Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (850.301)
CH - VS

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VIBU) vom 01.12.2021 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das Inkasso und die Bevorschussung von Un - terhaltsbeiträgen vom 11. Februar 2021 (GIBU); eingesehen die Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtli - chen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (InkHV); auf Vorschlag des mit dem Sozialwesen beauftragten Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung und Ergänzung der Bestim - mungen des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Un - terhaltsbeiträgen (GIBU) sowie der Bestimmungen der Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV).
2 Diese Verordnung regelt auch die Verfahren zum Inkasso und zur Eintrei - bung von Forderungen der Inkasso- und Bevorschussungsstelle (nachfol - gend: IBU) abweichend von der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungs - verfahren.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Frau oder Mann * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Inkasso

Art. 2 Zur Eröffnung des Dossiers erforderliche Unterlagen (Art. 8 Abs.

4 GIBU und 9 InkHV)
1 Die IBU erstellt eine Liste der zur Eröffnung eines Dossiers erforderlichen Unterlagen. Das Gesuch um Inkassohilfe muss die in Artikel 9 InkHV aufge - führten Informationen und Unterlagen enthalten. Die IBU benötigt zur Erfül - lung ihrer Aufgabe insbesondere folgende weitere Unterlagen: a) Wohnsitzbescheinigung des Gläubigers; b) Identitätsausweis bei Gläubigern Schweizer Nationalität bzw. Aufent - haltstitel bei Personen ausländischer Nationalität; c) Bekanntgabe, ob bereits ein Verfahren in Zusammenhang mit den Un - terhaltsbeiträgen gegen den Schuldner anhängig ist; d) Schul-/Studienbescheinigung, Ausbildungsverlauf und Ausbildungs - plan, wenn der Gläubiger ein Kind über 16 Jahren ist.
2 Wenn der Schuldner im Ausland wohnhaft ist und ein Gesuch um Inkasso der Beiträge im Ausland gerechtfertigt ist, kann die IBU darüber hinaus die zusätzlichen erforderlichen Unterlagen anfordern.

Art. 3 Dossiereröffnungsgespräch

1 Wenn der IBU alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, können der Gläubi - ger oder sein gesetzlicher Vertreter zu einem Gespräch zwecks Dossierer - öffnung eingeladen werden.

Art. 4 Informationspflicht des Gläubigers in Sachen Inkasso (Art. 10

InkHV)
1 Der Gläubiger hat die IBU unverzüglich zu informieren, insbesondere: a) wenn Unterhaltsbeiträge vollständig oder teilweise direkt an ihn be - zahlt werden, ohne dass der Betrag zunächst über die IBU geht; b) über die bestehende oder künftige Zahlung einer Kinderrente der AHV/ IV in Zusammenhang mit der Rente des Schuldners; c) über jegliche Veränderungen der Einnahmen und des Vermögens des volljährigen Kindes; d) über jegliche Wohnsitzänderungen einer der Personen, denen der Un - terhaltsbeitrag zusteht;
e) über jegliche Abänderungen des Unterhaltstitels oder des Sorgerechts sowie über jegliche laufenden Gerichtsverfahren, die die Unterhalts - pflicht betreffen; f) über jegliche Umstände, durch die sich der Anspruch auf den Unter - haltsbeitrag ändern kann, insbesondere bei Beendigung der Ausbil - dung, Änderung des Ausbildungsplans oder Wiederverheiratung; g) über jegliche die finanzielle, wirtschaftliche und persönliche Lage des Schuldners betreffende Umstände, die zur Erleichterung des Inkassos oder Änderung des Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag geeignet sind.

Art. 5 Beizug von Inkassounternehmen (Art. 9 Abs. 2 GIBU)

1 Die IBU kann Inkassounternehmen beiziehen: a) wenn der Schuldner im Ausland wohnhaft ist, oder b) um Informationen zur finanziellen Situation oder zum Wohnsitz des Schuldners zu erhalten, oder c) um durch Verlustscheine, Schuldanerkennungen oder ähnliche Titel gesicherte Forderungen einzutreiben, wenn der laufende Unterhalts - beitrag nicht mehr geschuldet wird oder das Mandat der IBU beendet ist.

Art. 6 Von den Inkassounternehmen zu erfüllende Voraussetzungen

(Art. 9 Abs. 2 GIBU)
1 Die beigezogenen Inkassounternehmen: a) dürfen keine Massnahmen zur Einschüchterung des Schuldners durchführen; b) müssen vermeiden, dem Schuldner übermässige und ungerechtfertig - te Kosten in Rechnung zu stellen; c) müssen der Löschung der Betreibung zustimmen vorbehaltlich der Be - gleichung der Kosten für Zeitaufwand und aufgewandte Ausgaben; d) müssen die Datensicherheit garantieren; e) dürfen die personenbezogenen Daten ausschliesslich zum Inkasso der Forderung verwenden.

Art. 7 Inkassounternehmen und Honorare (Art 10 Abs. 2 GIBU)

1 Bei einem Beizug von Inkassounternehmen werden die Honorare im Ver - hältnis zur Höhe ihrer Forderung auf den Staat und den Gläubiger verteilt.

Art. 8 Kosten (Art. 17 ff. InkHV)

1 Wenn Dritte zur Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen intervenieren oder Leistungen erbringen, sind die Kosten vom Schuldner zu tragen.
2 Ist es nicht möglich, die Erstattung der Kosten vom Schuldner zu erwirken, kann die IBU die Kosten Dritter in Zusammenhang mit einem Verfahren im Ausland und die Übersetzungskosten dem Gläubiger in Rechnung stellen, wenn dieser über ausreichende Mittel verfügt.
3 Die Mittel des Gläubigers gelten als ausreichend, wenn er über ein anre - chenbares Einkommen verfügt, mit dem er keinen Anspruch auf eine Bevor - schussung von Unterhaltsbeiträgen auf Grundlage von Artikel 16 hat.
4 Wenn der IBU aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht des Gläu - bigers Kosten entstehen, können diese dem Gläubiger unabhängig von sei - nen finanziellen Mitteln in Rechnung gestellt werden.
5 Bei der Durchsetzung eines Gesuchs einer ausländischen Behörde zur Feststellung des Kindesverhältnisses oder einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehepartner oder einem Kind gemäss den internationalen Abkommen werden die Kosten, insoweit gemäss den internationalen Abkommen zuläs - sig, dem Gläubiger in Rechnung gestellt.

Art. 9 Anrechnung eingehender Zahlungen (Art. 10 GIBU)

1 Die für den laufenden Unterhaltsbeitrag eingehenden Beträge werden vor - rangig zur Deckung des gewährten Vorschusses für den laufenden Monat verwendet.
3 Vorschüsse

Art. 10 Anspruch auf Bevorschussung (Art. 11 GIBU)

1 In einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet sich der Gläubiger, wenn sein anrechenbares Einkommen und sein Vermögen unter den in Arti - kel 16 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen liegen.
2 Das anrechenbare Einkommen wird unter Berücksichtigung der wirtschaftli - chen Situation der Personen, die der wirtschaftlichen Bezugseinheit (nach - folgend: WBE) im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung angehören, ermit - telt.

Art. 11 Wirtschaftliche Bezugseinheit

1 Die WBE der volljährigen Kinder mit eigenem Haushalt, d.h. diejenigen, die selbst ein Kind haben oder verheiratet oder in einer eingetragenen Partner - schaft sind oder waren, und der Ex-Ehepartner besteht aus folgenden Per - sonen: a) dem Inhaber des Unterhaltsanspruchs, für den das Bevorschussungs - gesuch gestellt wird; b) seinem Ehepartner oder eingetragenen Partner. Getrennte Personen fallen nicht darunter; c) seinem Konkubinatspartner, mit dem er zusammenwohnt, sofern das Konkubinat stabil ist. Das Konkubinat gilt als stabil im Sinne dieser Verordnung, wenn alternativ:
1. die Konkubinatspartner ein gemeinsames Kind haben oder er - warten,
2. sie seit mehr als 2 Jahren zusammenleben,
3. andere Elemente auf die Stabilität der Beziehung schliessen las - sen; d) ihren minderjährigen Kindern und ihren volljährigen Kindern in Ausbil - dung, die noch keine geeignete Ausbildung haben, und die mit ihnen in einer Wohnung leben oder e) ihren minderjährigen Kindern und ihren volljährigen Kindern in Ausbil - dung, die noch keine geeignete Ausbildung haben, aus Ausbildungs - gründen in einer anderen Wohnung wohnen, aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz noch unter der Anschrift des Anspruchsinhabers haben.
2 Die WBE der minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder in Ausbil - dung ohne eigenen Haushalt ist das Elternteil, das das Sorgerecht hat, bzw. das Elternteil, bei dem sie leben.
3 Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens wird das Einkom - men der minderjährigen Kinder nicht berücksichtigt.

Art. 12 Vorschüsse für Ex-Ehepartner (Art. 11 Abs. 2 GIBU)

1 Ex-Ehepartner, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversi - cherung (AHV) beziehen, haben keinen Anspruch auf Vorschüsse mehr.

Art. 13 Bevorschussungsentscheid (Art. 11 Abs. 6 GIBU)

1 Die IBU lässt den betroffenen Personen und Organen, namentlich der Wohnsitzgemeinde des Empfängers, eine Kopie ihres Bevorschussungsent - scheids zukommen.

Art. 14 Aufenthaltstitel (Art. 13 GIBU)

1 Wenn der Vorschussempfänger über einen Aufenthaltstitel verfügt, dessen Verlängerung noch hängig ist, setzt die IBU die Ausrichtung der Vorschüsse aus, es sei denn, der Empfänger hat eine Niederlassungsbewilligung.
2 Wenn eine Kopie des verlängerten Aufenthaltstitels der IBU innerhalb von
3 Monaten nach dessen Ablauf eingereicht wird, werden die Vorschüsse rückwirkend ausgerichtet.

Art. 15 Verpflichtungen des Vorschussempfängers (Art. 14 GIBU)

1 Der Empfänger oder sein gesetzlicher Vertreter müssen die IBU über sämt - liche Umstände aus Artikel 4 informieren. Er ist ausserdem gehalten, jegli - che sonstigen eines der Mitglieder der WBE betreffenden neuen Tatsachen, die sich möglicherweise auf seinen Anspruch auf Vorschüsse auswirken, un - verzüglich zu melden, namentlich: a) eine Änderung der Zusammensetzung der WBE (insbesondere Konku - binat mit einem Dritten, Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit dem Schuldner des Unterhaltsbeitrags, Hinzukommen oder Wegfallen eines Kindes); b) eine Änderung des Zivilstands.

Art. 16 Höhe der Vorschüsse (Art. 15 GIBU)

1 Die maximale monatliche Höhe des Vorschusses wird anhand des anre - chenbaren Einkommens der WBE gemäss der folgenden Tabelle festgelegt: Jahresei nkom - men al - leinste - hende Person Jahresei nkom - men Paar Vor - schuss für Ex- Ehepart - ner Vor - schuss für 1 Kind Vor - schuss für 2 Kinder Vor - schuss für 3 Kinder Vor - schuss ab 4 Kin - dern / pro zu - sätzli - chem Kind <27'000 <36'000 480 950 1663 2138 238
Jahresei nkom - men al - leinste - hende Person Jahresei nkom - men Paar Vor - schuss für Ex- Ehepart - ner Vor - schuss für 1 Kind Vor - schuss für 2 Kinder Vor - schuss für 3 Kinder Vor - schuss ab 4 Kin - dern / pro zu - sätzli - chem Kind <30'000 <40'000 430 850 1488 1913 213 <33'000 <44'000 380 750 1313 1688 188 <36'000 <48'000 330 650 1138 1463 163 <39'000 <52'000 280 550 963 1238 138 <42'000 <56'000 230 450 788 1013 113 <45'000 <60'000 180 350 613 788 88 <48'000 <64'000 130 250 438 563 63 <51'000 <68'000 80 150 263 338 38 <54'000 <72'000 30 50 88 113 13
2 Der gewährte Betrag kann jedoch die Höhe der im Unterhaltstitel festgeleg - ten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen.
3 Es wird keinerlei Vorschuss gewährt, wenn das Nettovermögen der WBE mehr als 65'000 Franken beträgt. Die pauschalen Abzüge der Steuerveran - lagungen sind für die gesamte WBE auf 60'000 begrenzt.
4 Vorschüsse von insgesamt weniger als 100 Franken werden nicht gewährt.

Art. 17 Anrechenbares Einkommen

1 Das anrechenbare Einkommen, das den Anspruch auf Vorschüsse begrün - det, basiert auf dem Nettoeinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer
2400) gemäss der zum Zeitpunkt des Bevorschussungsentscheids neusten verfügbaren endgültigen Veranlagungsverfügung: a) zuzüglich der Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbst - vorsorge (Säule 3a) bis zur Höhe des für Angestellte zulässigen Maxi - malbetrags, der negativen Einkünfte aus Immobilienvermögen sowie der nicht verrechneten Verluste aus selbständiger Tätigkeit;
b) abzüglich der gezahlten Unterhaltsbeiträge, der gemäss der Steuer - veranlagung erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie der erhaltenen Kapi - talleistungen und der Abzüge für zu unterstützende Kinder gemäss der Steuerveranlagung.
2 Wenn keine endgültige Veranlagung für die 2 Jahre vor dem Bevorschus - sungsgesuch vorhanden ist, wird das anrechenbare Einkommen anhand der Einkommen so wie bei quellenbesteuerten Personen berechnet.
3 Wenn ein Bevorschussungsgesuch gestellt wurde und der Gesuchsteller Einsprache oder Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung eingereicht hat, kann die IBU die Differenz der Vorschüsse rückwirkend ausrichten, wenn der Einsprache bzw. Beschwerde stattgegeben wird.

Art. 18 Ermessensveranlagung

1 Das auf einer Ermessensveranlagung basierende anrechenbare Einkom - men begründet keinen Anspruch auf Vorschüsse.
2 Jedoch kann die IBU im 1. Jahr Vorschüsse entsprechend der Tabelle aus

Artikel 16 auf Basis einer Ermessensveranlagung ausrichten, wenn die Ein -

nahmen und das Vermögen der berechtigten Person nicht höher sind als in der Ermessensveranlagung festgesetzt. Die berechtigte Person muss sämtli - che Einkommensbelege, insbesondere ihren Lohnausweis, einreichen.

Art. 19 Quellenbesteuerte Personen

1 Bei quellenbesteuerten Personen entspricht das anrechenbare Einkommen
80 Prozent des zu versteuernden Bruttoeinkommens, von dem die gezahlten Unterhaltsbeiträge sowie 6'500 Franken pro zu unterstützendem Kind abge - zogen werden.
2 Das anrechenbare Einkommen basiert auf der neusten verfügbaren Quel - lensteuerbescheinigung.

Art. 20 Einkommensrückgang

1 Wenn das anrechenbare Einkommen der WBE dauerhaft um 30 Prozent oder mehr gesunken ist, kann sich die IBU auf begründetes Gesuch hin auf diese neue Situation stützen. Wenn noch keine neue endgültige Veranla - gung erstellt wurde, kann sich die IBU vorläufig auf die Steuererklärung des Mitglieds der WBE stützen, dessen Situation sich wesentlich verändert hat.
2 Die Änderung tritt in dem Monat in Kraft, der auf die Einreichung aller zur Berechnung des neuen Anspruchs auf die Vorschüsse erforderlichen Un - terlagen folgt.

Art. 21 Modalitäten der Ausrichtung der Vorschüsse (Art. 16 GIBU)

1 Übernimmt ein Gemeinwesen den Unterhalt des Kindes in Höhe des Vor - schusses oder darüber hinaus, insbesondere im Falle von platzierten Kin - dern, erhält es die Vorschüsse in voller Höhe.
2 Schulden sich die Eltern gegenseitig Unterhaltsbeiträge, namentlich für Kinder, die jeweils bei einem der beiden Elternteile sind, wird bis zur Höhe des niedrigsten Unterhaltsbeitrags kein Vorschuss bezahlt.

Art. 22 Beginn der Vorschüsse (Art. 17 GIBU)

1 Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge kann ab dem Monat, der auf die Einreichung aller zur Festsetzung des Anspruchs erforderlichen Doku - mente folgt, gewährt werden.
2 Ist der Empfänger ein volljährig gewordenes Kind, können die Vorschüsse ab dem auf das Erreichen der Volljährigkeit folgenden Monat rückwirkend gewährt werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum Ende des auf das Erreichen der Volljährigkeit folgenden Monats eingereicht wur - den.
3 Wenn der Empfänger ins Wallis umzieht, können die Vorschüsse rückwir - kend gewährt werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum Ende des auf die Anmeldung in der Wohnsitzgemeinde folgenden Monats eingereicht wurden.
4 Werden die Vorschüsse nicht oder nicht mehr ausgerichtet, weil der Schuldner den laufenden Unterhaltsbeitrag jeden Monat entrichtet, und stellt er die Zahlungen anschliessend ein oder bezahlt er diese unregelmässig, können die Vorschüsse ab dem Zahlungsunterbruch wiederaufgenommen werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum Ende des Fol - gemonats eingereicht wurden.

Art. 23 Aussetzung der Ausrichtung der Vorschüsse (Art. 18 Abs. 2

GIBU)
1 Wenn es die Situation nicht oder nicht mehr ermöglicht, den Anspruch auf die Vorschüsse zu bestimmen, setzt die IBU dem Gesuchsteller eine Frist zur Einreichung der erforderlichen Informationen und Unterlagen. Bis zu ih - rem Erhalt kann sie die Ausrichtung von Vorschüssen aussetzen.
2 Gehen die Unterlagen und Informationen innerhalb der festgelegten Frist ein, kann die Ausrichtung der Vorschüsse ab dem Unterbruch wiederaufge - nommen werden. Andernfalls wird die Ausrichtung für die Zukunft ab dem auf den Eingang aller geforderten Unterlagen folgenden Monat wiederaufge - nommen.
3 Wenn der Gesuchsteller wichtige Tatsachen verschweigt oder zweckmäs - sige Unterlagen verschleiert, können die Vorschüsse verweigert oder gestri - chen werden und die Rückerstattung der unberechtigten Beträge verlangt werden.

Art. 24 Veränderung der familiären Situation (Art. 19 GIBU)

1 Im Falle einer Veränderung der familiären Situation wird diese unverzüglich berücksichtigt. Wenn durch diese neue Situation jedoch ein Anspruch auf höhere Vorschüsse für den Empfänger entsteht, wird sie erst ab dem Monat berücksichtigt, der auf die Meldung der Veränderung durch den Empfänger zusammen mit den zur Neuberechnung des Anspruchs auf die Vorschüsse erforderlichen Unterlagen folgt.
4 Ermittlung

Art. 25 Ermittlungsauftrag (Art. 32 Abs. 4 GIBU)

1 Der Inspektionsauftrag wird von der IBU der Dienststelle für Arbeitnehmer - schutz und Arbeitsverhältnisse (DAA), durch deren für die Beschäftigungs- und Sozialhilfeinspektion zuständige Abteilung erteilt.
2 Der Auftrag muss den Verdacht begründenden Sachverhalt und die zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Daten enthalten.
3 Die Fachinspektoren werden vereidigt und müssen über die zur Ausübung des Auftrags erforderlichen Rechts- und Ermittlungskenntnisse verfügen.
4 Artikel 74 der Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe ge - langt bei den Observationen analog zur Anwendung.

Art. 26 Aufbewahrung, Konsultation und Vernichtung des gesammelten

Materials (Art. 35 Abs. 5 GIBU)
1 - wahrt, so dass es nicht beschädigt werden kann.
2 Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 GIBU obliegt es, wenn die Ermittlung zu einer Strafanzeige führt, der Strafbehörde, über das Recht der betroffe - nen Person auf Zugang zu den gesammelten Daten zu entscheiden.
3 Die zusammengetragenen Daten, die nicht als Beweis verwendet werden oder nicht verwendbar sind, müssen unverzüglich vernichtet werden.
4 Die von der DAA aufbewahrten Daten sind spätestens 5 Jahre nach ihrer Übermittlung an die IBU zu vernichten. In anderen Gesetzen vorgesehene längere Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten.
5 Die von der IBU aufbewahrten Daten werden ebenso behandelt wie das Dossier der Person.
5 Inkasso- und Eintreibungsverfahren

Art. 27 Rechnungsstellung

1 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die IBU mit Sorgfalt.
2 Grundsätzlich muss sich die Rechnung auf einen Unterhaltstitel, einen Ent - scheid oder ein als Schuldanerkennung geltendes Dokument stützen.

Art. 28 Schulderlass

1 Für Forderungen, die nicht dem Staat, sondern dem Gläubiger, der die IBU beauftragt hat, gehören, liegt die Zuständigkeit für den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung und/oder der Zinsen beim Gläubiger.
2 Schuldnern, die in Not geraten oder aus anderen Gründen in eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Forderung und/oder der Zin - sen zu einer grossen Härte würde, können die gegenüber dem Staat ge - schuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden, sofern grundsätz - lich keine Aussicht auf Verbesserung ihrer finanziellen Situation besteht und kein laufender Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet wird.
3 Bei der Behandlung der Erlassgesuche wird nicht nur der finanziellen Si - tuation des Schuldners Rechnung getragen, sondern auch seinem Verhal - ten.
4 Entscheidung über Erlassgesuche für dem Staat gehörende Forderungen: a) bis 5'000 Franken beim Verantwortlichen der IBU;
b) bis 10'000 Franken beim Vorsteher der Koordinationsstelle für soziale Leistungen (KSSL); c) bis 50'000 Franken beim Vorsteher der Dienststelle für Sozialwesen (DSW); d) bis 200'000 Franken beim Vorsteher des Departements für Sozialwe - sen; e) darüber hinaus beim Staatsrat.

Art. 29 Verrechnung

1 Der Staat kann Forderungen Dritter ihm gegenüber mit seinen Forderun - gen gegenüber denselben Dritten gemäss den Bestimmungen, die sich aus einer analogen Anwendung der Artikel 120 fortfolgende des Obligationen - rechts (OR) ergeben, verrechnen.

Art. 30 Annullierung der Rechnung

1 Eine Rechnung kann nur im Falle eines Fehlers oder aufgrund der Tatsa - che, dass der Betrag nicht geschuldet wird, insbesondere bei einer rückwir - kenden Änderung des Unterhaltstitels, ganz oder teilweise annulliert werden.

Art. 31 Abschreibung der Forderung

1 Eine gänzliche oder teilweise Abschreibung der Forderung wird vorgenom - men bei: a) Ausstellung eines Verlustscheins nach Pfändung; b) Ausstellung eines Verlustscheins nach Konkurs; c) Erlöschen der Forderung aufgrund eines Nachlassvertrages; d) starker Vermutung der Uneinbringlichkeit der Forderung; e) ausländischem Wohnsitz oder unbekanntem Aufenthalt des Schuld - ners, wenn kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet wird; f) Kosten, die dem Schuldner nicht auferlegt werden können; g) Schulderlass; h) Unmöglichkeit der Geltendmachung der Forderung infolge eines To - desfalls; i) unverhältnismässig hohen Aufwendungen im Verhältnis zum erhofften Eintreibungsergebnis.
2 Bei Forderungen, die nicht dem Staat, sondern dem Gläubiger gehören, der die IBU beauftragt hat, liegt die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Abschreibung von Forderungen bei der IBU.
3 Bei dem Staat gehörenden Forderungen sind die Entscheidungskompeten - zen hinsichtlich der Abschreibung von Forderungen gemäss Artikel 26 Ab - satz 4 dieser Verordnung geregelt. In den Fällen aus den vorstehenden Buchstaben a, b und h verfügt die IBU über uneingeschränkte Kompetenz.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-162
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.12.2021 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2021-162
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