Reglement zur Kulturförderung (440.100)
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Reglement zur Kulturförderung

Reglement zur Kulturförderung (RKF) vom 10.11.2010 (Stand 01.04.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der kantonalen Verfassung; eingesehen das Kulturförderungsgesetz vom 15. November 1996 (KFG); auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Zuständigkeiten

1 Das vorliegende Reglement regelt die Ausführungsbestimmungen des Kulturförderungsgesetzes (KFG).
2 Die Anwendung des KFG obliegt dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: Departement).
3 Das Departement kann seine Entscheidungsbefugnisse seinen Dienststel - len übertragen und andere Dienststellen des Staates zur Mitarbeit heran - ziehen.

Art. 2 Aufgaben des Staates (Art. 3 bis 5 KFG)

1 Der Staat unterstützt in erster Linie das Kulturschaffen und ist für die Füh - rung der kantonalen, kulturellen Institutionen verantwortlich.
2 Er kann kulturelle, überregionale Veranstaltungen fördern, wenn Privatper - sonen und/oder betroffene öffentliche Gemeinschaften sie unterstützen.
3 Er organisiert selbst oder durch Delegation an seine Institutionen oder an Dritte Veranstaltungen von kantonaler Bedeutung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Er berät und fördert die Gemeinden und deren Verbände hinsichtlich einer gemeinsamen Entwicklung der kulturellen Aktivitäten und Investitionen im Kanton.
5 Er berät öffentliche und private Institutionen und Verbände hinsichtlich der bestmöglichen Erhaltung und Erschliessung ihrer Kulturgüter.

Art. 3 Aufgaben der Gemeinden (Art. 6 KFG)

1 Die Gemeinden unterstützen in erster Linie kulturelle Aktivitäten auf ihrem Hoheitsgebiet.
2 Bei regionalen kulturellen Veranstaltungen, bei der Errichtung und Füh - rung von kulturellen Institutionen wie Bibliotheken, Museen, Ludotheken oder Theatersälen streben die Gemeinden eine enge interkommunale oder regionale Zusammenarbeit an.

Art. 4 Der Kulturrat (Art. 18 KFG)

1 Auf Vorschlag des Departements ernennt der Staatsrat den Präsidenten, den Vize-Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Kulturrates für die Dauer einer Amtsperiode. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.
2 Der Kulturrat vereinigt sich so oft es der Präsident als nötig erachtet, min - destens zweimal jährlich. Er muss einberufen werden, wenn fünf Mitglieder dies verlangen.
3 Der Kulturrat entscheidet mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mit - glieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Abstimmung ge - heim durchgeführt.
4 Der Kulturrat entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen. Er kann ausnahmsweise einen Gesuchsteller anhören.
5 Der Kulturrat kann nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm ihre Vorschläge unterbreiten. Das Sekretariat wird durch das Departement ge - führt.
6 Der Kulturrat kann einen oder mehrere Experten beiziehen. Die Mitglieder des Kulturrates sowie die Experten werden nach den geltenden Vorschrif - ten durch das Departement entschädigt.
7 Während der Dauer ihres Mandates dürfen die Mitglieder des Kulturrates persönlich keine Unterstützung gemäss KFG beanspruchen. Bei der Ab - stimmung über Dossiers eines Verbandes oder einer Institution, bei der sie Verantwortung tragen, müssen sie in den Ausstand treten.

Art. 5 Kulturelle Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus

(Art. 7 KFG)
1 Der Spezialfonds zur Förderung kultureller Anlässe mit nachhaltiger Wir - kung auf den Tourismus laut Artikel 7 KFG unterstützt kulturelle Anlässe: a) deren Qualität und Bekanntheit wesentlich zur Förderung des Walliser Tourismus beitragen; b) die einen Bekanntheitsgrad erreichen könnten, der in starkem Masse zur Förderung des Walliser Tourismus beiträgt; c) die auf innovative und bedeutende Weise zur Ausweitung des touristi - schen Angebotes im Wallis beitragen.
2 Der Fonds wird gespeist durch: a) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen; b) vorgesehene Beträge im Voranschlag der für die Kultur und den Tou - rismus zuständigen Departemente; c) Vermögenserträge; d) weitere Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
3 Die beiden für die Kultur und den Tourismus zuständigen Departemente bestimmen gemeinsam über die Verwendung der Mittel des Fonds.
4 Die beiden zuständigen Departemente entscheiden gemäss den Bestim - mungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle über die Verwendung des Fonds.
2 Förderung der kulturellen Aktivitäten durch den Staat
2.1 Form (Art. 8 bis 15 KFG)

Art. 6 Subventionen

1 Auf Anhören des Kulturrates erlässt das Departement Bestimmungen betreffend Art, Form, Inhalt und Fristen der Einreichung von Subventions - gesuchen. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, auf Verlangen dem Departe - ment die nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die gewünschten Unterla - gen zur Verfügung zu stellen.
2 Nach Absprache mit dem Kulturrat oder eines anderen, durch die Richtlini - en vorgesehenen Organs entscheidet das Departement über die Vergabe und die Höhe der Subvention.
3 Auf ein Subventionsgesuch für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung schon begonnen hat im Zeitpunkt der Eingabe des Gesuches, kann nicht eingetreten werden.

Art. 7 Käufe und Aufträge

1 Nach Absprache mit dem Kulturrat oder eines anderen, durch die Richtlini - en vorgesehen Organs kann das Departement zur Unterstützung Kultur - schaffender Käufe tätigen oder Aufträge erteilen.
2 Die auf diese Weise erworbenen Kunstwerke sind Bestandteil des kanto - nalen Fonds für Dekoration.

Art. 8 Kantonaler Fonds für Dekoration

1 Der kantonale Fonds für Dekoration besteht aus: a) Kunstwerken, die gemäss Artikel 7 des vorliegenden Reglementes durch das Departement erworben wurden; b) Kunstwerken, die für die künstlerische Gestaltung von Gebäuden durch den Staat erworben wurden; c) weiteren Kunstwerken, die ihm einverleibt werden.
2 Die Kunstwerke des kantonalen Fonds für Dekoration dienen zum Schmuck öffentlicher Gebäude und Räumlichkeiten mit repräsentativem Charakter in der kantonalen Verwaltung.
3 Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels werden die erworbenen Kunstwerke des kantonalen Fonds für Dekoration vom Kunst - museum Wallis getrennt von seinen übrigen Sammlungen inventarisiert und verwaltet.
4 Die Kunstwerke des Staates, die für die künstlerische Gestaltung von Ge - bäuden bestimmt sind, werden vom Departement, das für die Gebäude zu - ständig ist, inventarisiert und verwaltet. Das Kunstmuseum Wallis erhält re - gelmässig eine Kopie des Inventars.
2.2 Mittel

Art. 9 Allgemeine Aktivitäten

1 Die für die allgemeine Kulturförderung benötigten Mittel werden im Rah - men des jährlichen Voranschlags des Kantons beschlossen.

Art. 10 Kantonaler Kulturfonds (Art. 14 KFG)

1 Der kantonale Kulturfonds bezweckt: a) die Subventionierung ausserordentlicher, kultureller Veranstaltungen oder Animationen; b) die Subventionierung ausserordentlicher, vom Staat organisierter, kul - tureller Veranstaltungen; c) die Finanzierung ausserordentlicher Käufe oder Aufträge.
2 Der kantonale Kulturfonds wird gespeist durch: a) ihm zugewiesene Vermächtnisse, Schenkungen und Spenden; b) die im Voranschlag des Departements vorgesehenen Beträge; c) die Beträge betreffend die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 des vorliegenden Reglements; d) den Ertrag seines Vermögens; e) alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
3 Das Departement entscheidet über die Benutzung des Fonds.

Art. 11 Kunst am Bau (Art. 15 KFG) *

1 Für sämtliche Neubauten oder Tiefbaukonstruktionen und -anlagen, bei denen der Staat als Bauherr auftritt und für die im Investitionsbudget ent - sprechende Mittel veranschlagt werden müssen, wird ein den tatsächlichen Bau- oder Renovierungskosten entsprechender Betrag für Kunst am Bau- Interventionen reserviert (KAB). *
2 Als Kunst am Bau-Intervention gilt die Integration von Werken, Schöpfun - gen, Beschriftungen oder anderen künstlerischen Formen innerhalb oder ausserhalb des Bauwerks, die mit dessen Architektur, seiner Funktion, sei - nem Publikum und der Öffentlichkeit im Allgemeinen interagieren. *
3 Lässt der Staat ein Gebäude bauen oder gibt Tiefbauarbeiten in Auftrag oder lässt Renovierungsarbeiten durchführen, deren Kosten die Summe von 500'000 Franken übersteigen, werden 0,5 bis 2 Prozent der Kosten für die Kunst am Bau-Intervention vorgesehen. Der für diese Intervention vor - gesehene Höchstbetrag beträgt 600'000 Franken. Im allgemeinen Voran - schlag ist ein entsprechender Posten vorgesehen. *
4 Die Dienststellen, welche die Bauherrschaft innehaben und die Dienststel - le für Kultur legen die zur Anwendung kommenden Verfahren in Anlehnung Kantons fest. *
5 Die Dienststelle für Kultur unterhält in Zusammenarbeit mit den Dienststel - len, welche die Bauherrschaft innehaben, ein Inventar der Kunst am Bau- Interventionen * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
6 Angesichts der Lage, der Nutzung und der Art des betreffenden Gebäu - des kann der Staat auf die Verwirklichung einer Kunst am Bau-Intervention verzichten. In diesem Fall werden 0,5 Prozent der Baukosten an den kanto - nalen Kulturfonds entrichtet. Dieser Betrag dient dem Ankauf von Kunst - werken zugunsten des Kantonalen Fonds für zeitgenössische Kunst. Wird der für die Kunst am Bau-Intervention vorgesehene Betrag nicht in vollem Umfang verwendet, wird der Restbetrag dem Kantonalen Fonds für zeitge - nössische Kunst zugeführt. *
7 Die vorstehenden Bestimmungen gelangen für die Einrichtungen des öf - fentlichen Rechts sowie für die Gemeinden, die für den Bau oder die Reno - vation eines Gebäudes oder eines Tiefbauprojekts von öffentlichem Nutzen eine Unterstützung des Staates beanspruchen, zur Anwendung. *

Art. 12 Kulturelle Bildungsstätten (Art. 22 KFG)

1 Die Beteiligung an der Finanzierung oder Führung einer kulturellen Bil - dungsstätte kann mittels Mandat, Partnerschaft oder Anerkennung der Aus - bildung erfolgen. Der Staat behält seine Unterstützung für Institutionen vor, welche ihre Tätigkeit auf eine Region ausbreiten, im Sinne des Gesetzes über die Regionalpolitik.
2 Bei der Festsetzung der Art und Höhe seiner Beteiligung richtet sich der Staat nach: a) den Bedürfnissen und Erwartungen der Ausbildung innerhalb und ausserhalb des Kantons; b) der Komplementarität der entsprechenden Ausbildung bezüglich des bestehenden Ausbildungsangebotes und in ihrer Übereinstimmung zum allgemeinen Schulsystem; c) dem Gesamtinteresse des Kantons in kultureller, erzieherischer und sozio-ökonomischer Hinsicht; d) der Art, der Modalitäten und des Niveaus des erteilten Unterrichts; e) der Beteiligung der Wohngemeinden der Schüler;
f) der Beteiligung der Begünstigten der Ausbildung oder ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter.
3 Die Beteiligung des Staates wird in einer zeitlich befristeten Vereinbarung zwischen den beteiligten Institutionen und dem Departement festgehalten.
2.3 Förderpreis und Kulturpreis des Staates Wallis

Art. 13 Ziel

1 Der Staatsrat vergibt jedes Jahr einen oder mehrere Förderpreise an Per - sonen oder Gruppen im Bereich des Kulturschaffens, der Interpretation oder der Forschung, mit dem Ziel, dadurch junge Talente zu fördern.
2 Der Staatsrat vergibt alljährlich einen Kulturpreis an verdiente Persönlich - keiten und Gruppen des Walliser Kulturlebens als Auszeichnung für ihr künstlerisches Gesamtwerk. Damit werden Personen geehrt, die sich auf kulturellem Gebiet hervorgetan haben.
3 Mit dem Ziel, die Berufe im Dienste der Kulturentwicklung anzuerkennen und zu fördern, kann der Staatsrat einer besonders innovativen Person oder Gruppe in den Bereichen der Kulturvermittlung oder des Kulturschaf - fens einen Spezialpreis verleihen.

Art. 14 Zuständigkeit

1 Der Staatsrat bestimmt die unter Artikel 13 erwähnten Preisträger auf Vor - schlag des Kulturrates. Er kann auf Antrag desselben auf die Vergabe der Preise verzichten.
2 Die Preise werden an einen oder mehrere Preisträger vergeben, die im Wallis heimatberechtigt oder wohnsässig sind oder in enger Beziehung zum Wallis stehen.

Art. 15 Beträge

1 Die Preise beinhalten: b) einen vom Kulturrat vorgeschlagenen und vom Departement festge - setzten Betrag; c) eine Publikation über den Preisträger.
2 Die für die Preise sowie für die Organisation der Übergabe benötigten Mit - tel werden dem im Voranschlag des Staates vorgesehenen Budgetposten "Kulturelle Aktivitäten" belastet.
3 Die Preise werden anlässlich einer eigens dafür vom Departement organi - sierten Übergabefeier ausgehändigt. Der Departementschef steht den Fei - erlichkeiten vor.
3 Kulturelle Institutionen
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Fonds (Art. 28 KFG)

1 Die kulturellen Institutionen des Staates, das heisst das Staatsarchiv, die Mediathek Wallis und die Kantonsmuseen verfügen je über einen Fonds, der ihnen ausserordentliche Anschaffungen, Konservierungs- oder Restau - rierungsmassnahmen, Veröffentlichungen, Forschungen sowie die Durch - führung kultureller Anlässe von grosser Wichtigkeit erleichtern soll und die im Jahresbudget nicht vorgesehen waren. Diese Fonds haben ebenfalls als Ziel, die Finanzierung von jährlichen oder Mehrjahres-Projekten zu verwal - ten, die teilweise durch Dritte finanziert werden.
2 Die Fonds werden gespeist durch: a) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen; b) die im Voranschlag des Departements diesbezüglich vorgesehenen Beträge; c) die Einkünfte, die ihnen durch den Staatsrat zugeteilt werden; d) den Ertrag des Vermögens der einzelnen Fonds; e) alle weiteren Mittel, die ihnen zugewiesen werden können.
3 Der Fonds wird durch die nutzniessende Institution verwaltet. Sie ent - scheidet über die Verwendung der Mittel in Übereinstimmung mit dem Ge - setz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle.

Art. 17 Partnerschaft

1 Kantonale Dienststellen und Anstalten, die sich von Gegenständen oder Dokumenten entledigen wollen, die von kultureller oder historischer Bedeu - tung sein könnten, benachrichtigen: a) das Staatsarchiv, wenn es sich um Archivbestände handelt; b) die Mediathek Wallis, wenn es sich um Drucksachen oder audiovisu - elle Dokumente handelt; c) die Kantonsmuseen, wenn es sich um Gegenstände handelt.
2 Die mit der Konservierung und Restaurierung oder dem Eingriff in private unbewegliche Kulturgüter betrauten kantonalen Dienststellen, aber auch die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften handeln eben - so, wenn es sich um Gegenstände, Mobiliarteile und Dokumente handelt, die zur Vernichtung bestimmt sind, damit sich die entsprechende kulturelle Institution über einen eventuellen Erwerb dieser Gegenstände oder Doku - mente äussern kann.
3 Die kantonalen kulturellen Institutionen arbeiten mit den kantonalen Dienststellen, den Gemeinden und Privatpersonen zusammen. Sie bemü - hen sich, ihren Tätigkeitsbereich zu fördern und arbeiten auch mit nationa - len Organisationen ihres Sektors zusammen.
4 Die kulturellen Institutionen bemühen sich um eine enge Zusammenarbeit hinsichtlich ihrer Sammelaufträge.
5 Die kantonalen kulturellen Institutionen können wissenschaftlichen, kultu - rellen und/oder mit Kulturgut sich befassenden Vereinigungen Gastrecht gewähren, sofern diese ähnliche Ziele verfolgen.

Art. 18 Abgabe von Veröffentlichungen

1 Ein oder mehrere Belegexemplare von Arbeiten und Veröffentlichungen, die vollständig oder teilweise auf Sammlungen oder Fonds einer kantonalen Institution beruhen, müssen der betreffenden Institution sowie der Media - thek Wallis kostenlos abgegeben werden.
3.2 Das Staatsarchiv (Art. 29 bis 31 KFG)

Art. 19 Organisation

1 Das Staatsarchiv hütet: a) die historischen Archivbestände der Republik der sieben Zenden, der Epoche der helvetischen Republik, der Mediation, des Département du Simplon und der Übergangszeit; b) die Archivbestände des Staates von 1815 an; c) Archivbestände und Dokumente von Personen öffentlichen und priva - ten Rechts, die von kantonalem oder regionalem Interesse sind.

Art. 20 Einsichtnahme

1 Das Archivgut steht der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Sie erfolgt gemäss Benutzungsbestimmungen und Weisungen des Departements.
2 Entsprechend einem durch das Departement bestimmten Tarif kann das Staatsarchiv kann für besondere Dienstleistungen wie Familienforschung, Transkriptionen, Übersetzungen und besonders arbeitsintensive wissen - schaftliche Forschungen Gebühren erheben.
3 Das Staatsarchiv kann für die Benutzung von Originaldokumenten beson - dere Auflagen erlassen, wenn der Schutz der Archivalien oder dienstinterne organisatorische Gründe dies erfordern.

Art. 21 Deposita

1 Die Bearbeitung und die Einsichtnahme in Legate und Deposita von natür - lichen oder juristischen Personen richten sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge.
2 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für das Archivgut des Staates.

Art. 22 Vallesia

1 Das Staatsarchiv ist für die Herausgabe des Jahresbuches "Vallesia" ver - antwortlich. Es dient dazu, Dokumente und Schätze, die in öffentlichen und privaten Sammlungen des Kantons aufbewahrt werden, zur Geltung zu bringen und Grundlagen für die Erarbeitung der Walliser Geschichte zu ver - einigen.
3.3 Die Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) (Art. 32 bis 34 KFG)

Art. 23 Organisation

1 Die öffentliche Bezeichnung der Kantonsbibliothek ist Mediathek Wallis. Sie hat ihren Sitz in Sitten und verfügt über dezentralisierte Amtsstellen in Brig, Martigny und St-Maurice.
2 Die mediathekeigenen oder bei ihr hinterlegten Walliser Sammlungen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe a des KFG werden, wenn es sich um audio - visuelle Dokumente handelt, in der Mediathek von Martigny aufbewahrt, erschlossen und ausgewertet; die übrigen Dokumente werden am Haupt - sitz in Sitten aufbewahrt.
3 Am Sitz in Sitten und in den dezentralisierten Amtsstellen in Brig und St- Maurice bietet die Mediathek Wallis die Dienstleistungen einer Bibliothek und Mediathek für Information und Allgemeinbildung. Es handelt sich na - mentlich um die Artikel 33 Buchstabe b des KFG vorgesehenen Dienstleis - tungen.
4 Die Amtsstellen in Brig und St-Maurice stellen die Koordination und die Unterstützung an die Lese- und Schulbibliotheken sicher, erstere im deutschsprachigen, letztere im französischsprachigen Kantonsteil.
5 Das Departement kann mit den Standortgemeinden sowie den Institutio - nen eine Vereinbarung treffen, um die Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich Sonderleistungen der Mediathek festzulegen.

Art. 24 Weiterentwicklung der Sammlungen

1 Gemäss Sammelauftrag laut Artikel 33 des KFG ist der Direktor der Me - diathek Wallis für die Auswahl und die Anschaffung der Dokumente und In - formationsquellen verantwortlich, die der Öffentlichkeit zur Verfügung ge - stellt werden. Er erfüllt diese Aufgabe gemäss geltender Praxis und berufli - chen Grundsätzen.

Art. 25 Dienstleistungen

1 Die Mediathek Wallis erbringt ihre Dienstleistungen gemäss den vom De - partement genehmigten Benutzungsvorschriften.
2 Benutzung und Ausleihe der Dokumente der Mediathek Wallis sind unent - geltlich, vorbehalten die Sonderfälle, die in den folgenden Ziffern aufgeführt werden.
3 Die Mediathek Wallis kann zur Sicherung gewisser Dokumente deren Aus - leihe einschränken oder verbieten, oder besondere Bedingungen für den Zugriff zu gewissen Informationstypen erlassen.
4 Die Mediathek Wallis kann für die Zurverfügungstellung von Dokumenten, die nicht in ihrem Besitz sind oder von ihr eine besondere Dienstleistung er - fordert, wie etwa Zurverfügungstellung von Apparaturen und Personal, oder für Auskünfte, die eine längere Nachforschung voraussetzen, Gebühren er - heben. Diese richten sich nach einer vom Departement genehmigten Ge - bührenordnung.

Art. 26 Bearbeitung und Aufbewahrung der Sammlungen

1 Die Sammlungen der Mediathek Wallis werden gemäss allgemein gelten - den Grundsätzen und Gebräuchen der Berufsgattung bearbeitet und aufbe - wahrt.
2 Die Bearbeitung und die Einsichtnahme in Legate oder Deposita von na - türlichen oder juristischen Personen richten sich nach den Vereinbarungen zwischen den Deponenten und der Mediathek Wallis.
3 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für die Mediathek Wal - lis.

Art. 27 Koordination der Bibliotheken und Dokumentationszentren

1 Das Departement beschliesst: a) die Organisations- und Verwaltungsgrundsätze für die Bibliotheken, Dokumentationszentren und Ikonographiebestände, die Eigentum des Kantons sind oder von ihm subventioniert werden; b) den Leitplan für die Bibliotheken, Dokumentationszentren und Ikono - graphiebestände, die Eigentum des Kantons sind oder von ihm sub - ventioniert werden.
2 Die Mediathek Wallis sorgt für die Einhaltung der Departementsbeschlüs - se und die Durchführung des Leitplanes.
3.4 Kantonsmuseen (Art. 35 bis 36 KFG)

Art. 28 Benennung

1 Die Walliser Kantonsmuseen sind: a) das Geschichtsmuseum Wallis, Sitten, und seine Zweigstelle, das gal - lorömische Museum von Octodurus in Martigny; b) das Kunstmuseum Wallis in Sitten; c) das Naturmuseum Wallis in Sitten.

Art. 29 Organisation

1 Die drei kantonalen Museen sind unter einer gemeinsamen Verwaltung zusammengeschlossen und stehen unter der Leitung eines Direktors. Sie verfügen über eine gemeinsame administrative, technische und dokumen - tarische Infrastruktur.
2 Der Direktor ist für die allgemeine Führung der Institution, namentlich hin - sichtlich Deontologie, Verwaltung und Wissenschaftlichkeit, verantwortlich. Er bestimmt die Leitlinien, die Programme und Ziele sowie das Budget, ko - ordiniert die Aktivitäten und ist für die Personalführung verantwortlich. Er vertritt die Institution.
3 Jedes Museum verfügt je nach Bedeutung über einen oder mehrere Kon - servatoren. Der verantwortliche Konservator ist dem Direktor gegenüber für den Konservierungszustand der Sammlungen und die wissenschaftliche Auswertung verantwortlich. Er beteiligt sich an der Ausarbeitung der Füh - rungsinstrumente, verwaltet das Budget, das Personal und die dem Muse - um zugeteilte Ausstattung. Er vertritt das Museum.
4 Jedes Museum steht unter einer vom Departement genehmigten Charta.
5 Mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und die Komplementarität der Museen, welche Dritten gehören und Kollektionen von kantonalem Interesse besit - zen, zu verstärken, organisieren und verwalten die Kantonsmuseen das MuseumsNetz.Wallis, entsprechend der vom Departement verabschiedeten Charta.

Art. 30 Verwaltung der Sammlungen

1 Die Sammlungen der Kantonsmuseen werden gemäss beruflicher Praxis und Grundsätzen der Museumsgemeinschaft weiterentwickelt, inventari - siert, aufbewahrt, studiert und zur Geltung gebracht. Deposita und Leihga - ben werden mit der gleichen Sorgfalt behandelt, wie die staatseigenen Sammlungen. Sie unterliegen spezifischen Verträgen.
2 Die staatseigenen Sammlungen der Kantonsmuseen sind in der Regel un - veräusserlich. Sind gewisse Objekte im Doppel vorhanden, können sie als Tauschobjekte im Handel mit anderen vergleichbaren Institutionen dienen.
3 Die Kantonsmuseen können keine Deposita oder Schenkungen anneh - men, an die andere als die üblichen Bedingungen geknüpft wären (Aufbe - wahrung, Sicherheit, wissenschaftliche Auswertung).
4 Auf begründete Anfrage hin und zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Direktion der Kantonsmuseen die Einsichtnahme in eingelagerte Sammlun - gen, in Inventare und Spezialfonds sowie in die wissenschaftliche und administrative Dokumentation gewähren.
5 Die Sammlungen werden grundsätzlich am Sitz der Museen und zu den offiziellen Öffnungszeiten der Öffentlichkeit vorgestellt oder zugänglich ge - macht. Über Ausleihen an Institutionen mit vergleichbaren Zielen wird von Fall zu Fall entschieden. Ausleihen unterliegen ad hoc-Verträgen. Sie erfol - gen nach Prüfung der Aufbewahrungsbedingungen in den fraglichen Aus - stellungsräumen. Keine Institution kann ein Recht auf Ausleihe geltend ma - chen.
6 Die staatseigenen oder dem Staat anvertrauten Sammlungen gemäss Ar - tikel 36 Buchstabe c der KFG, die den Kantonsmuseen anvertraut sind, werden gesondert inventarisiert und verwaltet.

Art. 31 Valeria und Tourbillon

1 Die Schlösser Valeria und Tourbillon sind gemäss Übereinkommen mit den Besitzern der Aufsicht der Kantonsmuseen, gegebenenfalls einer Stif - tung, anvertraut.

Art. 32 Weisungen betreffend Sonderleistungen

1 Das Departement erlässt Weisungen betreffend: a) die Benutzung von Museumsräumlichkeiten durch Drittpersonen;
b) die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen, die einen Sonder - einsatz der Institutionen erfordern wie etwa Materialausleihe, Bera - tung, Nachforschungen, wissenschaftliche Expertisen, Teilnahme an Prüfungsausschüssen; c) die Benutzung von Reproduktionen von Objekten aus Museumsamm - lungen zu Werbezwecken; diese Benutzung bleibt kulturellen Vereini - gungen mit öffentlichem Charakter vorbehalten.

Art. 33 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement zur Kulturförderung vom 7. Juli
1999.
2 Es tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.11.2010 19.11.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 46/2010
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Titel geändert RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 5 geändert RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 5, a) aufgehoben RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 5, b) aufgehoben RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 5, c) aufgehoben RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 5, d) aufgehoben RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2021-050
21.04.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2021-050
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.11.2010 19.11.2010 Erstfassung BO/Abl. 46/2010

Art. 11 21.04.2021 01.04.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 1 21.04.2021 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 2 21.04.2021 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 3 21.04.2021 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 4 21.04.2021 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 5 21.04.2021 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 5, a) 21.04.2021 01.04.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 5, b) 21.04.2021 01.04.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 5, c) 21.04.2021 01.04.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 5, d) 21.04.2021 01.04.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 6 21.04.2021 01.04.2021 eingefügt RO/AGS 2021-050

Art. 11 Abs. 7 21.04.2021 01.04.2021 eingefügt RO/AGS 2021-050

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