Verordnung über die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte (800.400)
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Verordnung über die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte

Verordnung über die Regulierung der medizinisch- technischen Grossgeräte vom 16.06.2021 (Stand 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Kapitel 5.5 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG); auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesund - heitsgesetzes (GG) über die Regulierung von medizinisch-technischen Grossgeräten oder anderen Geräten der Spitzenmedizin (nachstehend: Grossgeräte).
2 Sie legt insbesondere die Liste der Grossgeräte fest, deren Betrieb bewilli - gungspflichtig ist.
3 Sie gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und am - bulanten Bereich.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat: a) MRT (Magnetresonanztomographie); b) CT-Scanner (Computertomographie); c) PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT; d) SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography); e) Lithotripter; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die haupt - sächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind); g) Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betra - gen; h) Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, ein - mehr betragen; i) Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (be - wegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).
2 Die ausserhalb des Kantons stammenden, mobilen Grossgeräte unterlie - gen ebenfalls der Bewilligung durch den Staatsrat.
3 Die Bewilligung des Staatsrates ist für den Ersatz von bestehenden Grossgeräten nicht erforderlich.

Art. 3 Register

1 Ein Register der Grossgeräte wird bei Inkrafttreten des Gesetzes durch den Staatsrat erstellt.
2 Die Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in Betrieb sind, gelten als zugelassen. Sie müssen dem für das Gesundheits - wesen zuständigen Departement mitgeteilt werden.
3 Die Ausserbetriebnahme oder der Ersatz von Geräten muss der Dienst - stelle für Gesundheitswesen, die das Register nachführt, gemeldet werden.

Art. 4 Richtlinien

1 Das Departement erlässt Richtlinien über das Bewilligungsverfahren von Grossgeräten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-077
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2021 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-077
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