unter - halt, den Zugang zu einer Waldstrasse oder das Durchgangsrecht über anderen Boden sowie die Entschädigung nicht einigen, entscheidet die Dienststelle.

Art. 39 Unterhalt der Wälder entlang von Strassen, Wasserläufen,

Hochspannungsleitungen, Seilbahnen, Eisenbahnen und ähnli - chen Anlagen *
1 Die von öffentlichen Verkehrswegen mit Motorfahrzeugverkehr durchquer - ten oder berührten Wälder müssen vom Strasseneigentümer auf eigene Kosten auf eine genügende Breite unterhalten werden, um die Verkehrssi - cherheit zu gewährleisten. Das Departement kann weitere Ausführungsbe - stimmungen erlassen.
1bis Die Wälder entlang von Hochspannungsleitungen, Seilbahnen, Eisenbah - nen oder ähnlichen Anlagen müssen vom Eigentümer oder Betreiber der An - lage auf eigene Kosten auf einer genügenden Breite unterhalten werden. Die Dienststelle kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. *
2 Der Unterhalt von Bestockungen entlang von Wasserläufen wird durch die Gesetzgebung über die Naturgefahren und den Wasserbau geregelt. *
3 ... *
5 ... *

Art. 40 * ...

Art. 41 * ...

Art. 42 * ...

Art. 43 * ...

6 Förderungsmassnahmen

Art. 44 Grundsätze

1 Die Förderungsbeiträge im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden im Rahmen der verfügbaren Kredite zu folgenden Bedingungen gewährt: a) * die Massnahmen müssen wirtschaftlich und fachkundig umgesetzt werden; b) * die Massnahmen müssen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken mit anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt wer - den; c) der Begünstigte muss eine eigene Leistung erbringen, entsprechend seinen Möglichkeiten, dem von ihm zu erwartenden Personaleinsatz und anderen verfügbaren Finanzquellen; d) Dritte, die Nutzniesser oder Schadensverantwortliche sind, müssen sich an der Finanzierung beteiligen; e) allfällige Streitigkeiten müssen nachhaltig und zur Gewährleistung der Walderhaltung geregelt werden.
2 In den Kantonsbeiträgen enthalten sind allfällige finanzielle Beteiligungen des Bundes, die im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehen sind.
3 Die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen werden in der Verordnung geregelt.
4 Die Beiträge können pauschal oder in Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.

Art. 45 Berufsbildung, Forschung, Waldbewirtschaftung und Holzwirt -

schaft
1 Die Dienststelle kann sich an den Kosten der Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie am Betrieb interkantonaler Försterschulen beteiligen. *
2 Die Dienststelle unterstützt die Forschung in den Bereichen Wald und Na - turgefahren.
3 Sie kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen, die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen, indem sie hier - für Beiträge entrichtet.
4 Um die Sicherheit und die Qualität der Arbeit zu gewährleisten, bestimmt das Departement die minimalen Ausbildungsanforderungen an die Waldar - beiter, die Arbeiten für Dritte erledigen. *

Art. 46 Förderung der Holznutzung

1 Der Kanton fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eige - ner Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz. *
2 Die Dienststelle fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig pro - duziertem Holz, insbesondere durch die Unterstützung von innovativen Projekten. *
3 Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhalti - ge und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen. *

Art. 47 * ...

Art. 48 Beiträge für Schutzwälder

1 Der Kanton unterstützt die Schaffung, die Erhaltung und die Instandstel - lung der Schutzwälder und ihrer Infrastrukturen durch Beiträge von bis zu
98 Prozent der anerkannten Kosten. *
2 Die Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet der Wald liegt, haben einen Beitrag von bis zu zehn Prozent der anerkannten Kosten zu leisten.

Art. 49 Beiträge an die Biodiversität des Waldes

1 Der Kanton fördert Massnahmen zugunsten der Biodiversität durch die Gewährung von Beiträgen von bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten.
2 Die Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet der Wald liegt, haben einen Beitrag von bis zu zehn Prozent der anerkannten Kosten zu leisten.

Art. 50 Beiträge an die Forstwirtschaft

1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Verbesserung der Waldbewirtschaf - tung und der Wertschöpfungskette Holz durch die Gewährung von Beiträgen von bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 51 Unterhalt subventionierter Werke

1 Die Empfänger von Beiträgen sowie ihre Rechtsnachfolger sind verpflich - tet, durch einen ordnungsgemässen laufenden Unterhalt die Gebrauch - stauglichkeit und Dauerhaftigkeit der subventionierten Werke und Güter zu erhalten und diese bestimmungsgemäss zu verwenden. *
2 Wird dieser laufende Unterhalt derart vernachlässigt, dass die Gebrauch - stauglichkeit des Werkes nicht mehr gegeben ist, kann das Departement die Instandsetzung auf Kosten der Betroffenen oder die Rückerstattung der aus - gerichteten Beiträge verfügen. *
3 Bei Zweckentfremdung sind die Beiträge vom Empfänger oder dessen Rechtsnachfolgern ganz oder teilweise rückzuerstatten.
4 Die Unterhalts- und Rückerstattungspflicht kann durch die Dienststelle im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 52 Investitionskredite

1 Der Kanton kann Rationalisierungsmassnahmen der Bewirtschaftung mit Investitionskrediten in Form von unverzinslichen Darlehen unterstützen. *

Art. 53 Notlagen und Katastrophenfälle *

1 Der Staatsrat trifft in Zusammenarbeit mit dem Bund die geeigneten Mass - nahmen zur Behebung von Notlagen in der Forstwirtschaft.
2 Die Einwohnergemeinden können im Einverständnis mit der Dienststelle in Katastrophenfällen und bei Beeinträchtigung oder Gefährdung der Bevölke - rung oder erheblicher Sachwerte aufgrund von ausserordentlichen Ereignis - sen unverzüglich alle notwendigen forstlichen Massnahmen treffen. Allfällige erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt werden. *
3 Der Kanton kann im Falle eines Naturereignisses oder eines Waldbrandes die Finanzierung der aufgrund der Notlage gebotenen Massnahmen unter - stützen. *

Art. 54 Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Aufwendungen

1 Werden aufgrund der besonderen Funktionen der Wälder als Erholungs - raum besondere Anlagen oder Massnahmen notwendig oder betriebliche Verbesserungen verunmöglicht, haben die interessierten Einwohnergemein - den dem Waldeigentümer eine angemessene Abgeltung der betreffenden Kosten zu leisten.
2 Wird die Bewirtschaftung von Wäldern durch den Bestand von Strassen, Eisenbahnen, elektrischen Leitungen oder anderen grösseren Werken ver - teuert, erschwert oder verunmöglicht, hat der Waldeigentümer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Werkeigentümer.
7 Strafbestimmungen und Verwaltungszwang

Art. 55 Forstpolizei

1 Die Forstpolizei wird durch die Dienststelle und die Revierförster gewährleistet. Die Vertreter der Dienststelle, die Revierförster, die Wildhüter, die Fischereiaufseher, die kantonale Baupolizei sowie die Organe der Gemeindepolizei sind zur Anzeige von Widerhandlungen gegen das vorlie - gende Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen verpflichtet.
2 In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die forstpolizeilich beauftragten Personen von Zuwiderhandelnden verlangen, dass diese sich ausweisen.
3 Der Revierförster kann widerrechtlich gefälltes Holz beschlagnahmen.
4 Der Revierförster oder die Dienststelle, vertreten durch den zuständigen Mitarbeiter, verfügt die Einstellung unbewilligter Holzschläge und anderer gegen das vorliegende Gesetz verstossender Arbeiten und Tätigkeiten. *
5 ... *

Art. 56 Wiederherstellung

1 Wenn infolge einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung Wieder - herstellungsarbeiten notwendig sind, kann die für die Bewilligung zuständige Behörde diese verfügen.
2 Vorbehalten bleibt ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienststelle für die Anordnung der Wiederherstellung von Bauten und Anlagen gemäss den Ar - tikeln 21 und 22 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 57 Ersatzvornahme

1 Im Falle der Nichtausführung von gesetzlichen Verpflichtungen innert angesetzter Frist ordnet die zuständige Behörde diese an oder ergreift die erforderlichen Massnahmen zulasten des Pflichtigen. Die Behörde kann von diesem verlangen, dass er für absehbare Kosten eine Vorauszahlung leis - tet. *
2 Falls eine Behörde ihren Aufgaben nicht nachkommt, ordnet das Depart - ment diese an oder ergreift die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen.

Art. 58 Verjährung

1 Nach Ablauf von zehn Jahren ab Beendigung der widerrechtlichen Tätig - keit kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder spezielle Vorschrif - ten es verlangen.
2 Nach 30 Jahren verjährt der Anspruch auf Wiederherstellung in jedem Fall.

Art. 59 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Die Rückzahlung der Kosten, die durch die Ausführung von Ersatzmass - nahmen für den Grundeigentümer verursacht werden, an die zuständige Be - hörde sowie die Bezahlung der Verwaltungskosten werden durch ein gesetz - liches Grundpfandrecht garantiert.
2 Das Grundpfandrecht entsteht ohne Eintragung, gleichzeitig wie die Forde - rung, die es garantiert. Die Forderung sowie die Zinsen, Realisierungskosten und übrigen Kosten sind im ersten Rang in Rangparität mit den übrigen öf - fentlich-rechtlichen gesetzlichen Grundpfandrechten und gehen jedem wei - teren Grundpfand vor.
3 Für die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch genügt das Be - gehren der zuständigen Behörde.

Art. 60 Strafverfolgung

1 Wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und dessen Aus - führungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken be - straft.
2 Die Dienststelle ahndet die im eidgenössischen oder kantonalen Waldrecht genannten Übertretungen. Es gelten die Bestimmungen der Schweizeri - schen Strafprozessordnung beziehungsweise des Gesetzes über das Ver - waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Der Dienststelle stehen im Verfahren die Rechte einer Partei zu. *
3 Die Revierförster und die Mitarbeiter der Dienststelle ahnden gemäss dem in der Verordnung festgelegten vereinfachten Verfahren bundesrechtliche und kantonalrechtliche Übertretungen durch Ordnungsbussen bis zu einem Betrag von 300 Franken. *
4 Die vom Bundesrecht genannten Vergehen, die nicht mit einer Ordnungs - busse geahndet werden, werden von der Dienststelle bei den ordentlichen Strafbehörden angezeigt, die in Anwendung der Schweizerischen Strafpro - zessordnung tätig werden. Der Dienststelle stehen im Verfahren die Rechte einer Partei zu. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Dienststelle die Polizeirapporte zuzustellen und ihr den Entscheid, den sie auf Anzeige der Dienststelle hin gefällt hat, zu eröffnen. *
5 Für Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben kommt Artikel 44 WaG zur Anwendung. *
6 Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können ge - mäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezo - gen werden. *

Art. 60a * Polizei

1 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind den Behörden, die mit der An - wendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, behilflich, wenn diese es verlangen.
2 Insbesondere gehen sie von sich aus oder im Auftrag der Behörden Ver - stössen nach.

Art. 61 Verfahren

1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege (VVRG) ist anwendbar, sofern das Verfahren nicht durch die Bestim - mungen des Bundesrechts oder des massgeblichen Verfahrens geregelt wird. *
8 Schlussbestimmungen

Art. 62 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf Verfahren, die bei dessen Inkrafttreten bereits hängig sind, anwendbar, soweit sie für den Betroffenen günstiger sind.

Art. 63 Vollzug

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforder - lichen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Staatsrat, das Departement, die Dienststelle und die Einwohnerge - meinden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit den entspre - chenden Instanzen der benachbarten ausserkantonalen Gebiete Vereinba - rungen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben eingehen.

Art. 64 Aufhebung und Abänderung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden aufgehoben: a) das Forstgesetz vom 1. Februar 1985; b) alle weiteren dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmun - gen.
2 Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vereinbarungen blei - ben, soweit sie dem vorliegenden Gesetz nicht zuwiderlaufen, bis zur for - mellen Aufhebung in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011,
52/2011
16.05.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 36/2013,
52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 30 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 36/2013,
52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 32 Abs. 4 geändert BO/Abl. 36/2013,
52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013,
52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 60a eingefügt BO/Abl. 36/2013,
52/2013
16.05.2013 01.01.2014 Art. 61 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013,
52/2013
09.09.2016 15.04.2019 Art. 17 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2019-023,
2019-024
15.12.2016 01.01.2018 Art. 43 Abs. 1 geändert BO/Abl. 1/2017,
31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 43 Abs. 2 geändert BO/Abl. 1/2017,
31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 43 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 1/2017,
31/2017
14.12.2017 01.05.2018 Art. 29 Abs. 3 geändert BO/Abl. 2/2018,
16/2018
14.12.2017 01.05.2018 Art. 29 Abs. 4 geändert BO/Abl. 2/2018,
16/2018
17.06.2020 10.07.2020 Art. 48 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-085
10.06.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 1, e) aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 12 Titel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 16 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 19 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.06.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 33 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 34 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 36 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 39 Titel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 39 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Titel 5 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 40 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 41 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 42 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 43 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 45 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 47 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 48 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 53 Titel geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 53 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 53 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2022-112
10.06.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2022-112
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011,
52/2011 Erlasstitel 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 1 Abs. 1, e) 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 3 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 4 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 5 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 5 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 6 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 7 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 7 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 8 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 12 10.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-112

Art. 13 Abs. 2, c) 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 13 Abs. 2, d) 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 13 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 15 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 16 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 16 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 16 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 17 Abs. 3 09.09.2016 15.04.2019 eingefügt RO/AGS 2019-023,

2019-024

Art. 18 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 19 Abs. 1, b) 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 21 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 21 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 22 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 23 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 23 Abs. 1 bis 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 23 Abs. 2 bis 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 23 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 25 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 26 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 27 Abs. 1 bis 16.05.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 29 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 29 Abs. 3 14.12.2017 01.05.2018 geändert BO/Abl. 2/2018,

16/2018

Art. 29 Abs. 4 14.12.2017 01.05.2018 geändert BO/Abl. 2/2018,

16/2018

Art. 29 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 30 10.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-112

Art. 30 Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 30 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 31 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 32 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 32 Abs. 4 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 32 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 33 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 34 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 35 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 35 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 36 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 38 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 38 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 39 10.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-112

Art. 39 Abs. 1 bis 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 39 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 39 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Titel 5 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 40 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 41 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 42 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 43 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 43 Abs. 1 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017,

31/2017

Art. 43 Abs. 2 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017,

31/2017

Art. 43 Abs. 3 15.12.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 1/2017,

31/2017

Art. 44 Abs. 1, a) 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 44 Abs. 1, b) 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 45 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 45 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 46 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 46 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 46 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 47 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 48 Abs. 1 17.06.2020 10.07.2020 geändert RO/AGS 2020-085

Art. 48 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 51 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 51 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 52 Abs. 1 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 53 10.06.2022 01.01.2023 Titel geändert RO/AGS 2022-112

Art. 53 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 53 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 55 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 55 Abs. 5 10.06.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-112

Art. 57 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 60 Abs. 2 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 60 Abs. 3 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 60 Abs. 4 10.06.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-112

Art. 60 Abs. 5 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 60 Abs. 6 10.06.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-112

Art. 60a 16.05.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 36/2013,

52/2013

Art. 61 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013,

52/2013
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