Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Landwirtschaft
zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Landwirtschaft * (RTLSL) vom 11.01.2017 (Stand 01.05.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwick - lung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG); eingesehen das kantonale Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent - schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar
2009 (GTar); eingesehen die kantonale Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsver - fahren vom 28. Juni 2006 (VIEV); eingesehen die kantonale Weisung über die Erhebung der Kosten in Verwal - tungs-angelegenheiten vom 17. Dezember 2015 (WEK); eingesehen den kantonalen Beschluss zur Festlegung des Spezialgebüh - rentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 2. November 2016 (BSGGF); auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die zu erhebenden Gebühren im Bereich der Landwirtschaft.
2 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge - richts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) und, falls nötig, die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni
2006 gelten ergänzend. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Kosten
1 Die Gebühren beinhalten die Entschädigung für die Leistung der Verwal - tungsbehörde zur Abfassung der Entscheide und für besondere Leistungen der Mitarbeiter (Sitzungen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der ordentlichen Verfahren, Kontrolle, usw.).
2 Sie enthalten bereits die Mehrwertsteuer (MwSt), sofern die Leistung steu - erpflichtig ist.
Art. 3 Einsprachen und Beschwerden
1 Der Kostenbetrag der Verwaltungsbehörde wird im Dispositiv der Entschei - de aufgeführt.
2 Im Fall einer ausschliesslichen Anfechtung der fakturierten Kosten wird nach 30 Tagen ab Entscheiddatum ein Verzugszins von 5 Prozent verrech - net.
3 Das Inkrafttreten des Genehmigungsentscheides wird durch die aus - schliessliche Anfechtung der Kosten nicht beeinflusst.
2 Tarifskala
Art. 4 Gebühren für die Betriebsanerkennung
1 Die Gebühr wird gemäss nachfolgender Pauschalordnung erhoben: a) für die Anerkennung eines Einzelbetriebs Fr. 400 b) für die Anerkennung des Betriebs einer Perso - nengesellschaft Fr. 600 c) für die Anerkennung des Betriebs einer juristi - schen Person Fr. 1'000 d) für die Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft Fr. 1'000 e) für die Anerkennung einer Betriebszweiggemein - schaft Fr. 1'000 f) für einen Ablehnungsentscheid Fr. 400 g) für eine Verfahrenseinstellung nach Unterzeich - nung des offiziellen Gesuchs Fr. 400
2 Beantragt der Gesuchsteller innert drei Jahren nach der Bekanntgabe eine Änderung der Anerkennung für denselben Betrieb oder für denselben Inha - ber, werden die Gebühren mit dem Koeffizienten 1.5 multipliziert.
3 Muss eine Anerkennung zwangsweise auf Anordnung der Behörde und nicht auf Antrag des Gesuchstellers revidiert werden, werden die Gebühren verdoppelt.
4 Führt der Kanton eine Kontrolle der Anerkennung durch und die frühere Anerkennung wird infolge vollumfänglich bestätigt, werden keine Gebühren erhoben.
5 Möchte der Gesuchsteller, dass die für das Anerkennungsdossier zuständi - ge Person persönlich auf den Betrieb kommt, wird dieser Besuch in Höhe von 150 Franken fakturiert.
Art. 5 Gebühren für den Weinbau
1 Im Weinbau werden folgende Gebühren erhoben: a) für das Bewilligungsverfahren neu angebauter Reben Fr. 200 b) für das Abgleichungsverfahren des Rebbergregisters:
1. Eigentumsfläche bis 1'000 m² Fr. 200
2. Eigentumsfläche von 1'001 m² bis 5'000 m² Fr. 400
3. Eigentumsfläche über 5'000 m² Fr. 500 c) für das Verfahren von brachliegenden, vernachlässigten oder aufgege - benen Reben, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Reben darstel - len:
1. Eigentumsfläche bis 1'000 m² Fr. 200
2. Eigentumsfläche von 1'001 m² bis 5'000 m² Fr. 400
3. Eigentumsfläche über 5'000 m² Fr. 500 d) für das Anerkennungsverfahren spezifischer Bezeichnungen wie: "Weingut", "Schloss", "Domäne" oder "Lokalname":
1. Fläche bis 1'000 m² Fr. 200
2. Fläche von 1'001 m² bis 5'000 m² Fr. 400
3. Fläche über 5'000 m² Fr. 500 e) für einen zusätzlichen Auszug aus dem Rebbergregister:
1. Per Post Fr. 10
2. Per E-Mail gratis f) für ein Duplikat der Bescheinigung Fr. 10 g) für eine schriftliche Antwort auf ein Auskunftsge - such, das spezifische Nachforschungen erfordert oder alle anderen Entscheide Fr. 200
h) für das Verfahren der Weinlesekontrolle:
1. administrative Unkosten für die Eröffnung des Dossiers Fr. 250
2. manuelle Erfassung der Traubenlieferung, pro Traubenlieferung Fr. 3
3. Bearbeitung von Unstimmigkeiten, pro Stunde Fr. 120
2 Sollte die Bearbeitung eines Dossiers im Bereich Weinbau (Rebbergregis - ter, Produktionsrechte, usw.) namentlich wegen unvollständigen oder unge - nauen Angaben, verspätet eingereichten Gesuchen oder Antworten weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.
Art. 6 Gebühren für die Önologie
1 Das Laboratorium für Önologie fakturiert seine Gebühren wie folgt: a) * pH und Gesamtsäure Fr. 6 b) * Chromatographie Fr. 6 c) * freies Schwefeldioxid Fr. 6 d) * gesamtes Schwefeldioxid Fr. 10 e) Clinitest Fr. 6 f) * Zucker Fr. 18 g) Alkohol Fr. 18 h) * flüchtige Säure Fr. 15 i) * Apfelsäure Fr. 18 j) * Milchsäure Fr. 18 k) * Weinsäure Fr. 18 l) * Formolzahl Fr. 18 m) * Kupfer Fr. 18 n) * Dichte Fr. 18 o) * Trübungstest Fr. 12 p) * Eiweissstabilität Fr. 35 q) * Mikroskopie Fr. 15 r) * Degustationsbericht (pro Wein) Fr. 20 s) * Schönungsversuche (pro Wein) Fr. 50
t) * Assemblageversuche (pro Wein) Fr. 50 u) * weitere Analysen auf Anfrage 120 Fr. pro Stunde
2 Sollte die Bearbeitung eines Dossiers durch das Laboratorium für Önologie namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, dringlichen Anfragen oder Änderungen der ursprünglichen Anfrage weitere administrati - ve Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis
500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu de - cken.
Art. 7 Gebühren für den Obstbau
1 Betrifft der Gegenstand des Verfahrens die Umstellung oder die Moderni - sierung von Frucht- oder Gemüsekulturen, wird je nach bewilligten Subven - tionen folgende Gebühr erhoben: a) bis zu 20'000 Franken Subventionen Fr. 200 b) von 20'001 Franken bis 35'000 Franken Fr. 300 c) über 35'000 Franken Fr. 500
2 Sollte die Bearbeitung eines Beitragsgesuchs namentlich wegen unvoll - ständigen oder ungenauen Angaben, verspätet eingereichten Gesuchen oder Änderungen des Anfangsprojekts weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erho - ben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.
3 Für das Verfahren von brachliegenden, vernachlässigten oder aufgegebe - nen Obstkulturen, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Kulturen darstel - len, werden folgende Gebühren erhoben: * a) Eigentumsfläche bis 1'000m² Fr. 200 b) Eigentumsfläche von 1'001m² bis 5'000m² Fr. 400 c) Eigentumsfläche über 5'000m² Fr. 500
Art. 7a * Gebühren für die Kontrolle von Sprühgeräten und Pflanzen -
schutz-Drohnen
1 Der Tarif für die Kontrolle der Pflanzenschutz-Drohnen folgt den Vorschrif - ten des Schweizerischen Verbands für Landtechnik (SVLT) und von Agros - cope. Er ist degressiv nach Anzahl kontrollierter Geräte wie folgt: a) 250 Franken für die erste Kontrolle; b) 75 Franken pro Kontrolle für die zweite bis fünfte Kontrolle; c) 50 Franken pro Kontrolle ab der sechsten Kontrolle.
2 Die Kontrolle der Sprühgeräte wird pauschal entsprechend der Bestimmun - gen des SVLT wie folgt verrechnet: a) 50 Franken pro Einsatz für die Überprüfung der ordentlichen Kontroll - punkte gemäss Protokoll; b) 100 Franken pro Einsatz für die Überprüfung der ordentlichen Kontroll - punkte gemäss Protokoll und für den Verteiltest inklusive Einstellung der Düsen und Reflektoren.
Art. 8 Gebühren für Schätzungen und Gutachten BGBB
1 Handelt es sich beim Gegenstand des Verfahrens um eine Schätzung oder Genehmigung des Ertragswerts und der Höchstbelastung eines Gebäudes oder eines Landwirtschaftsbetriebs, werden die Entscheidskosten wie folgt berechnet: a) Kategorie Festtarif Stempelge - bühr Auslagen Kosten für Gutachten A (Einfacher Fall - nur landwirt - schaftliche Parzellen) Fr. 120 pro Seite Fr. 8 pro Ent - scheid * Fr. 10 pro Seite Fr. 200 für die 1. Parzel - le, danach Fr.
30 zusätzlich pro Register - blattnummer für alle weite - ren Parzellen B (Komplexer Fall - land - wirtschaftli - che Parzellen mit Gebäu - den) Fr. 120 pro Seite Fr. 8 pro Ent - scheid * Fr. 20 pro Seite Fr. 400 für die 1. Parzel - le, danach Fr.
30 zusätzlich pro Register - blattnummer für alle weite - ren Parzellen
2 - genschaft, auf die sich der Entscheid bezieht, nicht übersteigen. *
Art. 9 Gebühren für Direktzahlungen
1 Vor-Ort-Kontrollen von Betrieben mit Sömmerungsbeiträgen werden in Höhe von 50 Franken pro Alpe fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festge - legt.
2 Vor-Ort-Kontrollen von Sömmerungsbetrieben mit Biodiversitäts- und Land - schaftsbeiträgen werden in Höhe von 4 Prozent der Beiträge fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.
3 Kontrollen im Bereich der Biodiversität Qualitätsstufe 2 von Grund-Betrie - ben mit Biodiversitätsbeiträgen der Qualitätsstufe 2 werden in Höhe von 3 Prozent der Beiträge fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.
4 Die Beurteilung der Qualität der Biodiversität auf Grund-Betrieben wird nur einmal in Höhe von 100 Franken pro Hektare fakturiert, aber mindesten 100 Franken pro Betrieb.
5 Verlangt ein Besitzer oder ein Bewirtschafter ein Gegengutachten, um die von der administrativen Behörde veranlasste Schätzung anzufechten, wird eine Gebühr erhoben, falls diese Gegenexpertise die Eingangsresultate be - stätigt. Diese wird wie folgt berechnet: a) Kategorie A (zusätzliches Gutachten der Biodiversitätsqualität):
1. Betreffend LN: Fr. 200 pro Hektare, mindestens jedoch Fr. 100 und höchstens Fr. 2'000 pro Betrieb,
2. Betreffend Sömmerungen: Fr. 20 pro Hektare, mindestens je - doch Fr. 300 und höchstens Fr. 2'000 pro Betrieb; b) Kategorie B (andere zusätzliche Gutachten): bis zu 500 Franken pro Betrieb.
6 Die elektronische Erfassung der Flächendeklaration zum Erhalt von Direkt - zahlungen ist für alle Bewirtschafter obligatorisch. Die Erfassung der Flä - chen auf dem alten Papierformular ist nicht mehr gültig. Das Amt kann auf Anfrage des Bewirtschafters gegen eine Gebühr von 150 Franken pro Stun - de die Daten elektronisch erfassen. *
Art. 9a * Gebühren für Strukturverbesserungen
1 Folgende Gebühren werden bei der Zustellung eines Entscheids betreffend eine Baubewilligung erhoben: a) Bau, Umwandlung, Renovation oder Umnutzung eines Gebäudes ge - mäss Baukosten (BKP2):
1. bis zu einer Million Franken (inkl.) 1‰ (mindestens 100 Franken)
2. mehr als eine Million Franken 1'500 bis 2'000 Franken b) Kulturtechnische Arbeiten gemäss effektiven Kosten:
1. bis zu einer Million Franken (inkl.) 1‰ (mindestens 100 Franken)
2. mehr als eine Million Franken 1'500 bis 2'000 Franken c) kleinere Bauarbeiten gemäss effektiven Kosten 50 bis 250 Franken
2 Für Entscheide betreffend Baubewilligungen, die im Sinne von Artikel 53 Absatz 3 GLER nicht öffentlich aufgelegt werden müssen, namentlich peri - odische Instandsetzungen, werden keine Gebühren erhoben.
3 Entscheide betreffend Rückerstattung von Beiträgen wegen Umnutzung, profitbringender Übertragung oder Aufteilung einer Liegenschaft mit dem Vermerk "Bodenverbesserung" werden in Höhe von 120 Franken in Rech - nung gestellt.
4 Die Gebühren für Sonderinterventionen von staatlichen Ingenieuren, die vom Bauherrn verlangt werden, hängen von der Schwierigkeit des Mandats und den Grundsätzen der Kostendeckung und des Leistungsausgleichs ab. Sie werden zum Stundentarif von 150 bis 300 Franken berechnet.
Art. 10 Gebühren für die Weiterbildung
1 Folgende Preise gelten für den Unterricht im Rahmen der Weiterbildung (Kurse und Informationstage): Beschreibung Ohne Pause und Mahlzeiten Pro Tag oder Einheit Mit Pausen und Mahl - zeiten Pro Tag oder Einheit Weiterbildung < 2 Stun - den Fr. 30 - Weiterbildung = Halbtag - Fr. 55 (nur die Pause) Weiterbildung = 1 Tag - Fr. 120 Weiterbildung = 2-5 Tage - Fr. 100 Weiterbildung = 5-10 Tage - Fr. 90 Weiterbildung > 10 Tage - Fr. 80 Kurs "Direktzahlungs - verordnung" (Pauscha - le) Fr. 3'200 - Diplom und Meisterprü - fung halbtags ohne spezifisches Material *
... ...
Beschreibung Ohne Pause und Mahlzeiten Pro Tag oder Einheit Mit Pausen und Mahl - zeiten Pro Tag oder Einheit Diplom und Meisterprü - fung ganztags ohne spezifisches Material *
... ... Diplom und Meisterprü - fung halbtags mit spezi - fischem Material oder spezifischem Modul *
... ... Diplom und Meisterprü - fung ganztags mit spezifischem Material oder spezifischem Mo - dul *
... ... Ein- oder mehrtägige Weiterbildungskurse enthalten das Mittagessen. Kön - nen die Mahlzeiten aus organisatorischen Gründen nicht von der Einrichtung organisiert werden, wird der Preis um 20 Franken pro Tag herabgesetzt.
2 Beträge im Zusammenhang mit der Ausbildung für den Fachausweis und die Meisterprüfung werden von der Schulleitungskonferenz Landwirtschaft der Westschweiz und des Tessins festgelegt und von der "Conférence des chefs de service de l’agriculture romande" (Konferenz der Chefs der West - schweizer Dienststellen für Landwirtschaft) validiert. *
Art. 11 Gebühren für Rechtsgutachten und technische Expertisen
1 Rechtsgutachten und technische Expertisen, die von Personen oder priva - ten Einrichtungen sowie von Gerichten beantragt werden, die über Streitig - keiten zwischen zwei Privatpersonen entscheiden müssen, können in Höhe von 300 Franken die Stunde verrechnet werden.
3 Schlussbestimmungen
Art. 12 Inkassomodalitäten
1 Die Gebühren im Sinne vom Kapitel 2 dieses Reglements werden in Rech - nung gestellt. Jene im Zusammenhang mit Direktzahlungen werden direkt aus den Direktzahlungen entnommen.
2 Sie sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und zu 5 Prozent verzugs - zinspflichtig ab dem 1. Tag der Fälligkeit.
3 Die Entscheide zur Kostenerhebung in Anwendung dieses Reglements gel - ten als vollstreckbar im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG). T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1 Übergangsbestimmung
1 Das vorliegende Reglement findet Anwendung auf die laufenden Verfahren und auf die Entscheide, die nach seinem Inkrafttreten gefällt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.01.2017 01.02.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2017
06.12.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "A (Einfacher Fall - nur landwirtschaftliche Parzellen)" / "Stempelgebühr" geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "B (Komplexer Fall - landwirtschaftliche Parzellen mit Gebäuden)" / "Stempelgebühr" geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 9a eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung halbtags ohne spezifisches Material" aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung ganztags ohne spezifisches Material" aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung halbtags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul" aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung ganztags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul" aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 50/2017
13.04.2022 01.05.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, k) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, l) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, m) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, n) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, o) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, p) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, q) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, r) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, s) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, t) geändert RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, u) eingefügt RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 7a eingefügt RO/AGS 2022-031
13.04.2022 01.05.2022 Art. 8 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2022-031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.01.2017 01.02.2017 Erstfassung BO/Abl. 3/2017 Erlasstitel 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Ingress 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017 Ingress 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, a) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, b) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, c) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, d) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, f) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, h) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, i) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, j) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, k) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, l) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, m) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, n) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, o) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, p) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, q) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, r) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, s) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, t) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-031
Art. 6 Abs. 1, u) 13.04.2022 01.05.2022 eingefügt RO/AGS 2022-031
Art. 7 Abs. 3 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Art. 7a 13.04.2022 01.05.2022 eingefügt RO/AGS 2022-031
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "A
(Einfacher Fall - nur landwirtschaftliche Parzellen)" / "Stempelgebühr"
06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "B
(Komplexer Fall - landwirtschaftliche Parzellen mit Gebäuden)" / "Stempelgebühr"
06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 8 Abs. 2 13.04.2022 01.05.2022 eingefügt RO/AGS 2022-031
Art. 9 Abs. 6 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Art. 9a 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung halbtags ohne spezifisches
06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung ganztags ohne spezifisches Material"
06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung halbtags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul"
06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung ganztags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul"
06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
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