Beschluss über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen für Krankenpflege zu Hause und die selbstständigen Pflegefachpersonen
über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen für Krankenpflege zu Hause und die selbstständigen Pflegefachpersonen vom 21.12.2022 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
1994 (KVG), insbesondere Artikel 25a; eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV); eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (GLP); eingesehen die Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege vom 15. Oktober 2014; auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, beschliesst:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss regelt für die Organisationen für Krankenpflege zu Hause und die selbstständigen Pflegefachpersonen: a) die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege, und b) die Restfinanzierung der öffentlichen Hand an den Pflegekosten der im Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 21 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpfle - ge. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Fakturierbare Kosten 2023
1 Die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde: a) 105 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung; b) 96 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung; c) 74 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
Art. 3 Restbeitrag 2023
1 Die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde: Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF) Abklärung und Bera - tung
19.65 8.45 Untersuchung und Be - handlung
23.10 9.90 Grundpflege 15.00 6.40
2 Für die Organisationen für Krankenpflege zu Hause, die Familienangehöri - ge (pflegende Angehörige) beschäftigen und entlohnen, wird kein Restbei - trag der öffentlichen Hand für die von den Familienangehörigen erbrachten Leistungen gewährt.
3 Kein Restbeitrag der öffentlichen Hand wird in dem besonderen Fall gewährt, dass ein Alters- und Pflegeheim (APH) Leistungen in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung erbringt, die sich in derselben Infrastruk - tur wie das APH befinden.
Art. 4 Entschädigung für die Grundversorgung für öffentliche-rechtli -
che Organisationen mit kantonalem Leistungsauftrag
1 Für die Organisationen mit einem kantonalen Leistungsauftrag wird eine Entschädigung von 4 Franken für die Grundversorgung pro fakturierter Stun - de entrichtet.
Art. 5 Schlussbestimmungen
1 Das für die Gesundheit zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-110
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-110
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