Verordnung zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbeh... (211.260)
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Verordnung zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (VFSK) vom 22.09.2021 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 13 Absatz 2 ter ,13a Absätze 1 und 2 und 16a des Ein - führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB); auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements, verordnet:

Art. 1 Sitz

1 Der Sitz der 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Schutzbehör - den) wird wie folgt festgelegt: a) in Brig, für die Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig; b) in Visp, für den Bezirk Visp; c) in Leuk, für die Bezirke Leuk und Westlich Raron; d) in Siders, für den Bezirk Siders; e) in Ardon, für die Bezirke Ering und Gundis; f) in Sitten, für den Bezirk Sitten; g) in Martinach, für die Bezirke Martinach und St. Maurice; h) in Sembrancher, für den Bezirk Entremont; i) in Monthey, für den Bezirk Monthey.

Art. 2 Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle

1 Gemeinden, die in dem/den Bezirk/Bezirken der Schutzbehörde liegen, können über den/die Präfekten des/der betreffenden Bezirks/Bezirke beim Staatsrat ein Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Beschluss des Staatsrats zur Errichtung einer Aussenstelle wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 3 Errichtung einer Aussenstelle

1 Die Schutzbehörde kann auch an einem anderen Ort als ihrem ordentli - chen Sitz tagen.
2 Das Geschäftsreglement der Schutzbehörde regelt die Organisation und den Betrieb der Aussenstelle.
3 Die Aussenstelle befindet sich grundsätzlich im Hauptort eines der Bezirke, für welche die Schutzbehörde zuständig ist, oder gegebenenfalls in einer Ortschaft des Bezirks, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wird: a) Einzugsgebiet, oder b) Entfernung vom Sitz der Schutzbehörde in Kilometern, oder c) Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln, die das Gebiet bedienen, oder d) die üblichen Mietkosten.
4 Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Aussenstelle werden zwischen den Gemeinden geteilt, die zum Bezirk der Schutzbehörde gehö - ren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.09.2021 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-118
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.09.2021 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2021-118
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