Verordnung über die Organisation und den Betrieb von La Castalie (850.610)
CH - VS

Verordnung über die Organisation und den Betrieb von La Castalie

über die Organisation und den Betrieb von La Castalie vom 26.10.2011 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 4a des Gesetzes über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vom 31. Januar 1991 (GRIMB); auf Antrag des mit dem Sozialwesen beauftragten Departements, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und vervollständigt die Bestimmun - gen des Gesetzes über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Be - hinderungen (GRIMB) betreffend die Organisation und den Betrieb von La Castalie. *
2 Statut, Aufgabe und Zuständigkeiten

Art. 2 Statut

1 Gemäss Artikel 4a GRIMB ist La Castalie eine selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Monthey. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Aufgabe

1 La Castalie hat zur Aufgabe, Menschen mit geistigen oder mehrfachen Be - hinderungen hinsichtlich einer Aktivierung der Ressourcen und einer harmo - nischen persönlichen Entwicklung einen angepassten Lebensrahmen und ein individualisiertes Betreuungsprogramm zu bieten. *
2 La Castalie setzt bezüglich der Schwere der Behinderung keine Untergren - ze und gewährleistet die vollständige oder teilweise Betreuung der Personen (Kinder oder Erwachsene), deren Zustand eine Eingliederung im offenen Mi - lieu oder in anderen spezialisierten Strukturen erschwert beziehungsweise verunmöglicht.
3 La Castalie verfolgt keinen gewinnbringenden Zweck und ist als gemein - nützig anerkannt.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Zum Erreichen ihrer Ziele leitet und verwaltet La Castalie die verschiede - nen Einheiten, aus denen sie zusammengesetzt ist, mit namentlich folgen - den Aufgaben: a) angepasste Beherbergungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsstruktu - ren zur Verfügung stellen; b) über individuell angepasste pädagogisch-erzieherische Programme die Entwicklung und Entfaltung der betreuten Personen fördern; c) die präventiven Gesundheitsmassnahmen treffen und für die nötige medizinisch-therapeutische Pflege sorgen, mit Ausnahme der Spital - behandlungen; d) * die familiäre, soziale und schulische Inklusion fördern; e) Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellen; f) den Unterhalt der Räumlichkeiten, das Waschen der Wäsche und die gängigen Hygienemassnahmen gewährleisten.
2 La Castalie hat insbesondere folgende Zuständigkeiten: a) mit den betroffenen Departementen die finanzielle Beteiligung des Staates aushandeln und die vereinbarten Leistungsaufträge eingehen; b) im Rahmen der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel und der gel - tenden Gesetzesbestimmungen die Lohn- und Budgetpolitik festlegen; c) das für den guten Betrieb ihrer Einheiten nötige Personal anstellen oder entlassen; d) den betroffenen Departementen die Budgets, die Rechnungen und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit unterbreiten und diese definitiv erstellen;
e) die für ihren Betrieb nötigen Richtlinien erlassen; f) das Personal, die Partner und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit in - formieren; g) * mit Organisationen oder Strukturen, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, zusammenarbeiten.
3 La Castalie übt ihre Zuständigkeiten in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen und der interkantonalen Vereinba - rungen aus.
3 Organisation

Art. 5 Organe

1 Die Organe von La Castalie sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Direktion; c) das Revisionsorgan.

Art. 6 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen, die über spezi - fische Kompetenzen im Bereich der geistigen Behinderung oder in Sachen Verwaltung verfügen, darunter ein Vertreter der Eltern oder Angehörigen der in der Anstalt aufgenommenen Menschen mit Behinderungen. *
2 Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Staats - rat für die Dauer einer Verwaltungsperiode und während maximal drei Ver - waltungsperioden ernannt.
3 Die nachfolgenden Personen können nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein: a) Personal von La Castalie; b) Staatspersonal; c) Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden.
4 Der Direktor von La Castalie nimmt an den Sitzungen mit beratender Stim - me teil.
5 Ein Vertreter des Personals kann eingeladen werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
6 Jeder freie Sitz im Verwaltungsrat ist innert kurzer Frist wieder zu beset - zen.

Art. 7 Befugnisse des Verwaltungsrats

1 Der Verwaltungsrat hat namentlich die folgenden unveräusserlichen Befug - nisse: a) die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Di - rektion von La Castalie bestimmen; b) die internen Reglemente anpassen; c) mit den betroffenen Departementen die Leistungsaufträge aushandeln und diese unterzeichnen; d) die Delegationskompetenzen auf den verschiedenen Ebenen der hier - archischen Struktur der Anstalt festlegen; e) dafür sorgen, dass die Tätigkeit der Institution ihrer Aufgabe entspricht und die geltenden Gesetze und Vereinbarungen respektiert; f) unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat den Direktor er - nennen und dessen Pflichtenheft erstellen; g) auf Vorschlag des Direktors die anderen Direktionsmitglieder ernennen und ihre Pflichtenhefte erstellen; h) das externe Revisionsorgan bezeichnen und zu dessen Jahresbericht Stellung nehmen; i) die mehrjährige Finanzplanung sowie das Budget und die Jahresrech - nung erstellen; j) * den Jahresbericht zuhanden des Staatsrates erarbeiten; k) die Information gewährleisten, namentlich über die Direktion; l) externe Experten beiziehen.

Art. 8 Sitzungen des Verwaltungsrats

1 Der Verwaltungsrat tritt so oft es das Interesse der Institution verlangt, aber mindestens viermal pro Jahr zusammen. Er wird vom Präsidenten oder wenn vier Mitglieder es verlangen einberufen.
2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird eine neue Sitzung einberu - fen und der Rat kann dann unabhängig der Anzahl anwesender Mitglieder gültig beraten.
3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge - fasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlagge - bend.
4 Die Beratungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in einem Protokoll festgehalten.

Art. 9 Direktion

1 Die Direktion von La Castalie setzt sich aus dem Direktor, dem stellvertre - tenden Direktor und den Abteilungsleitern zusammen.
2 Die Direktion von La Castalie gewährleistet die operative Verwaltung der Anstalt gemäss dem vom Verwaltungsrat erstellten Pflichtenheft.
3 Der Direktor nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben und Verantwort - lichkeiten wahr: a) das nötige Personal anstellen oder entlassen; b) die Entscheide bezüglich aller Fragen und Massnahmen betreffend das Wahrnehmen der Aufgabe der Institution und die Verwaltung der Geschäfte treffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Verwal - tungsrats; c) La Castalie innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen Drit - ten gegenüber vertreten; d) die Dossiers vorbereiten und die Beschlüsse des Verwaltungsrats um - setzen; e) den Verwaltungsrat über alles, was in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, informieren.

Art. 10 Revisionsorgan

1 Das Revisionsorgan wird vom Verwaltungsrat bezeichnet.
2 Es untersucht die Finanzen von La Castalie mit dem Ziel, ihre Wahrheit, Genauigkeit und Klarheit gemäss den geltenden Normen zu überprüfen.
3 Es erstattet dem Verwaltungsrat von La Castalie jährlich einen umfassen - den Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Anwendung der geltenden Normen und Richtlini - en. *
4 Es erstattet dem Staatsrat jährlich schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. *

Art. 11 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktion und des Personals von La Castalie wird sinngemäss im Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger gere - gelt.
2 La Castalie übernimmt die primäre Haftung für den Geschädigten. Der Staat haftet subsidiär für Schäden am Geschädigten, für welche La Castalie nicht aufkommen kann.
3 La Castalie beziehungsweise dem Staat steht gemäss Artikel 14 und fol - gende des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwe - sen und ihrer Amtsträger der Rückgriff gegenüber dem Urheber des Scha - dens zu.
4 Die in Absatz 1 aufgeführten Mitglieder der Organe und des Personals, die La Castalie oder den Staat direkt schädigen, übernehmen diesen gegenüber die primäre Haftung gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwort - lichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. Wenn der Staat der Geschädigte ist, haftet La Castalie subsidiär.
4 Finanzierung

Art. 12 Finanzressourcen

1 Die Finanzierung von La Castalie wird gewährleistet durch: a) die Beherbergungstaxen und die Beteiligungen der Invalidenversiche - rung für die individuellen therapeutischen Massnahmen; b) * die Beteiligungen der öffentlichen Hand gemäss Artikel 31 GRIMB; c) * die kantonale Beteiligung gemäss den Artikeln 43 und 44 der Verord - nung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend; d) * den Beitrag an die Betriebskosten gemäss Artikel 32 GRIMB; e) * die Investitionsbeiträge gemäss Artikel 27 GRIMB; f) * die Beteiligungen des Staates gemäss Artikel 31 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen und insbesondere die Subventionen an die Anstalten gemäss den Artikeln 41 bis 45 des Reglements über die Gewährung von diversen Beiträgen aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen sowie gemäss dem Reglement zur Festlegung der Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten; g) * die Subventionierung der Betriebskosten gemäss dem Gesetz über die Sonderschulung;
h) die verschiedenen Spenden und Erlöse.

Art. 13 Leistungsaufträge

1 La Castalie erstellt mit den betroffenen Departementen Leistungsaufträge, die namentlich Folgendes festlegen: a) die zu erbringenden Leistungen; b) die berücksichtigten quantitativen und qualitativen Ziele; c) die Indikatoren, anhand deren die Qualität, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen evaluiert und verwaltet werden können; d) die nötigen personellen und finanziellen Ressourcen; e) die Finanzierungs- und Subventionierungsmodalitäten; f) die Controlling- und Evaluationsmodalitäten; g) den Betreuungsgrad; h) die Anpassungsmodalitäten; i) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung.
2 Die Leistungsaufträge werden regelmässig aktualisiert, indem namentlich der Betreuungsbedarf, die Entwicklung der Mittel und die Zweckmässigkeit der Massnahmen berücksichtigt werden.

Art. 14 Finanzierung des Umlaufvermögens

1 Der Kanton Wallis gewährt die Sicherheiten oder Darlehen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 30 Prozent des jährlichen Betriebsbudgets, um das für den Betrieb und die Investitionen von La Castalie notwendige Um - laufvermögen sicherzustellen.
2 Der Staatsrat ist im Rahmen der gewährten Höchstgrenze für die Festle - gung der Form, der Höhe und der Bedingungen des Umlaufvermögens zu - ständig.

Art. 15 Zuteilung der Ergebnisse

1 Die Ergebnisse werden gemäss den geltenden Richtlinien des für das Sozialwesen zuständigen Departements für den Sektor Erwachsene und des für die Erziehung zuständigen Departements für den Sektor Kinder zu - geteilt. *
2 Im Fall von Verlusten darf der kumulierte und in der Bilanz ausgewiesene Betrag drei Prozent des jährlichen Betriebsbudgets nicht überschreiten. Über diesen Betrag hinausgehende Defizite müssen ab dem folgenden Ge - schäftsjahr von La Castalie finanziert werden.

Art. 16 Nachtragskredit

1 Solange es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit der nötigen Aufmerksamkeit verfolgt werden kann, kann La Castalie im Falle von Notwendigkeit, Dringlichkeit oder Unvorhersehbarkeit während des Geschäftsjahres bei den betroffenen Departementen um einen Nachtrags - kredit ersuchen.
2 Die Departemente entscheiden über die Annahme oder Ablehnung dieser Gesuche. Gegebenenfalls übermitteln sie diese gemäss den in Kraft stehen - den Verfahren an den Staatsrat oder an den Grossen Rat.

Art. 17 Geschäftsbericht und Jahresrechnung

1 La Castalie legt der Aufsichtsbehörde für den 30. April jedes Kalenderjah - res einen Geschäftsbericht vor, dem sämtliche Jahresrechnungen und der vom Revisionsorgan erstellte Revisionsbericht beiliegen.
2 Als Kontenrahmen wird jener von Curaviva verwendet.
5 Aufsicht

Art. 18 Aufsichtsbehörde

1 La Castalie ist durch die betroffenen Departemente der Aufsicht des Staatsrates unterstellt.
2 Die Aufsichtsbehörde versichert sich, dass die Tätigkeiten von La Castalie ihren Zielsetzungen, der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie den Leistungsaufträgen entsprechend ausgeführt werden.
3 Sie genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung von La Ca - stalie.
4 Die Intervention der Aufsichtsbehörde befreit die Organe von La Castalie nicht von ihrer Verantwortlichkeit.
6 Zurverfügungstellung der Infrastrukturen

Art. 19 Zurverfügungstellung der Grundstücke und Gebäude

1 Der Kanton stellt La Castalie über die betroffenen Departemente die nöti - gen unbeweglichen Infrastrukturen zur Verfügung, was eine finanzielle Ver - gütung gemäss den geltenden Bestimmungen erfordert.
2 Die für die Ausübung der Tätigkeit von La Castalie notwendigen Grund - stücke und Bauten bleiben im Eigentum des Kantons.

Art. 20 Verpflichtungen von La Castalie

1 La Castalie verwaltet, unterhält und renoviert die ihr vom Kanton zur Verfü - gung gestellten Infrastrukturen und baut diese um. In diesem Rahmen trägt sie vollständig und ausschliesslich sämtliche dem Eigentümer zufallenden Auflagen und Pflichten. Sie schliesst die nötigen Versicherungen ab, na - mentlich im Rahmen der Haftpflicht.

Art. 21 Finanzierung

1 La Castalie agiert als Bauherrin bei sämtlichen Arbeiten, die an den ihr zur Verfügung gestellten Infrastrukturen getätigt werden. Sie finanziert sämtliche Unterhalts-, Umbau- und Renovationskosten der ihr vom Kanton zur Verfü - gung gestellten Infrastrukturen.
2 Der Kanton subventioniert diese Kosten gemäss GRIMB und gemäss dem Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen. *
7 Personalstatut

Art. 22 Personalpolitik

1 La Castalie definiert die Personalpolitik, indem sie sich auf die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 vorgesehe - nen Grundsätze stützt.
2 Der Verband des Personals von La Castalie und der Zentralverband der Magistraten, der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis müssen vorgängig informiert und in die Entscheide und gesetzlichen Bestimmungen, welche eine wesentliche Auswirkung auf das Personal haben, einbezogen werden.
3 Der Angestellte hat das Recht, entweder direkt oder über den Personalver - band zu allgemein verbindlichen Entscheiden und zu Entwürfen von Geset - zesbestimmungen, die ihn betreffen, konsultiert und darüber informiert zu werden.

Art. 23 Arbeitsverhältnisse

1 Die Direktion und das gesamte Personal unterliegen einem öffentlich-recht - lichen Statut.
2 Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verord - nung werden die Arbeitsverhältnisse durch die kantonale Gesetzgebung betreffend das Personal des Staates Wallis und durch das analog angewen - dete Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 sowie durch die geltenden Gesamt - arbeitsverträge geregelt.
3 Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verord - nung werden die Arbeitsverhältnisse des Lehrpersonals analog durch die kantonale Gesetzgebung über die Besoldung und das Personal der obligato - rischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 geregelt. *

Art. 24 Lohnanspruch bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Mi -

litär- oder Zivilschutzdienst
1 Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit schliesst La Castalie für sein Personal eine Erwerbsausfallversicherung ab.

Art. 25 Berufliche Vorsorge

1 Das Personal ist gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidi - tät und des Todes bei der Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL) ver - sichert.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Überführung des Personals

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals von La Castalie werden kraft Geset - zes am 1. Januar 2012 in die neue Einheit überführt.
2 Die Einstufung des überführten Personals bleibt gleich und die zum Zeit - punkt der Überführung beim Staat Wallis erreichte Gehaltshöhe (Bruttolohn) bleibt gewährleistet, unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 der vorliegen - den Verordnung.
3 Für spätere Erhöhungen bleibt die Einstufung der Funktionen in den Lohn - tabellen des Staates Wallis oder der geltenden Gesamtarbeitsverträge vor - behalten.
4 Die Löhne des Personals sind gemäss den für das Personal des Staates Wallis geltenden Bestimmungen Gegenstand des Teuerungsausgleichs.

Art. 27 Lohnanspruch bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Mi -

litär- oder Zivilschutzdienst
1 Die Arbeitsverhältnisse der Personen, die aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Militär- oder Zivilschutzdienst ausfallen, werden voll - ständig überführt.
2 Allfällige Leistungen Dritter (Versicherungen, Ausgleichskasse, usw.), die dem Staat für die Zeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgezahlt werden, werden an La Castalie überwiesen.
3 Bis zur Übernahme der Lohnzahlungen durch La Castalie bleibt der Er - werbsausfall gemäss den Bestimmungen des Staates versichert.
4 Ab der Überführung zahlt La Castalie die auf den Ersatzleistungen ge - schuldeten Beiträge an die 2. Säule.
5 Besondere Fälle werden in einer Vereinbarung zwischen La Castalie und dem Staatsrat geregelt.

Art. 28 Pflichtenhefte

1 La Castalie erstellt für jedes Mitglied des überführten Personals ein Pflich - tenheft.
2 Ändert die Funktion oder wird das Pflichtenheft in bedeutendem Masse ge - ändert, werden die bisherigen Lohnbedingungen angepasst.

Art. 29 Ferienanspruch und Zeitguthaben

1 Die Mitglieder des überführten Personals können das wohlerworbene Recht auf Ferien innert vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Überführung gel - tend machen. Nach dieser Frist verfallen die nicht bezogenen Ferien und werden nicht kompensiert.
2 Das monatliche Zeitguthaben und die Überstunden am 31. Dezember 2011 müssen innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Überführung ab - gebaut sein. Nach dieser Frist verfällt das nicht bezogene Zeitguthaben und wird nicht kompensiert.

Art. 30 Berufliche Vorsorge

1 Um ihr Personal zu versichern, schliesst La Castalie mit der PKWAL eine Anschlussvereinbarung ab.
2 Die Beibehaltung der wohlerworbenen Rechte des überführten Personals bei der PKWAL bleibt gewährleistet.

Art. 31 Übertragung des Eigentums an den Einrichtungen

1 Der Kanton überträgt La Castalie die verfügbaren Einrichtungen zum Rest - wert, den sie am Tag ihrer Übertragung haben.
2 Die Anschaffung neuer Einrichtungen geht ab dem 1. Januar 2012 zu Las - ten von La Castalie.

Art. 32 Leistung der Zentralen Dienste

1 Während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2013 kann La Ca - stalie weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentralen Dienste des Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA), der Dienststelle für Per - sonalmanagement (DPM), der Sektion Gehälter der Kantonalen Finanzver - waltung (KFV) und der Sozialberatung.

Art. 33 Übernahmebilanz

1 La Castalie übernimmt die Aktiven und Passiven ihrer Bilanz vom 31. De - zember 2011 auf der Grundlage eines detaillierten und für jeden Posten un - terzeichneten Inventars, mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude.
2 Die Lagerbestände werden höchstens zu ihrem Anschaffungspreis über - nommen. Wenn die Anschaffungspreise höher als der Verkehrswert sind, müssen die wirtschaftlich notwendigen Wertminderungen vor der Übernah - me durch die neue Anstalt vorgenommen werden.

Art. 34 Anwendung und Inkrafttreten

1 Das mit dem Sozialwesen beauftragte Departement und das mit der Erzie - hung beauftragte Departement sind mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt. Sie erlassen die diesbezüglichen Richtlinien. *
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 45/2011
23.01.2013 15.02.2013 Art. 7 Abs. 1, j) geändert BO/Abl. 7/2013
23.01.2013 15.02.2013 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 7/2013
23.01.2013 15.02.2013 Art. 10 Abs. 4 geändert BO/Abl. 7/2013
23.01.2013 15.02.2013 Art. 23 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 7/2013
01.12.2021 01.01.2022 Ingress geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 2, g) geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-161
01.12.2021 01.01.2022 Art. 34 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-161
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.10.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 45/2011 Ingress 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 1 Abs. 1 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 2 Abs. 1 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 3 Abs. 1 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 4 Abs. 1, d) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 4 Abs. 2, g) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 6 Abs. 1 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 7 Abs. 1, j) 23.01.2013 15.02.2013 geändert BO/Abl. 7/2013

Art. 10 Abs. 3 23.01.2013 15.02.2013 geändert BO/Abl. 7/2013

Art. 10 Abs. 4 23.01.2013 15.02.2013 geändert BO/Abl. 7/2013

Art. 12 Abs. 1, b) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 12 Abs. 1, c) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 12 Abs. 1, d) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 12 Abs. 1, e) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 12 Abs. 1, f) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 12 Abs. 1, g) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 15 Abs. 1 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 21 Abs. 2 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

Art. 23 Abs. 3 23.01.2013 15.02.2013 eingefügt BO/Abl. 7/2013

Art. 34 Abs. 1 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-161

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