Gesetz über die Unvereinbarkeiten (160.5)
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Gesetz über die Unvereinbarkeiten

über die Unvereinbarkeiten vom 11.02.1998 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 und 90 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Mitglieder der Kantons- und Gemeindebehörden, die Magistraten, die Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden und der selbständigen Anstalten.
2 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.

Art. 2 Bestimmung des Gewählten

1 Werden zwei Personen, nacheinander in ein Amt, das sie nicht zusammen ausüben können, gewählt oder ernannt, gilt jene als nicht gewählt oder nicht ernannt, welche die Unvereinbarkeit verursacht hat.
2 Werden zwei Personen zur gleichen Zeit in ein Amt gewählt, das sie nicht zusammen ausüben können, gilt jene als gewählt, welche die grösste Stim - menzahl erhalten hat; haben beide die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind sie nach verschiedenen Wahlsystemen gewählt worden, entscheidet das Los.
3 In allen Fällen kann jeder der Gewählten freiwillig auf sein Amt zugunsten des anderen Gewählten verzichten. Der Verzicht muss innert sechs Tagen, die auf die Wahl oder die Ernennung folgen, stattfinden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Wahl des Amtes

1 Wird eine Person in zwei Ämter gewählt oder ernannt, die unvereinbar sind, hat sie innert sechs Tagen nach Eintritt der Unvereinbarkeit zwischen dem einen oder anderen Amt zu wählen.
2 Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Los.

Art. 4 Auslosung

1 Die Auslosung erfolgt: a) auf Gemeindeebene: durch den Präsidenten der Gemeinde, bezie - hungsweise den Präsidenten der Burgergemeinde; b) auf Kantonsebene: durch den Präsidenten des Staatsrates.
2 Eine Auslosung erfolgt ebenfalls, wenn eine Unvereinbarkeit während der Amtsdauereintritt und eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung oder ein freiwilliger Verzicht fehlen.

Art. 5 *

1 Die im vorliegenden Gesetz für die Beamten geltenden Unvereinbarkeiten sind, ausdrückliche Bestimmungen vorbehalten, nicht auf die kantonalen Lehrkräfte anwendbar.

Art. 6 Neues Amt

1 Schafft ein Gesetz ein neues Amt, muss es das Unvereinbarkeitsproblem lösen.
2 Kantonale Behörden
2.1 Unvereinbarkeiten aufgrund der Gewaltentrennung

Art. 7 Grosser Rat

1 Es können nicht Mitglieder des Grossen Rates sein: a) die Mitglieder des Staatsrates und der Staatskanzler;
b) * die Mitglieder des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte, des Zwangs - massnahmengerichts, des Straf- und Massnahmenvollzugsge-richts, des Jugendgerichts sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft; c) * unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung die von der Kantonsverwal - tung angestellten Personen sowie das von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft angestellte Verwaltungspersonal; d) * die kantonalen Lehrkräfte, die eine leitende Funktion ausüben. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen; e) * unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung die Personen, die eine leitende Funktion oder ein Verwaltungsratsmandat in selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts und in Unternehmen mit einem Ge - sellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent be - teiligt ist, ausüben. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen; f) * die Regierungsstatthalter und ihre Substitute.

Art. 8 Staatsrat

1 Es können nicht Mitglieder des Staatsrates sein: a) die Mitglieder des Grossen Rates; b) die mit einer vollamtlichen oder teilzeitlichen richterlichen Funktion betrauten Personen; c) die Regierungsstatthalter und ihre Substitute, die Behörden, Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden und der selbständigen Anstalten.

Art. 9 Gerichte

1 Es können nicht voll- oder nebenamtliche Richter oder Beisitzer am Kantonsgericht sein: * a) die Mitglieder des Grossen Rates; b) die Mitglieder des Staatsrates; c) die Mitglieder der eidgenössischen Räte; d) die Regierungsstatthalter und ihre Substitute; e) * die Mitglieder einer Gemeindebehörde; f) * die vollamtlichen Vertreter der Staatsanwaltschaft.
2.2 Unvereinbarkeiten aufgrund der Unterordnung eines Amtes unter ein anderes Amt

Art. 10 Grundsatz

1 Keine Person kann gleichzeitig zwei Ämter bekleiden, wovon eines dem anderen untergeordnet ist.

Art. 11 Regierungsstatthalter

1 Das Amt des Regierungsstatthalters und des Regierungsstatthalter-Substi - tuten ist mit jenem eines Mitgliedes einer Gemeindebehörde unvereinbar, als auch mit jenem eines kantonalen und kommunalen Beamten und Ange - stellten.
2.3 Unvereinbarkeiten aufgrund der Verwandtschaft
Art. 12
1 Die Ehegatten, Verwandten in gerader und in der Seitenlinie bis zum drit - ten Grad sowie die Verschwägerten bis zum zweiten Grad können nicht gleichzeitig Mitglieder des Staatsrates oder des gleichen Gerichtes sein.
2 Sie können auch nicht gleichzeitig administrative oder richterliche Ämter besetzen, deren eines dem anderen unmittelbar untergeordnet ist.
2.4 Unvereinbarkeiten aufgrund der Ausübung einer öffentlichen Funktion

Art. 13 Magistraten

1 Die vollamtlichen Magistraten müssen ihre ganze Zeit ihrer Funktion wid - men. Sie dürfen keine andere Funktion ausüben noch einer anderen berufli - chen Tätigkeit nachgehen.
2 Magistraten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder des Staatsrates, des Kantonsgerichts, der Bezirks- und Strafuntersuchungsgerichte, des Ju - gendgerichts, die vollamtlichen Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Staatskanzler.

Art. 14 Eidgenössische Räte

1 Ein einziges Mitglied des Staatsrates kann in den eidgenössischen Räte Einsitz nehmen.
2 Sind mehrere Mitglieder des Staatsrates nach dem gleichen Wahlsystem gewählt worden, ist Artikel 2 Absatz 2 anwendbar.
3 Sind sie nach einem verschiedenen System gewählt worden, ist die Amts - dauer in der kantonalen Regierung entscheidend. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

Art. 15 Nebenbeschäftigungen

1 Die Funktion als vollamtlicher Magistrat ist mit jener des Mitglieds eines Verwaltungsrates oder der Direktion einer Gesellschaft mit einem Erwerbs - zweck unvereinbar, ausser auf Grund einer Delegation durch den Staat.
2 Die Organisationsreglemente des Staatsrates und des Kantonsgerichts ordnen die Ausübung von Nebenbeschäftigungen durch die Magistraten.

Art. 16 Beamte

1 Die Ausübung jedes Berufes oder jeder Nebenbeschäftigung durch die Be - amten, Angestellten und Lehrkräfte wird durch die Sondergesetzgebung betreffend ihr Dienstverhältnis geregelt.
3 Gemeindeordnung
3.1 Unvereinbarkeiten aufgrund der Gewaltentrennung

Art. 17 Generalrat

1 Es können nicht Mitglieder des Generalrates sein: a) die Mitglieder des Gemeinderates; b) der Richter und der Vizerichter; c) die Beamten und Angestellten der Gemeinde und ihrer Anstalten.

Art. 18 Gemeinderat

1 Es können nicht Mitglieder des Gemeinderates sein: a) die Mitglieder des Burgerrates und des Generalrates; b) der Richter und der Vizerichter; c) die Beamten und Angestellten der Gemeinde und ihrer Anstalten.

Art. 19 Burgerrat

1 Es können nicht Mitglieder des Burgerrates sein: a) die Mitglieder des Gemeinde- und Generalrates; b) der Richter und der Vizerichter; c) die Beamten und Angestellten der Burgergemeinde und ihrer Anstal - ten.

Art. 20 Richter und Vizerichter

1 Es können nicht Richter oder Vizerichter sein: a) die Mitglieder des General-, Gemeinde- oder Burgerrates; b) die Beamten und Angestellten der Einwohner- und Burgergemeinden.
3.2 Unvereinbarkeiten aufgrund der Unterordnung einer Funktion unter eine andere Funktion
Art. 21
1 1 Das Amt des Präsidenten ist mit jenem des Sekretärs oder Kassiers der gleichen Körperschaft unvereinbar.
2 2 Das Amt eines Rates ist mit jenem eines vollamtlichen Sekretärs oder Kassiers der gleichen Körperschaft unvereinbar.
3.3 Unvereinbarkeiten aufgrund der Verwandtschaft

Art. 22 Gemeinderat und Burgerrat

1 Die Ehegatten, Verwandte in gerader und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie die Verschwägerten bis zum zweiten Grad können nicht gleich - zeitig Mitglieder des Gemeinde- oder Burgerrates noch Richter und Vizerich - ter sein.
2 Sie können auch nicht gleichzeitig administrative oder richterliche Funktio - nen besetzen, wovon eine der anderen unmittelbar untergeordnet ist.

Art. 23 Gemeindesekretär und Kassier

1 Die Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie sowie die Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad der vollamtlichen Rats - mitglieder oder des Präsidenten der Gemeinde können nicht die Funktion des Gemeindesekretärs oder -kassiers ausüben.
2 In aussergewöhnlichen Umständen kann der Staatsrat Abweichungen be - willigen.
3.4 Unvereinbarkeiten aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes

Art. 24 Ämterkumulation

1 Niemand kann Mitglied von mehr als einem Gemeinderat sein.

Art. 25 Wirtschaftliche Unvereinbarkeiten

1 Der vollamtliche Präsident sowie die vollamtlichen Gemeinderäte müssen ihre ganze Zeit ihrem Amte widmen. Sie können nicht eine andere berufliche einer Gesellschaft mit Erwerbszweck sein, ausser sie seien durch eine öf - fentliche Körperschaft delegiert.
4 Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebungen

1 Mit diesem Gesetz sind aufgehoben: a) Artikel 46 Absatz 3 und 4, 100 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2,
106 und 108 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom
17. Mai 1972; b) Artikel 34 Absatz 2 und 40 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980; c) Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1960, sowie alle anderen gegenteiligen kantonalen Gesetzesbestimmungen.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Die durch das neue Recht eingeführten neuen Unvereinbarkeiten haben keine Wirkung auf die bei seinem Inkrafttreten bereits gewählten oder er - nannten Personen bis zum Ende der laufenden Legislatur- und Verwaltungs - periode.

Art. 28 Referendum und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichzeitig mit jenem des Artikels 90 der Kantonsverfassung fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 21, 338 | d 22, 366
11.09.2014 01.07.2016 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 40/2014,
27/2016
11.09.2014 01.07.2016 Art. 7 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 40/2014,
27/2016
11.09.2014 01.07.2016 Art. 7 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 40/2014,
27/2016
11.09.2014 01.07.2016 Art. 7 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 40/2014,
27/2016
11.09.2014 01.07.2016 Art. 7 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 40/2014,
27/2016
11.09.2014 01.07.2016 Art. 7 Abs. 1, f) eingefügt BO/Abl. 40/2014,
27/2016
11.09.2014 01.07.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 40/2014,
27/2016
13.09.2019 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 2020-054
11.03.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-102
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.02.1998 01.07.1998 Erstfassung RO/AGS 1998 f 21, 338 | d 22, 366

Art. 5 11.09.2014 01.07.2016 totalrevidiert BO/Abl. 40/2014,

27/2016

Art. 7 Abs. 1, b) 11.09.2014 01.07.2016 geändert BO/Abl. 40/2014,

27/2016

Art. 7 Abs. 1, c) 11.09.2014 01.07.2016 geändert BO/Abl. 40/2014,

27/2016

Art. 7 Abs. 1, d) 11.09.2014 01.07.2016 geändert BO/Abl. 40/2014,

27/2016

Art. 7 Abs. 1, e) 11.09.2014 01.07.2016 geändert BO/Abl. 40/2014,

27/2016

Art. 7 Abs. 1, f) 11.09.2014 01.07.2016 eingefügt BO/Abl. 40/2014,

27/2016

Art. 9 Abs. 1 11.09.2014 01.07.2016 geändert BO/Abl. 40/2014,

27/2016

Art. 9 Abs. 1 11.03.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-102

Art. 9 Abs. 1, e) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054

Art. 9 Abs. 1, f) 13.09.2019 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-054

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