Gesetz über die Primarschule
über die Primarschule (GPS) vom 15.11.2013 (Stand 01.08.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 13, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober
1970; eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat); eingesehen das Gesetz betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinba - rung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 7. Mai 2008; eingesehen die Westschweizer Schulvereinbarung vom 21. Juni 2007; eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom
14. September 2011; eingesehen das Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011; eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September
2009; eingesehen das Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen vom 25. Juni
1986; eingesehen das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000; auf Antrag des Staatsrates, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
verordnet: 1 )
1 Rahmenbestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt den Unterricht in den öffentlichen und priva - ten Schulen der Primarstufe.
2 Es regelt die ersten acht Jahre der obligatorischen Schulzeit.
Art. 2 Aufgaben und Zweck
1 Die Hauptaufgabe der Primarschule ist es, den Schüler zu unterrichten.
2 Im schulischen Rahmen unterstützt sie die Familie im Bereich Bildung und Erziehung des Kindes.
3 Dabei wahrt sie die Persönlichkeit jedes Kindes und seine individuelle Ent - wicklung.
4 Sie beruft sich auf die grundlegenden Rechte und Pflichten des Kindes.
5 Sie trägt dazu bei: a) Kenntnisse zu vermitteln, wobei dem Schüler ermöglicht wird, sich die - ses Wissen angemessen anzueignen; b) die intellektuellen, sozialen und kreativen Fähigkeiten des Kindes zu entwickeln, indem ihm geholfen wird, die grundlegenden Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben; c) seine körperlichen Fähigkeiten zu entfalten und seine Gesundheit zu fördern; d) seine Persönlichkeit zu entwickeln und seine Urteilsfähigkeit zu schär - fen; e) sein Verantwortungsbewusstsein sich selbst und anderen gegenüber zu wecken; f) die Entwicklung seiner geistigen Fähigkeiten zu fördern; g) das Kind zum Kennenlernen und Respektieren seines Umfelds zu füh - ren.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Organe - Verantwortung, Aufgaben und Kompetenzen
2.1 Der Kanton
Art. 3 Staatsrat
1 Der Staatsrat trägt die Verantwortung für die Leitung, die Aufsicht, die all - gemeine Ausrichtung und die Richtlinien der Schule.
Art. 4 Für die Erziehung zuständiges Departement
1 Das für die Erziehung zuständige Departement (nachstehend: Departe - ment) übernimmt die allgemeine Führung der Schule.
2 Es legt die pädagogische Ausrichtung der Schule fest.
3 Es teilt im Rahmen der bewilligten Budgets die für die verschiedenen Schulorganisationen nötigen Ressourcen zu.
4 Es stellt auf Vorschlag des Gemeinderats oder der zuständigen interkom - munalen Behörde die Lehrpersonen an.
5 Es kontrolliert die Umsetzung der Lehrpläne und die Anwendung der Stun - dentafeln.
6 Es regelt die Verwendung der Lehrmittel und achtet dabei auf die Vielfalt der pädagogischen Ansätze.
Art. 5 Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompeten zen
1 Das Departement stellt die pädagogische Verantwortung durch Kompe - tenzübertragung an die Schulinspektoren (nachfolgend: Inspektor) und Mit - arbeitenden der betroffenen kantonalen Stellen und danach an die Schuldi - rektionen (nachstehend: Direktion) und Lehrpersonen sicher.
2 Die Errichtung und Verwaltung der Infrastruktur wie Gebäude und Ausstat - tung sowie die administrative Personalverwaltung der Schulen liegen in der Zuständigkeit der kommunalen beziehungsweise interkommunalen Behörde.
3 Das Departement erarbeitet eine Leistungsvereinbarung, welche die Ver - antwortlichkeiten jeder Gemeinde festlegt.
Art. 6 Inspektor
1 Der Staatsrat bildet für die Inspektion der Schulen Schulregionen.
2 Der Inspektor vertritt das Departement an den Schulen seiner Schulregion.
3 Er leitet den pädagogischen Bereich der ihm zugeteilten Schulregion.
4 Er koordiniert die Tätigkeiten der betroffenen Direktionen.
5 Seine Befugnisse werden in einem Pflichtenheft geregelt.
Art. 7 Weitere kantonale Dienststellen
1 Für Dienstleistungen, die für den Schulbetrieb nützlich sind, arbeitet das Departement mit anderen Dienststellen der kantonalen Departemente oder mit anerkannten Institutionen, Vereinigungen oder Stiftungen zusammen.
Art. 8 Pädagogische Berater und Fachberater
1 Der pädagogische Berater koordiniert und kontrolliert den Bereich Sonder - schulwesen in den Schulen einer Schulregion, einschliesslich der vom Kanton anerkannten Sonderschulen. *
2 Der Fachberater steht den verschiedenen Partnern zur Beratung und Un - terstützung bei pädagogischen Fragen zur Verfügung, die ein oder mehrere Fachbereiche betreffen.
2.2 Die Gemeinden
Art. 9 Pflicht der Gemeinden
1 Die Gemeinde übernimmt die bürgernahen Aufgaben, die für den reibungs - losen Betrieb der Schule nötig sind, insbesondere was die Kontakte mit den Eltern anbelangt, sowie die logistischen, administrativen und organisatori - dem Departement und der lokalen Behörde definiert.
2 Jede Gemeinde muss über die für die Anwendung des vorliegenden Ge - setzes notwendigen Infrastrukturen und Schuleinrichtungen verfügen.
Art. 10 Unterrichtszeiten
1 Die Gemeinden bestimmen die Unterrichtszeiten, wobei sie die vom Staatsrat beschlossenen Stundentafeln anwenden.
2 Jede Änderung dieser Unterrichtszeiten muss vom Departement geneh - migt werden.
Art. 11 Schülertransporte
1 Die Gemeinden organisieren die notwendigen Schülertransporte entspre - chend den Unterrichtszeiten gemäss Artikel 12 des Gesetzes über das öf - fentliche Unterrichtswesen.
2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die verschiedenen Subventionen und der Entscheide der lokalen Behörden sind diese Transporte für die Schüler kostenlos.
Art. 12 Pädagogische Ressourcen
1 Die Gemeinden erwerben bei der kantonalen Lehrmittelausgabestelle die für die Umsetzung der Lehrpläne nötigen offiziellen Schulbücher.
2 Sie stellen den Schulzentren die nötigen pädagogischen Ressourcen (Mo - biliar, Informationstechnologien und anderes) zur Verfügung.
3 Die pädagogischen Ressourcen werden vom Staat gemäss den einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen subventioniert.
Art. 13 Gemeinderat oder Regionalrat
1 Auf Gemeindeebene ist die politische Entscheidungsbehörde der Gemein - derat und auf interkommunaler Ebene im Rahmen der Statuten oder der Vereinbarung der Regionalrat. Die verfassungs- oder gesetzmässige Zu - ständigkeit der Urversammlung beziehungsweise des Generalrats bleibt vor - behalten.
2 Der Gemeinderat oder Regionalrat ernennt die kommunale oder interkom - munale Schulkommission für die Dauer der Verwaltungsperiode und kann ihr einen Teil der kommunalen Kompetenzen delegieren.
3 Der Gemeinderat oder Regionalrat achtet darauf, dass die Schulkommissi - on ihre Pflichten wahrnimmt. Im Unterlassungsfall trifft das Departement die nötigen Massnahmen.
4 Die zuständige Behörde stellt die Mitglieder der Direktion an.
5 Die Aufgaben der Direktion werden im Gemeindegesetz und in den ande - ren Gesetzen über das Lehrpersonal sowie in der Verordnung über die Schulkommission festgelegt.
Art. 14 Kommunale oder interkommunale Schulkommission
1 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission werden in der Verordnung über die Schulkommission festgelegt.
Art. 15 Direktion
1 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung und ein Pflichtenheft für die Direktio - nen.
2 Die Direktion ist mit der Organisation, Planung, Koordination und Kontrolle des Unterrichts in den Schulklassen betraut, die in ihre Zuständigkeit fallen.
3 Unter den im kommunalen oder interkommunalen Reglement vorgesehe - nen Bedingungen können die Gemeinden einen Teil der Befugnisse der Schulkommission oder andere Aufgaben der Direktion anvertrauen. Dies wird in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement und der loka - len Behörde erwähnt.
2.3 Das Schulzentrum
Art. 16 Begriff
1 Ein Schulzentrum umfasst alle Klassen in einem oder mehreren Gebäuden derselben Gemeinde oder Region, in der alle Jahre der Primarstufe geführt werden.
Art. 17 Direktion des Schulzentrums
1 Die Direktion gewährleistet den reibungslosen Betrieb des Schulzentrums.
2 Sie trägt die pädagogische und administrative Verantwortung.
3 Sie gewährleistet die pädagogische Betreuung der Lehrpersonen.
Art. 18 Klassenlehrperson
1 Die Klassenlehrperson wird von der Direktion ernannt.
2 Das Unterrichtspensum der Klassenlehrperson in ihrer Klasse entspricht mehr als 50 Prozent eines Vollpensums. Das Departement regelt die beson - deren Fälle.
3 Im Rahmen der schulischen Tätigkeiten ist die Klassenlehrperson bei allen schülerrelevanten Fragen die Hauptansprechperson für Eltern und Direktion.
4 Sie koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Lehr- und Fachpersonen ihrer Klasse.
5 Sie stellt eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern sicher, indem sie, wenn es die Umstände erfordern, kollektive Elternabende und individuelle Eltern - gespräche organisiert. Jedes Schuljahr haben obligatorisch ein Elternabend und ein Elterngespräch stattzufinden.
Art. 19 Zusammenarbeit
1 Die Lehrpersonen innerhalb einer Schule und/oder eines Schulzentrums arbeiten unter der Verantwortung der Direktion zusammen.
2 Die Lehrpersonen, die in einer Klasse unterrichten, arbeiten zusammen und koordinieren ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung der Klassenlehr - person.
3 Die Zusammenarbeit muss namentlich die Begleitung des Schülers und den Erwerb überfachlicher Kompetenzen garantieren.
3 Allgemeines
Art. 20 Information, Zusammenarbeit
1 Das Departement informiert und konsultiert regelmässig alle anerkannten Partner. Es fördert ihre Zusammenarbeit und Mitwirkung, um die im vorlie - genden Gesetz festgelegten Aufgaben und Ziele zu erreichen.
Art. 21 Obligatorische Schulzeit
1 Die obligatorische Schulzeit beträgt elf Jahre. Sie umfasst in der Regel acht Jahre Primarschule und drei Jahre Orientierungsschule.
2 Der Schüler ist grundsätzlich von der Schulpflicht befreit, sobald er sein 15. Altersjahr vollendet (Stichtag 31. Juli) und elf Schuljahre absolviert hat. Das Departement regelt die besonderen Fälle.
Art. 22 Einschulungsalter
1 Jedes Kind wird mit dem vollendeten vierten Altersjahr eingeschult (Stich - tag 31. Juli).
Schuljahr Unterwallis Oberwallis
2015-2016 01.10.2010-31.08.2011 01.10.2009-28.02.2011
2016-2017 01.09.2011-31.07.2012 01.03.2011-30.04.2012
2017-2018 01.08.2012-31.07.2013 01.05.2012-30.06.2013
2018-2019 01.07.2013-31.07.2014
2019-2020 01.08.2014-31.07.2015
2 Eine vorzeitige Einschulung ist nicht möglich.
3 Der Inspektor ist befugt, die Einschulung eines Kindes aufzuschieben. Dazu müssen die Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter (nachfol - gend: Eltern) einen Antrag einreichen, der die Vormeinung der Direktion ent - hält.
Art. 23 Aufnahme in den Schulbetrieb
1 Ein Schüler, der im Verlauf des Schuljahrs oder der Schulzeit aus einer Schule eines anderen Kantons oder eines anderen Landes kommt oder zu - vor anders eingeschult war, wird im Allgemeinen einer seinem Alter entspre - chenden Klasse zugeteilt.
2 Die Direktion entscheidet über seine Klassenzuteilung anhand seiner schu - lischen Laufbahn und seiner Kenntnisse.
Art. 24 Lehrplan und Lehrmittel
1 Die Lehrpläne harmonisieren auf interkantonaler Ebene und nach Sprach - region die Lernziele, die erreicht werden müssen.
2 Auf Vorschlag des Departements beschliesst der Staatsrat die Lehrpläne, die basierend auf den Aufgaben und Zielen des Unterrichts der obligatori - schen Schulzeit erarbeitet werden.
3 Die Lehrmittel sind an die allgemeinen Lernziele und an die Lehrpläne angepasst. Sie können vom Departement vorgeschrieben werden.
Art. 25 Stundentafeln
1 Auf Vorschlag des Departements bestimmt der Staatsrat die Stundentafeln der Primarstufe. Die Stundenzahl, die den verschiedenen Fächern und Be - reichen gewidmet ist, wird festgelegt.
2 Die Anwendung der Stundentafel ist verpflichtend.
Art. 26 Besondere Aktivitäten
1 Das Departement erlässt Weisungen für so genannte besondere Aktivitä - ten im Zusammenhang mit den Vorgaben der Lehrpläne, namentlich in den Bereichen Kultur, Religion, Gesundheit, Prävention und Sport
2 Die freiwilligen besonderen Aktivitäten können zum Teil zulasten der Eltern gehen. *
Art. 26a * Ausflüge, Veranstaltungen
1 Die von der Schule während der Schulzeit organisierten Ausflüge und Ver - anstaltungen sind obligatorisch und unentgeltlich. Nur die Verpflegungskos - ten können den Eltern in Rechnung gestellt werden.
2 Die Eltern können aus stichhaltigen Gründen einen Dispens verlangen.
3 Für eine Reise, die länger als einen Tag dauert, ist das vorherige Einver - ständnis der Eltern erforderlich.
4 Dispensierte Schüler müssen in jedem Fall die Schule besuchen, wo für sie schulische oder ausserschulische Tätigkeiten geplant werden müssen.
Art. 27 Kommunale und interkommunale Schulen
1 Das Gemeindegesetz legt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden fest.
2 Falls eine Gemeinde gemäss den vom Staatsrat erlassenen Normen kei - nen ausreichenden Schülerbestand aufweist, um ein Schulzentrum zu füh - ren, wie es im vorliegenden Gesetz definiert ist, muss sie sich mit einer oder mehreren Gemeinden zusammenschliessen, damit die Bedingungen für die Organisation von Klassen und die Anstellung einer Direktion erfüllt sind.
3 Das Departement validiert die Vorschläge der Gemeinden und die inter - kommunalen Vereinbarungen.
Art. 28 Schulort
1 Die Schüler besuchen die Schule in ihrem Wohnort respektive in ihrer Re - gion (interkommunale Schulen).
2 In besonderen Fällen entscheidet das Departement auf Vormeinung der
3 Die Kostenaufteilung für die besonderen Fälle ist in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
Art. 29 Unterrichtssprache
1 Für den französischsprachigen Kantonsteil ist Französisch die Unter - richtssprache, für den deutschsprachigen Kantonsteil Deutsch.
2 Das Departement entscheidet über besondere Fälle.
3 Es fördert Sprachaustausche und legt die diesbezüglichen Regeln fest.
Art. 30 Unentgeltlichkeit des Unterrichts
1 Der Besuch der öffentlichen Schule ist während der gesamten obligatori - schen Schulzeit unentgeltlich. Vorbehalten bleiben die Kosten zulasten der Eltern gemäss Artikel 67 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 31 Qualitätssicherung
1 Das Schulsystem wird regelmässig evaluiert, was zu seiner Qualität bei - trägt. Diese Evaluation wird vom Staatsrat entschieden und vom Departe - ment durchgeführt.
4 Allgemeiner Schulbetrieb
Art. 32 Schuljahr und Schul- und Ferienplan
1 Das Schuljahr dauert grundsätzlich 38 Wochen. Der Staatsrat legt die An - zahl Unterrichtstage und den Schul- und Ferienplan auf vier Jahre fest.
2 Der Staatsrat kann mittels Entscheid die Dauer des Schuljahres, die An - zahl Schultage und den Schul- und Ferienplan ändern.
3 Je nach lokalen Gegebenheiten kann der Schul- und Ferienplan von der zuständigen kommunalen Behörde geändert werden. Jede Änderung muss vom Staatsrat genehmigt werden. Er kann diese Kompetenz an das Depar - tement delegieren.
Art. 33 Schulbesuch, Absenzen, Urlaub
1 Die Eltern sind verpflichtet, der Schule jede Absenz zu melden und diese zu begründen.
2 Sonderurlaube werden im Rahmen einer Verordnung des Staatsrates er - teilt.
3 Eltern, die ihre Kinder nicht in die öffentliche Schule schicken, sind ver - pflichtet, gegenüber der Direktion den Besuch einer Privatschule zu rechtfer - tigen. Für jede andere Einschulungsform ist die Bewilligung des Departe - ments einzuholen.
Art. 34 Organisation der Klassen
1 Der Staatsrat legt die für die Organisation der Klassen nötigen Ressourcen fest.
2 Das Departement regelt die besonderen Fälle.
3 Die Direktionen sind verpflichtet, die Klassen gemäss den zugeteilten Res - sourcen zu organisieren, um die Schüler ihrer Region aufzunehmen. Sie ent - scheiden über die Einteilung der Schüler und die Zuteilung der Klassen an die Lehrpersonen.
Art. 35 Organisation der Schulwoche
1 Die Unterrichtsstunden werden ausgeglichen auf die Wochentage von Montag bis Freitag verteilt und finden im Allgemeinen an neun und mindes - tens an sieben Halbtagen statt. Vorbehalten bleiben die Unterrichtszeiten des ersten Schuljahres.
2 Der Mittwochnachmittag ist für die Schüler in der Regel schulfrei.
3 Jede abweichende Organisation der Schulwoche muss vom Departement genehmigt werden.
Art. 36 Organisation des Schultags
1 Der Unterricht wird vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2 Die Organisation von Tagesstrukturen ist möglich und untersteht der Ge - nehmigung des Departements.
3 Der Staatsrat erlässt Rahmenbedingungen in Zusammenarbeit mit dem Verband Walliser Gemeinden.
Art. 37 Externe Fachpersonen
1 Die Direktion entscheidet über jede Tätigkeit einer externen Fachperson an ihrer Schule. Die Lehrpersonen bleiben unter Vorbehalt der geltenden ge - setzlichen Bestimmungen für die Klasse verantwortlich.
2 Die Tätigkeit muss in den Rahmen der Aufgaben und Ziele der Schule fal - len. Sie hat innerhalb der festgelegten Schulzeit zu erfolgen.
5 Struktur der Primarschule
5.1 Allgemeines
Art. 38 Schulstufen - Organisation Dauer, Organisation
1 Die Primarstufe dauert acht Jahre.
2 Sie umfasst zwei Zyklen.
Art. 39 Beurteilung
1 Die Beurteilung ist ein pädagogisches Instrument, das dem Schüler ermög - licht, sich an den im Lehrplan festgelegten Zielen zu messen.
2 Durch eine Gesamtbeurteilung des erworbenen Wissens und der erworbe - nen Kompetenzen kann über die Promotion und die Einstufung des Schülers entschieden werden. Die Eltern werden regelmässig informiert.
3 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schüler. Diese legt die Ziele der Beurteilung, die beurteilten Fächer und Bereiche, die Promotionsbedingungen, das Wiederholen und die Bekanntga - be der Ergebnisse fest.
Art. 40 Promotion - Wiederholen - Überspringen einer Klasse - Noten -
dispens
1 Während der ersten drei Jahre des 1. Zyklus geschieht die Promotion grundsätzlich automatisch. Eine Beurteilung durch die Lehrperson, welche den Eltern mitgeteilt wird, zeigt regelmässig die Lernfortschritte des Kindes auf. Um in den 2. Zyklus überzutreten, wird eine abschliessende Beurteilung vorgenommen, die das Departement organisiert.
2 Ab dem vierten Jahr des 1. Zyklus und während des 2. Zyklus wird die Be - urteilung regelmässig in Noten ausgedrückt.
3 Über die Promotion, das Wiederholen und das Überspringen einer Klasse entscheidet die Direktion nach Einholen der Vormeinung der Klassenlehrper - son und nach Anhören der Eltern.
4 Über die Notendispens in einem Fach für eine nachgewiesene besondere Situation entscheidet der Inspektor nach Einholen der Vormeinung der Di - rektion.
Art. 41 Besondere Massnahmen
1 Je nach seiner intellektuellen Entwicklung, seiner sozialen Reife oder sei - nen Fähigkeiten kann ein Kind Fördermassnahmen und/oder Stützunterricht erhalten.
2 Ressourcen werden auf Antrag der Direktion vom Departement gewährt.
Art. 42 Unterricht zu Hause
1 Das Departement erlässt Weisungen, wonach es einem Schüler gestattet werden kann, zu Hause Unterricht zu erhalten. Diese Bewilligung wird dann erteilt, wenn die Ausbildung dem Unterricht an den öffentlichen Schulen ent - spricht. Dabei wird verlangt, dass die Lehrpläne eingehalten und die offiziel - len Lehrmittel verwendet werden.
2 Wird die Bewilligung erteilt, steht das Kind unter der vollen Verantwortung seiner Eltern.
3 Der Inspektor wird mit der Kontrolle und der Bestätigung des Unterrichts zu Hause beauftragt.
4 Fernunterricht zu Hause wird nicht bewilligt.
Art. 43 Privatschulen
1 Die Eröffnung einer Privatschule, welche die Primarschulzeit betrifft, unter - liegt einer Bewilligung durch das Departement.
2 Dieses vergewissert sich, dass die Privatschule die in Artikel 2 des vorlie - genden Gesetzes festgelegten Aufgaben und Ziele erfüllt. Die Lehrpersonen verfügen über die gesetzlich vorgesehenen oder als gleichwertig anerkann - ten Diplome.
3 Unter Vorbehalt der spezifischen Lehrpläne der internationalen Schulen werden die geltenden Lehrpläne eingehalten. Die Privatschule muss über eine ausreichende und angepasste Einrichtung verfügen und gewährleisten können, dass die Inhalte und Lernziele ihres Unterrichts den Schülern er - möglichen, den Ausbildungsgängen der Abnehmerschulen zu folgen.
4 Die Privatschule untersteht der Aufsicht des Inspektors.
5.2 1. Zyklus Primarstufe
Art. 44 Zweck
1 Während der ersten Schuljahre übt sich das Kind in Sozialkompetenz und erwirbt die Kompetenzen und Lernstrategien der schulischen Arbeitsweise. Es erweitert und festigt seine Grundkompetenzen in der Sprache der Ein - schulung. Priorität wird jenen Methoden und Bereichen eingeräumt, für die es besonders wichtig ist, sie früh anzueignen, und die auf zukünftiges Ler - nen vorbereiten.
Art. 45 Dauer
1 Der 1. Zyklus umfasst die Schuljahre 1 bis 4 der obligatorischen Schulzeit.
2 Im Allgemeinen durchläuft der Schüler diesen 1. Zyklus in vier Jahren. Die Bestimmungen für die Promotion oder das Wiederholen eines Schuljahres werden in der Verordnung des Staatrates über die Beurteilung festgehalten.
Art. 46 Organisation
1 Der 1. Zyklus ist in zwei Halbzyklen von je zwei Jahren unterteilt. *
2 Das Kind tritt schrittweise in die obligatorische Schule ein. Während des gesamten ersten Jahres besucht es die Schule halbtags.
3 In den darauf folgenden drei Jahren dieses 1. Zyklus besucht das Kind die Schule ganztags.
4 Je nach Anzahl Schüler, geografischer Situation oder besonderer Organi - sation der Schule kann das Departement ein anderes Modell bewilligen, wo - für die Gemeinde ein Gesuch einzureichen hat.
Art. 47 Mehrjahrgangsklassen
1 Die Schüler der ersten zwei Schuljahre des 1. Zyklus werden in einer jahr - gangsdurchmischten Klasse (Mehrjahrgangsklasse) von der gleichen Klas - senlehrperson unterrichtet.
2 Je nach lokalen Gegebenheiten, Schülerbeständen und pädagogischen Planungsvorhaben können auch das dritte und vierte Jahr in einer Mehrjahr - gangsklasse organisiert werden.
Art. 48 Zusätzliche Ressourcen für die Klasse
1 Für die Organisation des Unterrichts und der Klasse oder der Klassen kann das Departement zusätzliche Ressourcen sprechen.
5.3 2. Zyklus Primarstufe
Art. 49 Zweck
1 Im 2. Zyklus sollen sich die Schüler Wissen, Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die grundlegenden Werkzeuge für den Erwerb von Wissen aneignen.
2 Der Fremdsprachenunterricht wird eingeführt.
Art. 50 Dauer
1 Der 2. Zyklus umfasst die Schuljahre 5 bis 8 der obligatorischen Schulzeit.
2 Im Allgemeinen durchläuft der Schüler diesen 2. Zyklus in vier Jahren. Die Bestimmungen für die Promotion oder das Wiederholen eines Schuljahres werden in der Verordnung des Staatrates über die Beurteilung festgehalten.
Art. 51 Organisation
1 Der 2. Zyklus ist in zwei Halbzyklen von je zwei Jahren unterteilt.
2 ... *
Art. 52 Mehrjahrgangsklassen
1 Je nach lokalen Gegebenheiten, Schülerbeständen oder pädagogischen Planungsvorhaben sind Mehrjahrgangsklassen möglich, prioritär pro Halbzy - klus.
Art. 53 Zusätzliche Ressourcen für die Klasse
1 Mit dem Ziel, einen effizienten Unterricht zu gewährleisten, kann das De - partement für die Reorganisation von Klassen zusätzliche Ressourcen spre - chen.
Art. 54 Fachlehrpersonen
1 Der Unterricht bestimmter Fächer kann von Fachlehrpersonen koordiniert oder erteilt werden, die in diesem Fach eine vom Departement anerkannte spezifische Ausbildung abgeschlossen haben.
5.4 Unterstützung für Schüler
Art. 55 Begleitetes Studium
1 Im 2. Zyklus wird den Schülern, die für persönliche Aufgaben eine beson - dere Hilfestellung benötigen, ein begleitetes Studium angeboten.
2 Das Departement legt die Anzahl Wochenlektionen für das begleitete Stu - dium fest.
3 Für die Organisation des begleiteten Studiums ist die Direktion verantwort - lich, die dem Schüler auf Vormeinung der Klassenlehrperson und im Einver - ständnis mit den Eltern die Teilnahme am begleiteten Studium bewilligt.
4 Das begleitete Studium wird ausserhalb der Unterrichtszeit organisiert und in den Stundenplan der Lehrpersonen integriert.
Art. 56 Beaufsichtigtes Studium
1 Die Gemeinden können ein beaufsichtigtes Studium anbieten, das auf die organisatorischen Gegebenheiten abgestimmt ist.
Art. 57 Stützunterricht für fremdsprachige Schüler
1 Fremdsprachige Schüler erhalten grundsätzlich befristeten oder unbefriste - ten Stützunterricht.
Art. 58 Schulische Mediation
1 Das Departement legt ein Konzept und einen Rahmen für die schulische Mediation fest.
Art. 59 Ressourcen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen
1 Das Departement gewährt auf kantonaler oder regionaler Ebene spezifi - sche Ressourcen für die Unterstützung der besonderen Bedürfnisse von Schülern.
5.5 Sonderschulunterricht
Art. 60 Grundsatz
1 Schüler mit besonderen Bildungs- und/oder Erziehungsbedürfnissen wer - den durch Hilfs- oder Sonderschulmassnahmen unterstützt.
2 Die integrativen und separierenden Lösungen bilden Gegenstand einer in - dividuellen Analyse in Respektierung des Wohlbefindens und der Entwick - lungsmöglichkeiten des Kindes oder Jugendlichen. Dabei wird dem Umfeld, der Schulorganisation und der Meinung der Eltern Rechnung getragen.
Art. 61 Art der Sonderschulmassnahmen
1 Die Sonderschulmassnahmen zugunsten von Schülern mit besonderen Bil - dungs- und/oder Erziehungsbedürfnissen umfassen: a) allgemeine Massnahmen: Pädagogische Schülerhilfe; b) verstärkte Massnahmen: verstärkte pädagogische Schülerhilfe, Sonderschulklassen oder Sonderschulen.
2 Diese verschiedenen Massnahmen werden von Lehrpersonen erteilt, die über ein anerkanntes Diplom für Sonderschulung verfügen.
3 Die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehenen Fälle werden gemäss dem Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen geregelt.
Art. 62 Zielgruppe für Sonderschulmassnahmen
1 Folgende Schüler können Sonderschulmassnahmen erhalten: a) Schüler mit besonderen Erziehungs- und/oder Bildungsbedürfnissen; b) Schüler, die in einem oder mehreren Fächern einem angepassten Pro - gramm folgen; c) Schüler mit besonderen anerkannten Bedürfnissen, insbesondere bei - deren Schwierigkeiten;
d) Schüler mit einer Behinderung, die eine Regelklasse besuchen, oder Schüler, die in einer Sonderschulklasse oder einer Sonderschule inte - griert sind.
2 Basierend auf einer spezifischen Meldung der Direktion befindet das De - partement über andere besondere Fälle.
Art. 63 Verstärkte Sonderschulmassnahmen
1 Infolge eines besonderen standardisierten Abklärungsverfahrens kann ein Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung oder anderen schweren Formen von Defiziten in den Genuss von verstärkten Sonderschulmassnahmen kom - men.
Art. 64 Organisation
1 Die allgemeinen Sonderschulmassnahmen werden vorzugsweise in Form von Pädagogischer Schülerhilfe organisiert.
2 Die verstärkten Sonderschulmassnahmen werden in integrativer Form oder in Sonderschulklassen oder Sonderschulen organisiert.
6 Schüler und Eltern
Art. 65 Rechte und Pflichten
1 Jeder Schüler hat das Recht auf Unterricht, der seinen Fähigkeiten ent - spricht. Er hält sich an die Schulregeln. Er respektiert die Direktionsmitglie - der, das Lehrpersonal und seine Mitschüler, sodass ein harmonisches Klima in der Schule möglich ist.
2 Die Eltern sind für die Erziehung und Bildung ihres Kindes verantwortlich.
3 Vor jeder wichtigen Entscheidung, welche die schulische Laufbahn des Kindes betrifft, werden die Eltern angehört.
4 Sie nehmen an einem kollektiven Elternabend teil, der von der Klassenlehr - person mindestens einmal pro Schuljahr organisiert wird.
5 Sie nehmen an einem obligatorischen jährlichen Elterngespräch mit der Klassenlehrperson teil und können von dieser in begründeten Fällen zusätz - liche Treffen verlangen.
6 Sie arbeiten mit der Schule zusammen und respektieren die Schulregeln.
Art. 66 Information - Zusammenarbeit
1 Die Eltern werden regelmässig über den Schulbetrieb und die schulischen Fortschritte ihres Kindes informiert.
2 Die Modalitäten werden vom Departement und von der Direktion im Rah - men ihrer jeweiligen Kompetenzen definiert.
3 Die Eltern arbeiten mit den Lehrpersonen und der Direktion zusammen, um ihrem Kind eine harmonische Beschulung und Entwicklung zu ermöglichen.
Art. 67 Kosten zulasten der Eltern
1 Die Schulkosten, namentlich die Kosten für die Benutzung von Räumlich - keiten und Mobiliar sowie für den Personalaufwand, sind für Eltern mit Wohnsitz in der Gemeinde oder in einer der Gemeinden, in der ihr Kind zur Schule geht, unentgeltlich.
2 Für den Fall, dass das Kind in einer anderen Gemeinde als in der Wohn - sitzgemeinde seiner Eltern eingeschult wird, können diese gemäss Verord - nung des Staatsrates zu einer Beteiligung an den dadurch entstehenden zu - sätzlichen Kosten verpflichtet werden (Art. 28 des vorliegenden Gesetzes).
3 Die Eltern versorgen ihr Kind mit den geforderten und benötigten persönli - chen Gegenständen und Ausstattungen. Diese werden in einem Reglement des Staatsrats festgelegt. *
4 Von den Eltern kann verlangt werden, dass sie sich in einem vernünftigen Rahmen finanziell an den freiwilligen besonderen Aktivitäten, die in Artikel
26 des vorliegenden Gesetzes definiert sind, beteiligen, wobei der Grund - satz der Verhältnismässigkeit gilt. *
5 Die kommunalen und interkantonalen Behörden legen die möglichen Kosten fest, die von den Eltern, deren Kind ausserschulisch betreut wird, zu tragen sind.
Art. 68 Verletzung der schulischen Pflichten
1 Die möglichen Massnahmen bei einer Verletzung der schulischen Pflichten oder bei schwerwiegenden Versäumnissen sowie die Kompetenzen jeder Behörde werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
7 Finanzierung
Art. 69 Grundsatz
1 Der Staat und die Gemeinden übernehmen die Lohnkosten und Sozialab - gaben des Lehrpersonals der Primarschule gemäss dem Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schul - zeit und an den Betriebsausgaben der Sonderschulen. *
2 Die übrigen Aufwände fallen nach Abzug möglicher kantonaler Subventio - nen oder Beteiligungen, die in spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, den Gemeinden zu.
Art. 70 Zuteilung der personellen Ressourcen Ressourcenzuteilung
1 Das Departement gewährt den verschiedenen Gemeinden und Schulzen - tren Ressourcen in Form eines Stundenpools (Anzahl Lektionen), den die Direktionen unter Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten Normen verwal - ten.
2 Je nach Besonderheiten (Schülerbestände, pädagogische Projekte, beson - dere Organisation) der Gemeinden oder Gemeindevereinigungen können zusätzliche Zuwendungen gewährt werden.
3 Verstärkte Sonderschulmassnahmen werden basierend auf einem spezifi - schen Abklärungsverfahren, welches das zuständige Amt koordiniert, durch einen individuellen Entscheid zugeteilt.
8 Rechtsmittel
Art. 71 Beschwerde
1 Die Verfügungen, die bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes ent - stehen, können mittels Beschwerde angefochten werden.
2 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt, unter Vorbehalt spezieller Bestimmun - gen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72 Hängige Verfahren
1 Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Verfahren werden nach bisherigem Recht behandelt.
Art. 73 Änderung des geltenden Rechts
1 Das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 wird geändert.
2 Das Gesetz über die Schulkoordination vom 1. Februar 1991 wird geän - dert.
3 Das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 wird geändert.
4 Der Staatsrat wird beauftragt, die übrigen Bestimmungen untergeordneten kantonalen Rechts entsprechend abzuändern.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.2013 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2013,
8/2015
12.05.2016 01.12.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016,
42/2016
12.05.2016 01.12.2016 Art. 69 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016,
42/2016
12.05.2016 01.08.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-020,
2021-021
12.05.2016 01.08.2021 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2021-020,
2021-021
10.09.2020 01.08.2021 Art. 26 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2021-111,
2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 26a eingefügt RO/AGS 2021-111,
2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 67 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-111,
2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 67 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-111,
2021-112
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.11.2013 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 51/2013,
8/2015
Art. 8 Abs. 1 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016,
42/2016
Art. 26 Abs. 2 10.09.2020 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-111,
2021-112
Art. 26a 10.09.2020 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-111,
2021-112
Art. 46 Abs. 1 12.05.2016 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-020,
2021-021
Art. 51 Abs. 2 12.05.2016 01.08.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-020,
2021-021
Art. 67 Abs. 3 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111,
2021-112
Art. 67 Abs. 4 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111,
2021-112
Art. 69 Abs. 1 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016,
42/2016
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