Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule
über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule vom 12.01.2011 (Stand 01.08.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 8, 43, 56, 58 und 59 des Gesetzes über die Orientie - rungsschule vom 10. September 2009; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * verordnet:
1 Allgemeines
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung ist auf alle Orientierungsschulen des Kantons Wallis anwendbar. Sie regelt die überregionalen Strukturen.
Art. 2 Grundsatz
1 Jeder Schüler wird in der Orientierungsschule seiner Wohngemeinde ein - geschult. *
2 In Ausnahmefällen kann einem Schüler von der zuständigen Behörde der Besuch einer anderen Orientierungsschule erlaubt oder vorgeschrieben wer - den.
Art. 3 Definition
1 Unter "überregionaler Struktur" versteht man jede schulische Organisati - onsform, die eine Zusammenführung von Schülern aus mehreren Orientie - rungsschulen oder eine Koordination von mehreren Orientierungsschulen er - fordert, damit besondere Aufgaben wahrgenommen werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 4 Aufgaben und Ziele
1 Eine überregionale Struktur hat die Aufgabe, auf besondere und spezifi - sche Bedürfnisse im Bereich Erziehung, Schule oder anerkannter, persönli - cher Projekte zu antworten.
Art. 5 Kompetenzen des Kantons
1 Der Staatsrat beschliesst die Schaffung einer überregionalen Struktur.
2 Der Staatsrat definiert die Beteiligung des Kantons, der Gemeinden, der El - tern und der Partner.
3 Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departe - ment) beschliesst Weisungen und/oder Leistungsaufträge für jede überregio - nale Struktur und bezeichnet die betroffenen Orientierungsschulen. *
Art. 6 * Schulgeld
1 Das Schulgeld geht ausschliesslich zulasten der Gemeinden.
Art. 7 Zusammenarbeit
1 Das Departement und Gemeinden arbeiten bei der Organisation der über - regionalen Strukturen zusammen. *
2 Überregionale Strukturen für die Entwicklung der Persönlichkeit *
2.1 Beteiligung der Partner *
Art. 7a * Beteiligung der Wohngemeinde
1 Die Wohngemeinde entrichtet der Gemeinde respektive der Gemeindever - einigung, welche Schüler in einer Partnerschule des Sports (nachfolgend: PSS) oder in einer immersiven Unterrichtsform aufnimmt, im Sinne eines Schulgeldes einen jährlichen Beitrag von 2'000 Franken pro Schüler sowie den vom Staatsrat festgesetzten Pauschalbetrag pro Schüler im Sinne von
Artikel 7 Absatz 1 des Reglements betreffend die Übernahme von Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit
der obligatorischen Schule. Die Wohngemeinde übernimmt die Transport - kosten des Schülers und beteiligt sich an den Essenskosten gemäss der auf Gemeindeebene geltenden Regelung. *
Art. 7b * Beteiligung der Gast-Orientierungsschule
1 Die Gast-Orientierungsschule übernimmt die allfälligen Schulgelder, wel - che den von der Wohngemeinde bezahlten jährlichen Beitrag und Pauschal - betrag übersteigen, die in Artikel 7a Absatz 1 erster Satz der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. *
2 Die Gast-Orientierungsschule stellt den aufgenommenen Schülern ihre In - frastruktur sowie ihre Verwaltungsstruktur zur Verfügung.
Art. 7c * Beteiligung der Eltern
1 Die Eltern übernehmen die Essenskosten gemäss der auf Gemeindeebene geltenden Regelung sowie allfällige zusätzliche Kosten.
2.2 Struktur Sport-Kunst-Ausbildung *
Art. 8 Ziele
1 Die Struktur Sport-Kunst-Ausbildung (nachstehend: S-K-A) richtet sich an Schüler, die im Bereich Sport oder Kunst besonders begabt sind. Sie ermög - licht es, die Anforderungen des normalen Schulalltags mit dem Praktizieren einer sportlichen oder künstlerischen Tätigkeit auf hohem Niveau zu verein - baren.
Art. 9 * Massnahmen S-K-A
1 Unter den möglichen S-K-A-Massnahmen versteht man "individuelle Mass - nahmen" (nachfolgend: IM) oder den Besuch einer PSS.
Art. 10 Individualisierte Massnahmen *
1 Als IM bezeichnet man die Anpassung der Schulzeit für Schüler, die im Be - reich Sport oder Kunst als besonders begabt gelten.
2 Die Gewährung von IM unterliegt der Kompetenz der Kommission S-K-A.
3 Jede Orientierungsschule, die einen oder mehrere Schüler mit IM unter - richtet, muss die Organisation dieser Massnahmen regeln. *
4 IM werden als prioritäre Massnahmen angesehen, da sie es ermöglichen, den Schüler weiterhin in seinem sozialen und schulischen Umfeld zu betreu - en.
Art. 11 Partnerschule des Sports - PSS
1 Das Departement bestimmt die PSS und teilt ihnen einen Leistungsauftrag zu. *
2 Der Besuch einer PSS wird nur dann erlaubt, wenn die IM nicht eine zufrie - den stellende künstlerische oder sportliche Entwicklung des betroffenen Schülers garantieren.
3 Der Besuch einer PSS unterliegt der Zustimmung der Kommission S-K-A.
4 Die PSS setzt die Klauseln des Leistungsauftrags um, der mit dem Depar - tement vereinbart wurde, und hält sich an diese. *
Art. 12 Aufgaben der Sportverbände und der Kunstausbildungsstätten
1 Die Sportverbände und die Kunstausbildungsstätten legen der S-K-A-Kom - mission ein Konzept vor, in dem mindestens die Kriterien definiert sind, wel - che Anspruch auf Massnahmen geben. *
2 Die Kommission S-K-A gibt ihre Stellungnahme zum Konzept ab.
3 Das Konzept muss vom Departement genehmigt werden. *
4 Die Sportverbände und die Kunstausbildungsstätten arbeiten primär mit der S-K-A-Kommission, danach mit den Schuldirektionen der Orientierungs - schulen und den PSS zusammen. *
Art. 13 Kompetenzen der Kommission S-K-A
1 Die Kommission S-K-A wird vom Staatsrat ernannt.
2 Sie setzt sich aus Vertretern des Departements zusammen. *
3 Die S-K-A-Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) sie setzt das vom Staatsrat angenommene kantonale S-K-A-Konzept um; b) * sie gibt dem Departement Vormeinungen ab zu den Konzepten der Sportverbände und der Kunstausbildungsstätten; c) sie kontrolliert deren Anwendung; d) sie entscheidet über die Massnahmen, die zugunsten eines Schülers umgesetzt werden; e) sie stellt die Information an die verschiedenen Partner sicher.
Art. 14 * ...
Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton gewährt jeder PSS Hilfe, um für die Umsetzung der Massnah - men S-K-A eine optimale Ausgangslage zu schaffen.
2 Die Auswirkung der Einschulung von Schülern in die PSS wird vom Depar - tement in der Stundendotation der OS der Wohngemeinde gewichtet. *
Art. 18 Verhalten des Schülers
1 Der Schüler verpflichtet sich, das Schulreglement einzuhalten und im schu - lischen und sportlichen beziehungsweise künstlerischen Bereich seine Leis - tungen zu erbringen. *
2 Zeigt sich der Schüler undiszipliniert oder unmotiviert, können die Mass - nahmen S-K-A aufgehoben werden.
3 Der Schüler, dessen Massnahmen S-K-A aufgehoben wurden, beendet das Schuljahr grundsätzlich an der von ihm zu diesem Zeitpunkt besuchten Schule.
Art. 19 Zulassungsbedingungen für die Struktur S-K-A
1 Um in den Genuss von Massnahmen S-K-A zu kommen, muss der Schüler als besonders begabt gelten.
2 Das vom Staatsrat angenommene Konzept S-K-A regelt die Details der An - wendung.
Art. 20 Information
1 Die Information in Bezug auf die Strukturen S-K-A untersteht der alleinigen Kompetenz der Kommission S-K-A.
Art. 21 Kontrolle
1 Die Kommission S-K-A beauftragt den Schulinspektor des Schulkreises, Kontrollen durchzuführen.
2.3 Immersiver Unterricht *
Art. 22 Definition
1 Unter immersivem Unterricht versteht man die Verwendung einer Fremd - sprache in der Klasse als Lernmittel für traditionelle schulische Fächer und als Kommunikationsmittel.
Art. 23 Ziele
1 Der immersive Unterricht will das Sprechen und das Lernen einer Sprache fördern und die kulturellen Besonderheiten einer anderen Region in den Un - terricht einbringen.
2 Schüler, die eine Form von immersivem Unterricht besucht haben, erhalten von der Schuldirektion eine Bestätigung.
Art. 24 Bewilligte Zielsprachen
1 Bewilligte Zielsprachen sind Französisch, Deutsch und Englisch.
2 Der immersive Unterricht in englischer Sprache ist nur in Form eines Sprachaufenthaltes im Ausland möglich.
Art. 25 Aufgaben des Büros für Schüleraustausch
1 Folgende Aufgaben fallen in den Bereich des Büros für Schüleraustausch (nachstehend: BSA): a) Kontaktaufnahme mit den verschiedenen Partnern, um die Möglichkeit eines immersiven Unterrichts zu fördern; b) Gewährleistung der Kommunikation mit den Partnern; c) Aktualisierung der Statistik.
Art. 26 Mögliche Formen immersiven Unterrichts
1 Es gibt folgende Formen immersiven Unterrichts: ganzjähriger Besuch ei - ner Immersionsklasse, darin eingeschlossen der immersive Sprachaus - tausch; immersiver Sprachaufenthalt; bilingualer Studiengang.
Art. 27 Immersionsklasse
1 Unter dem Begriff Immersionsklasse versteht man eine Regelklasse, in die bis zu vier Schüler der anderen Sprachregion des Kantons integriert wer - den. *
2 Alle Schüler im Orientierungsschulalter können einen Antrag auf die Ein - gliederung in eine Immersionsklasse stellen.
3 Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler seine obligatorische Schulzeit ver - längern und ein 12. Schuljahr in einer 11OS der anderen Sprachregion des Kantons absolvieren. *
4 Der Besuch einer Immersionsklasse ist grundsätzlich nur im Kanton Wallis möglich.
5 Die Dauer des Besuchs einer Immersionsklasse ist auf ein Schuljahr be - schränkt. *
6 Am Ende des Schuljahres in Immersion, kann der Schüler mit dem Einver - ständnis der Schuldirektion der Gastschule seine obligatorische Schulzeit in der anderen Sprachregion des Kantons weiterführen. Er gilt ab dann als nor - maler Schüler. Der Schüler profitiert in diesem Fall von den Leistungen, wel - che in den Artikeln 7a bis 7c der vorliegenden Verordnung beschrieben sind. *
Art. 28 Verantwortung in der Immersionsklasse
1 Der Schüler wird der Verantwortung der Schule unterstellt, die eine Immer - sionsklasse führt und dafür sorgt, optimale Bedingungen für den Empfang und die Integration des Schülers in sein neues schulisches Umfeld zu schaf - fen.
2 Die Eltern sind für die Lebensbedingungen (Transport, Mahlzeiten, evt. Wohnsituation, usw.) des Schülers zuständig, der eine Immersionsklasse besucht.
Art. 29 Evaluation und Promotionsbedingungen in der Immersionsklas -
se
1 Auf Antrag der Eltern kann ein Beurteilungsgespräch die Benotung des 1. Semesters ersetzen; in diesem Fall werden für die Promotion einzig die Noten des 2. Semesters und die Jahresprüfungen berücksichtigt.
2 Die Jahresprüfungen sind in der Sprache der Immersionsklasse zu absol - vieren.
3 Die Promotionsbedingungen sind die gleichen wie für die anderen Schüler.
Art. 30 Immersionsklasse in Form eines Sprachaustausches
1 Von einem Sprachaustausch spricht man, wenn zwei Schüler aus verschie - denen Sprachregionen die Schule des jeweils anderen besuchen. *
2 Das Vorgehen für die Organisation eines Sprachaustausches beinhaltet die Vormeinung der Direktion der Orientierungsschulen des laufenden Schuljah - res.
3 Die Familien der betroffenen Schüler organisieren sich selbstständig.
4 Eine Kopie des Dossiers wird dem Büro für Schüleraustausch übermittelt.
5 Die Finanzierung eines Sprachaustausches basiert auf dem Prinzip eines gegenseitigen guten Dienstes. Zwischen den Gemeinden werden keine Be - träge in Rechnung gestellt.
6 Allfällige zusätzliche Auslagen sind von den Eltern zu tragen.
Art. 31 Immersionsklasse ohne Austausch
1 Das Zulassungsverfahren für die Immersionsklasse ohne Austausch erfor - dert die Vormeinung der Direktion der Orientierungsschule, die im laufenden Schuljahr besucht wird, und einen formellen Antrag an die Direktion der Ori - entierungsschule, welche den Schüler aufnimmt, mit einer Kopie an das BSA. Nachdem die Vormeinung der aktuell besuchten Orientierungsschule geprüft und die Eltern angehört wurden, erlaubt die Direktion der Gast-OS dem Schüler, die Immersionsklasse zu besuchen. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6
... *
Art. 32 Immersiver Sprachaufenthalt
1 Unter dem Begriff Immersiver Sprachaufenthalt versteht man einen Aufent - halt ausserhalb des Kantons Wallis, ohne Begleitung der Familie, bei dem eine zertifizierten Bestätigung einer anerkannten Instanz erworben wird. *
2 Die Bestätigung wird nach Ende des Aufenthalts der Schuldirektion der Ori - entierungsschule vorgelegt.
3 Der immersive Sprachaufenthalt kann ebenfalls in Form eines Sprachaus - tausches organisiert werden. *
4 Die Sprachaufenthalte finden ausserhalb der Schulzeit in den Schulferien statt. *
5 Aus organisatorischen und effizienztechnischen Gründen können gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten und entsprechend dem Re - glement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schul - pflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen Urlaubstage gewährt werden.
27 Halbtage dürfen nicht überschritten werden. *
6 Um Anspruch auf Urlaubstage zu erhalten, wird der zuständigen Behörde ein Programm des immersiven Sprachaufenthalts unterbreitet. *
7 Das BSA informiert die Schuldirektionen über die den Schülern offen ste - henden Möglichkeiten.
8 Die Organisation eines immersiven Sprachaufenthaltes liegt in der Verant - wortung der Eltern des Schülers, welche die damit verbundenen Kosten tra - gen. *
9 Die vorliegende Verordnung regelt einzig die immersiven Sprachaufenthal - te. Andere Formen für Sprachaustausche oder Sprachaufenthalte (Aktivitä - ten in einer Klasse, Gruppe, Schulprojekte, usw.) innerhalb des Kantons, in der Schweiz oder im Ausland können an der Orientierungsschule vorge - schlagen und organisiert werden. *
Art. 33 Bilingualer Studiengang
1 Die bilingualen Studiengänge sind Projekte der Schulen, die sich über die gesamte obligatorische Schulzeit erstrecken.
2 Um in eine solche Struktur aufgenommen zu werden, muss der Schüler sie bereits auf der Primarstufe besucht haben.
3 Der Unterricht wird zur Hälfte in der Sprache der jeweilig anderen Sprach - region des Kantons gehalten.
4 Die Zulassung zum bilingualen Studiengang liegt in der Zuständigkeit der Wohngemeinde.
Art. 34 Kontrolle *
1 Der Inspektor des Schulkreises wacht in Zusammenarbeit mit dem BSA, den Schuldirektionen und den Klassenlehrern über den reibungslosen Ab - lauf des immersiven Unterrichts.
3 Überregionale Strukturen mit pädagogischem Auftrag *
3.1 Vorlehrklassen *
Art. 35 Vorlehrklassen
1 Die Vorlehrklasse ist eine überregionale Struktur, die dem Amt für Sonder - schulwesen angegliedert ist.
Art. 36 Ziele
1 Die Vorlehrklasse soll die schulischen Fähigkeiten von Schülern mit Schwierigkeiten fördern und ihnen eine harmonische Integration in die Berufswelt ermöglichen.
Art. 37 Kompetenzen
1 Das Departement entscheidet über den Standort und die Anzahl der Vor - lehrklassen. *
2 Die Organisation und die Verwaltung einer Vorlehrklasse überträgt das De - partement der Direktion der betroffenen Orientierungsschule. *
Art. 38 Organisation
1 Die Vorlehrklassen sind Bestandteil der obligatorischen Schulzeit und kön - nen nur während eines Schuljahres besucht werden.
2 Der Schülerbestand einer Vorlehrklasse entspricht dem einer Beobach - tungsklasse.
3 Die Schulzeit der Vorlehrklasse sieht Schultage und Schnupperlehren / Praktika in Betrieben vor.
4 Damit die Chancen auf einen Lehrvertrag erhöht werden, wird das Prakti - kum wenn möglich im selben Betrieb absolviert.
Art. 39 Lehrpersonal
1 Als Klassenlehrer für die Vorlehrklasse werden grundsätzlich Hilfs- und Sonderschullehrer eingesetzt.
Art. 40 Verantwortungen
1 Der Schüler wird in administrativer und pädagogischer Hinsicht der Orien - tierungsschule unterstellt, welche die Vorlehrklasse beherbergt.
Art. 41 Schüler
1 Die Vorlehrklasse richtet sich in erster Linie an Schüler des Hilfs- und Sonderschulwesens und an Schüler der 10OS, die ihre obligatorische Schul - zeit absolviert haben und nicht promoviert wurden. *
Art. 42 Zulassung
1 Die Schuldirektion verlangt von den Eltern und dem betroffenen Schüler die Hinterlegung eines Dossiers für die Zulassung in die Vorlehrklasse.
2 Auf Vormeinung der Direktion der Orientierungsschule des Schülers, des Berufsberaters und der Lehrperson der Vorlehrklasse entscheidet das Amt für Sonderschulwesen über die Zulassung eines Schülers in die Vorlehrklas - se.
Art. 43 Finanzierung
1 Die Wohngemeinde des Schülers übernimmt die Schulkosten. Der Betrag entspricht jenem, den die Gemeinden an die Orientierungsschule bezahlen, der die Vorlehrklasse angegliedert ist. *
2 Die Transportkosten zum Schulort gehen zulasten der Wohngemeinde, welche ebenfalls 70 Prozent der Essenskosten übernimmt. *
3 Die Transportkosten zum Praktikumsort werden von der Wohngemein - de übernommen. *
4 Die Eltern beteiligen sich zu 30 Prozent an den Essenskosten. *
5 Die Gemeinde, welche die Vorlehrklasse beherbergt, stellt ihre Räumlich - keiten und ihre administrative Infrastruktur zur Verfügung.
6 Die Schuldirektion der OS, welche die Vorlehrklasse organisiert, informiert die Wohngemeinde des Schülers über die Schul- und die Transportkosten und über die Beteiligung an den Kosten für Mahlzeiten. *
3.2 Besondere Platzierung *
Art. 44 Sonderplatzierung
1 Die Sonderplatzierung ist eine vom Inspektor des Schulkreises vorgeschla - gene erzieherische Massnahme.
2 Die Sonderplatzierung kann für eine befristete Zeit in Form einer Platzie - rung in einer Anschlussklasse, oder, falls es die Situation erfordert, in Form einer Überweisung in eine andere OS bis zum Ende des Schuljahres reali - siert werden.
3 Dem Schüler und den Eltern können andere Arten von Massnahmen vor - geschlagen werden.
4 Um die Schuldirektionen bei der Betreuung von verhaltensauffälligen Schü - lern zu unterstützen, stehen ihnen drei Organe zur Verfügung: Fachperso - nen für Verhaltensauffälligkeiten, Anschlussklassen und die kantonale Ein - heit.
Art. 45 Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten
1 Eine Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten erstellt im Auftrag des In - spektors eine erste Standortbestimmung und unterstützt die Direktion und die Lehrpersonen, die von verhaltensauffälligen Schülern verursachten Schwierigkeiten zu meistern.
Art. 46 Kantonale Einheit
1 Die kantonale Einheit wird von der Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten aktiviert.
2 Die kantonale Einheit wird von einem pädagogischen Berater geleitet und umfasst mindestens die Schuldirektion und die Fachperson für Verhaltens - auffälligkeiten. Je nach Bedarf und Fall kann sie mit Lehrpersonen oder Spezialisten vervollständigt werden.
Art. 47 Aufgaben der kantonalen Einheit
1 Folgende Aufgaben fallen unter die Zuständigkeit der kantonalen Einheit: a) rasche Intervention im Fall einer besonders schweren Krise; b) Beratung und Unterstützung der betroffenen Personen; c) Anbieten von erzieherischen Massnahmen; d) Koordination der Umsetzung der erzieherischen Massnahmen zwi - schen den verschiedenen betroffenen Organen.
Art. 48 Anschlussklasse
1 Die Anschlussklasse nimmt verhaltensauffällige und den Unterricht stören - de Schüler für eine gewisse Zeit ausserhalb ihres gewohnten schulischen Umfelds auf.
2 Sie hilft ihnen, sich ein neues Verhalten anzugewöhnen und sich damit mit - telfristig wieder in ihr gewohntes schulisches Umfeld zu integrieren.
Art. 49 Organisation der Anschlussklasse
1 Das Departement entscheidet über die Schaffung einer Anschlussklasse. *
2 Der Schülerbestand der Anschlussklasse ist begrenzt.
3 Der Besuch einer Anschlussklasse wird auf vier bis neun Wochen festge - setzt.
4 Ein Schüler kann nicht mehr als einmal jährlich in eine Anschlussklasse platziert werden.
5 Die Schulzeit der Anschlussklasse teilt sich auf in Unterrichtseinheiten, sportliche Aktivitäten und Schnupperlehren / Praktika in einem Betrieb und umfasst auch den Mittwochnachmittag.
Art. 50 Verantwortungen
1 Während der Mittagszeit bleibt der Schüler unter der Aufsicht der An - schlussklasse.
2 Die Reise vom Wohnort zum Schulort der Anschlussklasse unterliegt der Verantwortung der Eltern, die den Klassenlehrer der Anschlussklasse sowie die Direktion der ursprünglichen Orientierungsschule über die Transportmo - dalitäten informieren.
3 Der Schüler, der eine Anschlussklasse besucht, bleibt in administrativer Hinsicht der OS seiner Gemeinde unterstellt.
Art. 51 Zulassung zur Anschlussklasse
1 Nach Umsetzung der adäquaten erzieherischen Massnahmen meldet die Schuldirektion einer Orientierungsschule dem Inspektor des Schulkreises Si - tuationen, welche die Intervention einer Fachperson für Verhaltensauffällig - keiten beziehungsweise der kantonalen Einheit erfordert.
2 In Zusammenarbeit mit der Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten, der kantonalen Einheit und der Schuldirektion der Orientierungsschule und nach Anhörung der Eltern und des Schülers schlägt der Inspektor des Schulkrei - ses den Eltern die Platzierung des Schülers in die Anschlussklasse vor.
3 Lehnen die Eltern die Platzierung ab, entscheidet das Departement. *
Art. 52 Lehrpersonal der Anschlussklasse und der kantonalen Einheit
1 Die Fachlehrpersonen und die Lehrpersonen der Anschlussklasse erhalten das gleiche Statut wie die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit. Sie unterstehen der administrativen Verantwortung und der pädagogischen Auf - sicht des Amts für Sonderschulwesen. *
2 ... *
Art. 53 Übernahme der Kosten für eine besondere Platzierung
1 Eine Sonderplatzierung muss ohne finanzielle Nachteile für die Eltern durchführbar sein.
2 Die Wohngemeinde übernimmt die Transportkosten und subventioniert die Essenskosten zu 70 Prozent. *
2bis Die Eltern übernehmen 30 Prozent der Essenskosten. *
3 Für einen reibungslosen Ablauf der Anschlussklasse stellt das Departe - ment die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung. *
4 Die Besoldung des Lehrpersonals der kantonalen Einheit und der An - schlussklasse sowie die Kosten der Betreuung und Verwaltung der Schüler gehen zu Lasten des ordentlichen Kantonsbudgets.
5 Der Kanton entschädigt jene Betriebe, die einem Schüler der Anschluss - klasse einen Praktikumsplatz bieten.
Art. 54 Evaluation
1 Wird ein Schüler in eine Anschlussklasse platziert, wird seiner ursprüngli - chen OS am Ende der Platzierung eine schriftliche Beurteilung oder eine Be - urteilung in Noten für die in Niveaus unterrichteten Fächer und die erste Fremdsprache/L2 zugestellt.
2 Wird ein Schüler in eine andere Orientierungsschule versetzt, werden die Zwischenresultate der neuen OS zugestellt, die danach die administrative Verantwortung für den Schüler übernimmt.
Art. 55 Ende einer Platzierung in einer Anschlussklasse
1 Am Ende einer Platzierung in der Anschlussklasse wird in Gegenwart eines Vertreters der kantonalen Einheit, der Schuldirektion, des Klassenlehrers und der Eltern eine Schlussbilanz gezogen. Falls nötig, können zu diesem Gespräch weitere Personen hinzugezogen werden.
4 Schlussbestimmungen *
Art. 56 Streitigkeiten
1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen können, werden unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen vom Departement entschieden. *
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 57 Aufhebung
1 Das Allgemeine Reglement über die Orientierungsschule vom 16. Septem - ber 1987 wird aufgehoben.
Art. 58 Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 Das Departement ist mit der Ausführung der vorliegenden Verordnung be - auftragt.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.01.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 8/2011
20.06.2012 01.09.2012 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2.1 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 7a eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 7b eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 7c eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2.2 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 9 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 10 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 11 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 12 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2.3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 30 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 6 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 6 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 8 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 9 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 34 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 3.1 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 43 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 43 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 3.2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 52 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 52 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 53 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 53 Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 4 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2017 01.09.2012 Art. 13 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 27/2012
15.05.2019 01.08.2019 Ingress geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 5 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.2019 01.08.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 11 Abs. 4 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 13 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 17 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 27 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 27 Abs. 5 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 27 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 32 Abs. 5 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 37 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 41 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 43 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 51 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 53 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 56 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
01.09.2021 01.08.2021 Art. 7a Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-113
01.09.2021 01.08.2021 Art. 7b Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-113
01.09.2021 01.08.2021 Art. 43 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-113
01.09.2021 01.08.2021 Art. 43 Abs. 6 geändert RO/AGS 2021-113
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.01.2011 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 8/2011 Ingress 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 2 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 5 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 5 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 6 20.06.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
Art. 7 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Titel 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012 Titel 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012 Titel 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012 Titel 2.1 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 7a 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 7a Abs. 1 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 7b 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 7b Abs. 1 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 7c 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Titel 2.2 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 9 20.06.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
Art. 10 20.06.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 10 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 11 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 11 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 11 Abs. 4 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 12 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 12 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 12 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 13 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 13 Abs. 3, b) 20.06.2017 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 13 Abs. 3, b) 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 14 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 15 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 16 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 17 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 18 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Titel 2.3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 27 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 27 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 27 Abs. 5 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 27 Abs. 6 15.05.2019 01.08.2019 eingefügt RO/AGS 2019-047
Art. 30 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 5 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 6 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 5 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 32 Abs. 6 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 32 Abs. 8 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 9 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 34 20.06.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
Titel 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012 Titel 3.1 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 37 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 37 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 41 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 43 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 43 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 43 Abs. 3 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 43 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 43 Abs. 6 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Titel 3.2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 49 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 51 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 52 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 52 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 2 bis 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Titel 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 56 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
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