Weiterbildungsgesetz (417.4)
CH - VS

Weiterbildungsgesetz

(WBG) vom 13.03.2020 (Stand 22.04.2022) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG); eingesehen Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsver - fassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslan - gen Lernens und der Arbeitsmarktfähigkeit gefördert und gestärkt werden.
2 Das vorliegende Gesetz: a) legt die Grundsätze für die Weiterbildung fest und berücksichtigt die im WeBiG festgelegten Grundsätze; b) bestimmt die verschiedenen Organe und Akteure der Weiterbildung und legt deren Kompetenzen fest; c) legt die Grundsätze für die Finanzierung der Weiterbildung fest; d) regelt die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompe - tenzen Erwachsener;
1) In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) regelt die Förderung von qualifizierenden, vom Bund nicht subventio - nierten Weiterbildungen, die im wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen; f) regelt die Förderung der nichtformalen Weiterbildung; g) schafft einen kantonalen Berufsbildungsfonds und legt dessen Organi - sation, Ziele, Leistungen sowie die Ressourcen fest.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz gilt für alle Weiterbildungsbereiche, die nicht durch spezifische eidgenössische oder kantonale Bestimmungen geregelt sind.

Art. 3 Definition

1 Die Weiterbildung umfasst alle beruflich und sozial sinnvollen Massnah - men, mit denen Interessierte ihr Kompetenzniveau halten, ihr Ausbildungsni - veau verbessern, ihr Allgemeinwissen oder ihre beruflichen Qualifikationen weiterentwickeln können. Mit der Weiterbildung kann die Arbeitsmarktfähig - keit verbessert und deren Erhalt gesichert werden.
2 Die Weiterbildung berücksichtigt die wirtschaftlichen, soziokulturellen und auf die Umwelt bezogenen Aktivitäten des Kantons.

Art. 4 Ziele

1 Der Staat verfolgt bei der Weiterbildung folgende Ziele: a) er unterstützt individuelle und kollektive Weiterbildungsinitiativen; b) er schafft Voraussetzungen, die es jedem ermöglichen, an Weiterbil - dungen teilzunehmen; c) er verbessert die Chancen gering qualifizierter Personen auf dem Arbeitsmarkt; d) er schafft günstige Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieter von Weiterbildungen; e) er stellt die Koordination der von Bund, Kantonen, Gemeinden und Berufsverbänden geregelten und unterstützten Weiterbildung sicher; f) er fördert Innovationen, Entwicklungen und bezieht die verschiedenen Partner mit ein; g) er fördert Weiterbildungsmassnahmen für benachteiligte soziale und berufliche Gruppen oder Personen, die den beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg planen;
h) er garantiert den Zugang zur Weiterbildungspalette über ein entspre - chendes Portal.
2 Grundsätze

Art. 5 Verantwortung

1 Der einzelne Mensch ist selbst verantwortlich für seine Weiterbildung.
2 Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber fördern und beteiligen sich an der Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden.
3 Die Berufsverbände und die Organisationen der Arbeitswelt tragen dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden kön - nen.
4 Die Gemeinden beteiligen sich an der Durchführung von geeigneten Wei - terbildungsmassnahmen entsprechend den jeweiligen regionalen Bedürfnis - sen.
5 Der Staat erleichtert den Zugang zur Weiterbildung für Erwachsene.
6 Der Staatsrat kann besondere Massnahmen ergreifen, die den Zugang zur Weiterbildung für Erwachsene erleichtern.

Art. 6 Finanzierung

1 Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der Weiterbildung für Er - wachsene. Die Unterstützung des Staates ist subsidiär und berücksichtigt das Angebot des Privatsektors.
2 Die Beteiligung hängt vom öffentlichen Interesse, von der Qualität der Wei - terbildung und von einem Kostenbeitrag des Teilnehmers ab, deren Einzel - heiten in einem Beschluss festgelegt sind.
3 Der Grosse Rat bestimmt anhand eines Mehrjahresplans die Budgetkredi - te.
4 Sofern es nötig und zweckmässig ist, kann der Staatsrat zeitlich befristete Sondermassnahmen für ein bestimmtes Zielpublikum beschliessen.
5 Die Gemeinden sowie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen sich ebenfalls an der Finanzierung gemäss den Bestimmungen in Artikel 29.

Art. 7 Integration in das schweizerische Bildungssystem

1 Der Staat priorisiert Weiterbildungsmassnahmen, die Teil des schweizeri - schen Bildungssystems sind.

Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung

1 Die Anbieter von Weiterbildungen tragen die Verantwortung für die Quali - tätssicherung und -entwicklung.
2 Der Staat kann Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsverfahren unterstützen, um Transparenz und Vergleichbarkeit bei den Bildungsgängen und Abschlüssen der Weiterbildung zu schaffen.
3 Die Qualitätssicherung und -entwicklung staatlich geregelter und geförder - ter Weiterbildungsangebote muss insbesondere in folgenden Bereichen gewährleistet sein: a) bei den Informationen zu den Angeboten; b) bei der Qualifikation der Ausbildner; c) in den Ausbildungsprogrammen; d) bei den Prüfungsverfahren.

Art. 9 Anrechnung von Bildungsleistungen

1 Der Staat fördert in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und den of - fiziellen Instanzen die Einrichtung von Mechanismen zur Anrechnung von Bildungsleistungen.
2 Der Staat führt diversifizierte Zertifizierungsverfahren sowie Ausbildungs - methoden ein, die an die Bedürfnisse Erwachsener angepasst sind.

Art. 10 Chancengleichheit

1 In den von ihm geregelten oder geförderten Weiterbildungsangeboten ist der Staat bestrebt darin: a) die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirkli - chen; b) den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rech - nung zu tragen; c) die Integration von Ausländern zu erleichtern; d) den Zugang für benachteiligte soziale und berufliche Gruppen zu er - leichtern;
e) den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.

Art. 11 Wettbewerb

1 Die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbil - dung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
2 Der Wettbewerb wird im Sinne von Absatz 1 nicht beeinträchtigt, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, des Inhalts des Angebots und der spezifischen Ausrichtung eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten wird, oder b) nicht im Wettbewerb zu nicht subventionierten Angeboten von privaten Anbietern steht.
3 Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind zulässig, sofern sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

Art. 12 Förderung und Unterstützung der Weiterbildung

1 Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung werden folgende Massnahmen ergriffen: a) Bereitstellung von Informations-, Beratungs- und Überwachungsporta - len für einzelne Verfahren; b) Diversifizierung der Bildungsmodalitäten, insbesondere von Ausbil - dungszentren für Erwachsene, Erwachsenenkurse, E-Learning; c) Zwischenzertifizierungen, die den Ausbildungsweg aufgliedern; d) direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung für Auszubildende und Anbieter; e) Koordination zwischen den bestehenden Berufskommissionen; f) Synergien zwischen den Arbeitspartnern und der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) nutzen, die kombinierte Massnahmen ermögli - chen.
3 Organe, Akteure und ihre Kompetenzen

Art. 13 Staatsrat

1 Um die Weiterbildung zu fördern, ergreift der Staatsrat folgende Massnah - men: a) er berücksichtigt die Bedürfnisse und fördert Massnahmen, die im öf - fentlichen Interesse liegen; b) er gewährleistet die Förderung zusammen mit den öffentlichen oder privaten Organen bezüglich Weiterbildung und Beratung; c) er ergreift die Initiative, sich interregionalen, interkantonalen oder inter - nationalen Weiterbildungsorganisationen anzuschliessen und sich an deren Projekten zu beteiligen; d) er fördert die Entwicklung innovativer Methoden und Projekte im Ein - klang mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und des Einzelnen; e) er stellt den Akteuren gewisse kantonale Infrastrukturen zur Verfü - gung; f) er fördert die Aus- und Weiterbildung der Ausbildner.

Art. 14 Für die Bildung zuständiges Departement

1 Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: Departement) hat folgende Kompetenzen: a) es stellt die Koordination und das Monitoring der Weiterbildungsmass - nahmen sicher; b) es gewährleistet in Form von Absprachen die Ermittlung der Bedürfnis - se von Unternehmen und Privatpersonen; c) es richtet ein kantonales Portal zur Information und Beratung von Pri - vatpersonen und Unternehmen ein; d) es stellt die Verbindung zu den verschiedenen Partnern der Weiterbil - dung, der Beratung, der Beschäftigung und dem Arbeitsmarkt sicher; e) es wendet die Prinzipien und Praktiken gemäss der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) an; f) es kann in bestimmten Bereichen Koordinationsaufgaben an regionale Anlaufstellen delegieren; g) es gewährleistet die Koordination zwischen den Dienststellen des Bun - des und den anderen zuständigen kantonalen Departementen;
h) * es delegiert die Ausarbeitung kantonaler Programme gemäss der Ver - ordnung über die Weiterbildung (WeBiV) an die für Beratung und Wei - terbildung von Erwachsenen zuständige Dienststelle.

Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen und -institutionen

1 Die Weiterbildung im Sinne von Artikel 3 dieses Gesetzes erfolgt grund - sätzlich durch: a) anerkannte private Institutionen des öffentlichen Interesses, die durch den Staat zugelassen sind; b) Berufsverbände, die auf nationaler, interkantonaler oder kantonaler Ebene reglementierte Berufe und/oder reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge vertreten; c) andere Institutionen, die durch Partner der interinstitutionellen Zusam - menarbeit (IIZ) anerkannt sind; d) öffentliche Körperschaften und öffentlich-rechtliche Anstalten; e) nachobligatorische öffentliche Bildungseinrichtungen.
2 Alle Weiterbildungseinrichtungen und -institutionen unterliegen den Anfor - derungen der Artikel 8 bis 12 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 16 Gemeinden

1 Die Gemeinden beteiligen sich an der Ermittlung und Förderung von Wei - terbildungsbedürfnissen und -massnahmen.
2 Die Gemeinden entwickeln ein proaktives Konzept für die Verwaltung von Weiterbildungsmassnahmen, insbesondere durch den Abschluss von Ver - einbarungen mit anderen öffentlichen Institutionen oder privaten Organisa - tionen mit dem Ziel der Erwachsenenbildung.
3 Die Gemeinden sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ihre Infra - struktur zur Verfügung zu stellen.
4 Die Gemeinden stellen auf Anfrage des kantonalen Ausschusses für Er - wachsenenbildung die notwendigen Informationen über die Weiterbildung, insbesondere über durchgeführte oder geplante Massnahmen, zur Verfü - gung.
4 Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen bei Erwachsenen

Art. 17 Begriffe

1 Grundkompetenzen sind die Mindestanforderungen für das lebenslange Lernen und umfassen Grundkenntnisse und Kompetenzen in folgenden Be - reichen: a) Lesen, Schreiben und mündliche Ausdrucksfähigkeit in einer Landes - sprache; b) Grundkenntnisse der Mathematik; c) Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien; d) Sozialkompetenzen, die es ermöglichen, selbstständig am Berufsleben teilzunehmen.
2 Das Beherrschen der Grundkompetenzen ist für Erwachsene und Jugendli - che die Grundvoraussetzung für den Zugang zum schweizerischen Bil - dungssystem.
3 Der Erwerb der Grundkompetenzen bei Erwachsenen dient der beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.

Art. 18 Ziele

1 Der Staat unterstützt bei der Weiterbildung folgende Ziele: a) er integriert die Grundkompetenzen Erwachsener als erste Stufe der qualifizierenden Ausbildung; b) er setzt sich dafür ein, dass Erwachsene ihre Grundkompetenzen in Verbindung mit dem Arbeitsmarkt und gemeinsam mit der interinstitu - tionellen Zusammenarbeit (IIZ) und den Berufsverbänden erwerben und erhalten können; c) er ermittelt die Bedürfnisse, koordiniert Angebote und schafft Anreiz - massnahmen für den Zugang zu den Leistungen; d) er richtet ein offizielles Zertifizierungssystem ein, das den Zugang zum schweizerischen Bildungssystem ermöglicht.
2 Der Staat fördert den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Er - wachsener finanziell.
5 Förderung von qualifizierenden Weiterbildungen, die vom Bund nicht subventioniert werden

Art. 19 Definition

1 Unter qualifizierende Weiterbildungen, die nicht subventioniert werden, fal - len alle Kurse und Prüfungen, die vom Finanzierungssystem des Bundes nicht berücksichtigt werden.

Art. 20 Ziele

1 Der Staat unterstützt qualifizierende Ausbildungen finanziell, die mit einem Zertifikat oder einem Ausbildungsnachweis abgeschlossen werden und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen.
6 Förderung der nichtformalen Bildung

Art. 21 Definition

1 Die Weiterbildung (nichtformale Bildung) umfasst alle strukturierten Aktivi - täten des lebenslangen Lernens, welche die Arbeitsmarktfähigkeit des Ein - zelnen fördern.

Art. 22 Ziele

1 Der Staat fördert Weiterbildungen wie Kurse, Seminare, Workshops, E- Learning finanziell mit dem Ziel, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten - zen der Teilnehmer zu verbessern.
7 Kantonaler Fonds für Erwachsenenbildung

Art. 23 Grundsatz

1 Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein kantonaler Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit spezifisch für Erwachsenenbildung eingerichtet (nach - folgend: Fonds).

Art. 24 Organisation

1 Die Organe des Fonds sind: a) die Verwaltungskommission; b) ein vom Staatsrat bestimmtes Kontrollorgan.

Art. 25 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission ist das Entscheidungs- und Verwaltungsorgan des Fonds.
2 Sie wird vom Staatsrat ernannt und setzt sich aus Vertretern des Kantons, der Arbeitnehmerorganisationen und anderen kompetenten Kreisen zusam - men.
3 Sie trifft ihre Entscheide durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4 Das Vollzugsreglement des Staatsrates regelt die Anzahl und die Auftei - lung der Mitglieder, die Kompetenzen und die Arbeitsweise dieses Organs.

Art. 26 Verwaltung des Fonds

1 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Verwalter des Kantonalen Berufs - bildungsfonds (KBBF).
2 Er ist der in Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehenen Verwaltungskommis - sion funktionell unterstellt.
3 Er ist zuständig für die Verwaltung und die Förderung des Fonds gegen - über potenziellen Empfängern.

Art. 27 Ziele des Fonds

1 Der Fonds hat zum Ziel: a) die Kosten der verschiedenen Weiterbildungsmassnahmen auf sämtli - che Partner zu verteilen; b) den Einbezug der Unternehmen und Berufsverbände in das Manage - ment der Weiterbildung zu erleichtern; c) für alle Branchen und Unternehmen innovative Massnahmen im Be - reich der Weiterbildung zu fördern; d) abgestimmte kollektive Massnahmen zu fördern, indem grundsätzlich keine individuelle Unterstützung gewährt wird.
2 Der Fonds ersetzt nicht: a) das ordentliche Subventionssystem des Bundes; b) Leistungen, die im Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (GAB) vorge - sehen sind; c) Betreuungsmassnahmen beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, die durch andere gesetzliche Grundlagen geregelt sind.

Art. 28 Leistungen des Fonds

1 Im Rahmen des Reglements des Staatsrates kann der Fonds insbesonde - re Folgendes finanzieren: a) durch Berufsverbände und öffentliche Institutionen (alleine oder gemeinsam) umgesetzte Massnahmen, um die Weiterbildung der Arbeitnehmer zu verbessern; b) ausnahmsweise private Unternehmen, deren Bereich nicht durch Berufsverbände abgedeckt ist, sofern diese ihre Anfragen durch eine paritätische Organisation stellen; c) Innovation und Koordination von Bildungs- und Zertifizierungsprojek - ten, welche die verschiedenen Partner vereinen; d) Förderung der Ausbildung von Fachleuten und Experten in den Berei - chen Beurteilung, Aufbau und Umsetzung von Projekten; e) Einführung neuer Methoden im Weiterbildungsbereich wie E-Learning, Blended Learning, individuelle Betreuung, Hilfsmittel, Digitalisierung; f) Förder- und Informationsmassnahmen zur Weiterbildung und berufli - chen Qualifikation.
2 Wenn die regionale Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht, verstärken der Fonds und der Staat die Anstrengungen zur Förderung der Weiterbildung er - heblich, indem sie im Rahmen der verfügbaren Mittel dem jährlichen Budget einen ausserordentlichen zusätzlichen Betrag zuweisen.

Art. 29 Mittel des Fonds

1 Die Mittel des Fonds bestehen aus einem jährlichen Beitrag, der zwischen den verschiedenen Parteien, nämlich dem Staat, den Gemeinden, den Arbeitgebern, den Selbstständigerwerbenden und den Arbeitnehmern, aus - gehandelt wird: * a) der Staat, durch das Departement, gemäss den in Artikel 6 festgeleg - ten Grundsätzen; für einen jährlichen Betrag zwischen 500'000 und
700'000 Franken, je nach finanzieller Verfügbarkeit;
b) die Gemeinden, die 1/5 des unter Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Betrag übernehmen; c) * Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer über den Kantonalen Berufsbildungsfonds (KBBF) entsprechend der in Artikel 9 Absatz 3 des GBBF vorgesehenen Aufteilung oder über die Berufsver - bände mit eigenem Ausbildungsfonds nach dem gleichen Prozentsatz.
8 Rechtsmittel

Art. 30 Beschwerdeinstanzen und -verfahren

1 Gegen Beschlüsse der Verwaltungskommission, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlassen werden, kann innert 30 Tagen ab ihrer Er - öffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege (VVRG) regelt das Verfahren.
9 Schlussbestimmung

Art. 31 Vollzugsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg alle erfor - derlichen Bestimmungen hinsichtlich des vorliegenden Gesetzes. T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht weiterbehandelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.03.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-101,
2020-102
16.12.2021 22.04.2022 Art. 14 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 29 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.03.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-101,
2020-102

Art. 14 Abs. 1, h) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,

2022-058

Art. 29 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,

2022-058

Art. 29 Abs. 1, c) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,

2022-058
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