Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege (805.10)
CH - VS

Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege

über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege vom 15.10.2014 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
1994 (KVG); eingesehen das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008, insbesondere der neu eingeführte Artikel 25a KVG mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen; eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar
2008 (GG); eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Langzeitpflege vom
14. September 2011; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung ergänzt und präzisiert die Bestimmungen des Gesetzes über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (nachfolgend: Langzeitpflegegesetz) und des Gesetzes über die Krankenanstalten und - institutionen vom 13. März 2014 (nachfolgend: GKAI).

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung gilt für: a) Pflegeheime (Langzeitbetten und Kurzaufenthaltsbetten); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisatio - nen), insbesondere die sozialmedizinischen Zentren (SMZ); c) zugelassene Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im Sinne von

Artikel 38 KVG und Artikel 49 KVV (nachfolgend: Pflegefachpersonen); d) Tages- oder Nachtstrukturen;

e) Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung; f) sonstige Einrichtungen und Institutionen der Langzeitpflege im Sinne von Artikel 35 Langzeitpflegegesetz und Artikel 20 GKAI; g) Leistungserbringer im Sinne von Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 50 KVG (Wartebetten im Spital).
2 Vorbehalten bleiben die spezifischen Bestimmungen für die Langzeitpflege die von den Institutionen für Personen mit Behinderungen erbracht wird.

Art. 3 Zuständige Behörden

1 Der Staatsrat erstellt die Planung der Langzeitpflege gemäss den Bestim - mungen des GKAI und des Langzeitpflegegesetzes.
2 Der Staatsrat beauftragt das für die Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) mit dem Vollzug der vorliegenden Verord - nung. Er kann das Departement im Rahmen der Planungsentscheide insbe - sondere mit dem Erlass der entsprechenden Vollzugsbestimmungen beauf - tragen.

Art. 4 Richtlinien des Departements

1 Das Departement erlässt die für den Vollzug vorliegender Verordnung ge - gebenenfalls erforderlichen Richtlinien, insbesondere über: a) die Festlegung der fakturierbaren Kosten im Sinne von Artikel 22 der vorliegenden Verordnung; b) die Trennung der Kosten, die unter das KVG fallen, von den Kosten der anderen Leistungen; c) die buchhalterische und finanzielle Verwaltung der Pflegeheime, sozialmedizinischen Zentren und sonstigen Spitex-Organisationen; d) die administrativen, finanziellen und analytischen Statistiken der Leis - tungserbringer, die einen Restbeitrag, einen Anteil der öffentlichen Hand an der Akut- und Übergangspflege, einen Beitrag des Kantons an die Wartebetten im Spital sowie Subventionen erhalten, die auf der kantonalen Gesetzgebung beruhen;
e) die Bezahlung der Restbeiträge an die selbständigen Pflegefachperso - nen und an die sonstigen Spitex-Organisationen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen; f) die Subventionierung der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheits - institutionen, die Langzeitpflegeleistungen erbringen; g) die Bestimmung der für die kantonalen Subventionen berücksichtigten Investitionskosten; h Kriterien für den Zugang zu angemessener und qualitativ hochstehen - der Versorgung für alle Patientinnen und Patienten sowie zum Anteil von Kurzaufenthaltsbetten, die in Pflegeheimen zur Verfügung stehen müssen; i) die Anerkennung von Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung.
2 Planung der Langzeitpflege
2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Planung der Langzeitpflege

1 Der Staatsrat erstellt eine bedarfsorientierte Langzeitpflegeplanung ge - mäss Artikel 39 KVG, Artikel 6 GKAI und Artikel 12 bis 14 Langzeitpflegege - setz.
2 Die Langzeitpflegeplanung wird unter Berücksichtigung des Versorgungs - bedarfs der Bevölkerung, des technischen, medizinischen und pflegerischen Fortschritts sowie der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leis - tungen regelmässig aktualisiert.

Art. 6 Erstellung der Pflegeheimliste

1 Der Staatsrat erstellt auf der Grundlage der Planung eine Liste der Pflege - heime. Diese Liste beinhaltet die Projekte, welche vom Kanton anerkannt sind.
2 Einrichtungen, die sich im Aufnahmeverfahren auf die Pflegeheimliste be - finden, sind verpflichtet, dem Staatsrat beziehungsweise dem Departement alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
3 Der Leistungsauftrag ist integraler Bestandteil der Pflegeheimliste.
4 Gegen die Pflegeheimliste kann gemäss Artikel 53 Absatz 1 KVG beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde eingereicht werden.

Art. 7 Vorgehensweise für die Erstellung der Pflegeheimliste

1 Die Pflegeheimliste wird gemäss folgenden Schritten erstellt: a) Bedarfsbestimmung für Pflegeheimbetten und Leistungsaufträge der Pflegeheime im Rahmen der Planung der Langzeitpflege gemäss Arti - kel 12 Langzeitpflegegesetz; b) Prüfung der geplanten Vorhaben durch die regionalen Langzeitpflege - kommissionen, die dem Departement ihre Vormeinung abgeben; c) Vormeinung der Kommission für Gesundheitsplanung zuhanden des Staatsrats zum Entwurf der Pflegeheimliste; d) Annahme der Pflegeheimliste durch den Staatsrat.
2 Die Zuteilung der Anzahl Betten erfolgt durch das Departement, das dar - über eine entsprechende Liste führt und veröffentlicht.

Art. 8 Kriterien für den Ausschluss von der Pflegeheimliste

1 Das Departement prüft regelmässig, ob die auf der Pflegeheimliste aufge - führten Einrichtungen den Leistungsauftrag einhalten.
2 Bei Nichteinhaltung verlangt das Departement eine Stellungnahme der betroffenen Einrichtung.
3 Der Staatsrat kann auf Antrag des Departements und nach Einholen der Vormeinung der Gesundheitsplanungskommission einen teilweisen oder vollständigen Entzug des Leistungsauftrags der betroffenen Einrichtung ver - langen und die Pflegeheimliste anpassen.

Art. 9 Weitere Einrichtungen oder Institutionen der Langzeitpflege

1 Das Departement weist die durch die Langzeitpflege anerkannten Plätze in Tages- und Nachtstrukturen zu.
2 Das Departement legt einen Leistungsauftrag für Spitex-Organisationen fest, die entsprechend der Planung der Langzeitpflege subventioniert wer - den.
3 Das Departement kann Leistungsaufträge für weitere durch die Planung anerkannte Einrichtungen oder Institutionen der Langzeitpflege erteilen.

Art. 10 Gesundheitsplanungskommission

1 Die Gesundheitsplanungskommission ist im Rahmen der Langzeitpflege - planung beauftragt, dem Staatsrat insbesondere zu folgenden Punkten eine Vormeinung abzugeben: a) Aufnahme auf die Pflegeheimliste; b) Teilweiser oder vollständiger Entzug von Leistungsaufträgen;
2 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission ein, wenn es die Umstände gemäss Artikel 11 GKAI verlangen.
3 Die Kommission erstattet dem Staatsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen.

Art. 11 Veröffentlichung der Statistiken

1 Die Veröffentlichung der Statistiken wird in einer spezifischen Verordnung geregelt.
2.2 Regionale Langzeitpflegekommission

Art. 12 Zusammensetzung, Ernennung und Befugnisse

1 Die Langzeitpflegeplanung legt die Regionen und die Anzahl regionaler Langzeitpflegekommissionen fest.
2 Jede regionale Langzeitpflegekommission wird von einem Präfekten bzw. einer Präfektin präsidiert, der oder die selber Einsitz nimmt. Sie setzt sich mindestens aus Vertreterinnen und Vertretern von Spitälern, Alters- und Pflegeheime, sozialmedizinische Zentren, der Ärzteschaft, des Pflegeperso - nals und der Gemeinden zusammen. Die Kantonale Koordinationsinstanz ist ebenfalls regional mit beratender Stimme vertreten.
3 Der Staatsrat ernennt für jede Verwaltungsperiode auf Vorschlag der Prä - fektinnen und Präfekten die regionalen Langzeitpflegekommissionen.
4 Die regionalen Langzeitpflegekommissionen sind im Rahmen der Aufga - ben, die ihnen von Artikel 15 des Langzeitpflegegesetzes auferlegt werden, insbesondere damit beauftragt, dem Departement zu folgenden Elementen eine Vormeinung abzugeben: a) Bedarfsermittlung für die Langzeitpflegeversorgung der im Wallis wohnhaften versicherten Personen; b) Zuteilung der Pflegeheimbetten; c) Zuteilung der Plätze in Tages- und Nachtstrukturen;
d) Anerkennung von sozialmedizinischen betreuten Wohnungen.

Art. 13 Betriebskosten der regionalen Langzeitpflegekommissionen

1 Gemäss Artikel 31 Langzeitpflegegesetz übernimmt der Kanton die aner - kannten Betriebskosten der regionalen Langzeitpflegekommissionen. Die Entschädigungen für die Mitglieder der regionalen Langzeitpflegekommissio - nen orientieren sich an den Entscheiden des Staatsrats über die Kommissi - onsentschädigungen.
2 Das Departement kann im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziel - len Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel Projekte und Studien der regio - nalen Langzeitpflegekommissionen finanzieren.
3 Pflegefinanzierung nach Artikel 25a KVG

Art. 14 KVG-Beiträge

1 Die Regelung der Pflegefinanzierung im Sinne des KVG beruht auf der ausschliesslichen Finanzierung: a) der Krankenversicherer; b) der Versicherten (Beteiligung der Versicherten); c) des Kantons und der Gemeinden (Restbeiträge).
3.1 Beteiligung der versicherten Personen an den Pflegekosten in Pflegeheimen und Wartebetten im Spital

Art. 15 Beteiligung der Versicherten an der Pflege

1 Gemäss Artikel 19 des Langzeitpflegegesetzes ist das steuerbare Reinver - mögen massgebend für die Bestimmung der Beteiligung der Versicherten an der Finanzierung von Pflegeleistungen in Pflegeheimen und in Wartebetten im Spital. Artikel 33 der vorliegenden Verordnung bleibt vorbehalten.
2 Für die Hospize für Palliative Care gibt es keine Beteiligung der versicher - ten Personen. *

Art. 16 Festlegung des massgebenden steuerbaren Reinvermögens für

die Pflegefinanzierung
1 Das massgebende steuerbare Reinvermögen für die Finanzierung der Pfle - gekosten entspricht dem Eigenvermögen der versicherten Person sowie den Schenkungen und Erbvorbezügen, die in den zehn Jahren vor Eintritt in die Einrichtung erfolgt sind.
2 Das Eigenvermögen der versicherten Person entspricht dem für die Festle - gung des Steuersatzes massgebenden Reinvermögen, wie es aus der letz - ten Steuereinschätzung hervorgeht.
3 Für Paare, die gemeinsam eingeschätzt werden, wird das Eigenvermögen sowie Schenkungen und Erbvorbezüge mit der Hälfte ihres Wertes mitbe - rücksichtigt.
4 Seit der Schenkung oder des Erbvorbezuges bis zum Eintritt in die Einrich - tung wird ein Pauschalbetrag von 10'000 Franken pro Jahr vom Vermögen abgezogen. Dieser Abzug kann den Gesamtbetrag der Schenkung und Erb - vorbezuges nicht übersteigen.

Art. 17 Festlegung der Beteiligung der versicherten Person

1 Der Pflegeleistungserbringer bestimmt die Beteiligung der versicherten Person.
2 Sie wird aufgrund eines Formulars bestimmt, dass von der Dienststelle für Gesundheitswesen erstellt und von der versicherten Person oder ihrem ge - setzlichen Vertreter bescheinigt wurde.
3 Es liegt an der versicherten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter mit - tels dem in Absatz 2 vorgesehenen Formular, welches von der Wohnsitzge - meinde bestätigt wurde, aufzuzeigen, dass eine reduzierte oder keine Betei - ligungspflicht vorliegt.
4 Der Beteiligungsansatz jeder versicherten Person wird zu Beginn des Auf - enthalts festgelegt und gilt für die Dauer von drei Jahren unter Vorbehalt von
Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.
5 Der Pflegeleistungserbringer stellt die Beteiligung der versicherten Person auf der Grundlage des Formulars in Rechnung, das er dem Kanton zur Ver - fügung hält.
6 Der vom Pflegeleistungserbringer festgelegte Beteiligungssatz kann inner - halb 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe schriftlich und begründet bei der Dienststelle für Gesundheitswesen beanstandet werden, die entscheidet.
7 Gegen den Entscheid der Dienststelle für Gesundheitswesen kann inner - halb 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe beim Staatsrat Einsprache einge - reicht werden.
8 Jeder Entscheid wird gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Beteili - gung des Versicherten rückwirkend auf den Beginn der unterstellten Periode angewandt.

Art. 18 Erhebliche Änderung des Vermögens

1 Die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter kann beim Leistungs - erbringer einen begründeten Antrag auf Neueinschätzung der Beteiligung stellen, falls sich das für den Beteiligungssatz massgebende Vermögen während dem Aufenthalt erheblich verändert. Unter einer erheblichen Ände - rung des Vermögens wird eine Abweichung von mehr als 20 Prozent des für die Beteiligung massgebenden Vermögens verstanden. Die versicherte Person hat ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Be - steuerung Zeit, sein Recht geltend zu machen. *
2 Die Bestimmung kann innerhalb 30 Tage nach dessen Bekanntgabe bei der Dienststelle für Gesundheitswesen beanstandet werden. Die Dienststelle für Gesundheitswesen entscheidet über die Beanstandung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb 30 nach dessen Bekanntgabe Tage beim Staats - rat Einsprache erhoben werden.

Art. 19 Ausnahmefälle

1 Das Departement kann in aussergewöhnlichen, von der vorliegenden Ver - ordnung nicht vorgesehenen Fällen aufgrund einer schriftlichen und begrün - deten Anfrage der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters entscheiden.

Art. 20 Übergangsbestimmungen für die Beteiligung der versicherten

Personen
1 Für Pflegeleistungen in Pflegeheimen und Wartebetten im Spital für ver - sicherte Personen, die vor dem 1. Januar 2015 betreut wurden, wird die Be - stimmung des Vermögens lediglich aufgrund des Eigenvermögens der ver - sicherten Person vorgenommen.
3.2 Restfinanzierung der Pflegekosten

Art. 21 Allgemeine Grundsätze

1 Für Leistungen der ambulanten Langzeitpflege für im Wallis wohnhafte ver - sicherte Personen finanziert die öffentliche Hand (Kanton und Gemeinden) den Restbeitrag, sofern die Leistung auf ärztliche Anordnung und aufgrund eines ausgewiesenen Bedarfs erbracht wurde: a) in einem Pflegeheim, das sich auf der kantonalen Liste befindet; b) in einer Tages- oder Nachtpflegestruktur; c) von einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex- Organisation); d) von einer zugelassenen Pflegefachpersonen.
2 Nach Anhörung der Pflegeleistungserbringer bestimmt der Staatsrat jähr - lich auf dem Beschlussweg die fakturierbaren Kosten für jede Kategorie von Leistungserbringern.
3 Der Beitrag der Restfinanzierung der Pflegekosten durch die öffentliche Hand entspricht den fakturierbaren Kosten, die nicht durch die Krankenversi - cherer (Beitrag der OKP) und die Beteiligung der versicherten Personen ge - deckt sind.
4 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg die Höhe des Restbei - trags der öffentlichen Hand fest, der für im Wallis wohnhafte versicherte Per - sonen sowie in anderen Kantonen behandelte Walliser Versicherte gilt.
5 Die Restfinanzierung der Pflegekosten geht zu 70 Prozent zu Lasten des Kantons und zu 30 Prozent zu Lasten der Gemeinden. Die Aufteilung zwi - schen den Gemeinden wird aufgrund des Wohnsitzes der versicherten Per - son vorgenommen. Die Gemeinden können andere Kriterien vereinbaren.

Art. 22 Ermittlung der fakturierbaren Kosten

1 Die fakturierbaren Kosten stellen die anerkannten Kosten dar, die direkt mit den Pflegeleistungen verbunden sind.
2 Die Leistungserbringer übermitteln dem Departement die statistischen, buchhalterischen und analytischen Daten, die für die Festlegung der faktu - rierbaren Kosten erforderlich sind.
3 Die effektiven Pflegekosten, die über die vom Staatsrat festgelegten faktu - rierbaren Pflegekosten hinausgehen, können nicht den versicherten Perso - nen belastet werden und werden gemäss Artikel 44 KVG zum Tarifschutz vom Leistungserbringer getragen.

Art. 23 Instrumente für die Pflegebedarfsermittlung

1 Die Wahl der Instrumente für die Pflegebedarfsermittlung unterliegt der Ge - nehmigung des Departements.

Art. 24 Pflegeheime

1 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegestufe einen einheitlichen Restbeitrag fest, der für alle Pflegeheime gilt.
2 Die Pflegeheime teilen die Personalkosten mit Hilfe einer Leistungserfas - sung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen "KVG-pflichtige Pfle - ge" und "nicht KVG-pflichtige Pflege und Betreuung" auf.
3 Der Kontenplan der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung der Pfle - geheime unterliegt der Genehmigung durch das Departement. Die Pflege - heime führen eine Kostenrechnung.
4 Der kantonale Anteil der Restbeiträge wird den Pflegeheimen mit quartals - weisen Akontozahlungen überwiesen.
5 Die Pflegeheime unterbreiten dem Departement jährlich eine Schlussab - rechnung zur Genehmigung.
6 Die Bezahlung des Gemeindeanteils der Restbeiträge wird mit den Gemeinden vereinbart.

Art. 25 Tages- und Nachtstrukturen

1 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegestufe einen einheitlichen Restbeitrag fest, der für alle Tages- und Nachtstrukturen gilt.
2 Die Tages- oder Nachtstrukturen teilen ihre Kosten mit Hilfe einer Leis - tungserfassung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen KVG- pflichtigen Pflegeleistungen und sonstigen Leistungen auf.
3 Der kantonale und kommunale Anteil der Restbeiträge werden den Tages- oder Nachtstrukturen mit regelmässigen Akontozahlungen überwiesen. Der Kanton ist für die Aufteilung des Gemeindeanteils zuständig.
4 Die Tages- und Nachtstrukturen unterbreiten dem Departement jährlich eine Schlussabrechnung zur Genehmigung.

Art. 26 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-

Organisationen)
1 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegekategorie einen einheitlichen Restbeitrag fest, der für alle Spitex-Organisationen gilt.
2 Die Spitex-Organisationen teilen ihre Kosten mit Hilfe einer Leistungserfas - sung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen KVG-pflichtigen Pfle - geleistungen und sonstigen Leistungen auf.
3 Der Kontenplan der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung der Spi - tex-Organisationen unterliegt der Genehmigung durch das Departement. Die Spitex-Organisationen führen eine Kostenrechnung.
4 Der Kantonsanteil der Restbeiträge wird den sozialmedizinischen Zentren (SMZ) mit quartalsweisen Akontozahlungen überwiesen. Die Bezahlung der Restbeiträge für die weiteren Spitex-Organisationen wird in Artikel 28 gere - gelt.
5 Die SMZ unterbreiten dem Departement jährlich eine Schlussabrechnung zur Genehmigung.
6 Die Bezahlung des Gemeindeanteils der Restbeiträge wird mit den Gemeinden vereinbart.

Art. 27 Zugelassene Pflegefachpersonen

1 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegekategorie einen einheitlichen Restbetrag fest, der für alle zugelassenen Pflegefachper - sonen gilt.
2 Die zugelassenen Pflegefachpersonen teilen ihre Kosten mit Hilfe einer Leistungserfassung in verständlicher und belegbarer Weise zwischen KVG- pflichtigen Leistungen und sonstigen Leistungen auf.

Art. 28 Bezahlung der Restbeiträge an zugelassene Pflegefachperso -

nen und sonstige Spitex-Organisationen
1 Die Bezahlung der Restbeiträge an die zugelassenen Pflegefachpersonen und sonstigen Spitex-Organisationen wird an die sozialmedizinischen Zentren (SMZ) delegiert.
2 Die Restbeiträge werden den sozialmedizinischen Zentren (SMZ) mit quar - talsweisen Akontozahlungen überwiesen.
3 Die SMZ unterbreiten dem Departement jährlich eine Schlussabrechnung.
4 Die entsprechenden Verwaltungskosten der SMZ werden vom Kanton und von den Gemeinden übernommen.
5 Die Bezahlung des Gemeindeanteils des Restbeitrags wird mit den Gemeinden vereinbart.

Art. 29 Im Wallis wohnhafte versicherte Personen, die in einem ande -

ren Kanton betreut werden
1 Für im Wallis wohnhafte versicherte Personen, die ausserhalb des Kantons betreut werden, belastet der Kanton seinen Anteil der Wohnsitzgemeinde der versicherten Person weiter.

Art. 30 Pflegeleistungen für versicherte Personen, die nicht im Wallis

wohnhaft sind
1 Die Finanzierungsmodalitäten für Pflegeleistungen für versicherte Perso - nen, die nicht im Wallis wohnhaft sind und die nicht in Vereinbarungen gere - gelt werden, unterstehen der Kompetenz des Wohnkantons der versicherten Person. Die Pflegeleistungserbringer vereinbaren die Modalitäten mit der zu - ständigen Stelle der öffentlichen Hand.
4 Finanzierung der Akut- und Übergangspflege

Art. 31 Definition

1 Akut- und Übergangspflegeleistungen im Sinne von Artikel 25a Absatz 2 KVG werden von einem Spitalarzt bzw. einer Spitalärztin verordnet, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) die akuten Gesundheitsprobleme sind bekannt und stabilisiert. Diagno - stische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig; b) die versicherte Person benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachli - che Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal; c) ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik ist nicht angezeigt; d) ein Aufenthalt in einer Geriatrieabteilung eines Spitals ist nicht ange - zeigt;
e) die Akut- und Übergangspflegeleistungen bezwecken die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz, so dass die versicherte Person in ihrer gewohnten Umgebung wieder die Fähigkeiten und Möglichkeiten nut - zen kann, die vor dem Spitalaufenthalt vorhanden waren. Es wird ein Pflegeplan erstellt.
2 Soweit eine Betreuung oder eine medizinische, therapeutische oder psychosoziale Behandlung erforderlich ist, können diese ambulant oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie bilden keinen festen Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.

Art. 32 Vergütung der Akut- und Übergangspflege

1 Die von den Pflegeheimen, den Spitex-Organisationen und den zugelasse - nen Pflegefachpersonen geleisteten Akut- und Übergangspflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, werden aufgrund von Artikel 25a Absatz 2 KVG von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und von der öffentlichen Hand während höchs - tens zwei Wochen vergütet.
2 Zwischen den Krankenversicherern und den Leistungserbringern werden Pauschalen vereinbart.
3 Der Anteil der öffentlichen Hand beläuft sich auf mindestens 55 Prozent. Der Staatsrat legt diesen Anteil entsprechend den bundesrechtlichen Be - stimmungen für die im Wallis wohnhaften versicherten Personen fest.
4 Der Anteil der öffentlichen Hand an der Akut- und Übergangspflege geht zu
70 Prozent zu Lasten des Kantons und zu 30 Prozent zu Lasten der Gemeinden. Die Aufteilung zwischen den Gemeinden wird aufgrund des Wohnsitzes der versicherten Person bestimmt. Die Gemeinden können andere Kriterien vereinbaren.
5 Der Anteil der öffentlichen Hand an den Akut- und Übergangspflegeleistun - gen wird den Leistungserbringern nach denselben Modalitäten vergütet, wie sie im dritten Kapitel vorgesehen sind.
5 Finanzierung der Pflege nach Artikel 49 Absatz 4 und Artikel
50 KVG

Art. 33 Wartebetten im Spital

1 Die Wartebetten im Spital unterstehen den Bestimmungen des KVG über Spitalaufenthalte (Art. 49 Abs. 4 KVG mit Verweis auf Art. 50 KVG).
2 Der Staatsrat legt jährlich auf dem Beschlussweg für jede Pflegestufe die Beiträge des Kantons und der Gemeinden für Pflegeleistungen für Patientin - nen und Patienten fest, die nach einem Spitalaufenthalt auf einen Platz in ei - nem Pflegeheim warten.
3 Die Spitäler teilen ihre Kosten mit Hilfe einer Leistungserfassung in ver - ständlicher und belegbarer Weise zwischen KVG-pflichtigen Pflegeleistun - gen und sonstigen Leistungen auf.
4 Die Beiträge des Kantons für die Wartebetten im Spital werden den Spitä - lern den Gesetzesbestimmungen über die Spitalfinanzierung entsprechend in Raten bezahlt. Der Beitrag der Gemeinden für die Wartebetten im Spital wird durch das Spital an die Wohnsitzgemeinde des Patienten in Rechnung gestellt.
5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird auf die Beteiligung der ver - sicherten Personen während den ersten 40 Tagen verzichtet, für die Versor - gung in Wartebetten im Spital. Ab dem 41. Tag gilt die Bemessungsgrundla - ge gemäss Artikel 19 des Langzeitpflegegesetzes.
6 Für Wartebetten in einer psychiatrischen Abteilung eines Spitals gibt es keine Beteiligung der versicherten Personen.
6 Subventionen an die Anstalten und Institutionen der Langzeitpflege
6.1 Allgemeines

Art. 34 Subventionsbedingungen

1 Zusätzlich zum Restbeitrag für KVG-pflichtige Pflegeleistungen subventio - niert der Kanton und die Gemeinden nicht gewinnorientierte Heime und In - stitutionen für Langzeitpflege sowie nicht gewinnorientierte Tätigkeitsberei - che von Heimen und Institutionen für Langzeitpflege, die der Planung ent - sprechen gemäss den Bedingungen und Modalitäten von Artikel 25 und 26 des Langzeitpflegegesetzes.

Art. 35 Zahlungsmodalitäten

1 Die Subventionen der öffentlichen Hand werden den Leistungserbringern nach denselben Modalitäten ausbezahlt, wie sie im dritten Kapitel vorgese - hen sind.
6.2 Betriebssubventionen

Art. 36 Pflegeheime

1 Der Kanton und die Gemeinden gewähren den Pflegeheimen auf der Liste, die die Bedingungen in Artikel 25 und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen, Subventionen für die berücksichtigten Betriebsausgaben für Kurz - aufenthaltsbetten, für die Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten und Lernenden im Pflegebereich sowie für Pflegeausgaben, die nicht vom KVG gedeckt sind.

Art. 37 Organisationen für Hilfe und Pflege zu Hause

1 Der Kanton und die Gemeinden subventionieren die Betriebsausgaben der Spitex-Organisationen, die über einen Leistungsauftrag verfügen, insbeson - dere der sozialmedizinischen Zentren, die die Bedingungen in Artikel 25 und

Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen. Die kantonale Beteiligung beläuft sich auf 70 Prozent des vom Kanton in Verbindung mit dem Leis -

tungsauftrag berücksichtigten Ausgabenüberschusses. Der berücksichtigte Ausgabenüberschuss wird auf der Grundlage der normativen Kosten be - rechnet, die die Behandlungsgleichheit zwischen den verschiedenen Regio - nen gewährleisten. Der Restbetrag wird von den Gemeinden getragen.
2 In Fällen, die nicht in Leistungsverträgen geregelt sind, bestimmt das De - partement, ob diese Leistungen von Spitex-Organisationen übernommen werden können und legt die diesbezüglichen finanziellen Modalitäten fest.

Art. 38 Tages- oder Nachtpflegestrukturen

1 Für die Förderung des Wohnens zu Hause subventionieren der Kanton und die Gemeinden Tages- oder Nachtstrukturen, die die Planung einhalten und die Bedingungen in Artikel 25 und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes er - füllen. Für betagte Personen zu Hause, die diese Strukturen beanspruchen, legt das Departement eine Pauschale pro Betreuungsperiode fest.

Art. 39 Wartebetten im Spital

1 Zusätzlich zum Pflegebeitrag gewährt der Kanton eine Subvention für die Finanzierung von Wartebetten im Spital. Der Pauschalbetrag wird vom De - partement festgelegt.
6.3 Investitionssubventionen

Art. 40 Pflegeheime

1 Der Kanton subventioniert im Rahmen der Gesundheitsplanung getätigte Investitionsausgaben von Pflegeheimen, die die Bedingungen in Artikel 25 und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen, in der Höhe von 20 Pro - zent der berücksichtigten Kosten.
2 Die Pflegeheime erhalten für ihre Investitionsausgaben kantonale Subven - tionen ab einem Betrag von 500'000 Franken pro Vorhaben.
3 Der restliche Betrag der nicht subventionierten Investitionsausgaben und die Investitionsausgaben von weniger als 500'000 Franken können aufgrund der Richtlinien des Departements über die Finanzverwaltung der Pflegehei - me in der Bilanz aktiviert und jährlich amortisiert werden.
4 Die Investitionssubventionen werden dem Fortschreiten der Arbeiten ent - sprechend überwiesen. Der restliche Betrag wird nach der Genehmigung der Schlussabrechnung unter Vorbehalt der Budgetplanung des Kantons gewährt.
5 Es ist den Gemeinden überlassen, zusätzliche Subventionen für Investiti - onsausgaben zu gewähren.
6 Die Kantonssubventionen werden anteilig der Gemeindesubventionen er - höht. Die Gesamtsubventionen des Kantons dürfen 30 Prozent der berück - sichtigten Kosten nicht übersteigen.
7 Das Departement bestimmt mittels Richtlinien die Berechnung der berück - sichtigten Kosten für die Kantonssubventionen.

Art. 41 Tages- und Nachtstrukturen

1 Der Kanton subventioniert im Rahmen der Gesundheitsplanung getätigte Investitionsausgaben für Tages- und Nachtstrukturen, die die Bedingungen in Artikel 25 und Artikel 26 des Langzeitpflegegesetzes erfüllen, in der Höhe von 20 Prozent der berücksichtigten Kosten.
2 Die Tages- und Nachtstrukturen erhalten für ihre Investitionsausgaben kantonale Subventionen ab einem Betrag von 250'000 Franken pro Projekt.
3 Der restliche Betrag der nicht subventionierten Investitionsausgaben und die Investitionsausgaben von weniger als 250'000 Franken können aufgrund der Richtlinien des Departements über die Rechnungsführung der Tages- oder Nachtstrukturen in der Bilanz aktiviert und jährlich amortisiert werden.
4 Die Investitionssubventionen werden dem Fortschreiten der Arbeiten ent - sprechend überwiesen. Der restliche Betrag wird nach der Genehmigung der Schlussabrechnung unter Vorbehalt der Budgetplanung des Kantons gewährt.
5 Es ist den Gemeinden überlassen, zusätzliche Subventionen für Investiti - onsausgaben zu gewähren.
6 Die Kantonssubventionen werden anteilig an die Gemeindesubventionen erhöht. Die Gesamtsubventionen des Kantons dürfen 30 Prozent der be - rücksichtigten Kosten nicht übersteigen.
7 Das Departement bestimmt mittels Richtlinien die Berechnung der berück - sichtigten Kosten für die Kantonssubventionen.
6.4 Weitere Einrichtungen und Institutionen für die Langzeitpflege und Pilotprojekte

Art. 42 Weitere Heime und Institutionen für die Langzeitpflege

1 Der Kanton kann sich an den anerkannten Kosten von weiteren Heimen und Institutionen für die Langzeitpflege im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung beteiligen, soweit nicht bereits andere spezifi - sche gesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind.
2 Der Staatsrat beschliesst im Rahmen der finanziellen Zuständigkeiten und des Voranschlags auf Antrag des Departements über den Subventionsanteil und die Modalitäten.

Art. 43 Pilotprojekte

1 Das Departement kann sich im Rahmen der Gesundheitsplanung, der fi - nanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags finanziell an Pilotprojekten beteiligen, insbesondere wenn diese die Einführung von Mess- und Analyse - instrumente zur Qualitätssicherung, den Umgang mit der Versorgungsquali - tät, die Patientensicherheit und die Wirksamkeit der Leistungen sowie neue Formen der Betreuung oder Begleitung von betagten Personen in der Gemeinschaft sowie Gesundheitsförderung und Prävention betreffen.
2 Das Departement legt nach Rücksprache mit den Einrichtungen und In - stitutionen die Modalitäten für die Subventionierung der Pilotprojekte fest, an denen sich diese Einrichtungen und Institutionen beteiligen müssen.
3 Die Pilotprojekte werden regelmässig evaluiert.
4 Nach der Evaluation entscheidet das Departement über die generelle Ein - führung der Instrumente.
6.5 Budgetverfahren und allfällige Zusatzbudgets

Art. 44 Budgetverfahren

1 Die Budgetverfahren der Krankenanstalten und -institutionen wird in Richtli - nien des Departements genauer definiert.

Art. 45 Allfällige Zusatzbudgets

1 Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen im laufenden Rechnungsjahr im Be - darfs- oder Notfall oder bei Unvorhersehbarkeit beim Departement ein Zu - satzbudget beantragen. Das Departement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach den geltenden Verfahren an den Staatsrat oder an den Grossen Rat.
7 Dachorganisationen

Art. 46 Dachorganisation der Pflegeheime und Dachorganisation der

Spitex-Organisationen
1 Die subventionierten Pflegeheime werden in einer Dachorganisation zu - sammengefasst.
2 Die subventionierten Spitex-Organisationen werden in einer Dachorganisa - tion zusammengefasst.
3 Das Departement ist durch die Dienststelle für Gesundheitswesen mit be - ratender Stimme in den Dachorganisationen vertreten.
4 Die Dachorganisationen erlassen Statuten. Diese müssen vor der Annah - me durch die Generalversammlung dem Departement zur Genehmigung vorgelegt werden.
5 Das Departement schliesst mit der Dachorganisation der Pflegeheime und mit der Dachorganisation der Spitex-Organisationen Leistungsverträge ab, welche die geforderten Ziele sowie die Modalitäten der Finanzierung, Eva - luation, Überwachung und Kontrolle der erteilten Aufträge festlegen.
6 Die Statuten der Dachorganisationen beinhalten insbesondere die Pflichten der Mitglieder sowie ihre Vertretung bei den Gemeindebehörden und den verschiedenen Ansprechpartnern (Spital Wallis, weitere Dachorganisatio - nen, regionale Gemeindeverbände, Berufsverbände, Versicherer, Gewerk - schaften, Patientenvertreter usw.).
8 Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Art. 47 Kontrollen und Sanktionen

1 Das Departement kontrolliert, ob die von der öffentlichen Hand finanziell unterstützten Krankenanstalten und -institutionen die Bestimmungen zur Planung, die Leistungsaufträge und -verträge, die Richtlinien des Departe - ments sowie die Bestimmungen zum Voranschlag, zur Rechnung und zur Verwendung der KVG-Finanzierung und der Subventionen einhalten.
2 Für den Fall, dass die Krankenanstalten und -institutionen das Gesetz, die Verordnungen oder die Richtlinien des Departements nicht einhalten, kürzt, suspendiert oder streicht der Staatsrat auf Antrag des Departements die fi - nanzielle Unterstützung.

Art. 48 Rechtsmittel

1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Anwen - dung.

Art. 49 Aufhebung

1 Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, wer - den aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Finanzierung der Langzeitpflege vom 1. September 2010.

Art. 50 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleich - zeitig mit dem Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 43/2014
03.04.2019 01.04.2019 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-039
24.11.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2021-153
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.10.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 43/2014

Art. 15 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-153

Art. 18 Abs. 1 03.04.2019 01.04.2019 geändert RO/AGS 2019-039

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