Reglement betreffend Zugang und Benutzung der kantonalen Plattform eConstruction
betreffend Zugang und Benutzung der kantonalen Plattform eConstruction (Reglement eConstruction, ReC) vom 22.12.2021 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 2a des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG); eingesehen Artikel 39 Absatz 5 der Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV); auf Antrag des für die Raumentwicklung zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Reglements
1 Das vorliegende Reglement definiert die Benutzungs- und Zugangsmodali - täten für die kantonale Plattform eConstruction (nachstehend: Plattform), welche der Behandlung der Dossiers des öffentlichen Baurechts (nachste - hend: Dossier) in der Zuständigkeit des Gemeinderats oder der Kantonalen Baukommission (nachstehend: KBK) im Sinne von Artikel 2 BauG dient.
2 Es gilt für alle Verfahren des öffentlichen Baurechts, die über die Plattform behandelt werden.
3 Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der oben genannten Behörden werden nicht über die Plattform behandelt.
4 Alle Plattformbenutzer unterstehen dem vorliegenden Reglement.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status, oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
5 Subsidiär zu den Bestimmungen des vorliegenden Reglements kommen die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) zur Anwendung.
6 Vorbehalten bleiben ausserdem kantonales und eidgenössisches Recht.
Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne dieses Reglements versteht man unter: a) Authentifizierung: Vorgang, der darin besteht, mittels der beim Identifi - zierungsvorgang gespeicherten Daten die Identität eines Benutzers zu verifizieren und nachzuweisen, bevor diesem der Zugang zu Ressour - cen wie seinem Benutzerkonto oder seinen Dokumenten gewährt wird; b) elektronische Kommunikationskanäle: Mittel zur Übertragung elektroni - scher Informationen zwischen einem Absender und einem Empfänger, namentlich E-Mail, Dokumentendownload, Zugang durch eine Web- Applikation etc.; c) vertraulich: Eigenschaft von Daten, die vor dem unberechtigten Zugriff Dritter, sei es von Gesetzes wegen oder aufgrund einer behördlichen Verfügung, geschützt werden müssen; d) Identifizierung: Vorgang, um zwischen der physischen und der digita - len Identität eines Benutzers eine gesicherte Übereinstimmung herzu - stellen, und ihn mit den ihm zugehörigen Daten zu verknüpfen, um ihn sodann zu authentifizieren; e) einfaches elektronisches Identifikationsmittel: elektronisches Mittel zur Identifizierung und Authentifizierung eines Benutzers (nachstehend: einfache eID); f) erhöhtes elektronisches Identifikationsmittel: Elektronisches Element, welches es aufgrund seines Einrichtungsprozesses erlaubt, den Miss - brauch oder die Veränderung der Identität zu verhindern, namentlich hinsichtlich der Identifizierung und Authentifizierung des Inhabers bei der Registrierung auf der Plattform (nachstehend: erhöhte eID); g) Plattform: die gesamten Hardware- und Software-Komponenten des Informationssystems, das dem Management und der Nutzung der von den öffentlichen Verwaltungen angebotenen digitalen Dienstleistungen dient;
h) Datensicherheit: Gesamtheit der organisatorischen Massnahmen (In - formationssicherheit) und der technischen Massnahmen (operative Si - cherheit) zum Schutz der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfüg - barkeit der Informationen, Daten und Informatiksysteme der zuständi - gen Behörde; es können auch andere Eigenschaften, wie die Authenti - zität, die Zurechenbarkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Einhaltung von Gesetzen und Standards sowie die Zuverlässigkeit betroffen sein; die - se Massnahmen schliessen die organisatorischen Massnahmen zum Datenschutz ein, insbesondere die Zugriffsverwaltung; i) Datenschutzsystem: Gesamtheit der Massnahmen und Prozesse zum Schutz der persönlichen und vertraulichen Daten; j) Benutzer: natürliche oder juristische Person sowie Behörde und öffent - lich- oder privatrechtliche Institution, welche die Plattform benutzt oder verwaltet; k) Bestätigung: Vorgang, bei welchem der Benutzer die Schaltfläche "Un - terschriftenlauf starten", "Unterschrift " oder ähnliche betätigt.
2 Zugangs- und Benutzungsmodalitäten
Art. 3 Die Plattform
1 Für den Zugang zur Plattform braucht es eine Internetverbindung. Der Zu - gang erfolgt über die offizielle Website des Staates Wallis, auf der Seite des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des für die Raumentwicklung zuständigen Departements.
2 Bei seinem ersten Login muss sich der Benutzer mittels einer eID, die er zuvor bezogen hat, identifizieren, damit er sein Benutzerkonto erstellen und seine elektronische Kennung erhalten kann. Die Liste der auf der Plattform zugelassenen eID wird auf der Website des Staates Wallis publiziert.
3 Je nach gewünschtem Plattformzugriff sind mehrere Identifizierungsstufen möglich: a) einfache eID für die Einsichtnahme in ein Dossier während der öffentli - chen Auflage; b) erhöhte eID für andere Aktionen auf der Plattform, namentlich für die Eingabe und Verwaltung von Dossiers, deren Validierung, deren Ein - sichtnahme nach Ablauf der öffentlichen Auflage. Eine erhöhte eID gewährt auch Zugang zu den unter Absatz 3 Buchstabe a dieses Arti - kels aufgeführten Punkten. Die Standard-Rolle mit einer erhöhten eID ist jene der "Dossierverwaltung".
4 Sobald der Identifizierungsprozess abgeschlossen ist, wird die vom Benut - zer erzeugte eID einem Benutzerkonto zugewiesen, was den Zugang zur Plattform erlaubt.
5 Vom Identifizierungsprozess ausgeschlossen sind Angestellte des Staates Wallis, welche bereits einen beruflichen Account der kantonalen Dienststelle für Informatik (nachstehend: KDI) haben.
6 Eine oder mehrere Rollen werden dem Benutzer von der zuständigen Be - hörde zugewiesen. Sie legt die Zugriffsrechte und Funktionen des Benutzers fest.
7 Die Rollen auf der Plattform sind die folgenden: a) Gesuchsteller; b) Grundeigentümer; c) Einsprecher; d) Planverfasser; e) Gemeinde; f) KBK; g) Dienststelle der kantonalen Verwaltung; h) Kantonales Bausekretariat (nachstehend: KBS).
8 Ein Benutzer mit einer Rolle verkörpert in sich die natürlichen Personen, welche zur Plattformbenutzung berechtigt sind.
9 Ein Benutzer kann mehrere eIDs, private und berufliche, erstellen. Die Angestellten, Vertreter der Verwaltung sowie die kantonalen und kommuna - len Behörden verwenden in Ausübung ihrer Amtstätigkeit ihr berufliches Be - nutzerkonto.
10 Bei einer künftigen Verbindung erhält der Benutzer mittels seines Benut - zerkontos direkten Zugang zur Plattform ohne Identifizierungsvorgang, aus - ser der Benutzer ändere oder lösche seine eID.
Art. 4 Dossier
1 Das Dossier umfasst alle für das Verfahren des öffentlichen Baurechts er - forderlichen Unterlagen.
2 Sämtliche Mitteilungen in Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Ge - suchsdossiers erfolgen über die Plattform.
3 Jedes Dossier enthält eine von der Plattform erzeugte Referenznummer.
4 Die nach Artikel 21 BauG zuständige Behörde ist für die Verwaltung der Dossierzugriffe zuständig.
3 Beziehungen unter den Benutzern
Art. 5 Elektronische Kommunikationskanäle
1 Die elektronische Kommunikation erfolgt über jeden digitalen Kanal, der auf der Plattform zur Verfügung steht und der vom Benutzer mittels der Plattform akzeptiert worden ist.
Art. 6 Grundsätze für die freiwillige Online-Vertretung
1 Die Benutzer können mittels Eingabe einer ordnungsgemäss verfassten Vollmacht auf der Plattform einen Vertreter bezeichnen.
Art. 7 Eingabe und Validierung der Dokumente
1 Alle Dokumente, mit Ausnahme der Einsprachen (s. Art. 10), müssen im Format PDF/A, .xls und .xlsx auf der Plattform eingegeben werden.
2 Es liegt in der Verantwortung des Plattformbenutzers, sich die Infrastruktur zuzulegen, die für das Öffnen, das Lesen und den Versand von Dokumenten in den von der Plattform unterstützten Formaten notwendig ist.
3 Alle auf der Plattform eingegebenen Dokumente müssen validiert sein. Die zuständige Behörde bestimmt die Rollen, welche die auf der Plattform einge - gebenen Dokumente validieren müssen.
4 Der Situationsplan muss der zuständigen Behörde jederzeit im Original vorgelegt werden können, damit sie dessen Authentizität überprüfen kann.
5 Wenn ein Dokument von der zuständigen Behörde oder vom KBS nicht ge - öffnet oder gelesen werden kann, erteilen diese demjenigen, der das Doku - ment eingegeben hat, eine kurze Frist, in welcher er das betreffende Doku - ment im Format und auf den Kommunikationskanälen, die man ihm mitteilt, übermitteln kann.
6 Die Plattform gewährleistet zum einen, dass jedes Dokument vollständig und mit einem Zeitstempel versehen ist, und zertifiziert zum andern die Iden - tität der Parteien, welche das Dokument eingegeben und/oder validiert ha - ben.
7 Bei Eingabe des Dokuments informiert der Gesuchsteller die zuständige Behörde über die Identität des Eigentümers, des Gesuchstellers und des Planverfassers.
Art. 8 Anhörung der kantonalen Organe und Dritter
1 Das Anhörungsverfahren der kantonalen Organe erfolgt, sofern keine zwin - gende gesetzliche Grundlage dagegenspricht, mittels der Plattform.
2 Das Anhörungsverfahren Dritter findet mittels Plattform statt, sofern die betreffenden Dritten dies akzeptiert haben.
Art. 9 Einsichtnahme in öffentlich aufgelegte Dossiers
1 Die Dossiers werden mit einer Referenznummer öffentlich aufgelegt, mit welcher sie auf der Plattform eingesehen werden können. Zur Einsichtnah - me ist eine einfache oder erhöhte eID erforderlich.
2 Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Einsichtnahme in die Dossiers in ihren Räumlichkeiten zu ermöglichen (Computer, Papierdossier, usw.).
Art. 10 Einsprachen
1 Die Einsprachen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ge - mäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) verse - hen.
2 In den Pilotphasen der Plattform und bis zur Einführung einer technischen Lösung müssen Einsprachen der zuständigen Behörde per Post zugestellt werden. Mit Einführung einer technischen Lösung erfolgt eine Publikation im Amtsblatt, und die Einsprachen können rechtskonform auf der Plattform ein - gegeben werden.
3 Die Eingabe der Einsprache auf der Plattform, deren Zeitstempel mit dem letzten Tag der Frist zusammenfällt, gilt als fristgerecht eingereicht.
4 Eröffnung der Entscheide
Art. 11 Qualifizierte elektronische Signatur für Entscheide
1 Der am Entscheid Interessierte gibt sein ausdrückliches vorgängiges Ein - verständnis, Entscheide auf elektronischem Weg zu empfangen, wenn er dieser Kommunikationsart zugestimmt hat und sofern er über eine erhöhte eID verfügt.
2 Die Entscheide werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ge - mäss ZertES versehen.
3 In den Pilotphasen der Plattform und bis zur Einführung einer technischen Lösung werden die Entscheide per Post zugestellt. Mit Einführung einer technischen Lösung erfolgt eine Publikation im Amtsblatt und die Entscheide können rechtskonform auf der Plattform eingegeben werden.
Art. 12 Elektronische Eröffnung
1 Die Einsichtnahme in einen Entscheid durch den Interessierten auf der Plattform gilt als elektronische Eröffnung gemäss dem Gesetz über das Ver - waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Die Eingabe des Entscheids auf der Plattform durch die zuständige Behör - de wird den Interessierten über den digitalen Kanal mitgeteilt, den sie auf ih - rem Benutzerkonto angegeben haben. Diese Mitteilung gilt nicht als Ent - scheideröffnung im Sinne dieses Artikels.
3 Die Behörden und die Interessierten, gegebenenfalls deren Vertreter, kön - nen auf der Plattform das Datum und die Uhrzeit der Eröffnung konsultieren.
Art. 13 Format
1 Der Entscheid wird im Format PDF/A eröffnet.
2 Es liegt in der Verantwortung des Plattformbenutzers, sich die Infrastruktur zuzulegen, die für das Öffnen und das Lesen im Format PDF/A notwendig ist.
5 Datenschutz und Archivierung
Art. 14 Datenschutz-Managementsystem
1 Die Bestimmungen des VVRG und des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) über den Da - tenschutz sind anwendbar.
Art. 15 Speicherung und Archivierung
1 Die Dossiers werden periodisch auf einem geeigneten Datenträger gespei - chert. Der Zugang zum Dossier muss jederzeit sichergestellt und die Voll - ständigkeit der Dokumente gewährleistet sein.
2 Die Archivierung und der Archivzugang werden mit dem Staatsarchiv Wal - lis koordiniert und müssen dem GIDA entsprechen.
6 Pflichten und Verantwortlichkeiten
Art. 16 Pflichten und Verantwortlichkeiten des Benutzers
1 Mit dem Zugang zur Plattform akzeptiert der Benutzer ausdrücklich, dass seine persönlichen Daten genutzt und verarbeitet werden.
2 Der Benutzer ist dafür verantwortlich, seine Daten konstant nachzuführen, einschliesslich allfälliger Vertreter, die er auf der Plattform deklariert hat.
3 Wechselt ein Benutzer seinen Vertreter, muss er mit seinem vormaligen Vertreter den Verbleib der von der zuständigen Behörde an diesen im Rah - men seines Auftrags übermittelten Dokumente regeln.
4 Der Benutzer, der von der zuständigen Behörde eine Empfangsbestätigung für ein E-Mail oder ein Dokument erhält, das er nicht abgeschickt hat, muss dies umgehend melden.
5 Der Benutzer ist verantwortlich für die Handlungen, die unter seinem Be - nutzerkonto ausgeführt werden.
Art. 17 Verantwortlichkeit des Staates
1 Die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde wird ausschliesslich durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
2 Die zuständige Behörde haftet nicht für allfällige direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art betreffend die Vertraulichkeit oder die Qualität der Daten, die nicht zu ihrer Plattform gehören. Die zuständige Behörde er - greift jedoch die operativen und organisatorischen Massnahmen, die geeig - net sind, die Sicherheit der durch die Informatiksysteme verarbeiteten Daten zu gewährleisten.
3 Die zuständige Behörde garantiert keinen ununterbrochenen Zugang zur Plattform. Somit kann der Zugang zur Plattform gesperrt werden, namentlich - aber nicht ausschliesslich - bei einer technischen Störung, einem böswilli - gen Angriff, Wartungsarbeiten oder einem anderen Fall höherer Gewalt. Die zuständige Behörde ist nicht für die Folgen einer Zugangssperre zur Platt - form verantwortlich.
Art. 18 Missbräuchliche Benutzung der Plattform
1 Bei missbräuchlicher Benutzung der Plattform wird der Zugang gesperrt.
2 Dokumente, die keinen Bezug zu dem Dossier haben, in das sie eingege - ben wurden, werden von der zuständigen Behörde entfernt.
3 Die Sperrung wird dem Benutzer über dessen elektronischen Kommunika - tionskanal mitgeteilt, und es wird im eine Frist für die reglements- und rechtskonforme Instandsetzung festgesetzt.
4 Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-178
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