Verordnung über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (850.60)
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Verordnung über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen

über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (VRIMB) vom 01.12.2021 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vom 31. Januar 1991 (GRIMB) und dessen Änderung vom 6. Mai 2021, insbesondere Artikel 40; auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1 Der Staatsrat regelt den Vollzug des Gesetzes mit der vorliegenden Ver - ordnung.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen erfolgen mit dem Zweck, die Rechte der Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, Benachteiligungen zu ver - meiden und die Inklusion zu fördern.
3 Ausserdem wird die Tätigkeit des Staates in Bezug auf Aufsicht, Koordina - tion und Finanzierung näher bestimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Prävention

Art. 2 Zusammenarbeit

1 Das Departement unternimmt in Ergänzung zur Prävention, die vom medi - zinischen Sektor durchgeführt wird, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Institutionen oder, falls notwendig, selbständig Präventionsmassnahmen in den Bereichen des Sozialwesens.

Art. 3 Präventionsmassnahmen

1 Die Präventionsmassnahmen werden namentlich in den Bereichen In - formation, Beratung, Dokumentation, Animation durchgeführt.
3 Erziehung und schulische Ausbildung

Art. 4 Zuständigkeit

1 Zuständig für diesen Bereich ist das mit der Erziehung beauftragte Depar - tement in Zusammenarbeit mit dem für das Sozialwesen zuständige Depar - tement.
4 Berufliche, gesellschaftliche und kulturelle Inklusion
4.1 Berufliche Inklusion
4.1.1 Inklusion in Gemeinwesen und suventionierten Institutionen

Art. 5 Gemeinwesen und subventionierte Institutionen

1 Gemeinwesen und subventionierte Institutionen engagieren sich aktiv für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Unter Gemeinwesen sind die Kantonsverwaltung, die kantonalen Einrichtungen und die Gemeindever - waltungen zu verstehen. Als subventionierte Institutionen sind die im Rah - men ihrer Aktivitäten vom Staat subventionierten Institutionen zu verstehen.

Art. 6 Beseitigung der architektonischen Barrieren

1 Die Verantwortlichen der Gemeinwesen und der subventionierten Institutio - nen ordnen die Beseitigung der architektonischen Barrieren an ihren beste - henden Gebäuden und Anlagen an. Sie berücksichtigen die Erhaltung von wertvollen Gesamtheiten in den alten Städten und alten Dörfern oder über - mässige Kosten, die verursacht werden könnten.

Art. 7 Sensibilisierung

1 Die Gemeinwesen und suventionierten Instituionen werden für die beson - deren Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen, insbesondere bezüg - lich deren beruflichen Inklusion, sensibilisiert.

Art. 8 Umschulung

1 Die Umschulung des Personals der Gemeinwesen und subventionierten In - stitutionen, für welches infolge Krankheit oder Unfall die Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich ist, muss sobald als möglich und, wenn notwendig, mit der Hilfe der IV durchgeführt werden. Die Wiedereingliederung soll vor - rangig im gleichen Gemeinwesen bzw. der gleichen subventionierten Institu - tion vorgenommen werden.

Art. 9 Anstellung

1 Bei der Anstellung des Personals geben die Gemeinwesen und subventio - nierten Institutionen den Menschen mit Behinderungen die gleichen Chan - cen wie den anderen Kandidaten.

Art. 10 Arbeitsplatz

1 Falls notwendig wird der Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderungen an deren Bedürfnisse angepasst.

Art. 11 Dienstverhältnis

1 Die reglementarischen Bestimmungen über die Anstellung des Personals müssen es den Menschen mit Behinderungen erlauben, vom gleichen Dienstverhältnis zu profitieren wie die übrigen Angestellten.

Art. 12 Anstellung von Menschen mit Behinderungen

1 Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen soll deren berufliche In - klusion fördern.
2 Zu diesem Zweck stellen die Gemeinwesen und subventionierten Institutio - nen Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf deren Inklusion vorüber - gehend an. Es handelt sich namentlich um Lehrlinge, Praktikanten und Per - sonen in der Wiedereingliederungsphase.
3 Sie stellen Menschen mit Behinderungen für ein Jahr in halbgeschützter Beschäftigung an. Jedes Gemeinwesen und jede subventionierte Institution bestimmt von Fall zu Fall die Dauer der Probezeit, die, falls die Beteiligten zufrieden sind, in eine Anstellung für ein Jahr übergeht. Diese Anstellung kann von Jahr zu Jahr erneuert werden, sofern die in Artikel 13 der vorlie - genden Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und wenn keine Anstellungsmöglichkeiten gefunden werden konnten.

Art. 13 Bedingungen

1 Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen unterliegt folgenden Be - dingungen: a) Nachweis der Notwendigkeit der Anstellung; b) nützliche und den Fähigkeiten der Person angepasste Arbeiten; c) positive Stellungnahme einer anerkannten spezialisierten Stelle.
2 Das Departement prüft für die Kantonsverwaltung und die kantonalen Ein - richtungen, ob die Bedingungen erfüllt sind.

Art. 14 Vergebung von Arbeiten

1 Die Gemeinwesen und subventionierten Institutionen fördern die Werkstät - ten für Menschen mit Behinderungen, indem sie ihnen Arbeiten anvertrauen.
2 Bei gleichen Bedingungen werden die Arbeiten der Gemeinwesen und sub - ventionierten Institutionen vorrangig an diese Werkstätten vergeben.
4.1.2 Inklusion im Privatsektor

Art. 15 Privatsektor

1 Der Privatsektor wirkt mit bei der Inklusion der Menschen mit Behinderun - gen. Das Departement gewährt Beratung und finanzielle Hilfe.
4.2 Gesellschaftliche und kulturelle Inklusion

Art. 16 Behindertengerechtes Bauen

1 Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebe - ne Norm (SIA 500) ist anwendbar: a) Gebäudekategorie A: Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Gesetzes; b) Gebäudekategorie B: Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes.
2 Bei Sonderbauten, die höheren Ansprüchen zu genügen haben, zum Bei - spiel Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabili - tationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sowie Wohnungen für Menschen mit Behinderungen und betagte Personen, müssen Vorschriften beachtet wer - den, die zum Teil über die Forderungen der Norm SIA 500 hinausgehen. Für solche Bauten sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen vorrangig.
3 Das Beratungs- und Konsultationsorgan informiert die Gemeinwesen, die subventionierten Institutionen und die Privaten über die Massnahmen, die bezüglich des behindertengerechten Bauens zu treffen sind. Es bietet seine Hilfe an bei der Planung von Bauten und Umbauten.
4 Das Departement bezeichnet ein Organ, das auf Ebene der Kantonsver - waltung für das behindertengerechte Bauen verantwortlich ist. Die Gemein - den bezeichnen ebenfalls ihr Organ und teilen dieses der Koordinationsstel - le für Fragen im Bereich Behinderung der für das Sozialwesen zuständigen Dienststelle mit, welche beauftragt ist, die notwendige Koordination wahrzu - nehmen.

Art. 17 Mehrfamilienhaus

1 Ein Wohngebäude mit 4 und mehr Wohnungen ist als Mehrfamilienhaus im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 des Gesetzes zu betrachten.

Art. 18 Spezialisierte Institutionen

1 Die spezialisierten Institutionen bieten Wohnmöglichkeiten oder Arbeitsräu - me an, die den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen entspre - chen.
2 Der Standort der Institution und deren Ausgestaltung müssen so gewählt werden, dass sie die Durchführung von Massnahmen zur Inklusion von Men - schen mit Behinderungen ermöglichen.
3 Die Arbeit und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen tragen nebst einer eventuellen wirtschaftlichen Leistung der Entfaltung der Perso - nen und der Art ihrer Behinderung Rechnung.
4 Der Grad der Autonomie der Menschen mit Behinderungen bestimmt die Wohnform und das benötigte Personal.
5 Die spezialisierten Institutionen sind, was die Ausschreibung und die Ver - gebung von Arbeiten und Lieferungen anbelangt, den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt.

Art. 19 Platzierung in einer Institution

1 Platzierungen in einer Institution erfolgen über das Zentrum für Indikation und Begleitung (ZIB), welches sich aus je einem Vertreter der mit dem Sozi - alwesen beauftragten Dienststelle, der Institutionen und der psychiatrischen Dienste Wallis zusammensetzt. Das ZIB fällt in den Zuständigkeitsbereich der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung, welche auch die Leitung des ZIB inne hat.
2 Gesuche für eine Platzierung werden über die anerkannten Beratungsstel - len dem ZIB zur Beurteilung vorgelegt. Die anerkannten Beratungsstellen analysieren die Situation, machen dem ZIB einen Vorschlag und begleiten die Person mit einer Behinderung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Einrichtungen.
3 Die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung fällt einen be - schwerdefähigen Entscheid und erteilt einer Institution den Auftrag für die Umsetzung.
4 Die Platzierungen müssen durch die Beratungsstellen in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und der Institution regelmässig evaluiert werden.
5 Beiträge an die spezialisierten Institutionen und finanzielle Hilfen
5.1 Beiträge an die spezialisierten Institutionen

Art. 20 Vertrag

1 Die in Artikel 25 Buchstabe b des Gesetzes vorgesehenen Verträge (Rah - menvertrag und Leistungsauftrag) zwischen dem Staat und den als gemein - nützig anerkannten spezialisierten Institutionen umschreiben insbesondere deren Tätigkeitsbereich und deren Leistungen sowie die Leistungen des Staates. Die Einzelheiten werden in einer Richtlinie des Departements gere - gelt.

Art. 21 Investitionsbeiträge

1 Die Beitragsgesuche für den Kauf, den Bau, die Vergrösserung, die Reno - vation, die Anpassung, den Umbau und die Ausstattung von Einrichtungen sind an die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung der für das Sozialwesen zuständigen Dienststelle zu richten.
2 Der Staatsrat erlässt ein Reglement betreffend die Gewährung von Investi - tionsbeiträgen.

Art. 22 Betriebsbeiträge

1 Die Betriebsbeiträge werden gemäss den in den Leistungsaufträgen fest - gelegten Modalitäten ausbezahlt.
2 Bei Institutionen ohne Leistungsaufträge werden die Betriebsbeiträge auf Grund des vom Staat anerkannten Defizits berechnet. Das Departement ge - nehmigt alljährlich die Budgets dieser Institutionen.
3 Die Gewährung von Betriebsbeiträgen an spezialisierte Institutionen wird in Richtlinien des Departements geregelt.

Art. 23 Vorschüsse

1 Den Institutionen ohne Leistungsaufträge können je nach Bedarf an Bar - mitteln auf der Basis der vom Departement genehmigten Budgets Vorschüs - se bis höchstens 80 Prozent des voraussichtlichen Betriebsbeitrages gewährt werden.

Art. 24 Betriebskapital und Reservefonds

1 Die Institution verfügt über ein Betriebskapital und über einen Reserve - fonds, deren Bildung und Höhe im Einvernehmen mit dem Departement, ge - stützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes, festgesetzt werden.

Art. 25 Prüfung der Rechnung

1 Die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt der subventionierten spezia - lisierten Institutionen sind der Kontrolle unterstellt, gemäss dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

Art. 26 Beteiligung

1 Das Departement meldet den Gemeinden jährlich ihren nach den in Artikel
35 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen errechneten Beitragsanteil.
5.2 Finanzielle Hilfen

Art. 27 Finanzielle Hilfen im Bereich der beruflichen Inklusion

1 Die finanzielle Hilfe, die im Rahmen der beruflichen Inklusion, insbesonde - re der Ausbildung, der Wiedereingliederung, der Beschäftigung im Privatsek - tor und der Fort- und Weiterbildung der Menschen mit Behinderungen vorge - sehen ist, wird aufgrund eines Gesuchs von Fall zu Fall von der Koordinati - onsstelle für Fragen im Bereich Behinderung geprüft. Das Departement er - lässt eine Weisung diesbezüglich.

Art. 28 Finanzielle Hilfen an Organisationen im Bereich Prävention und

Inklusionsmassnahmen
1 Die finanzielle Hilfe an Organisationen, die sich mit Prävention und mit In - klusionsmassnahmen und mit gegenseitiger Hilfe beschäftigen, wird auf - grund eines Gesuches von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung gewährt.
2 Der Betrag der finanziellen Hilfen übersteigt 80 Prozent der in Betracht ge - zogenen Kosten nicht.

Art. 29 Finanzielle Hilfen für die Anpassung von Wohnungen

1 Die finanziellen Hilfen für die Anpassung von Wohnungen für Menschen mit Behinderungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes werden nur in den Fäl - len gewährt, bei denen das Gesetz über das Wohnungswesen nicht an - wendbar ist.
2 Sie werden von Fall zu Fall aufgrund eines Gesuches, der dafür vom De - partement anerkannten Beratungsstellen geprüft und von der Koordinations - stelle für Fragen im Bereich Behinderung gewährt.

Art. 30 Finanzielle Hilfen für die Beherbergung und Betreuung zu Hau -

se
1 Das Gesuch um eine Hilfe für die Beherbergung in einer Familie und für die Betreuung eines Menschen mit Behinderungen gemäss Artikel 20 des Ge - setzes wird von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung in Zusammenarbeit mit der vom Departement beauftragten Sozialberatung geprüft. Die Hilfe muss den finanziellen Möglichkeiten der betreffenden Per - son Rechnung tragen. Der Betrag übersteigt 80 Prozent der in Betracht ge - zogenen Kosten nicht. Die Einzelheiten werden in einer Weisung des Depar - tements geregelt.

Art. 31 Finanzielle Hilfen für die Anpassung bestehender Bauten

1 Für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Bauten, welche vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, können finanzielle Hilfen gewährt werden.
2 Gesuche für finanzielle Hilfen sind an die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich der Behinderung zu richten.
3 In Betracht gezogen werden nur die speziellen durch die Beseitigung der bautechnischen Hindernisse verursachten Auslagen für die gemäss der vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebenen Norm (SIA 500) vorgesehen unumgänglichen Massnahmen. Die anrechenbaren Kosten werden von der für die Immobilien zuständigen Dienststelle festge - legt.
4 Bei privaten Gebäuden beträgt der Beitrag 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die den Gemeinden gewährte Hilfe für die Beseitigung bautechni - scher Hindernisse ist auf 30 Prozent der anrechenbaren Kosten festgesetzt.
6 Rechtsansprüche von Menschen mit Behinderungen

Art. 32 Angemessene Vorkehrungen

1 Kanton, Gemeinden und Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben ha - ben angemessene Vorkehrungen zu treffen um Benachteiligungen zu ver - hindern. Erscheinen angemessene Vorkehrungen nach Prüfung gemäss Ar - tikel 35d des Gesetzes unverhältnismässig, haben sie auf jeden Fall ange - messene Ersatzmassnahmen zu ergreifen.
2 Private Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen haben angemessene Vorkehrungen nach Möglichkeit zu treffen. Dabei sind sowohl der finanzielle Aufwand im Verhältnis zur Betriebsgrösse des jeweiligen Anbieters zu be - rücksichtigen als auch die Grösse des Zielpublikums. Erscheinen angemes - sene Vorkehrungen nach Prüfung gemäss Artikel 35d unverhältnismässig, haben sie im Einzelfall angemessene Ersatzmassnahmen zu ergreifen.

Art. 33 E-accessibility und Kommunikation

1 Kanton, Gemeinden und Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, ge - stalten ihre Websites gemäss den nationalen und internationalen Informatik - standards, die die Zugänglichkeit von Internetseiten regeln und vom Bund für seine eigenen Websites anerkannt werden. Sie müssen die von diesen Standards geforderte Konformitätsstufe "AA" erreichen.

Art. 34 Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

1 Das anwendbare Verfahren und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts ergibt sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

Art. 35 Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

1 Die nach BehiG klage-und beschwerdeberechtigten Behindertenorganisa - tionen sind zur Durchsetzung der Rechtsansprüche gestützt auf das Gesetz und die Spezialgesetzgebung berechtigt.
7 Verfahren und Organisation des Vollzugs

Art. 36 Büro für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

1 Das Büro ist die Fachstelle in Zusammenhang mit den Rechten von Men - schen mit Behinderungen. Es fungiert als Beratungs- und Kontaktstelle für die gesamte Verwaltung und alle mit Behindertengleichstellungsrecht betrauten Stellen sowie für Menschen mit Behinderungen und ihre Organisa - tionen.
2 Das Büro ist Anlaufstelle für alle Fragen und Anliegen betreffend der Um - setzung des Gesetzes für sämtliche Adressaten gemäss Artikel 35a des Ge - setzes, d.h. insbesondere für alle Dienststellen der Kantonsverwaltung, die Gemeinden aber auch die privaten Anbieter öffentlich zugänglicher Leistun - gen wie beispielsweise Restaurants, Kinos, Freizeiteinrichtungen, Coiffeur - salons, Geschäfte, etc..
3 Bei seinen Empfehlungen berücksichtigt das Büro die Umsetzung der Rechtsansprüche der Menschen mit Behinderungen insbesondere unter Ein - bezug der Verhältnismässigkeit.
4 Der Bericht über die Tätigkeit des Büros zuhanden des Departements er - folgt jährlich.

Art. 37 Konsultativkommission für Menschen mit Behinderungen

1 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung der Kommission für jede Legisla - turperiode fest. Die Mitglieder der Kommission werden durch einen Ent - scheid des Staatsrats bestimmt.
2 Der Bericht über die Tätigkeit der Kommission zuhanden des Departe - ments respektive des Staatsrats erfolgt mindestens alle 4 Jahre am Ende der Legislaturperiode.

Art. 38 Aufsicht über Institutionen im Suchtbereich

1 Das Departement ist ebenfalls zuständig für Leistungen im Bereich der Be - herbergung und Beschäftigung für erwachsene Personen mit einem Sucht - problem sowie der Bekämpfung der Abhängigkeit von Geldspielen und sons - tigen nicht substanzgebundenen Abhängigkeiten.
2 Es schliesst dazu mit der Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" Verträge (Rahmenvertrag und Leistungsaufträge) ab.
3 Die Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" ist ausserdem mit der Koordi - nierung der Institutionen beauftragt, die sich im Kanton mit suchtbedingten Abhängigkeiten befassen.
4 Die Institutionen im Suchtbereich, welche im Bereich Beherbergung und Beschäftigung aktiv sind, sind der Aufsicht des Departements unterstellt. Die Bestimmungen des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung sind für die - se gleichermassen anwendbar.

Art. 39 Betriebsbewilligung

1 Das Departement regelt die Einzelheiten betreffend die Erteilung einer Betriebsbewilligung an Institutionen für die Beherbergung und Beschäftigung von erwachsenen Personen mit einer Behinderung oder mit Suchtabhängig - keiten, welche der Aufsicht des Departements unterstellt sind, in einer Richt - linie.

Art. 40 Information und Koordination

1 Das Departement durch die mit dem Sozialwesen beauftragte Dienststelle und durch die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung ist das offizielle kantonale Organ für die Information und Koordination auf dem Ge - biet der Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
2 Es arbeitet hiezu mit den betroffenen Dienststellen, Ämtern und Institutio - nen zusammen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-159
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