Verordnung über den Gesundheits- und Ethikrat (800.200)
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Verordnung über den Gesundheits- und Ethikrat

Verordnung über den Gesundheits- und Ethikrat vom 18.08.2021 (Stand 01.10.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 13 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG); auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Reglement legt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben des Gesundheits-und Ethikrats (nachfolgend: der Rat) fest.

Art. 2 Ernennung

1 Auf Vorschlag des Departements, dem das gesundheitswesen angeglie - dert ist (nachfolgend: das Departement), ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten und die Mitglieder für eine Amts - dauer von 4 Jahren.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und 7 bis 9 Mitgliedern zusam - men.
2 Der Präsident und die Mitglieder werden nach ihren Kompetenzen und ih - rer Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Medizin, Recht und Ethik, ausgewählt.
3 Zu den Mitgliedern gehören namentlich: a) ein Ethiker; b) eine Gesundheitsfachperson; c) ein Diplomierter in Geistes- oder Sozialwissenschaft; d) ein Jurist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Der Rat ist ein beratendes Organ in den Bereichen Gesundheitspolitik und -ethik. Er steht dem Staatsrat und den Gesundheitsbehörden als ständiger Rat in ethischen Fragen im Gesundheitswesen und weiteren Bereichen zur Seite.
2 Auf Anfrage des Staatsrates, des Departments das für das Gesundheits - wesen zuständig ist, verfasst er Stellungnahmen und Vormeinungen zu: a) Erlassentwürfen im Zusammenhang mit gesundheitsethischen Fra - gen; b) ethischen Aspekten im Gesundheitswesen sowie zu allen anderen Fragen aus den Bereichen Gesundheit oder Gesundheitsethik, die ihm unterbreitet werden, sofern diese Fragen nicht aus technischen oder spezifischen Gründen in den Zuständigkeitsbereich eines ande - ren beratenden Organs, das im Gesundheitsgesetz vorgesehen ist, fallen; c) besonderen Mandaten über wichtige gesundheitspolitische Entschei - dungen.
3 Der Rat kann von sich aus Themen seiner Wahl behandeln und diese nach Anhörung des Departements veröffentlichen.
4 Der Rat kann von sich aus darum ersuchen, zu den in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Punkten angehört zu werden. Des Weiteren kann er Vorschläge oder Ratschläge formulieren, die ihm nützlich erscheinen.

Art. 5 Organisation und Arbeitsweise

1 Der Präsident und die Mitglieder legen die zu behandelnden Themen so - wie die Traktandenliste der Sitzungen fest. Der Rat hält mindestens eine Sitzung pro Jahr ab.
2 Der Rat kann bei Bedarf Mitglieder aus den betroffenen Bereichen sowie externe Experten beiziehen.
3 Des Weiteren organisiert sich der Rat selbstständig. Er nimmt sein inter - nes Reglement an und hat ein eigenes Sekretariat.

Art. 6 Tätigkeitsbericht

1 Der Rat übermittelt dem Departement einen jährlichen Tätigkeitsbericht, in dem namentlich die bearbeiteten Dossiers so wie die Mitglieder, die einen beitrag geleistet haben, erwähnt werden.

Art. 7 Finanzierung

1 Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten des Rates fest, na - mentlich die Entschädigung der Mitglieder und der Experten.

Art. 8 Schlussbestimmung

1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf - tragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.08.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-109
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.08.2021 01.10.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-109
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