Reglement betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Infor... (400.300)
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Reglement betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung für berufliche Zwecke gezahlt wird

betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung für berufliche Zwecke gezahlt wird vom 16.06.2021 (Stand 01.09.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 327 und 327a des Bundesgesetzes betreffend die Ergän - zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911; eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962 (GUW); eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011 (GPOS), insbesondere Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom
14. September 2011 (GBOS); eingesehen Artikel 26 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982; eingesehen Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldung des Per - sonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 20. Juni 2012 (VBOS); eingesehen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Ver - ordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012; eingesehen Artikel 5 der Verordnung über die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen vom 20. Juni 2012; eingesehen Artikel 5 der Verordnung betreffend die Organisation und die Di - rektionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
verordnet 1 ) :
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Zweck dieses Reglements ist es, die Höhe und die Bedingungen der Ent - schädigung festzulegen, die den in Artikel 2 genannten Lehrpersonen für die Nutzung ihrer persönlichen Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken gezahlt wird.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für das Personal, das eine der folgenden Funktionen ausübt: * a) Lehrpersonen gemäss Artikel 58 GPOS; b) Stellvertreter mit Jahresgehalt (Art. 49 Abs. 3, Art. 51. Abs. 5 und Art.
54 Abs. 5 VBOS); c) Nebenamtlehrpersonen in der Berufsbildung (Art. 26 GPOS).
2 Das unter Artikel 2 Absatz 1 dieses Reglements definierte Personal wird nachfolgend als "Lehrperson" bezeichnet.
3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für: a) Personen, deren Informatikausrüstung vom Kanton Wallis zur Verfü - gung gestellt wird, insbesondere:
1. die Inspektoren der obligatorischen Schulzeit (Art. 9 GPOS und
Art. 6 Abs. 3 Reglement),
2. die Inspektoren der allgemeinen Mittelschulen (Art. 10 GPOS und Art. 7 Abs. 3 Reglement),
3. die Inspektoren der Berufsfachschule (Art. 10 GPOS),
4. die Fachberater (Art. 4 GPOS),
5. die pädagogischen Berater des Sonderschulwesens (Art. 8 GPOS),
6. Direktoren der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen (Art. 7 GPOS),
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
7. die Sektionschefs einer Berufsfachschule (Anhang 1 GBOS - Be - soldungstabelle),
8. die Lehrpersonen, die vom für die Bildung zuständigen Departe - ment (nachstehend: das Departement) mit besonderen Aufgaben betraut werden; b) die Stellvertreter ohne Jahresgehalt; c) die Schuldirektoren der obligatorischen Schulzeit aufgrund ihres Sta - tuts als Angestellte der Gemeinde oder Privatwirtschaft (Art. 71 GPOS und Art. 42 GBOS); d) die Lehrbeauftragten in der Berufsbildung (Art. 27 GPOS); e) Personen, die auf andere Weise für ihre Informatikausrüstung entschä - digt werden.
2 Grundsätze

Art. 3 Informatikausrüstung

1 Die Informatikausrüstung einer Lehrperson muss es ihr ermöglichen, die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen und ihren in Artikel 30 GPOS festgelegten Auftrag als Lehrperson auszuführen.
2 Die persönliche Informatikausrüstung der Lehrperson, für die sie die Ver - antwortung trägt und deren Eigentümerin sie ist, umfasst insbesondere: a) ein tragbares Gerät des mittleren Segments; b) nötiges Zubehör des mittleren Segments; c) Wartung und Support; d) das private Smartphone.
3 Die Lehrperson muss ihre Informatikausrüstung auf dem neuesten Stand und in Bezug auf die von der Schule angebotene Informatikinfrastruktur funktionsfähig halten.
4 Die Informatikausrüstung der Lehrperson muss den Anforderungen für den Einsatz im Unterricht und den Weisungen, Reglementen und Chartas zur di - gitalen Sicherheit der Walliser Schule entsprechen.
5 Das Departement legt die Anforderungen in Bezug auf die Informatikaus - rüstung fest und die einzelnen Schulen können diese spezifizieren.
6 Der Staat Wallis stellt der Lehrperson eine digitale Identität zur Verfügung, die ihr den Zugang zu professionellen digitalen Diensten ermöglicht.
3 Entschädigung

Art. 4 Höhe der Entschädigung

1 Die jährliche Pauschale, die der Lehrperson für die Nutzung ihrer Informa - tikausrüstung zu beruflichen Zwecken bezahlt wird, ist auf 250 Franken fest - gelegt.
2 Die jährliche Pauschale wird an Lehrpersonen mit einem Beschäftigungs - grad von 20 Prozent oder mehr bezahlt.
3 Die Direktion des Schulzentrums muss überprüfen, ob die Lehrperson über die notwendige Informatikausrüstung verfügt, um ihren Auftrag gemäss Arti - kel 30 GPOS und ihres Pflichtenhefts zu erfüllen.
4 Entspricht die Informatikausrüstung nicht den Anforderungen, wird die Ent - schädigung ausgesetzt und die betreffende Lehrperson muss mit administrativen Massnahmen gemäss Artikel 46 GPOS rechnen.

Art. 5 Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung

1 Die Entschädigung wird grundsätzlich mit dem August-Lohn bezahlt.
2 Der Betrag der Entschädigung ist im Lohnausweis aufgeführt, es müssen allerdings keine Sozialabgaben geleistet werden.

Art. 6 Unvorhergesehene Fälle

1 Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle ist das für die Bil - dung zuständige Departement zuständig.
4 Rechtsmittel

Art. 7 Beschwerde

1 Entscheide, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, können ange - fochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-081
09.03.2022 01.09.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2021 01.09.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-081

Art. 2 Abs. 1 09.03.2022 01.09.2021 geändert RO/AGS 2022-016

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