Vereinbarung (0.631.252.913.694.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Ramsen/Rielasingen ¹ Abgeschlossen am 1. Juli 1981 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. November 1981 (Stand am 1. November 1981) ¹ Im Sinne von Art 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die gemäss der vorliegenden Vereinb. auf deutschem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Ramsen zugeordnet.
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
wird folgendes vereinbart:
² SR 0.631.252.913.690
Art. 1
Am Grenzübergang Ramsen/Rielasingen können die schweizerischen Bediensteten im sogenannten Stauraum für Lastkraftfahrzeuge auf deutschem Gebiet die Grenz­abfertigung des Güterverkehrs vornehmen.
Art. 2
Die Zone umfasst das westlich der Hauptstrasse gelegene, als Parkplatz ausgebaute Grundstück Nr. 5710/13 gemäss Lagebuch der Gemeinde Rielasingen.
Art. 3
(1)  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des Grenzschutzamts Konstanz.
(2)  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen, insbesondere um Schwierigkeiten auszuräumen, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben könnten.
Art. 4
Artikel 1 Buchstabe m der schweizerisch‑deutschen Vereinbarung vom 6. Oktober 1966³ über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen bleibt unberührt.
³ SR 0.631.252.913.695.1
Art. 5
(1)  Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁴ durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2)  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bern am 1. Juli 1981 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.


Für die
zuständigen obersten
schweizerischen Behörden:

P. Affolter

Für die
Bundesminister
der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

H. Hutter

⁴ SR 0.631.252.913.690
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