Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge (641.5)
CH - VS

Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 16.09.2004 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
19. Dezember 1958; eingesehen die Artikel 24, 31 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, * verordnet:

Art. 1 Steuerpflicht

1 Der Kanton erhebt eine Steuer auf die Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton Wallis immatrikuliert sind.

Art. 2 Zuständige Behörde

1 Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, nachstehend Dienst - stelle genannt, wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; die Zu - ständigkeit des Departements und des Staatsrats bleibt vorbehalten.
2 Die Dienststelle bestimmt, in welche Steuerkategorie jedes Fahrzeug ein - zuteilen ist.
3 Die Dienststelle legt entsprechend die Steuer für neue Fahrzeugkategorien fest, die auf den Markt kommen.

Art. 3 Steuersubjekt Befreiung

1 Die Steuer wird vom Fahrzeughalter von der Erteilung der Kontrollschilder an bis zu deren Rückgabe geschuldet.
2 Von der Steuer befreit sind: a) Fahrzeuge des Bundes, des Staates Wallis, der Gemeinden sowie der interkommunalen Gruppenverbänden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Fahrzeuge von bedürftigen behinderten Personen, die für ihre Fortbe - wegung auf ein solches Transportmittel angewiesen sind.
3 Auf Verlangen kann das zuständige Departement Anstalten oder Unterneh - men, die der Allgemeinheit dienen, ganz oder teilweise von der Steuer be - freien.
3bis Auf Anfrage bewilligt die zuständige Dienststelle eine vollständige oder teilweise Befreiung von 50 Prozent für Schneepistenfahrzeuge. Unter diese Kategorie fallen Arbeitskarren oder Arbeitsmaschinen mit Raupen, die spezi - ell zur Verbesserung der Schneequalität für die Ausführung der wichtigsten Schneesportarten konzipiert wurden. *
4 Der Staatsrat befreit Fahrzeuge, die besonders umweltfreundlichen Nor - men entsprechen, für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise von der Steuer.
5 Die Bestimmungen des internationalen Rechts über die diplomatischen und konsularischen Privilegien und die Immunität bleiben vorbehalten.

Art. 4 Veranlagung

1 Der Betrag der Steuer wird für jede Fahrzeugart nach der Tabelle in Artikel
5 des vorliegenden Gesetzes festgesetzt.
2 Die Klassierung der Fahrzeugarten erfolgt gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge.
3 Der Fahrzeughalter hat der Dienststelle alle Gegebenheiten zu melden, die auf die Besteuerung nach dem vorliegenden Gesetz einen Einfluss haben könnten.

Art. 5 * Steuertabelle

1 Die jährliche Steuer ist wie folgt festgesetzt: a) Motorfahrzeuge und Arbeitsmaschinen:
1. Motorfahrzeuge für die Personenbeförderung bis höchstens 9 Plätze (inklusive Fahrer) und für den Warentransport bis höchs - tens 3'500kg Gesamtgewicht:
1.1. bis zu einem Hubraum von 1'000cm³ Fr. 145
1.1.1. Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von 1'300cm³ Fr. 11.50
1.2. von einem Hubraum von 1'301cm³ bis
1'400cm³ Fr. 200
1.2.1. Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von 2'900cm³ Fr. 11.50
1.3. von einem Hubraum von 2'901cm³ bis
3'000cm³ Fr. 400
1.3.1. Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon Fr. 11.50
2. Motorfahrzeuge für den Warentransport mit über 3'500kg Ge - samtgewicht:
2.1. bis 4'000kg Gesamtgewicht Fr. 400
2.1.1. Zuschlag je zusätzliche 1'000kg Gesamtge - wicht oder einen Bruchteil davon, bis höchstens 15'000kg Fr. 57.50
2.2. von 15'001kg bis 23'000kg Fr. 1'500
2.3. von 23'001kg bis 32'000kg Fr. 1'750
2.4. ab 32'001kg Fr. 2'000
3. Motorfahrzeuge zur Personenbeförderung mit 10 und mehr Plät - zen (inklusive Fahrer):
3.1. * pro Sitzplatz Fr. 24
3.2. * pro Stehplatz Fr. 12
4. Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren:
4.1. bis 3'500kg Gesamtgewicht Fr. 60
4.2. über 3'500kg Gesamtgewicht Fr. 115
5. Motorkarren:
5.1. bis 3'500kg Gesamtgewicht Fr. 115
5.2. über 3'500kg Gesamtgewicht Fr. 230
6. Traktoren von Industriebetrieben mit einem Anhänger Fr. 460
7. Schwere Motorfahrzeuge, die als Wohnung dienen oder deren Karosserie als Lokal dient:
7.1. bis 10'000kg Gesamtgewicht Fr. 575
7.2. über 10'000kg Gesamtgewicht Fr. 920
b) Motorräder aller Art, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und industrielle Motoreinachser:
1. leichte Motorräder oder Leichtmotorfahr - zeuge: Fr. 40
2.1. Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge bis
125cm³ Fr. 50
2.2. Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge von
126 bis 500cm³ Fr. 65
2.3. Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge über
500cm³ Fr. 75
3. industrielle Motoreinachser Fr. 65 c) Motorfahrräder Fr. 17 d) Landwirtschaftsfahrzeuge:
1. Traktoren Fr. 60
2. Motorkarren, Arbeitskarren und Anhänger Fr. 35
3. Motoreinachser Fr. 25 e) Anhänger:
1. Anhänger und Sattelanhänger für die Personenbeförderung oder den Warentransport:
1.1. bis 2'000kg Gesamtgewicht Fr. 90
1.2. von 2'001kg bis 10'000kg Gesamtgewicht Fr. 240
1.3. über 10'000kg Gesamtgewicht Fr. 370
2. Gepäckanhänger Fr. 65
3. Motorradanhänger für den Warentransport Fr. 17
4. Wohnwagen und Anhänger für Sportgeräte:
4.1. bis 3'500kg Gesamtgewicht Fr. 92
4.2. über 3'500kg Gesamtgewicht Fr. 240
5. Anhänger deren Karosserie als Lokal dient (Werkstätte, Büro, Garderobe):
5.1. bis 3'500kg Gesamtgewicht Fr. 90
5.2. über 3'500kg Gesamtgewicht Fr. 240
6. Arbeitsanhänger Fr. 65 f) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und Hybridfahrzeuge:
1. Motorräder Fr. 35
2. * Autobusse, pro Sitzplatz Fr. 11.50
2.1. * Autobusse, pro Stehplatz Fr. 5.75
3. andere Fahrzeuge:
3.1. bis 10kW Fr. 90
3.1.1. * Zuschlag je zusätzliche 30kW oder einen Bruchteil davon Fr. 23
3.2. * mehr als 70kW Fr. 160
4. Die Hybridfahrzeuge werden gemäss Buchstabe a besteuert g) Händlerschilder:
1. für Motorräder aller Art Fr. 80
2. für leichte und schwere Motorfahrzeuge al - ler Art Fr. 400
3. für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge aller Art Fr. 80
4. für Anhänger aller Art Fr. 80
5. * für Arbeitsmaschinen Fr. 80
2 Bei jeder Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise um fünf Prozent kann der Staatsrat den Betrag der Steuer im selben Ausmass anhe - ben. Bruchteile, die bei der letzten Anpassung nicht berücksichtigt wurden, werden bei der folgenden berücksichtigt. Auf Teilbeträge von unter einem Franken wird verzichtet.

Art. 6 Steuerperiode

1 Die Steuer wird für das volle Kalenderjahr erhoben. Sie ist einmal jährlich spätestens am 31. Januar des laufenden Jahres zu bezahlen. *
2 Wenn die Kontrollschilder im Laufe des Jahres ausgegeben werden, ist die Steuer ab dem Ausgabetag fällig und wird bis zum 31. Dezember berech - net. *
3 Wenn die Kontrollschilder im Laufe des Jahres abgegeben werden, wird die Steuer ab dem Folgetag nach ihrer Rückgabe nicht mehr geschuldet. *

Art. 7 Verlegung des Standorts

1 Die Besteuerungszeiträume für Fahrzeuge, deren Standort von einem Kanton in einen anderen verlegt wird, unterliegen dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr. *

Art. 8 Fahrzeugwechsel

1 Bei einem Fahrzeugwechsel wird die Steuer auf das neue Fahrzeug ab dem Tag berechnet, an dem es in Verkehr gesetzt wird, und die Steuer auf das alte Fahrzeug ist ab diesem Tag nicht mehr fällig. *
2 Bei einem Ersatz des Fahrzeugs im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrif - ten bleibt das ersetzte Fahrzeug der Steuer unterworfen. Das Ersatzfahr - zeug wird nicht besteuert.

Art. 9 Hinterlegung der Schilder

1 Der Halter, der ein Fahrzeug aus dem Verkehr nehmen will, kann dies tun, indem er die Annullierung seines Fahrzeugausweises beantragt. *
2 Er kann die Kontrollschilder seines Fahrzeugs auch bei der von der Dienst - stelle bezeichneten Stelle hinterlegen oder sie definitiv annullieren lassen. *
3 Steuern, die der Halter bei einer Hinterlegung vor Jahresende zu viel be - zahlt hat, werden der betreffenden Person zurückerstattet. *

Art. 10 Wechselschilder

1 Wenn gemäss den Vorschriften des Bundes über die Haftpflicht-Ver - sicherung im Strassenverkehr mehrere gleichartige Fahrzeuge für dieselbe Schildernummer und auf denselben Halter immatrikuliert sind, wird die Steu - er für das am höchsten besteuerte Fahrzeug in vollem Unfang erhoben.

Art. 11 Auswechselbare Karosserie

1 Bei Personenwagen, die mit einer auswechselbaren Karosserie versehen sind, entspricht die geschuldete Steuer derjenigen der Kategorie, die am höchsten besteuert wird.

Art. 12 Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder

1 Wenn die Steuer nicht in der von der Dienststelle festgesetzten Frist be - zahlt wird, verfügt diese nach einer Mahnung den Entzug des Fahrzeugaus - weises und der Kontrollschilder des Fahrzeugs.
2 - setzten Frist geregelt, beschlagnahmt die Polizei die Schilder und den Fahr - zeugausweis des Fahrzeugs.

Art. 13 Nachträgliche Veranlagung und Gesuch um Steuerrückerstat -

tung
1 Wenn die Steuer nicht erhoben oder ein zu geringer Betrag festgesetzt wurde, setzt die Dienststelle eine Nachsteuer für die im Steuerjahr und für die in den vorangegangenen fünf Steuerperioden geschuldete Steuer fest.
2 Wenn die Steuer irrtümlich erhoben wurde, kann der Steuerpflichtige die Rückerstattung des Betrags verlangen, der für das laufende Steuerjahr und die fünf vorangegangenen Steuerperioden bezahlt wurde.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Der Halter kann bei der Dienststelle innerhalb von 30 Tagen nach der Zu - stellung schriftlich Einsprache gegen die Steuerrechnung einreichen.
2 Die Einsprache muss begründet sein und die Rechtsbegehren sowie die angegebenen Beweismittel enthalten.
3 Der Einspracheentscheid der Dienststelle kann anschliessend gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfle - ge mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

Art. 15 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird von der Dienststelle mit einer Busse zwischen 50 und 1'000 Franken bestraft.
2 Erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren werden durch die Be - stimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege geregelt.

Art. 16 Schlussbestimmungen

1 Alle Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, insbesondere das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. November 1950, werden aufgehoben.
2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu die - sem Gesetz und setzt das Datum des In-Kraft-Tretens fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2004,
53/2004
17.03.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 1, f),
3.1.1. geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 1, f),
3.2. eingefügt BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
17.03.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 3 geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
16.12.2014 01.01.2015 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 4/2015
10.11.2016 01.01.2018 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2020 Ingress geändert RO/AGS 2021-132,
2021-133
10.11.2016 01.01.2020 Art. 3 Abs. 3 bis eingefügt RO/AGS 2021-132,
2021-133
10.11.2016 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, a),
3.1. geändert RO/AGS 2021-132,
2021-133
10.11.2016 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, a),
3.2. eingefügt RO/AGS 2021-132,
2021-133
10.11.2016 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, f), 2. geändert RO/AGS 2021-132,
2021-133
10.11.2016 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, f),
2.1. eingefügt RO/AGS 2021-132,
2021-133
10.11.2016 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, g), 5. eingefügt RO/AGS 2021-132,
2021-133
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.09.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 39/2004,
53/2004 Ingress 10.11.2016 01.01.2020 geändert RO/AGS 2021-132,
2021-133

Art. 3 Abs. 3 bis 10.11.2016 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2021-132,

2021-133

Art. 5 16.12.2014 01.01.2015 totalrevidiert BO/Abl. 4/2015

Art. 5 10.11.2016 01.01.2018 totalrevidiert BO/Abl. 49/2016,

34/2017
Art. 5 Abs. 1, a),
3.1.
10.11.2016 01.01.2020 geändert RO/AGS 2021-132,
2021-133
Art. 5 Abs. 1, a),
3.2.
10.11.2016 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2021-132,
2021-133

Art. 5 Abs. 1, f), 2. 10.11.2016 01.01.2020 geändert RO/AGS 2021-132,

2021-133
Art. 5 Abs. 1, f),
2.1.
10.11.2016 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2021-132,
2021-133
Art. 5 Abs. 1, f),
3.1.1.
17.03.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 15/2011,
46/2011
Art. 5 Abs. 1, f),
3.2.
17.03.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 15/2011,
46/2011

Art. 5 Abs. 1, g), 5. 10.11.2016 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2021-132,

2021-133

Art. 6 Abs. 1 17.03.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 15/2011,

46/2011

Art. 6 Abs. 2 17.03.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 15/2011,

46/2011

Art. 6 Abs. 3 17.03.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 15/2011,

46/2011

Art. 7 Abs. 1 17.03.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 15/2011,

46/2011

Art. 8 Abs. 1 17.03.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 15/2011,

46/2011

Art. 9 Abs. 1 17.03.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 15/2011,

46/2011

Art. 9 Abs. 2 17.03.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 15/2011,

46/2011

Art. 9 Abs. 3 17.03.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 15/2011,

46/2011
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