Reglement der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation (741.100)
CH - VS

Reglement der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation

der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation vom 16.02.2022 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 3 Absatz 2 und Arti - kel 30 des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG); auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation (nachstehend: die Kommission) und das Genehmi - gungsverfahren für Strassensignalisationen- und Reklamen im Bereich öf - fentlicher Strassen in Übereinstimmung mit der Signalisationsverordnung des Bundes (SSV).
2 Kantonale Kommission für Stassensignalisation

Art. 2 Ernennung, Zusammensetzung und Entschädigung

1 Die Kommission wird vom Staatsrat ernannt.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts, oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sie setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen: a) einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die nicht der Kantons - verwaltung angehören und aus den beiden Sprachregionen des Kantons stammen; b) 3 verwaltungsinternen Mitgliedern, von denen je eines der Kantonspo - lizei, der Dienststelle für Mobilität sowie dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des für die Mobilität zuständigen Departements, ange - hört.
3 Für jedes verwaltungsinterne Mitglied gibt es eine Ersatzperson als Vertre - tung bei Abwesenheit.
4 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode von 4 Jahren ernannt, und ihr Mandat kann erneuert werden.
5 Die vom Staatsrat ernannten staatlichen Vertreter beziehen keine Sit - zungsgelder.
6 Die Entschädigungen der verwaltungsexternen Kommissionsmitglieder für Sitzungen und die dafür aufgewendete Zeit (Dossierstudium, Vorbereitungs - arbeiten usw.) werden folgendermassen festgesetzt: a) pro Tag Fr. 600.- b) pro Halbtag Fr. 300.- c) pro Einzelstunde Fr. 70.-
7 Über die oben aufgeführten Entschädigungen hinaus beziehen der Präsi - dent und der Vizepräsident der Kommission eine Jahrespauschale von 4000 bzw. 2000 Franken.

Art. 3 Status

1 Die Kommission ist ein unabhängiges Entscheindungsorgan und administrativ dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des für die Mobilität zu - ständigen Departements angegliedert.

Art. 4 Grundsätze

1 Die Kommission handelt nach den folgenden Grundsätzen: a) zur Anbringung einer ortsgerechten und klaren Strassensignalisation beizutragen, die gesetzeskonform ist und den technischen Normen entspricht;
b) sicherzustellen, dass Begleitmassnahmen für die Vorbereitung von Dossiers, den technischen Standards und gesetzlichen Anforderungen entsprechen; c) die Kommunikation mit den kantonalen Stellen und den Gemeinden aktiv zu pflegen und zu fördern; d) die Sicherheit auf den öffentlichen Strassen durch die vertikale und ho - rizontale Signalisation zu gewährleisten; e) eine kohärente kantonale Vision der Strassensignalisation als Element zur Verbesserung des öffentlichen Raums zu pflegen.

Art. 5 Befugnisse

1 Die Kommission ist befugt: a) bei Anhörungen zu Ausführungsprojekten im Strassenbau Antworten abzugeben; b) das Verfahren zur Genehmigung einer Strassensignalisation auf öf - fentlichen Strassen durchzuführen (Art. 3 und 4 SVG; Art. 107 SSV); c) Signale und Markierungen auf öffentlichen Strassen zu genehmigen (Art. 3 und 4 SVG; Art. 107 SSV); d) das Entfernen bewilligter Signale oder Markierungen zu genehmigen; e) die genehmigte Strassensignalisation zu beaufsichtigen und bei sich ändernder Sachlage deren Anpassung zu verlangen (Art. 105 SSV); f) den Unternehmungen Anweisungen für die Baustellensignalisation zu erteilen (Art. 81 SSV); g) die Baustellensignalisation zu genehmigen und zu kontrollieren (Art.
81 SSV); h) Spezialbewilligungen für Strassenreklamen im Bereich öffentlicher Strassen zu erteilen; i) interne Arbeitshilfen, Richtlinien und Weisungen zur Festlegung des Ablaufs von Verfahren in ihrer Zuständigkeit zu erlassen.
2 Die Kommission kann ausserdem: a) unter Vorgabe eines gewünschten Ausführungsrahmens einzelne ihrer Befugnisse delegieren; b) eine Unterkommission ernennen, die sich aus dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und 2 technischen Inspektoren zusammensetzt und für die Genehmigung zuständig ist;
c) im Rahmen einer erweiterten Kommission die Fachkompetenzen der im Bereich der Strassensignalisation tätigen Partner in Anspruch neh - men.

Art. 6 Sitzungen und Abstimmungen

1 Die Kommission hält ihre ordentlichen Sitzungen zweimal monatlich ab. Wenn die Tragweite oder die Zahl der Dossiers dies erfordert, können die Sitzungen auch häufiger abgehalten werden.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ein Mitglied des Präsidiums und mindestens 2 Mitglieder der Kantonsverwaltung anwesend sind.
3 Die Sitzungen in erweiterter Zusammensetzung mit ihren offiziellen Part - nern werden zweimal jährlich abgehalten.
4 Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme.
5 Die Kommission kann ihre Entscheide auf dem Zirkulationsweg erlassen.
6 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident, und in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, mit seiner Stimme den Stichentscheid.

Art. 7 Verpflichtungsform

1 Die Kommission verpflichtet sich rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten, bzw. in dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten, und des Sekretärs.

Art. 8 Sekretariat

1 Das Sekretariat der Kommission ist an den Verwaltungs- und Rechtsdienst des für die Mobilität zuständigen Departements angegliedert.
2 Es setzt sich aus dem Sekretär, administrativen Mitarbeitern und Inspekto - ren zusammen. Es nimmt alle Gesuche entgegen, die der Kommission zu unterbreiten sind.
3 Als Sekretär ernennt der Staatsrat den Sektionchef. Er sorgt für die Füh - rung des Sekretariats, unterstützt das Präsidium und nimmt ohne Stimm - recht an den Sitzungen teil. Bei Abwesenheit wird er mit der Einwilligung der Kommission für den betreffenden Zeitraum ersetzt.
4 Das Sekretariat hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Erledigung der operativen Angelegenheiten der Kommission;
b) Zusammentragung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen zu den von der Kommission zu treffenden Entscheide; c) Bereitstellung der Dossiers, die eine Genehmigung der Kommission benötigen; d) Beratung, Hilfestellung und Auskunftserteilung für Gesuchsteller betreffend die Verfahrensabwicklung.
3 Genehmigungsverfahren für Strassensignalisationen und Markierungen

Art. 9 Verfahren

1 Das Anbringen oder Entfernen von Strassensignalisationen und Markierun - gen muss von der Kommission, auf Gesuch des Strasseneigentümers, ge - nehmigt werden
2 Wenn die Strassensignalisation privaten Interessen dient, namentlich Si - cherheitsinteressen, wie das Anbringen eines Verkehrsspiegels, einer Mar - kierung oder einer Vorschriftstafel, muss das Gesuch beim Gemeinderat ein - gereicht werden, welcher dann eine Vormeinung dazu abgibt und das Dos - sier für den Entscheid an die Kommission weiterleitet.
3 Das Dossier hat je nach dem betreffenden Projekt die folgenden Unterla - gen und Angaben zu enthalten: a) das Gesuch des Antragstellers; b) das Begründungsschreiben; c) einen Situationsplan im Massstab 1:25’000; d) einen Detailplan im Massstab 1:500; e) einen Detailplan im Massstab 1:200 im Falle einer besonderen Ver - zweigung; f) den Katasterplan im Massstab 1:1000 im Falle eines grosse Projektpe - rimeters; g) den Bauplan und allenfalls, sofern dem besseren Projektverständnis dienlich, eine Fotosimulation; h) bei Vorhaben für ein Abweichen von den allgemeinen Höchstge - schwindigkeiten das Gutachten eines im Bereich Verkehrsplanung kompetenten Fachbüros; i) Fotodossier; j) Einwilligung der Grundeigentümer.
4 Das eingereichte Projekt muss dem Katalog der einschlägigen Gesetze, den geltenden technischen Normen und den Regeln der Kunst entsprechen.
5 Die Gemeinde kann die Bevölkerung über ihre Projekte und über Projekte des Kantons durch eine Publikation im Amtsblatt informieren. Eine solche Publikation begründet jedoch kein Einspracherecht.
4 Verfahren für Strassenreklamen (Art. 95 SSV)

Art. 10 Spezialbewilligungspflicht

1 Das Anbringen, Abändern oder Entfernen von Strassenreklamen im Be - reich von Strassen bis zu einem Abstand von 30 Meter zur Fahrbahn unter - liegt einer Spezialbewilligung nach dem vorliegenden Reglement.
2 Ausserhalb dieses Bereichs gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und des Baurechts.

Art. 11 Verfahren

1 Der Gesuchsteller leitet das Verfahren durch die Einreichung eines Bauge - suchs bei der zuständigen Behörde ein.
2 Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde für die Bewilligung von Strassenreklameprojekten, die von Privatpersonen ausgehen.
3 Die kantonale Baukommission (nachstehend: KBK) ist die zuständige Be - hörde für Strassenreklameprojekte, die von der Gemeinde ausgehen oder an denen diese beteiligt ist.
4 Die zuständige Behörde holt bei der Kommission eine Spezialbewilligung bezüglich der Verkehrssicherheit ein, und auch eine Bewilligung der KBK, wenn das Projekt von einer Privatperson ausgeht und ausserhalb der Bau - zone liegt. Diese Entscheide sind für die zuständige Behörde bindend und integraler Bestandteil der Baubewilligung.
5 Entscheid der Kommission

Art. 12 Entscheid

1 Gemäss Artikel 107 SSV veröffentlicht die Kommission ihre Entscheide über örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssi - gnale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, im Amtsblatt.
2 Der Entscheid enthält die folgenden Angaben: a) den Namen des Antragstellers; b) den Ort und die Lage der Verkehrsanordnung; c) eine Beschreibung der Verkehrsanordnung.
3 Der Entscheid kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Art. 13 Kosten – Kantonale Kommission für Strassensignalisation

1 Die Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen der Behörde zusam - men.
2 Als Auslagen verrechnet die Behörde die Kosten, die ihr aus Leistungen Dritter entstehen, so etwa Honorare für Experten, Dolmetscher und überset - zer sowie weitere notwendige Ausgaben.
3 Als Gebühr verrechnet die Behörde den Aufwand an Personal, Gerätschaf - ten, Laboranalysen, Sekretariatsarbeiten und ähnlichem, der ihr bei Erbrin - gung einer behördlichen Leistung entsteht.
4 Die Kommission erhebt die Gebühren, die ihr im Rahmen der Verfahren in ihrer Zuständigkeit entstehen, gemäss dem folgenden Tarif: a) Baustellensignalisation:
1. Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch Fr.100.-
2. Verwaltungskosten für die Veröffentlichung im Amtsblatt Fr. 80.-
3. Anfordern von zur Gesuchsbehandlung erforderli - chen Unterlagen Fr. 100.-
4. Anpassungsmassnahmen für Fussgänger und zur Einhaltung des BehiG Fr. 80.-
5. Verkehrsumleitung Fr. 100.-
6. Verlängerung oder Aufschub der Signalisations - bewilligung Fr. 50.-
7. Kontrolle der Signalisation auf Verlangen der Be - hörde Fr. 100.-/St b) Genehmigung für Signale und Markierungen gemäss der SSV:
8. Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch Fr. 100.-
9. Verwaltungskosten für die Veröffentlichung im Amtsblatt Fr. 80.-
10. Bearbeitungskosten bei aufwändigen Dossiers Fr. 100.- à Fr. 600.- c) Spezialbewilligung für Strassenreklamen:
11. Allgemeine Verwaltungskosten für das Gesuch Fr. 100.-
6 Rechtsmittel

Art. 14 Beschwerde

1 Entscheide der Kommission können innert 30 Tagen nach ihrer Publikation mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
2 Während der Beschwerdefrist kann bei der Kommission und auf dem Gemeindebüro der Standortgemeinde Einsicht in das Dossier genommen werden.
3 Ausserdem sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.02.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.02.2022 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-001
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