Reglement betreffend die Verwendung des von der Loterie de la Suisse romande zur Verfügung gestellten Fonds, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorgerufen durch die Naturgewalten, eine Hilfe zu gewähren
betreffend die Verwendung des von der Loterie de la Suisse romande zur Verfügung gestellten Fonds, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorgerufen durch die Naturgewalten, eine Hilfe zu gewähren * (RFnvS) vom 23.07.1980 (Stand 09.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Postulat vom 7. Februar 1979, hinterlegt von Herrn Grossrat Albin Weger und Konsorten, betreffend die Schaffung eines kantonalen Fonds, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorgeru - fen durch die Naturgewalten, eine Hilfe zu gewähren; erwägend, dass der von der Loterie de la Suisse romande zur Verfügung ge - stellte Fonds, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, her - vorgerufen durch die Naturgewalten, eine Hilfe zu gewähren es erlaubt, die - sem Postulat zu entsprechen; eingesehen den Beschluss von der Walliser-Delegation bei der Loterie de la Suisse romande; auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, verfügt:
Art. 1
1 Mittels der durch die Loterie de la Suisse romande zur Verfügung gestell - ten Beträge und eventueller anderer Gaben wurde ein Spezialfonds ge - schaffen, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorge - rufen durch die Naturgewalten, eine zusätzliche Hilfe, zu den vom Schweize - rischen Hilfsfonds ausgerichteten Beiträgen, zu leisten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Dieser, von den jährlichen Zuwendungen der Loterie de la Suisse romande gespiesene Fonds, wird durch die Hauptbuchhaltung des Staates verwaltet, auf Grund der dieser durch die Dienststelle Industrie, Handel und Arbeit vor - gelegten Abrechnungen.
Art. 2
1 Die Hilfe des Fonds beträgt höchstens 5 Prozent des vom Schweizerischen Hilfsfonds für Opfer bei nicht versicherbaren Elementarschäden ermittelten Schadenbetrages. *
2 Die durch den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, gemäss seiner Anleitung zur Behandlung der Schaden - fälle ermittelten Beträge, werden in dem Masse, wie es die zur Verfügung stehenden Mittel erlauben, berücksichtigt.
Art. 3
1 Anlässlich von Katastrophen oder besonders erheblichen Schadenfällen, hervorgerufen durch den Ausbruch von Naturgewalten (Lawinen, Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kann der Staatsrat von Fall zu Fall die Gewährung einer ausserordentlichen Hilfe beschliessen, unabhängig der durch den Schweizerischen Hilfsfonds und der gemäss Artikel 2 dieses Re - glements ausgerichteten Beträge. *
2 Die zu diesem Zweck notwendigen Gelder werden aus dem in Artikel 1 die - ses Reglements vorgesehenen Fonds entnommen. *
3 Wird die ausserordentliche Hilfe über den in Artikel 1 vorgesehenen Fonds finanziert, so sind die folgenden zusätzlichen Bedingungen und Modalitäten anwendbar: * a) * die Hilfe ist pro Geschädigten im Maximum auf 150'000 Franken be - grenzt; b) iIn Berücksichtigung der Gesamtheit aller Hilfen muss der Geschädigte mindestens zehn Prozent des Schadens selber tragen.
4 In Ausnahmefällen kann der Staatsrat einen Betrag von bis zu einer Million Franken bewilligen. *
Art. 4
1 Betrifft ein Schadenereignis eine Mehrzahl von Geschädigten, so kann der Staatsrat die Gewährung eines Globalbetrages beschliessen und für die Verteilung eine ad hoc Kommission bezeichnen, in der die betroffenen Dienststellen vertreten sind. *
Art. 5
1 Das vorliegende Reglement tritt unverzüglich in Kraft, rückwirkend auf den
1. Januar 1980.
2 Nur Schäden, die nach dem 31. Dezember 1979 eingetreten sind, können für die Zuteilung einer Hilfe im Sinne dieses Reglementes, berücksichtigt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.07.1980 01.01.1980 Erlass Erstfassung RO/AGS 1980 f 279 | d
286
08.03.2006 28.04.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 17/2006
08.03.2006 28.04.2006 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 17/2006
08.03.2006 28.04.2006 Art. 3 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 17/2006
08.03.2006 28.04.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 17/2006
31.01.2018 24.01.2018 Art. 3 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 6/2018
18.03.2020 03.04.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-034
18.03.2020 03.04.2020 Art. 3 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-034
30.11.2022 09.12.2022 Erlasstitel geändert RO-AGS 2022-091
30.11.2022 09.12.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert RO-AGS 2022-091
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.07.1980 01.01.1980 Erstfassung RO/AGS 1980 f 279 | d
286 Erlasstitel 30.11.2022 09.12.2022 geändert RO-AGS 2022-091
Art. 2 Abs. 1 30.11.2022 09.12.2022 geändert RO-AGS 2022-091
Art. 3 Abs. 1 08.03.2006 28.04.2006 geändert BO/Abl. 17/2006
Art. 3 Abs. 2 08.03.2006 28.04.2006 geändert BO/Abl. 17/2006
Art. 3 Abs. 2 18.03.2020 03.04.2020 geändert RO/AGS 2020-034
Art. 3 Abs. 3 08.03.2006 28.04.2006 eingefügt BO/Abl. 17/2006
Art. 3 Abs. 3, a) 31.01.2018 24.01.2018 geändert BO/Abl. 6/2018
Art. 3 Abs. 4 18.03.2020 03.04.2020 eingefügt RO/AGS 2020-034
Art. 4 Abs. 1 08.03.2006 28.04.2006 geändert BO/Abl. 17/2006
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