Reglement zum kantonalen Weiterbildungsfonds
zum kantonalen Weiterbildungsfonds * (RKWBF) vom 18.11.2020 (Stand 22.04.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG); eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG); eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 13. März 2020 (WBG); eingesehen den Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); eingesehen das Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17. Juni 2005 (GBBF); eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familien - zulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG); eingesehen das Ausführungsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 3. Mai 2006; eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt: a) * die Einzelheiten der Erhebung der Jahresbeiträge von Staat, Gemein - den, Arbeitgeber, Selbstständigen und Arbeitnehmer, die in den kanto - nalen Weiterbildungsfonds (nachfolgend: der Fonds) fliessen; b) die Bedingungen für eine Übernahme der Leistungen des Fonds; c) die Organisation der Verwaltungskommission und deren Kompeten - zen; d) die Verwaltung des Fonds.
2 Einzelheiten der Erhebung der Jahresbeiträge für den Fonds
Art. 2 Beitragserhebung und Umbuchung in den Fonds
1 Der Beitrag wird jedes Jahr vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungs - kommission des Weiterbildungsfonds in Promille der AHV-deklarierten Lohn - masse validiert.
2 Der Anteil des Beitrages darf folgende Werte nicht überschreiten: a) * 0,04 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständi - ge; b) 0,02 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.
3 Der Staatsrat setzt jährlich gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Weiterbildungsgesetzes (WBG) den Beitrag des Kantons für die Weiterbil - dung fest.
4 Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung der Weiterbildung zu einem Fünftel des in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Betrags.Die Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl auf dem Gemeindegebiet wohn - haften Personen per 31. Dezember des Vorjahres aufgeteilt.
5 Die Erhebung der Jahresbeiträge wird im Prinzip durch den kantonalen Berufsbildungsfonds durchgeführt, welcher die Beiträge an den Weiterbil - dungsfonds überweist.
6 Der Anteil Arbeitgeber/Selbständige ist bereits im Beitrag für den kantona - len Berufsbildungsfonds enthalten. *
7 Verfügt eine Berufsbranche über ihren eigenen Fonds und erhebt dieser einen Jahresbeitrag, werden die Einzelheiten der Erhebung durch ein eige - nes Reglement geregelt.
8 Für Selbständigerwerbende richtet sich das maximal zu berücksichtigende Einkommen wie bei den Familienzulagen ebenfalls nach Artikel 16 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen.
Art. 3 Entschädigungen für die Verwaltungskosten der mit der Bei -
tragserhebung an den kantonalen Weiterbildungsfonds betrau - ten Organe
1 Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Arbeitneh - meranteils werden auf ein Prozent der als Fondbeitrag einkassierten Beträ - ge festgelegt.
2 Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Anteils Arbeitgeber/Selbstständige sind in Artikel 2 Absatz 1 des Ausführungsregle - ments zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds geregelt. Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Arbeitnehmeran - teils werden auf 1,5 Prozent der als Fondbeitrag einkassierten Beträge fest - gelegt. *
3 Die bewilligten Unternehmen, der Staat sowie die bewilligten öffentlich- rechtlichen Institutionen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Verwaltungskosten.
Art. 4 Geschäftsjahr
1 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 5 Zusammenarbeit zwischen den mit der Erhebung betrauten Or -
gane und der Fondsverwaltung
1 Die mit der Erhebung betrauten Organe und die Fondsverwaltung arbeiten bei der Anwendung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zusammen.
3 Bedingungen für die Übernahme der Leistungen des Fonds
Art. 6 Grundsätze
1 Der Artikel 28 des WGB definiert die durch den Fonds finanzierten Leistun - gen und die Verwaltungskommission setzt die Prioritätsordnung dieser Leis - tungen fest.
2 Die Verwaltungskommission des Fonds kann für eine Leistungsart Höchst - beträge und/oder Selbstbehalte festlegen.
3 Die Leistungen sind je nach beitragender Einlage der Begünstigten im Sin - ne von Artikel 6 Absatz 2 des WBG veränderbar.
Art. 7 Gewährungsbedingungen
1 Die Verwaltungskommission des Fonds erlässt Weisungen über die Bedin - gungen für die Übernahme von Leistungen und die damit verbundenen Ver - fahren, namentlich über: a) alle Dokumente, die die Ausbildungsqualität bescheinigen; b) die Verbindung zwischen der finanzierten Leistung und dem Arbeits - markt; c) die detaillierten Belege für die Ausrichtung von Leistungen; d) die einzuhaltenden Fristen für die Hinterlegung der Unterlagen; e) die Arten von zu übernehmenden Kosten sowie die möglichen Be - günstigten; f) die Zusammenstellung und die Formulierung der Beitragsgesuche.
Art. 8 Leistungen
1 Die Leistungen werden dem Antragsteller gemäss den Weisungen der Ver - waltungskommission ausgerichtet.
Art. 9 Rückerstattung der Leistungen
1 Die gewährten finanziellen Leistungen werden eingestellt oder zurückver - langt, namentlich wenn: a) der Begünstigte deren Verwendungszweck ändert; b) der Begünstigte sie durch falsche Angaben oder durch absichtliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erhalten hat.
4 Verwaltungskommission des Fonds
Art. 10 Ernennung und Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission des Fonds (nachfolgend: die Kommissi - on) setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Verwaltungsperiode von vier Jahren ernannt werden. Das Mandat jedes Mit - glieds wird höchstens zweimal verlängert, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund ihrer Funktion Mitglieder der Kommission sind.
2 Sie setzt sich zusammen aus: a) zwei Mitgliedern der Arbeitergewerkschaften; b) vier Vertretern der Arbeitgeber, darunter einer des Walliser Baumeis - terverbands (WBV) und einer des kantonalen Berufsbildungsfonds (KBBF); c) * zwei Vertretern des Staates Wallis, darunter der Chef der für die Wei - terbildung zuständigen Dienststelle; d) einem Vertreter der Walliser Gemeinden.
3 Der Staatsrat holt vor Ernennung ihrer Kommissionsmitglieder die Meinung der Berufsverbände und des Verbands der Walliser Gemeinden ein.
Art. 11 Zuständigkeiten
1 Die Kommission ist für die Verwaltung des Fonds verantwortlich. Zu die - sem Zweck muss sie namentlich: a) das Pflichtenheft des Verwalters erstellen; b) das Budget des Fonds genehmigen; c) dem Staatsrat den unter den Partnern ausgehandelten Beitragssatz an den Fonds vorschlagen; d) die Geschäfte in Zusammenhang mit bestehenden Fonds führen; e) interne Ausführungsweisungen erlassen; f) sich vergewissern, dass die erlassenen Weisungen ausgeführt wer - den; g) über die Gesuche um finanzielle Unterstützung entscheiden, die von besonderer Art sind oder von den erlassenen Weisungen abweichen; h) die Rechnung des Fonds genehmigen; i) am Ende jedes Geschäftsjahrs dem Staatsrat den Verwaltungsbericht und die vom Kontrollorgan genehmigte Rechnung übergeben.
2 Sie nimmt ihre Aufgabe im allgemeinen Interesse der Weiterbildung wahr.
Art. 12 Sitzungen
1 Die Kommission tritt so oft wie nötig zusammen, aber mindestens einmal pro Semester.
2 Drei Mitglieder können ihre Einberufung verlangen.
3 Die Kommission tagt rechtmässig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwe - send sind.
Art. 13 Abstimmungsverfahren
1 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
2 Die Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 14 Präsidium und Vize-Präsidium
1 Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Sie bestimmt ihren Präsidenten und Vize-Präsidenten.
Art. 15 Arbeitsgruppen und Experten
1 Die Kommission kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
2 Die Kommission kann Experten hinzuziehen.
Art. 16 Entschädigungen
1 Die Kommissionsmitglieder sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen erhal - ten eine vom Staatsrat im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgesetzte Entschädigung, die dem Fonds belastet wird.
Art. 17 Kontrollorgan
1 Das Kontrollorgan wird vom Staatsrat bezeichnet.
5 Verwaltung des Fonds
Art. 18 Zuständigkeiten des Verwalters
1 Der Verwalter ist mit der Verwaltung des Fonds betraut. Er hat namentlich folgende Aufgaben: a) die Rechnungen an die Erhebungsorgane stellen und die Beträge einkassieren; b) die ordentlichen Gesuche gemäss den Weisungen behandeln; c) Zahlungsaufträge ausführen; d) die Betreuung der Dossiers der Leistungsbegünstigten gewährleisten; e) die Buchhaltung des Fonds führen; f) den Jahresbericht der Verwaltung des Fonds erstellen; g) das Jahresbudget vorbereiten und der Verwaltungskommission unter - breiten; h) * jedes Jahr im Mai dem Staatsrat den Beitragssatz der Arbeitgeber/ Selbstständigen und derjenige der Arbeitnehmer sowie den Betrag des Anteils des Staates und der Gemeinden übermitteln; i) der Verwaltungskommission spezielle Gesuche unterbreiten;
2 Der Verwalter ist mit der Förderung des Fonds gegenüber den Begünstig - ten betraut. Er hat namentlich folgende Zusatzaufgaben zu erfüllen: a) den Fonds vertreten und fördern; b) die Organisationen der Arbeitswelt, den Staat und die Gemeinden in - formieren.
3 Der Verwalter beruft die Verwaltungskommission ein, nimmt mit einer bera - tenden Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.
Art. 19 Verhältnis zu den Begünstigten
1 Der Verwalter gewährleistet den Kontakt zu den Begünstigten.
6 Rechtsmittel
Art. 20 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Verwalters kann innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Verwaltungskommission Beschwerde eingereicht wer - den.
2 Gegen die Entscheide der Verwaltungskommission kann nach den Vor - schriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege (VVRG) innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1
1 Ein eventueller Saldo am 31. Dezember 2020 zuhanden der kantonalen Weiterbildungskommission (KWK) wird an den kantonalen Weiterbildungs - fonds ausgeschüttet, sobald dieser operativ ist. In der Zwischenzeit bleibt dieser Saldo beim Kanton.
2 Der Kantonsbeitrag 2021 an den kantonalen Weiterbildungsfonds beträgt
500'000 Franken.
3 Die Gemeinden beteiligen sich 2021 am kantonalen Weiterbildungsfonds mit 100'000 Franken. Die Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl der am
31. Dezember 2019 auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Personen aufge - teilt.
4 Der Beitrag für den kantonalen Weiterbildungsfonds wird ab dem 1. Januar
2021 zu folgenden Sätzen erhoben: a) * 0,02 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständi - ge; b) 0,01 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.
5 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements von der kantonalen Weiterbildungskommission (KWK) zugebilligten Leistungen blei - ben garantiert.
6 Die Kosten der Einführung trägt der Fonds.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-100
14.09.2022 22.04.2022 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 2 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 2 Abs. 6 geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 10 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. 18 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2022-066
14.09.2022 22.04.2022 Art. T1-1 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2022-066
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-100 Erlasstitel 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 1 Abs. 1, a) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 2 Abs. 2, a) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 2 Abs. 6 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 3 Abs. 2 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 10 Abs. 2, c) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 18 Abs. 1, h) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. T1-1 Abs. 4, a) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
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