Verordnung über die Betriebsbewilligungen für Gesundheitsinstitutionen (810.12)
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Verordnung über die Betriebsbewilligungen für Gesundheitsinstitutionen

über die Betriebsbewilligungen für Gesundheitsinstitutionen vom 01.09.2021 (Stand 01.10.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Kapitel 5 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG); eingesehen das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen vom
31. Januar 1991; auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Klarstellung der Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebs von Gesundheits - institutionen festlegen.

Art. 2 Betriebsbewilligung

1 Die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau und der Betrieb aller öffentli - chen oder privaten Gesundheitsinstitutionen, die die Förderung, die Verbes - serung, die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Gesundheit bezwe - cken und deren Leistungen namentlich in den Bereichen Prävention, Dia - gnose, Unterstützung, kurative Versorgung, Palliative Care, Behandlung, Rehabilitation sowie Transport, Unterbringung und Betreuung der Patienten erbracht werden, bedürfen einer Bewilligung des für das Gesundheitswesen verantwortlichen Departements (nachfolgend: das Departement). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Liste der Institutionen, die einer Bewilligung bedürfen

1 Die folgenden Gesundheitsinstitutionen sind bertiebsbewilligungspflichtig: a) Spitäler; b) Alten- und Pflegeheime (APH), einschliesslich Hospize für Palliative Care; c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex); d) Tages- und Nachtpflegestrukturen; e) bestimmte ambulante Pflegestrukturen: Gesundheitshäuser, Zentren für Chirurgie, andere Strukturen, die eine gemeinsame Abrechnungs - nummer verwenden, je nach Komplexität der Betreuung und Organisa - tion; f) medizinisch-technische Institute, insbesondere: Labor, Apotheke, Ra - diologie, bildgebende Verfahren, Infusionszentrum; g) Institutionen, die den Patienten im Kanton telemedizinische Mittel im Sinne von Artikel 106 GG anbieten.

Art. 4 Bedingungen

1 Die Bewilligung wird denjenigen Gesundheitsinstitutionen erteilt, die je nach Zweckbestimmung, angebotenen Leistungen und gegebenenfalls vor - gesehener Aufnahmekapazität: a) von einem oder mehreren Verantwortlichen im Besitz der notwendigen Ausbildung und der erforderlichen Titel geleitet werden; b) über genügend qualifiziertes Personal verfügen; c) über eine zweckmässige Organisation zur Erreichung der angestreb - ten Ziele verfügen; d) über die notwendige Ausrüstung verfügen; e) über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die den hygienischen Anfor - derungen genügen und die Sicherheit gewährleisten; f) über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die ihnen eine ange - messene Deckung in Bezug auf die Art der mit der entsprechenden Tätigkeit verbundenen Risiken bietet; g) einen Geschäftsplan vorlegen, der die langfristige Fortführung der Betreuung gewährleistet.
2 Das Departement kann für jede Kategorie von Gesundheitsinstitutionen Richtlinien verfassen, in denen die technischen und veränderlichen Aspekte der Bewilligungsvoraussetzungen klargestellt werden, insbesondere in Be - zug auf die Definition und Bezeichnung der Institution, die Berufsqualifikatio - nen der Verantwortlichen und des Personals, die Anforderungen an die Räumlichkeiten und Geräte sowie die Hygiene-, Qualitäts- und Sicherheits - anforderungen.
3 Bewilligte Institutionen haben der Dienststelle für Gesundheitswesen kostenlos und binnen der festgelegten Fristen die statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, die insbesondere für die Überprüfung der Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung notwendig sind.

Art. 5 Verfahren

1 Natürliche oder juristische Personen, die eine Gesundheitsinstitution betrei - ben wollen, müssen ein schriftliches Gesuch an die Dienststelle für Gesund - heitswesen richten.
2 Diesem Gesuch sind folgende Informationen und Dokumente beizulegen: a) der Lebenslauf der für den Betrieb verantwortlichen Person oder Per - sonen sowie ein Strafregisterauszug oder im Falle einer juristischen Person die Statuten oder die Gründungsurkunde; b) die Angabe, welche Person oder Personen für den Betrieb verantwort - lich sind; c) eine Beschreibung der Art der Institution sowie ggf. eine Angabe zur Anzahl der Betten; d) Angaben zu den für den Betrieb vorgesehenen Posten für medizini - sches und Pflegepersonal sowie für technisches oder Verwaltungsper - sonal; e) eine Beschreibung der technischen Ausstattung, die den Richtlinien des Departements für die jeweilige Institutionskategorie entsprechen muss; f) Grundrisse des Gebäudes oder der Gebäude sowie eine Beschrei - bung; g) der "Businessplan"; h) allfällige andere Dokumente und Angaben, die das Departement je nach den Eigenheiten jeder Institution anfordert.
3 Im Falle der Erweiterung oder des Umbaus einer bereits bewilligten Institu - tion sind nur Informationen über die vorgenommenen Änderungen erforder - lich.
4 Ausgestellte Bewilligungen sind nicht übertragbar.

Art. 6 Betriebsbezeichnung

1 Das Departement legt fest, wie sich eine Institution nennen darf.
2 Ausdrücke wie „Spital, Klinik, Präventorium, Sanatorium, medizinische oder Pflegeeinrichtung oder -institution, Poliklinik, Bereitschaftsdienst, Zentrum, Institut“ dürfen nur verwendet werden, wenn die Bewilligung dies ausdrück - lich erlaubt.

Art. 7 Ablehnung, Einschränkung oder Entzug der Betriebsbewilligung

1 Das Gesuch wird abgelehnt, wenn die für den Betrieb erforderlichen Vor - aussetzungen nicht erfüllt sind.
2 Die Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn nament - lich: a) eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; b) der Verantwortliche seine oder die Verantwortlichen ihre Pflichten ge - mäss Gesundheitsgesetz in schwerwiegender Weise oder wiederholt missachtet oder missachten; c) schwere oder wiederholte Mängel in Bezug auf die Verwaltung oder Organisation der Gesundheitsinstitution, die deren Auftrag beeinträch - tigen, festgestellt werden; d) schwere oder wiederholte Mängel in Bezug auf die Versorgungsquali - tät festgestellt werden.
3 Der Entzug der Bewilligung wird veröffentlicht. Die Einschränkung kann veröffentlicht werden.

Art. 8 Dauer und Erneuerung der Betriebsbewilligung

1 Die Bewilligung wird grundsätzlich für eine Dauer von 5 Jahren erteilt.
2 Die Bewilligung wird stillschweigend erneuert, sofern die erforderlichen Be - willigungsvoraussetzungen noch immer erfüllt sind.

Art. 9 Meldepflicht

1 Jede Änderung in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, ist unverzüglich der Dienststelle für Gesundheits - wesen zu melden, die überprüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiter - hin eingehalten werden.

Art. 10 Aufsicht und Inspektion

1 Das Departement und die Dienststelle für Gesundheitswesen können in den Gesundheitsinstitutionen jederzeit und ohne Vorankündigung Inspektio - nen durchführen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bewilligungs - voraussetzungen erfüllt sind.
2 Bei Bedarf können sie Sachverständige oder öffentliche oder private Orga - nisationen und Institutionen heranziehen.
2 Besondere Bestimmungen

Art. 11 Medizinisch-analytische Labore

1 Privatemedizinische Labore und Spitallabore, in denen Analysen durchge - führt werden, bedürfen einer Bewilligung und müssen von Personen geleitet werden, die über die laut eidgenössischer Gesetzgebung erforderliche Aus - bildung verfügen. Weiterhin bleiben die Richtlinien des Departements vorbe - halten.
2 Labore in Arztpraxen und Apotheken bedürfen keiner Bewilligung.

Art. 12 Apotheken, Drogerien und Arzneimittelgrosshändler

1 Die Bestimmungen für den Betrieb von Apotheken, Drogerien und Arznei - mittelgrosshändlern sind in der Heilmittelverordnung geregelt.

Art. 13 Rettungsunternehmen und -institutionen

1 Die Bestimmungen für den Betrieb von Rettungsunternehmen und -institu - tionen sind im Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Ret - tungswesens und seiner Ausführungsverordnung geregelt.

Art. 14 Blutspendezentren

1 Die Bestimmungen für den Betrieb von Blutspendezentren sind in der einschlägigen eidgenössischen Gesetzgebung geregelt.

Art. 15 Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen

1 Die Bestimmungen für den Betrieb von Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen, sind in der eidgenössischen Gesetzgebung zum Strahlenschutz geregelt.

Art. 16 Mikrobiologische und serologische Laboratorien

1 Die Bestimmungen für den Betrieb von mikrobiologischen und serologi - schen Laboratorien sind in der einschlägigen eidgenössischen Gesetzge - bung geregelt.
3 Gebühren, Sanktionen und Beschwerden

Art. 17 Gebühren

1 Bewilligungen und andere in Anwendung der vorliegenden Verordnung ge - troffene Entscheide werden gegen eine auf dem Beschlussweg bestimmte Gebühr erteilt.

Art. 18 Sanktionen und Beschwerden

1 Bei Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind die
Artikel 154 bis 159 GG anwendbar.
4 Schlussbestimmung
Art. 19
1 Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zustän - dig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.09.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-114
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.09.2021 01.10.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-114
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