Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (211.705)
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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) vom 09.03.2022 (Stand 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV); eingesehen der Artikel 17 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 20. März 2016 (kGeoIG); auf Antrag des für die Geoinformation zuständigen Departements, verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Pu - blikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums - beschränkungen (nachfolgend: ÖREB-Kataster) und legt die Geobasisda - tensätze des Kantonsrechts fest, die im Kataster integriert werden sollen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung für Geoinformation (kGeoIV) ist für Geobasisdaten des Kantonsrechts anwendbar, unter Vorbehalt weitergehenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Inhalt des OEREB-Katasters

1 Der Inhalt und die Informationstiefe werden in der ÖREBKV festgelegt; die - jenigen Geobasisdatensätze des ÖREB-Katasters werden in den Anhängen
1 und 2 der kGeoIV als solche bezeichnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die laufenden Änderungen werden im ÖREB-Kataster gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a ÖREBKV übernommen, wenn die Fachgesetzgebung dies vorsieht.

Art. 4 Zusatzinformationen

1 Der Staatsrat kann beschliessen, dass andere nicht verbindliche Geobasis - daten angezeigt werden, um die Lesbarkeit des Katasters gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben b und c ÖREBKV zu verbessern.

Art. 5 Aufgaben der für den ÖREB-Kataster verantwortlichen Stelle

1 Die für die Geoinformation zuständige kantonale Dienststelle ist die für den Kataster verantwortliche Stelle gemäss Artikel 17 Absatz 2 der ÖREBKV.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie empfängt die Daten und stellt die Qualitätskontrolle gemäss Artikel
6 ÖREBKV sicher; b) sie stellt die Richtigkeit der Angaben zu Aufnahme und der letzten Än - derung der Daten sicher; c) sie publiziert die Regeln der Qualitätskontrolle der Geodaten; d) sie verwaltet die Historie der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen; e) sie archiviert die Daten gemäss Archivierungskonzept des Staatsar - chivs.
3 Sie kann geringfügige Änderungen der Daten des Katasters vornehmen, wenn ein Fehler während dem Betrieb bemerkt wurde – namentlich Ortho - graphiefehler oder Ungenauigkeiten bei der Geometrie – oder wenn durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung die Geodaten des Katasters angepasst werden müssen – namentlich die Geometrie.
4 Sie kann die Aufnahme einer Beschränkung in den Kataster aus Gründen der Nichteinhaltung der technischen und qualitativen Anforderungen verwei - gern.

Art. 6 Aufgaben der für die Daten zuständigen Stellen

1 Die gemäss Artikel 7 Absatz 1 kGeoIG zuständigen und in den Anhängen kGeoIV bezeichneten Stellen beziehungsweise Gemeinden nehmen folgen - de Aufgaben wahr: a) sie erfassen und aktualisieren die Daten des ÖREB-Katasters in ihrer Zuständigkeit gemäss dem Bund oder Kanton vorgeschriebenem Da - tenmodell; b) sie bereiten vor und sammeln die Geobasisdaten, die Rechtsvorschrif - ten, die Definitionen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen, sowie de Metadaten, die Verbindung zu den gesetzlichen Grund - lagen und die Zusatzinformationen und Zusatzhinweise; c) sie übermitteln die Geobasisdaten in elektronischer Form an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle; d) sie übermitteln an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle eine digitale Kopie des Entscheides, der allfälligen Reglemente und Pläne, die mit Stempeln und Unterschriften der zuständigen Behörde versehen sind.

Art. 7 Aufgaben der für die Aufsicht der Gemeinden zuständigen

Dienststellen
1 Für Geobasisdaten in der Zuständigkeit der Gemeinde, schreibt die in den Anhängen 1 und 2 kGeoIV bezeichneten Fachstellen das Datenmodell, das Darstellungsmodell und die Richtlinien für die Erfassung vor.
2 Sie evaluiert und kontrolliert die qualitativen und technischen Aspekte der von der Gemeinde übermittelten Daten.
3 Sie kontrolliert und attestiert die Übereinstimmung der digitalen Geodaten und den analogen Dokumenten.

Art. 8 Publikation

1 Für Verfahren, die eine öffentliche Auflage benötigen, ist das Amtsblatt das amtliche Publikationsorgan.
2 Das OEREB-Kataster kann genutzt werden, um die Pläne in digitaler Form während der öffentlichen Auflage zu publizieren.

Art. 9 Bezug zum Grundbuch

1 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Kataster gepflegt, unter Vorbehalt derjenigen Einschränkungen die gemäss Artikel
129 Absatz 2 der Grundbuchverordnung (GBV) im Grundbuch eingetragen sind.

Art. 10 Zugang

1 Allen Interessierten kann der elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gebührenfrei gewährt werden.

Art. 11 Portal des Katasters

1 Der Inhalt des Katasters und die Zusatzinformationen werden im kantona - len Geoportal publiziert.

Art. 12 Auszug des ÖREB-Katasters

1 Die Auszüge des ÖREB-Katasters gemäss Artikel 10 ÖREBKV werden im Geoportal gebührenfrei bereitgestellt.
2 Sie sind nicht beglaubigt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.03.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.03.2022 01.07.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-015
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