Verordnung zum Gesetz über die Regionalpolitik (901.100)
CH - VS

Verordnung zum Gesetz über die Regionalpolitik

zum Gesetz über die Regionalpolitik vom 09.12.2009 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 15, 31 und 38 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Regionalpolitik vom 6. Oktober
2006; eingesehen Artikel 32 des Gesetztes über den Tourismus vom 9. Februar
1996; eingesehen das kantonale Gesetz über die Regionalpolitik vom 12. Dezem - ber 2008; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument - wicklung, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausführendes Organ

1 Die für die Wirtschaftentwicklung zuständige Dienststelle ist für die Ausfüh - rung der vorliegenden Verordnung verantwortlich.
2 Die Dienststelle kann gewisse Aufgaben mittels Leistungsvereinbarungen an die Regionen delegieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Umsetzung der Regionalpolitik

Art. 2 Aufsicht

1 Eine regelmässige Kontrolle der finanziellen Engagements wird gemäss den Richtlinien des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanz - haushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 und mittels der zuständigen Dienststelle verfügbaren Controlling Instrumente vorgenom - men.
2 Zusätzlich zu den periodischen Kontrollen verfassen die Regionen und die anderen regionalen Akteure zuhanden der zuständigen Dienststelle per Ende jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht, der Bezug auf die mit dem Staat abgeschlossene Leistungsvereinbarung nimmt.
3 Die zuständige Dienststelle überprüft, ob die Gelder zielgerichtet, koordi - niert und unter Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen Entwick - lung eingesetzt wurden und dass bei der Ausführung eidgenössisches und kantonales Recht eingehalten wurde.
4 Die zuständige Dienststelle informiert jährlich das für die Wirtschaft zustän - dige Departement über die Einhaltung dieser Vorgaben.
5 Das für die Wirtschaft zuständige Departement informiert anschliessend den Staatsrat.

Art. 3 Berggebiete und ländlicher Raum

1 Der Staatsrat bestimmt im Rahmen der kantonalen Regionalpolitik auf - grund folgender Faktoren die Zonen, welche spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen Raums aufweisen: a) demographische Entwicklung; b) Extensivierung/Intensivierung der Bodennutzung; c) Übermässige Entwicklung von Steuerlast und Überbauung; d) Dynamisierung des tertiären Sektors.
2 Bei diesen Zonen handelt es sich um Gemeindegebiete, welche im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind.
3 Der Staatsrat überprüft diese Faktoren alle vier Jahre anhand der sozio - ökonomischen Veränderungen.
4 Eine im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Gemeinde behält während der gesamten laufenden Vierjahresperiode ihren Statuts als Gemeinde mit spezifischen Problemstellungen des Berggebietes und des ländlichen Raums, auch wenn sie während dieser Zeit mit einer anderen Gemeinde fu - sioniert. *
5 Verliert eine Gemeinde ihren Status als Gemeinde mit spezifischen Pro - blemstellungen des Berggebietes und des ländlichen Raums, den sie in der vorangegangenen Vierjahresperiode inne hatte, kann sie auf der Grundlage einer bereits genehmigten Entwicklungsstrategie noch während der darauf - folgenden Vierjahresperiode Finanzhilfen vom Kanton erhalten. *
6 Wohnbauhilfe für Projekte in einer Gemeinde, die ihren Status als Gemein - de mit spezifischen Problemstellungen des Berggebietes und des ländlichen Raums, den sie in der vorangegangenen Vierjahresperiode inne hatte, verlo - ren hat, kann noch während den ersten beiden Jahren der laufenden Vier - jahresperiode weiter gewährt werden. *
3 Massnahmen der kantonalen Regionalpolitik und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Art. 4 Umsetzungsprogramme

1 Die Regionen und die anderen regionalen Akteuren erarbeiten auf der Ba - sis der Handlungsschwerpunkte und nach Vorgabe des Kantons die regio - nalen Programme.

Art. 5 Gesuchsbehandlung

1 Die Gesuche um finanzielle Unterstützung müssen vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Region oder die anderen regionalen Akteuren eingereicht werden. Diese sind entsprechend den jeweiligen Weisungen der zuständi - gen Dienststelle verantwortlich für das Zusammenstellen des kompletten Dossiers.
2 Die Region oder die anderen regionalen Akteuren stellen einen Antrag an die zuständige Dienststelle.
3 Die zuständige Dienststelle erstellt auf dieser Basis einen Antrag an die Entscheidinstanz, nachdem die unmittelbar betroffenen Dienststellen ange - hört wurden. Im Rahmen dieses Vorgehens kann die zuständige Dienststelle zusätzliche Gutachten verlangen.
4 Das zuständige Departement entscheidet über à fonds perdu-Beiträge so - wie über Darlehen von Bund und Kanton bis zu einer Höhe von 200'000 Franken. Es legt die Höhe der Unterstützung und die Bedingungen zur Gewährung fest.
5 Der Staatsrat entscheidet über à fonds perdu-Beiträge sowie über Darle - hen von Bund und Kanton die grösser sind als 200'000 Franken. Er legt die Höhe der Unterstützung und die Bedingungen zur Gewährung fest.

Art. 6 Subventionen an die Organisationen der Regionalentwicklung

1 Im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes über die Regionalpolitik vom 12. De - zember 2008 können die Regionen oder andere regionale Akteure nur Sub - ventionen vom Kanton empfangen, wenn eine Leistungsvereinbarung zwi - schen den beiden Parteien abgeschlossen wird. Diese betragen maximal 80 Prozent des jährlichen Budgets der entsprechenden Organisation. Diese Be - stimmungen finden gleichermassen Anwendung auf interkantonale und grenzüberschreitende Konventionen.
2 Die Leistungsvereinbarung präzisiert die von beiden Seiten zu erbringen - den Leistungen und die Zahlungsmodalitäten. Zudem definiert sie die Form des Berichts zu Handen des Auftraggebers, die Gültigkeitsdauer der Leis - tungsvereinbarung, sowie die Modalitäten einer möglichen Auflösung der Leistungsvereinbarung.
3 Zusätzlich können Regionen oder die anderen regionale Akteure vom Kanton Subventionen für Planungsarbeiten von regionalem oder überregio - nalem Interesse erhalten. Dabei darf der Beitragssatz im allgemeinen 30 Prozent der effektiven Kosten nicht überschreiten. Ein höherer Beitragssatz liegt im Kompetenzbereich des Staatsrates. Die Beitragsgesuche sind vor Beginn der Arbeiten mit einem detaillierten Arbeitsprogramm, einem Zeitplan und einem Kostenvoranschlag an die zuständige Dienststelle zu richten.
4 Die Agglomerationen werden bei der Erarbeitung der Agglomerationspro - gramme beratend von den Dienststellen des Kantons unterstützt.
5 Die Erarbeitung von Agglomerationsprogrammen kann bis zu deren Einrei - chung beim Bund und den eventuell daraus resultierenden Anpassungs- und Vorbereitungsarbeiten finanziell unterstützt werden.
4 Darlehen für Infrastrukturvorhaben

Art. 7 Bedingungen

1 Zur Erteilung von Darlehen zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben wird der finanziellen Lage des Gesuchstellers, der Bedeutung des Projektes für die regionale Entwicklung sowie der geografischen Lage Rechnung getragen.
2 Eigenmittel und übrige vorhandene Finanzierungsmöglichkeiten sind so weit wie möglich auszuschöpfen.
3 Die Kantonsdarlehen, welche für die Finanzierung von Infrastrukturprojek - ten gewährt werden, betragen maximal 25 Prozent der anrechenbaren Kosten. Dasselbe gilt für die Darlehen des Bundes.
4 Für Darlehen an juristische Personen oder Privatpersonen sind vorgängig werthaltige Garantien einzureichen.

Art. 8 Vorzeitiger Baubeginn

1 Kann der Arbeitsbeginn von der Bauherrschaft nicht aufgeschoben werden, muss bei der zuständigen Region oder bei den anderen regionalen Akteuren vor dem Baubeginn eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn eingeholt werden. Eine Kopie dieser Bewilligung wird anschliessend der zuständigen Dienststelle übermittelt.

Art. 9 Aufschub von Rückzahlungen

1 Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle gemäss Artikel 5 dieser Ver - ordnung während maximal fünf Jahren auf die Rückzahlung der Darlehen verzichten, wenn es die finanzielle Situation des Gesuchstellers erfordert.
2 Hierfür ist der zuständigen Stelle ein Gesuch einzureichen, in welchem dar - gelegt wird, wie sich die finanzielle Situation präsentiert und welche Mass - nahmen zur Verbesserung dieser Situation ergriffen werden.

Art. 10 Auszahlung der Darlehen

1 Die Darlehen werden als Baukredit bis maximal 80 Prozent des zugesi - cherten Betrages nach Beginn der Bauarbeiten und nach Gebrauch der Eigenmittel unter Vorweisen der entsprechenden Übersicht der bereits getä - tigten Investitionen entrichtet.
2 Der ausbezahlte Betrag darf den Betrag der bereits getätigten Investitionen nicht übersteigen.
3 Die Restzahlung (Schlusszahlung) erfolgt nach Beendigung der Bauarbei - ten und auf Vorlegen einer Kostenzusammenstellung und der einschlägigen Originalbelege. Die zuständige Dienststelle behält sich eine Ortsschau vor.
4 Einsparungen von über 20 Prozent gegenüber dem eingereichten Kosten - voranschlag müssen vom Projektträger begründet werden. Wenn alle Projektteile realisiert wurden und die Offerte nicht aufgebläht wurde, kann der bewilligte Betrag ausbezahlt werden. Wenn aber nicht alle Projektteile realisiert wurden, das Projekt überfinanziert oder sich die eingereichten Of - ferten als aufgebläht erweisen, wird der ausbezahlte Betrag prozentual zur Kostensenkung reduziert.

Art. 11 Gewinnbeteiligungen

1 Eine angemessene Gewinnbeteiligung orientiert sich an den Verhältnissen auf dem Zins- und Kapitalmarkt.
2 Der Staatsrat legt die Obergrenze der Gewinnbeteiligung, die ein Gewäh - ren von zinslosen Darlehen ausnahmsweise erlaubt, jeweils für vier Jahre fest. Anschliessend wird diese Obergrenze aufgrund der Verhältnisse auf dem Zins- und Kapitalmarkt neu überprüft.
3 Bei ausserordentlichen Veränderungen auf dem Zins- und Kapitalmarkt kann der Staatsrat die Obergrenze der Gewinnbeteiligung auch innerhalb dieser vier Jahre den veränderten Verhältnissen anpassen.
4 Sämtliche juristischen Personen, die eine höhere Gewinnbeteiligung als die Obergrenze auszahlen, haben kein Anrecht auf zinslose Darlehen. Die übri - gen Anfragen werden von der dafür zuständigen Dienststelle fallweise über - prüft. Dabei muss der Gesuchsteller dem Kanton die Notwendigkeit eines zinslosen Darlehens plausibel darlegen.
5 Wird während der Laufzeit des Darlehens die aktuell gültige Obergrenze der Gewinnbeteiligung überschritten, so wird das Darlehen für diesen Zeit - raum zum selben Satz verzinst.

Art. 12 Hilfe bei Infrastrukturprojekte der Hotellerie

1 Die für Darlehen geltenden Bestimmungen finden auf kantonaler Ebene auch für den Bau oder die Erneuerung von Betriebsstätten der öffentlichen Beherbergung sowie einfachen Unterkünften ihre Anwendung.

Art. 13 Steuererleichterungen

1 Die Voraussetzungen und Bedingungen, um in den Genuss von Steuerer - leichterungen zu kommen, sind in Artikel 238 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 und in den entsprechenden Verordnungen geregelt.

Art. 14 Senkung der Grundstück- und Immobilienpreise

1 Der Betrag der Subvention darf 50 Prozent der erbrachten Leistung der öf - fentlich-rechtlichen Körperschaft nicht übersteigen. Handelt es sich um er - stellte Gebäulichkeiten, wird der Wert des Gebäudes zur Berechnung der er - brachten Leistung berücksichtigt. *
2 Handelt es sich um Boden, darf die Subvention den Betrag von 15 Franken pro Quadratmeter nicht übersteigen oder 1.50 Franken pro Quadratmeter während zehn Jahren für ein Baurecht.
3 ... *

Art. 15 Wohnbauhilfe

1 Wohnbauhilfe kann in den Gebieten gewährt werden, welche spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen Raums gemäss Arti - kel 3 der Verordnung aufweisen (Anhang 1).
2 A fonds perdu-Hilfen für die Wohnbauhilfe können ausschliesslich natürli - chen Personen gewährt werden. Diese werden mittels einer einmaligen Zah - lung vorgenommen und betragen maximal zehn Prozent der Investitionss - umme, höchstens aber 50'000 Franken pro Dossier. *
3 Darlehen zu günstigen Zinssätzen oder ohne Verzinsung mit einer maxi - malen Laufzeit von 20 Jahren können ausschliesslich an juristische Perso - nen ausgerichtet werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen um in den Genuss solcher Darlehen zu kommen sind in Artikel 7 und folgende dieser Verordnung geregelt.
4 Pritoritär werden Renovations- und Sanierungsvorhaben innerhalb von al - ten Dorfteilen sowie Neuzuzüger unterstützt.
5 Zweitwohnungen sind von der Wohnbauhilfe ausgeschlossen.
6 vor, seine Unterstützung teilweise oder vollständig zurückzufordern.

Art. 16 Zusage und Auszahlung der Beiträge

1 Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 14 der vorliegenden Verord - nung muss das Gesuch um Kostenbeiträge vor dem Kauf oder der Vermie - tung der Grundstücke direkt bei der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.
2 In einem Vertrag zwischen dem öffentlichen Gemeinwesen und dem Kanton werden die entsprechenden Modalitäten (Kostenbeitrag des Kantons, Verfahren zur Ausrichtung des kantonalen Kostenbeitrags, Ver - tragsdauer und Inkraftsetzung) geregelt.
3 Die öffentlichen Gemeinwesen, welche die Grundstücke zur Verfügung stellen, achten darauf, dass diese nicht zweckentfremdet werden.
5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Rückzahlung

1 Aufgrund von irreführenden Angaben oder der Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen kann das Departement die geleistete Hilfe zurückfordern. Es ist während der gesamten Dauer der Hilfe befugt, vom Empfänger der Hilfe statistische und buchhalterische Auskünfte einzuverlangen und das un - terstützte Objekt gegebenenfalls zu besichtigen.
2 Bei irreführenden Angaben oder wenn die Hilfe nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, wird der Vertrag auf Ende eines Monats und einer Frist von zwei Monaten gekündigt.
3 Wenn die Auflagen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so wird der Vertrag auf Ende eines Monats und einer Frist von sechs Monaten gekün - digt.

Art. 18 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung ersetzt das Reglement über Investitionshilfe zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben und Finanzhilfen zur Industrie- und Gewerbeför - derung vom 2. September 1998 und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikeln 3 Absatz 2 und 15
Art. A1-1
1 Als Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und von Artikel 15 der Verord - nung gelten: * a) * Goms: Bellwald, Lax, Binn, Obergoms, Ernen, Goms; b) * Östlich Raron: Bister, Bettmeralp; c) Brig: Simplon, Zwischbergen; d) * Visp: Eisten, Saas Grund, Embd, Staldenried, Randa, Törbel, Saas Al - magell, Saas Balen; e) * Westlich Raron: Blatten, Ferden, Eischoll, Kippel; f) * Leuk: Albinen, Oberems, Ergisch, Guttet-Feschel, Inden; g) * Herens: Evolène, Saint-Martin, Hérémence, Mont-Noble; h) Martigny: Isérables, Trient; i) * Entremont: Bourg-Saint-Pierre, Liddes; j) * St. Maurice: Finhaut;
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2009
21.12.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
18.12.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 3/2014
18.12.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 3/2014
18.12.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 3/2014
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, i) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 52/2017
07.11.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-066
26.01.2022 01.01.2022 Art. A1-1 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-009
26.01.2022 01.01.2022 Art. A1-1 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.12.2009 01.01.2010 Erstfassung BO/Abl. 51/2009

Art. 3 Abs. 4 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 3/2014

Art. 3 Abs. 5 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 3/2014

Art. 3 Abs. 6 18.12.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 3/2014

Art. 14 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 14 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 15 Abs. 2 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-066

Art. A1-1 Abs. 1 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Art. A1-1 Abs. 1, a) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Art. A1-1 Abs. 1, b) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Art. A1-1 Abs. 1, b) 26.01.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-009

Art. A1-1 Abs. 1, d) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Art. A1-1 Abs. 1, d) 26.01.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-009

Art. A1-1 Abs. 1, e) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Art. A1-1 Abs. 1, f) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Art. A1-1 Abs. 1, g) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Art. A1-1 Abs. 1, i) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Art. A1-1 Abs. 1, j) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017

Markierungen
Leseansicht