Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen
Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen vom 11.06.2003 (Stand 01.05.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 7 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wal - lis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe - sen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB); eingesehen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über das öffentliche Be - schaffungswesen vom 11. Juni 2003; eingesehen Artikel 27 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG); auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Führung ständiger Listen hinsichtlich des Zu - gangs zum öffentlichen Beschaffungswesen.
2 Sie legt die Bedingungen fest, welche die Unternehmen oder Büros erfül - len müssen, um in eine dieser Listen eingetragen zu werden.
Art. 2 Zweck
1 Sie bezweckt die Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens durch die Einführung eines Systems zur Vorqualifikation der beruflichen Fä - higkeiten der Anbieter und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen.
2 Sie fördert die berufliche Weiterbildung und Befähigung, sowie den Ab - schluss von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Anzahl und Art der Listen
1 Die Berufskreise, die an der Einführung einer oder mehrerer Listen inter - essiert sind, können diesbezüglich ein Gesuch bei der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse (nachfolgend: Dienststelle) ein - reichen.
2 Nach Anhörung der betroffenen Berufskreise beschliesst der Staatsrat die Anzahl und Art der Listen.
2 Zulassungsbedingungen
Art. 4 Berufliche Voraussetzungen
1 Alle interessierten Personen oder jene, die ein Unternehmen oder ein Büro verpflichten, müssen eine ausreichende berufliche Ausbildung nach - weisen.
2 Eine ausreichende berufliche Ausbildung ist nachgewiesen, wenn der Ti - telinhaber den Ausbildungskriterien gemäss Anhang 1 dieser Verordnung genügt. *
3 Der Titelinhaber kann nur ein einziges Unternehmen oder Büro verpflich - ten.
4 Der verantwortliche Titelinhaber muss tatsächlich und vollzeitlich im Unter - nehmen oder Büro, dem er den Titel für die Eintragung zur Verfügung stellt, arbeiten. Diese Verpflichtung kann ausnahmsweise für Unternehmen, die nicht mehr als zehn Personen (Personal in leitender Stellung inbegriffen) und für Büros, die nicht mehr als fünf Personen beschäftigen, um die Hälfte gekürzt werden.
5 In allen Fällen muss der Titelinhaber seine leitende Stellung im Unterneh - men oder Büro mindestens durch seine kollektive Unterschriftsberechtigung zu zweien nachweisen.
Art. 5 Soziale und wirtschaftliche Anforderungen
1 Für die Eintragung muss das Unternehmen oder Büro ferner: a) der betreffenden Berufsorganisation, die einem Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag untersteht, angehören oder bei Hinterle - gung des Eintragungsgesuchs schriftlich erklären, dass die Arbeitsbe - dingungen des Gesamtarbeitsvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, des Normalarbeitsvertrags des betreffenden Berufs jetzt und auch künftig vollständig eingehalten werden; b) mit den beruflichen Sozialkassen wie AHV-IV-EO-ALV, Familienzula - gen, Krankenversicherung, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge abrechnen oder sich schriftlich verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die gleichwertigen Sozialleistungen wie im Ge - samtarbeitsvertrag oder, wenn ein solcher nicht besteht, im Normalar - beitsvertrag vorgesehen, zu erbringen und dafür mittels neuesten Be - stätigungen den Beweis zu liefern; c) die Vorschriften betreffend die Gesundheit am Arbeitsplatz und die Arbeitssicherheit einhalten; d) sich verpflichten, keine Vereinbarungen zu treffen, die den Grundsät - zen eines korrekten und lauteren Wettbewerbs widersprechen; e) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in ein Konkursverfahren verwickelt und jederzeit in der Lage sein, die Garantie der Zahlungs - fähigkeit des Unternehmens oder des Büros zu erbringen; f) eine amtliche Bestätigung zu hinterlegen, wonach die Personen, die die Verantwortung des Unternehmens oder des Büros im Sinne dieser Verordnung tragen, strafrechtlich wegen schwerer beruflicher Verfeh - lungen in den zwei Jahren vor Gesuchsstellung nicht zu einer unbe - dingten Gefängnis- oder Zuchthausstrafe verurteilt worden sind.
Art. 6 Formelle Voraussetzungen
1 Das Eintragungsgesuch kann jederzeit online oder per Post gestellt wer - den. Dieses muss innert einer Frist von 3 Monaten geprüft werden. *
2 Dem Gesuch müssen alle Unterlagen oder die dazu notwendigen Voll - machten, die zur Beurteilung des Falles nötig sind, beigelegt werden, ins - besondere: * a) Handelsregisterauszug; b) Diplome oder Zeugnisse, die die fachliche Eignung bescheinigen, der Arbeitsvertrag des Titelinhabers sowie das Pflichtenheft, das die aus - zuübende Tätigkeit genau beschreibt;
c) Erklärung, sich dem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag zu unterstel - len; d) Bestätigung der zuständigen Paritätischen Berufskommission, dass die Bestimmungen des Gesamt- oder Normalarbeitsvertrags in allen Punkten eingehalten sind; e) * Bestätigung der Krankentaggeldversicherung; f) Bestätigung der Unfallversicherung; g) Bestätigung der Beruflichen Vorsorge (BVG); h) Bestätigung der AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen; i) Strafregisterauszug; j) Bestätigung der Steuerverwaltung; k) Bestätigung der Zahlungsfähigkeit (Auszug des Betreibungs- und Konkursamts)
3 Die Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften müssen bescheini - gen, dass keine rückständigen Beitragszahlungen vorliegen sowie das von der Versicherung angebotene Leistungsverzeichnis genau darlegen.
4 Zur Kontrolle und Nachprüfung der einverlangten Unterlagen kann sich die Dienststelle bei Bedarf mindestens alle 6 Monate an Dritte wenden. Diese sind verpflichtet, alle Auskünfte, die zur Erfüllung der der Dienststelle über - tragenen Aufgaben notwendig sind, kostenlos zu erteilen. *
5 Sind die formalen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, informiert das Un - ternehmen oder die zuständige Organisation (paritätischer Berufskommissi - on, Sozialversicherungen etc.) unverzüglich die Dienststelle. *
3 Eintragung - Veröffentlichung - Änderung
Art. 7 Eintragung
1 Die Dienststelle entscheidet über die ihr unterbreiteten Eintragungsgesu - che, nachdem diese den Berufsorganisationen zur Prüfung und Vormei - nung unterbreitet wurden.
2 Wenn die Prüfung des Gesuchs durchgeführt ist und das Unternehmen oder Büro die geforderten Bedingungen erfüllt, wird dessen Eintragung auf der Liste des entsprechenden Berufszweigs vorgenommen.
3 Mit der Eintragung wird dem Unternehmen oder Büro zuerkannt, dass es den beruflichen Fähigkeiten, wie in der Beilage I aufgeführt, genügt und dass es die Sozialgesetzgebung sowie die Arbeitsbedingungen am Ausfüh - rungsort der Arbeiten einhält.
4 Die Eintragung ist für eine unbefristete Dauer gültig. Die Dienststelle nimmt die Erneuerung der Eintragung vor, sofern die Bedingungen erfüllt sind. *
Art. 8 Öffentlichkeit
1 Mindestens ein Mal im Jahr lässt die Dienststelle im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlichen was folgt: a) die Aufzählung der geführten Listen; b) die Zulassungsbedingungen und die Prüfungsmethoden; c) die Gültigkeitsdauer und das Verfahren der Aktualisierung der Listen.
2 Die ständigen Listen sind öffentlich. Sie werden auf der Internethomepage des Staates veröffentlicht und können bei der Dienststelle eingesehen wer - den.
3 Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten blei - ben vorbehalten.
Art. 9 Änderung
1 Fällt der Titelinhaber aus, muss ihn das Unternehmen oder Büro in den drei Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses ersetzen, ansonsten die Eintragung gelöscht wird.
2 Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Titelinhaber und der verantwort - lichen Person des Unternehmens oder Büros fristlos aufgelöst, verfügen Letztere über eine Frist von sechs Monaten, um die Situation zu bereini - gen.
3 Im Falle des Todes des Titelinhabers eines Unternehmens oder Büros wird diese Frist auf neun Monate erstreckt.
4 Jede Änderung im Zusammenhang mit dem Titelinhaber muss der Dienst -
5 Eine Überprüfung des Inhabers des Titels wird von der Dienststelle alle 3 Jahre durchgeführt. *
4 Streichung - Suspendierung - Verfahren
Art. 10 Streichung
1 Von der ständigen Liste werden diejenigen Unternehmen oder Büros ge - strichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung verletzen, insbesondere a) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllen; b) hinsichtlich ihrer Eintragung in eine Liste falsche Erklärungen, Bestäti - gungen, Auskünfte beibringen; c) keine Haupttätigkeit im Zusammenhang mit der Eintragung ausüben; d) ohne einen Titelinhaber sind, der imstande ist, sie zu verpflichten oder nicht die verlangten Änderungen in der in dieser Verordnung festge - legten Frist vorgenommen haben; e) die geschuldeten Taxen, Kosten und Gebühren nach erfolgter Mah - nung nicht bezahlen.
Art. 11 Suspendierung
1 Anstelle einer Streichung kann die Eintragung für die Unternehmen oder Büros, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstossen, für höchstens sechs Monate suspendiert werden mit der Weisung, innert die - ser Frist die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Voraussetzun - gen für die Eintragung wieder erfüllt sind.
2 Während dieser Frist ist das Unternehmen oder Büro von öffentlichen Auf - trägen ausgeschlossen und nicht auf der veröffentlichten Liste aufgeführt.
3 Diese Massnahme wird insbesondere gegen Unternehmen oder Büros er - griffen, die sich bewusst oder durch Verzögerungsmassnahmen weigern, die vorgeschriebenen Gebühren und Taxen zu bezahlen oder zu beweisen, dass sie ihrem Personal die Sozialleistungen zukommen lassen, die mit je - nen im Gesamtarbeitsvertrag des Berufs oder, wenn ein solcher nicht be - steht, im Normalarbeitsvertrag übereinstimmen und zu dessen Einhaltung sie sich verpflichtet haben.
Art. 12 Verfahren
1 Nach Anhörung des betreffenden Unternehmens oder Büros entscheidet die Dienststelle über die Streichung oder die Suspendierung.
2 Einzig die Streichung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Dienststelle kann mehrere Streichungen gemeinsam veröffentlichen.
3 Gegen die Entscheide über die Auf- oder Ausnahme eines Anbieters in das Verzeichnis der ständigen Listen kann innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden und zwar unter Beachtung der im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vorgeschriebenen Formvorschriften. *
5 Kosten, Taxen und Gebühren
Art. 13 Taxen und Eintragungsgebühren
1 Für jede Haupteintragung wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben so - wie eine zusätzliche Gebühr von 100 Franken für jede von demselben Un - ternehmen oder Büro beantragte weitere Eintragung.
2 Nach Ablauf des ersten Eintragungsjahres haben die eingetragenen Un - ternehmen oder Büros zudem eine Jahrestaxe von 100 Franken für jede Haupteintragung und von 20 Franken für jede zusätzliche Eintragung zu entrichten.
3 ... *
4 Für jede Entscheidung zur Suspendierung oder Streichung der Einschrei - bung wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben. Die Gebühr entfällt je - doch, wenn die Streichung auf Wunsch des Unternehmens erfolgt. *
5 Auf Antrag des Unternehmens stellt die Dienststelle einen formellen Ab - lehnungsbescheid aus, für den eine Gebühr von 300 Franken erhoben wird. *
Art. 14 Weitere Kosten und Gebühren
1 Für die weiteren Kosten und Entscheidgebühren sind die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden anwendbar.
6 Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Die Unternehmen oder Büros, die vor dem 30. Juni 1998 in Übereinstim - mung mit den Vorschriften der Verordnung vom 22. Mai 1991 betreffend das Berufsregister für Unternehmungen und dem Beschluss vom 7. Juli
1992 über die Einführung eines kantonalen Berufsregisters für Ingenieur-, Architektur- und andere Planungsbüros eingetragen wurden, behalten ihre Vorzugsrechte in Bezug auf die beruflichen Anforderungen bei und bleiben wie vormals in den Listen eingetragen, soweit solche für den oder die betreffenden Berufe bestehen.
2 Was die anderen Bedingungen oder Anforderungen betrifft, verfügen die - selben Unternehmen oder Büros über eine Zeitspanne von sechs Monaten ab Inkrafttreten vorliegender Verordnung, um ihre Verhältnisse entspre - chend der Verordnung anzupassen.
Art. 16 Inkrafttreten - Aufhebung - Annahme
1 Vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Juni
2003 in Kraft zu treten.
2 Sie setzt die Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen vom 26. Juni 1998 ausser Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.06.2003 01.06.2003 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2003
21.04.2021 01.05.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 6 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 6 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 6 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 9 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 13 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Art. 13 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-051
21.04.2021 01.05.2021 Anhang 1 eingefügt RO/AGS 2021-051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.06.2003 01.06.2003 Erstfassung BO/Abl. 26/2003 Ingress 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 4 Abs. 2 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 1 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 2 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 2, e) 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 4 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 5 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
Art. 7 Abs. 4 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 9 Abs. 5 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
Art. 12 Abs. 3 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 13 Abs. 3 21.04.2021 01.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-051
Art. 13 Abs. 4 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
Art. 13 Abs. 5 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
Anhang 1 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
Anhang 1 zum Artikel 4 Absatz 2 der Verord- nung betreffend die Führung ständiger Listen ( Stand am 02.07.2013 )
Art. A1 - 1 Liste der Titel und Diplome
Tabelle
001 Hoch - und Tiefbauunternehmen Baumeister, diplomierter / Baumeisterin diplomierte Maurermeister/ in Diplom als Bauingenieur ETH oder FH Eidg. Dipl. Bauleiter im Hochbau oder Tiefbau + 5 Jahre leiten- de Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Bautechniker + 5 Jahre leitende Tätigkeit Baupolier/in (Hochbau oder Tiefbau) mit eidg. Fachau sweis + 8 Jahre leitende Tätigkeit Strassenbaupolier/ in mit eidg. Fachausweis + 8 Jahre leitende Tätigkeit Bauleiter/in Hochbau, diplomierter, oder Bauleiter/in Tiefbau, diplomierter + 8 Jahre leitende Tätigkeit Fähigkeitszeugnis als Maurer + 10 Jahre effe ktive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung Gruppenchef als Maurer + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
002 Transportunternehmen und Erdarbeiten Eidg. Dipl. Baumeister + Lizenz in Transport Eidg. Dipl. Maurermeist er + Lizenz in Transport Eidg. Dipl. Bauleiter im Hochbau oder Tiefbau + 5 Jahre leiten- de Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes + Lizenz in Transport Strassentransport - Disponent mit eidg. Fachausweis + Lizenz in Transport Fähigkeitszeugn is als Lastwagenführer + 5 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung + Lizenz in Transport Führerausweis für Motorwagen zum Sachentransport, derer Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung + Lizenz in Transport
003 Plattenleger - und Wand - verkleidungsunternehmen Plattenlegermeister/in Hafnermeister/in Fachmann für Teppiche, Boden - und Wandbelege eidg. Fach- ausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betref Chefbodenleger/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Plattenlegerchef mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Vorarbeite r des Plattenlegers + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Plattenleger + 10 Jahre effektive Tätig- keit als Verantwortlicher der Unternehmun g
004 Gipserunternehmen Gipsermeister/in Malermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Gipser Bauingenieur + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh- mung des betreffenden Berufes Bauingenieur EH + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unter- nehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Gipser oder Als Gipser - Maler + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
005 Malerunternehmen Malermeister/in Gipsermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Maler Bauingenieur + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh- mung des betreffenden Berufes Bauing enieur EH + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unter- nehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Maler oder als Maler - Gipser + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
006 Zimmereiunternehmen Zimmermeister/in Schreiner meister/in Bau oder Schreinermeister/in Möbel und Innenausbau + Fähigkeitszeugnis als Zimmermann Ingenieur EH (Holz Bau) + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Techniker als Holz Bau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in eine r Unternehmung des betreffenden Berufes Zimmerpoliermaster/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Gruppenchef als Zimmermanns + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeug nis als Zimmermann + 10 Jahre effektive Tätig- keit als Verantwortlicher der Unternehmung
007 Bau - und Möbel - schreinereiunternehmen Schreinermeister/in Bau oder Schreine r meister/in Möbel und Innenausbau Zimmermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Bau - oder Möbe l- schreiner Ingenieur HTL als Holzbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Techniker als Holzbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Schreiner - Werkmeister/in mit eidg. Fachauswei s + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Zimmerpoliermeister/in mit eidg. Fachausweis und Fähigkeits- zeugnis als Bau - oder Möbelschreiner + 5 Jahre leitende Tätig- keit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Gruppe nchef als Schreiner + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Bau - oder Möbelschreiner + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher des Unternehmens
008 Glaserunternehmen Glasbauexperte, diplo mierter / Glasbauexpertin, diplomierte Glasermeister/in Glaser - Vorarbeiter/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Glaser + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
009 Metallkonstruktionsunternehmen Metallbaumeister/in Eidg. Dipl. Metallbaukonstrukteur + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Diplom ETH oder HTL in Maschinenbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in eine r Unternehmung des betreffenden Berufes Metallbau - Werkstattleiter/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Metallbauplaner mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Beruf es Fähigkeitszeugnis als Metallbauer oder Anlagen - und Appara- tebauer + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
010 Spenglerunternehmen Eidg. Dipl. Spengler Eidg. Dipl. Sanitärinstallateur + Fähigkeitszeugnis als Spengler Ingenie ur ETH in Maschinenbau oder in Klimatechnik + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Ingenieur HTL in Maschinenbau oder in Klimatechnik + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Techniker als Spengler + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Spengler - Polier mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Spengler oder Spengler - Sanitär installateur + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verant- wortlicher der Unternehmung
011 Sanitärinstallationsunternehmen Eidg. Dipl. Sanitär - Installateur Eidg. Dipl. Spengler + Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur Ingenieur ETH oder HTL in Maschinenbau oder in Klimatechnik + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betref- fenden Berufes Haustechnikinstallateur/in, diplomierter (Sanitär) + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Eidg. Dipl. Sanitärplaner + 5 Jahre l eitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Chefmonteur Sanitär mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur oder Spengler - Sanitärinstallateur + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verant- wortlicher der Unternehmung
012 Dachdecker Dachdeckermeister/in Eidg. dipl. Spengler + Fähigkeitszeugnis als Dachdecker Dachdeckerpolier mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des be treffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Dachdecker + 10 Jahre effektive Tätig- keit als Verantwortlicher der Unternehmung
013 Zentralheizungsunternehmen Eidg. Dipl. Heizungsinstallateur oder Heizungsplaner Ingenieur ETH, HTL in Klimatechnik (Heizung) + 2 J ahre lei- tende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Beru- fes Ingenieur HTL der Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Techniker der Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Diplom als Techniker SVHL + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Haustechnikinstallateur, diplomierter (Heizung) + 5 Jahre lei- tende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Beru- fes Haustechn ikplaner, diplomierter (Heizung) + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Chefmonteur Heizung mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leiten- de Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Haustec hnikplaner (Heizung) + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Heizungsmonteur oder als Heizungs- zeichner + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
014 Lüftungsunternehmen E idg. Dipl. Heizungsinstallateur oder Heizungsplaner Ingenieur ETH oder HTL in Klimatechnik (Heizung) oder Ma- schinenbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Ingenieur HTL – Klimatisierung und Lüftung + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Ingenieur HTL der Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Techniker der Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Maschinenzeichner + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung Fähigkeitszeugnis als Lüftungsanlagebauer oder Lüftungs- zeichner + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
015 E lektroinstallationsunternehmen Eidg. Dipl. Elektro - Installateur Ingenieur ETH oder HTL als Elektro - Installateur mit einer Aner- kennung als Berufsfachmann gemäss NIV + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes
016 Telekommuni kation - EDV Vernetzungen Eidg. Dipl. Elektro - Installateur Elektroingenieur ETH oder HTL mit einer Anerkennung als Berufsfachmann gemäss NIV + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Elektro - Telematiker mit eidg. Fachauswe is + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes
017 Sicherungs - und Verteilanlagen Eidg. Dipl. Elektro - Installateur oder Elektroingenieur ETH oder HTL mit einer Anerkennung als Berufsfachmann gemäss NIV + 2 Jahre leitende T ätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Elektro - Telematiker mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes
018 Innendekorateure Eidg. Dipl. Innendekorateur Eidg. Dipl. Innendekorationsnäh er Ingenieur HTL Innenarchitekt + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung Innendekorateur mit eidg. Fachausweis oder Fachmann für Teppiche, Boden - und Wandbeläge mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung Innendekorat eur/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung Fähigkeitszeugnis als Innendekorateur + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
019 Gartenbauunternehmen Eidg. Dipl. Gärtnermeister Landschaftsarchi tekt HTL oder gleichwertig anerkannter Titel +
2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betref- fenden Berufes Diplom einer Höhere technischen Schule + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Landschaftsarchitekt mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Obergärtner/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätig- keit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Fähigkeitszeugnis als Gärtner + 8 Jahre effe ktive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung Fähigkeitszeugnis als Landschaftszeichner + Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
020 Bodenleger (textile und elasti- sche Beläge / Parkett) Eidg. Diplom als Bodenleger/in Chef - Bodenleger/in mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in leitender Funktion in einem Branchenunternehmen EPZ als Bodenleger/in mit mindestens 10 Jahren Berufserfah- rung in leitender Funktion in einem Branchenunternehmen
021 Unternehmen für Blitzschutzan- la gen Bestätigung der Kantonale Gebäudeversicherung, Freiburg Installationsbewilligung gemäss NIV ( Verordnung über elektri- sche Niederspannungsinstallationen)
100 Bauingenieure Bauingenieur ETH Bauingenieur HTL Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetr agen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
101 Vermessungs - und Kulturinge- nieure, Geometer Kulturingenieur ETH Kulturingenieur HTL Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisch es Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
102 Patentierte Ingenieure - Geometer Diplom einer eidg. Technischen Hochschule – Patentierter Ingenieur – Geometer ETH Ingenieur HTL + Patentierter Ingenieur - Geometer I m Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
103 Geologie / Geotechnik / Hydro- geologie Diplom eine r Universität oder der Eidg. Technischen Hoch- schule in Erdwissenschaft - - oder B als gleichwertig eingetragen ist
104 Transport - und Planungsingeni- eure Ingenieur ETH Ingenieur HTL Transportingenieur HTL Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
105 Forstingenieure Forstingenieur ETH Forstinge nieur HTL Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
106 Architekten Architekt ETH oder Universitätstitel als Architekt Architekt HTL Im Schweiz. Architekt - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist Personen mit Besitzstand müssen über einen Fähigkeitsaus- weis vor dem 07.07.1982 verfügen und eine Selbstständigkeit v on 10 Jahren vor dem 07.07.1982 nachweisen
107 Innenarchitekten Diplom als Innenarchitekt der Höheren Kunstgewerbeschule (ESAA) oder vom BBT als gleichwertig anerkannter Titel Im Schweiz. Architekt - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das i m Schweiz. Architekt - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
108 Gartenbauarchitekten Diplom in Landschaftsarchitektur HTL der Ingenieurschulen in Lullier oder Rapperswil Im Schweiz. Architekt - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
109 Baulei ter Diplomierter Bauleiter im Hochbau Diplom als Architekt ETH oder Universitätstitel als Architekt Architekt HTL Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen A usländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist Alle in der ständigen Liste Nr. 106 eingetragenen Büros
110 Planungsbüro für Sanitärinstal- lationen Diplom als Ingenieur ETH in Maschinenbau oder einer Techni- schen Schule Eidg. dipl. Sanitärplaner Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
111 Planungsbüro für Heizungsin- stallationen Diplom als Ingenieur ETH in Maschinenbau oder einer Techni- schen Schule Eidg. dipl. Heizungs - und Lüftungsplaner Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
112 Planungsb üro für Lüftungs - und Klimatechnik Diplom als Ingenieur ETH in Maschinenbau oder einer Techni- schen Schule Eidg. dipl. Heizungs - und Lüftungsplaner Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
113 Planungsbüro für Elektroinstalla- tionen Diplom als Elektroingenieur ETH oder HTL Eidg. diplomierte r Elektro - Installateur Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist eingetragen
114 Planungsbüro für Naturwissen- schaften und Umwelt Diplom in Naturwissenschaft als Geograph, Biologe , Zoologe , Botaniker oder Umweltingenieur Ingenieur HTL – Verwaltung der Natur Natur - und Umweltfachmann mit eidg. Fachausweis Im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B eingetragen Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur - Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist
200 Druckvorstufe Fähigkeitszeugnis als Polygraf + 10 Ja hre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung Fähigkeitszeugnis als Mediamatiker oder Multimediagestalter +
10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unterneh- mung Techno - Polygraf + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unter- nehmun g des betreffenden Berufes Multimedia - Koordinator + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Typografischer Gestalter + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Korrektor + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Dipl . leitende r Fachmann Druckindustrie und Verpackung + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffen- den Berufes Techniker TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh- mung des betreffenden Berufes Medieningenieur Dipl. Fachmann Druckindustrie
201 Druck Fähigkeitszeugnis als Drucktechnologe + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung Betriebsfachmann Drucktechnologie + 8 Jahre leitende Tätig- keit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Druckkaufmann mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Dipl leitende Fachmann Druckindustrie und Verpackung + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung d es betreffen- den Berufes Techniker TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh- mung des betreffenden Berufes Medieningenieur Dipl. Fachmann Druckindustrie
202 Weiterverarbeitung Fähigkeitszeugnis als Buchbinder oder Druckausrüster + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unterneh- mung Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Dipl leitende Fachmann Druckindustrie und Verpackung + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffen- den Berufes Techniker TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh- mung des betreffenden Berufes Medieningenieur Dipl. Fachmann Druckindustrie Buchbindermeister mit e idg. Diplom
203 Reinigungsunternehmen Fähigkeitszeugnis al s Gebäudereiniger oder EFZ eines Berufs des Baugewerbes + 4 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwort- licher der Unternehmung Gebäudereiniger mit eidg. Fachausweis + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes Gebäudereiniger, d iplomierter
Feedback