Reglement über die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr der Lernenden und Schüler der Sekundarstufe II
Reglement über die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr der Lernenden und Schüler der Sekundarstufe II * vom 06.06.2012 (Stand 01.07.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März
1907; eingesehen den Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Un - terrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW); eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); eingesehen das Gesetz über die 2. Etappe der Umsetzung der Neuord - nung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011; auf Antrag des für die Mobillität zuständigen Departements und des für die Bildung zuständigen Departements, * beschliesst:
1 )
Art. 1 Zweck
1 Mit diesem Reglement sollen die Ausbildung der Lernenden und der Schü - ler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (nachstehend: die Berechtig - ten) unterstützt und eine langfristige Politik der nachhaltigen Entwicklung ermöglicht werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Übernahme der Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen den Wohn- und den Schulorten der Lernenden und der Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II. *
1) In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person oder des Status in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1bis Der Kursort (Haltestelle des Zielorts) entspricht dem Hauptbahnhof des Ortes, wo die Ausbildung stattfindet. *
1ter Der Wohnort (Abfahrtshaltestelle) entspricht der Haltestelle, die dem Wohnsitz des Berechtigten am nächsten liegt.
2 Als "Lernender" gilt die Person, die über einen von der zuständigen kanto - nalen Behörde genehmigten Lehrvertrag verfügt und eine duale oder eine Vollzeitausbildung in den kantonalen Berufsschulen oder in anerkannten Schulen ausserhalb des Kantons macht oder die Bewilligung für eine beruf - liche Grundbildung ausserhalb des Kantons hat.
3 Ein "Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II" ist eine Person, die mit dem Status als regelmässiger Vollzeitschüler in einer Schule der allge - meinbildenden Sekundarstufe II aufgenommen wurde.
4 Übernommen werden die Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für Berechtigte, die regelmässig den Unterricht in Schulen besuchen, die fol - gende Ausweise verleihen: a) eidgenössisches Berufsattest (EBA); b) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ); c) Berufsmaturitätszeugnis; d) Fachmittelschulausweis; e) Fachmaturität, für die es eine Ausbildung an einer Vollzeitschule braucht; f) gymnasiale Maturitätsausweise; g) * sowie die Vorbereitungs- oder Übergangsjahre der Sekundarstufe II, die vom Departement, das für Bildung zuständig ist, bewilligt werden.
5 Die Kosten werden auch übernommen für: a) * Schüler, die eine Ausbildung an einer Schule für Berufsvorbereitung (SfB), einschliesslich der Integrationsklassen auf nachobligatorischer Stufe (CASPO), respektive für Schüler, die eine Übergangsmassnah - me oder eine mindestens einjährige kantonale Ausbildung absolvie - ren; diese müssen vom Departement, das für Bildung zuständig ist, bewilligt worden sein; b) * Schüler, die vom Departement, das für Bildung zuständig ist, eine Be - willigung haben, eine Ausbildung in einer öffentlichen Schule, ausser - halb des Kantons, zu absolvieren; c) * Schüler, die vom Departement, das für die Bildung zuständig ist, eine Bewilligung haben, einen Sprachaustausch von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons zu besu - chen.
6 Die Fahrkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeits- oder den Praktikumsort (Fachmaturität "Soziale Arbeit FM SA", Fachmaturität "Gesundheit FM Ges", Berufsmaturität "Wirtschaft und Dienstleistungen BM-W" und andere) werden nicht berücksichtigt. *
7 Für die Lernenden, die die integrierte Berufsmaturität absolvieren (mit ver - schiedenen Schulorten), entsprechen die Fahrkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der Strecke zwischen dem Wohnort und dem am weitesten entfernten Schulort.
8 Die im Wallis wohnhaften Lernenden, deren Lehrvertrag von einem ande - ren Kanton validiert worden ist, müssen bei der Dienststelle für Berufsbil - dung des Kantons Wallis eine Kopie ihres Lehrvertrags sowie eine Wohn - sitzbestätigung einreichen. Sobald die zuständige Behörde diese Dokumen - te erhalten und falls nötig validiert hat, erhalten die Lernenden ihren Rail- Check. *
Art. 3 Voraussetzungen
1 Damit die Berechtigten in den Genuss der Übernahme der Fahrkosten ge - mäss dieser Verordnung kommen können, müssen sie folgende Vorausset - zungen kumulativ erfüllen: a) * Eltern, beziehungsweise für minderjährige Anspruchsberechtige einen Inhaber des Sorgerechts, mit Wohnsitz im Wallis haben; b) eine öffentliche oder private Schule der allgemeinbildenden oder berufsbildenden Sekundarstufe II besuchen; c) * mehr als 2,5 Kilometer oder mehr als 30 Minuten zu Fuss von der be - suchten Schule entfernt wohnen; d) ein öffentliches Verkehrsmittel benützen.
Art. 4 Aufgaben und Zuständigkeit *
1 Die Schuldirektionen der Sekundarstufe II haben ihre Schüler über die Be - stimmungen zur Übernahme der Transportkosten zu informieren.
2 Die Direktionen der Mittelschulen erledigen die Aktualisierung der Schüler - listen fristgerecht. Sie bestätigen die Richtigkeit der Angaben. *
3 Die zuständigen Dienststellen des für die Bildung zuständigen Departe - ments kontrollieren die Adressen der Ansässigen, die eine unter Artikel 3 Buchstabe b dieses Reglements definierte Einrichtung besuchen. Für die Überprüfung der Daten gilt als Stichdatum der 31. März des laufenden Jahres. *
4 ... *
5 Der Rail-Check-Verantwortliche überprüft, ob die auf der Liste aufgeführ - ten Lernenden und Schüler die in Artikel 3 Buchstabe c des vorliegenden Reglements beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Sie erstellt einen Gutschein (nachstehend: Rail-Check) in Zusammenarbeit mit der SBB, auf welchem der Wohnort und der Schulort der Berechtigten aufge - führt werden. *
6 Die Berechtigten melden sich an einer Ausgabestelle eines Transportun - ternehmens, welches anschliessend die Berechnung des Rail-Checks- Betrag vornimmt. *
Art. 5 Fahrkosten der Lehrlinge, die überbetriebliche Kurse (üK) be -
suchen
1 Die zusätzlichen Fahrkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Zu - sammenhang mit den überbetrieblichen Kursen, die im Wallis gegeben wer - den, gehen zulasten der Ausbildungsbetriebe.
2 Der kantonale Berufsbildungsfonds übernimmt die zusätzlichen Kosten für den Besuch der überbetrieblichen Kurse ausserhalb des Kantons.
Art. 6 * Schüler von Privatschulen
1 Schüler, die eine Ausbildung an einer Privatschule im Kanton Wallis absol - vieren und die den Unterricht der allgemeinbildenden Sekundarstufe II be - suchen, um einen eidgenössisch anerkannten Ausweis zu erwerben, erhal - ten ihre Fahrkosten zu den gleichen Voraussetzungen subventioniert wie die Schüler der öffentlichen Schulen.
2 Das für Bildung zuständige Departement führt eine Liste mit den in Absatz
1 beschriebenen Privatschulen des Kantons Wallis.
3 Die Privatschulen nach Absatz 1 müssen ihre Schüler über die Anspruchs - voraussetzungen für die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Ver - kehr informieren und dem für Bildung zuständigen Departement die Liste mit den betreffenden Schülern fristgerecht zustellen. Sie bestätigen dabei die Richtigkeit der übermittelten Angaben.
Art. 7 Rail-Check
1 Die Fahrkosten werden in Form eines Rail-Checks übernommen, der di - rekt an die Berechtigten versandt wird. Grundsätzlich kann mit dem Rail- Check ein persönliches und nicht-übertragbares Streckenabonnement er - worben werden. *
1bis Der Betrag des Rail-Checks, berechnet vom Transportunternehmen, entspricht im Prinzip der Hälfte des Betrages eines Streckenabonnements
2. Klasse zwischen dem Wohnort und dem Schulort (nächstgelegener Bahnhof). In jedem Fall entspricht der Maximal-Betrag des Rail-Checks dem halben Preis, auf Basis des Alters des Berechtigten, eines Generala - bonnements 2. Klasse. Die Differenz des gewählten Abonnements geht zu Lasten der Eltern. *
1ter Für Lernende, die nur einen Tag in der Woche die Schule besuchen oder zwei - drei Mal pro Jahr einen Blockkurs sowie für Studenten, die während der Woche in einem anerkannten und im Wallis gelegenen Internat woh - nen, können maximal 13 Mehrfachfahrkarten zum halben Preis mit dem Rail-Check erwerben. Das in diesem Fall notwendige Halbtaxabonnement, das auch für private Zwecke benutzt werden kann, geht zulasten der Eltern und muss beim Kauf der Mehrfachfahrkarten vorgewiesen werden. *
2 Der Rail-Check muss gebraucht werden, um ein Abonnement zu kaufen, das den Mobilitätsbedürfnissen des Berechtigten am besten entspricht. All - fällige Mehrkosten für den gewählten Abonnementstyp gehen zulasten der Eltern.
2bis Mit dem Rail-Check kann ein Jahres-Generalabonnement, ein Jahres- Streckenabonnement oder eine Mehrfahrtenkarte erworben werden, wobei das dafür notwendige Halbtaxabonnement zulasten der Eltern geht. *
3 Die Gültigkeit des Rail-Checks ist zeitlich begrenzt.
4 Je nach Art des gewählten Abonnements oder falls Jugendliche aufgrund der beruflichen Tätigkeit, des Generalabonnements der Eltern oder aus anderen Gründen Vergünstigungen auf die Tarife der Transportunterneh - men erhalten, muss der Betrag des Rail-Checks nicht vollständig verwen - det werden. *
5 Für Berechtigte, die ihren Rail-Check ab dem Monat November des Schuljahres benutzen, für das er ausgestellt wurde, entspricht der Betrag des Rail-Checks der Hälfte des monatlichen Streckenabonnements prorata zur Anzahl der verbleibenden Monate bis zum Ende des Schuljahres. *
Art. 8 Ausgabedaten der Rail-Checks
1 Die Rail-Checks werden den Berechtigten grundsätzlich anfangs August, jedoch spätestens bis Beginn des Schuljahres, zugesandt, sofern sie frist - gerecht bei der Schule eingeschrieben wurden. *
1bis Lernende, deren Lehrvertrag noch überprüft werden muss, erhalten ih - ren Rail-Check spätestens zwei Wochen nach Validierung des Lehrver - trags. *
2 Die Berechtigten müssen den Sekretariaten der betreffenden Schulen in - nert Wochenfrist Adressänderungen melden, falls diese einen Einfluss auf ihren Rail-Check haben. *
3 Bei einem Umzug während des Schuljahres muss der Berechtigte dem Rail-Check-Verantwortlichen innert zehn Tagen seinen Fahrausweis und eine Wohnsitzbestätigung der neuen Gemeinde zustellen, damit dieser ihm einen neuen, seinen Bedürfnissen entsprechenden Rail-Check ausstellen kann. *
Art. 9 Finanzierung
1 Grundsätzlich beträgt die Beteiligung der Eltern die Hälfte der Fahrkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, die verbleibende Hälfte wird zu gleichen Teilen vom Kanton Wallis und von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten übernommen. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 sind anwendbar. *
2 Die Gemeinden erhalten von den Transportunternehmen direkt die Rech - nungen, die nach Schulstufe sortiert sind und die Namen der Berechtigten, die aufgewendeten Beträge und die Kaufdaten enthalten. Die Gemeinden müssen diese Rechnungen fristgerecht bezahlen und senden ihre Anträge auf Überweisung des Kantonsanteils anschliessend an das für Bildung zu - ständige Departement. *
2bis Wird der Wohnsitz von Berechtigten angefochten, sind die Gemeinden dennoch dazu verpflichtet, sämtliche Rechnungen an die Transportunter - nehmen innerhalb der gegebenen Frist zu bezahlen. Anfechtungen zum Wohnsitz von Berechtigten müssen nachträglich von den betroffenen Gemeinden selbstständig geregelt werden. *
2ter Im Streitfall ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Eltern ausschlagge - bend. *
3 Es ist möglich, dass die Gemeinden Rückerstattungsanträge von Perso - nen erhalten, die ihren Fahrausweis bereits vor Erhalt des Rail-Checks er - worben haben. Diese Beträge erstatten die Gemeinden auf Vorweisen der Belege zurück. Danach stellen sie an das für Bildung zuständige Departe - ment einen Antrag auf Überweisung des Kantonsanteils. Die anspruchsbe - rechtigten Personen können die Rückerstattung ihres Rail-Checks bis spä - testens zum Ablauf von dessen Gültigkeit einfordern. *
4 Nehmen Lernende oder Schüler während des Schuljahres im Kanton Wohnsitz, kommen die Bestimmung in Artikel 4 zur Anwendung; als Stich - datum gilt das Meldedatum bei der Gemeinde. Die Wohnsitzgemeinde muss die entsprechenden Rechnungen fristgerecht bezahlen und sendet - dung zuständige Departement. *
Art. 10 Rückerstattungen der Verkehrsunternehmen
1 Allfällige Rückerstattungen von Transportunternehmen werden für die Be - zahlung der Kosten des Staates für seinen Arbeitsaufwand verwendet, die diesem namentlich bei der Erfassung der Daten und der Ausstellung der Rail-Checks entsteht. *
Art. 11 Unterbruch der Ausbildung oder Änderung des Schul- oder
Wohnortes *
1 Wird die Ausbildung abgebrochen oder der Schul- oder Wohnort während dem Schuljahr geändert, muss das Abonnement innert 10 Tagen beim Rail- Check-Verantwortlichen eingereicht werden, der das Abonnement den SBB retourniert. Diese erstatten direkt der betreffenden Gemeinde den noch nicht verwendeten Rail-Check-Betrag. *
2 Die Gemeinde ist dafür zuständig, dem Berechtigten, wie auch dem Kanton, den ihnen zustehenden Betrag zurückzuerstatten. *
3 Bei einem Schul- oder Wohnortswechsel während dem Schuljahr wird ein neuer Rail-Check für die bis zum Ende des Schuljahres verbleibenden Mo - nate ausgestellt. * *
1 Spezialfälle können durch einen Staatsratsentscheid geregelt werden.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Septem - ber 2012 in Kraft.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit diesem Reglement wird der Artikel 30 der Verordnung zum Einfüh - rungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (VOEGBBG) auf - gehoben.
Art. 15 Rechtsmittel
1 Der Entscheid über den Anspruch auf einen Rail-Check kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden; dieser entscheidet endgültig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2012
19.06.2013 01.06.2013 Erlasstitel geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 2 Abs. 4, g) geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 2 Abs. 5, a) geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 2 Abs. 5, b) geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 2 Abs. 8 eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 4 Titel geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 4 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 4 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 4 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 4 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 7 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 7 Abs. 1 ter eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 7 Abs. 4 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 8 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 9 Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 9 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 9 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.06.2013 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 26/2013
28.05.2014 01.06.2014 Art. 2 Abs. 5, c) eingefügt BO/Abl. 23/2014
28.05.2014 01.06.2014 Art. 7 Abs. 1 bis geändert BO/Abl. 23/2014
28.05.2014 01.06.2014 Art. 7 Abs. 1 ter geändert BO/Abl. 23/2014
28.05.2014 01.06.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2014
27.05.2015 01.06.2015 Art. 3 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 23/2015
27.05.2015 01.06.2015 Art. 7 Abs. 2 bis eingefügt BO/Abl. 23/2015
27.05.2015 01.06.2015 Art. 9 Abs. 2 ter eingefügt BO/Abl. 23/2015
22.06.2016 01.06.2016 Art. 4 Abs. 5 geändert BO/Abl. 27/2016
22.06.2016 01.06.2016 Art. 4 Abs. 6 geändert BO/Abl. 27/2016 bis
22.06.2016 01.06.2016 Art. 7 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 27/2016
21.06.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 27/2017
21.06.2017 01.06.2017 Art. 4 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2017
21.06.2017 01.06.2017 Art. 4 Abs. 5 geändert BO/Abl. 27/2017
21.06.2017 01.06.2017 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2017
21.06.2017 01.06.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2017
20.06.2018 01.06.2018 Art. 3 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.06.2018 Art. 3 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.06.2018 Art. 7 Abs. 5 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.06.2018 Art. 11 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2018 01.06.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2018
20.06.2018 01.06.2018 Art. 11 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 26/2018
10.06.2020 01.06.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-045
10.06.2020 01.06.2020 Art. 2 Abs. 6 geändert RO/AGS 2020-045
10.06.2020 01.06.2020 Art. 4 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-045
10.06.2020 01.06.2020 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2020-045
10.06.2020 01.06.2020 Art. 7 Abs. 1 bis geändert RO/AGS 2020-045
10.06.2020 01.06.2020 Art. 7 Abs. 5 geändert RO/AGS 2020-045
10.06.2020 01.06.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-045
26.05.2021 01.07.2021 Art. 2 Abs. 1 ter eingefügt RO/AGS 2021-071
26.05.2021 01.07.2021 Art. 7 Abs. 1 bis geändert RO/AGS 2021-071
26.05.2021 01.07.2021 Art. 7 Abs. 5 geändert RO/AGS 2021-071
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.06.2012 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 24/2012 Erlasstitel 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013 Ingress 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 2 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 1 bis 21.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 27/2017
Art. 2 Abs. 1 ter
26.05.2021 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2021-071
Art. 2 Abs. 4, g) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, a) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, b) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, c) 28.05.2014 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 23/2014
Art. 2 Abs. 6 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 2 Abs. 8 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 3 Abs. 1, a) 27.05.2015 01.06.2015 geändert BO/Abl. 23/2015
Art. 3 Abs. 1, a) 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 3 Abs. 1, c) 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 4 19.06.2013 01.06.2013 Titel geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 3 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 3 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 4 Abs. 4 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 4 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 4 Abs. 4 10.06.2020 01.06.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-045
Art. 4 Abs. 5 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 5 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 4 Abs. 5 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 4 Abs. 6 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 6 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 6 19.06.2013 01.06.2013 totalrevidiert BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 bis 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 bis 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
Art. 7 Abs. 1 bis 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 7 Abs. 1 bis 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 7 Abs. 1 bis 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-071
Art. 7 Abs. 1 ter 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 ter 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
Art. 7 Abs. 2 bis 27.05.2015 01.06.2015 eingefügt BO/Abl. 23/2015
Art. 7 Abs. 4 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 5 22.06.2016 01.06.2016 eingefügt BO/Abl. 27/2016
Art. 7 Abs. 5 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 5 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-071
Art. 8 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 1 bis
19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 3 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 3 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 9 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 9 Abs. 1 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
Art. 9 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 9 Abs. 2 bis 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 9 Abs. 2 ter 27.05.2015 01.06.2015 eingefügt BO/Abl. 23/2015
Art. 9 Abs. 3 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 9 Abs. 3 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 9 Abs. 4 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 10 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 11 20.06.2018 01.06.2018 Titel geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 11 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 11 Abs. 1 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 11 Abs. 1 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 11 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 11 Abs. 3 20.06.2018 01.06.2018 eingefügt BO/Abl. 26/2018
Art. 12 19.06.2013 01.06.2013 totalrevidiert BO/Abl. 26/2013
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