Dekret über den Verfassungsrat
Dekret über den Verfassungsrat vom 14.06.2018 (Stand 06.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42 Absatz
3 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR); eingesehen das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehun - gen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen die Ergebnisse der kantonalen Abstimmung vom 4. März 2018, wonach die Totalrevision der Kantonsverfassung angenommen und diese Aufgabe einem durch das Volk zu wählenden Verfassungsrat anvertraut wurde; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Dekret regelt den Amtsantritt des Verfassungsrates. Fer - ner bestimmt es dessen Organisation und legt dessen Beziehungen zu den kantonalen Behörden und zur Bevölkerung fest.
Art. 2 Unabhängigkeit des Verfassungsrates
1 Der Verfassungsrat ist in seinen Aufgaben unabhängig.
2 Im Rahmen der Verfassung, des vorliegenden Dekrets und der durch den Grossen Rat bewilligten finanziellen Mittel organisiert er sich selbst.
1) Im vorliegenden Dekret gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Frist
1 Spätestens viereinhalb Jahre nach der konstituierenden Session übergibt der Verfassungsrat dem Staatsrat einen Entwurf der neuen Verfassung. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt die Totalrevision als gescheitert. *
2 Der Staatsrat unterbreitet dem Volk den Entwurf der neuen Verfassung zur Abstimmung.
2 Amtsantritt des Verfassungsrates
Art. 4 Einberufung
1 Der Staatsrat beruft den Verfassungsrat auf den vierten Montag nach der Wahl dessen Mitglieder zur konstituierenden Session ein.
2 Er legt einen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der Wahlen sowie über die Beschwerden vor. Er stellt der Validierungskommission des Verfas - sungsrates die Wahldossiers zur Verfügung.
Art. 5 Provisorisches Büro
1 Das provisorische Büro des Verfassungsrates besteht aus dem Altersprä - sidenten, der den Vorsitz hat, und sechs Stimmenzählern, die wie folgt be - stimmt werden: a) das älteste Mitglied jeder der drei verfassungsmässigen Regionen nach dem Alterspräsidenten; b) das jüngste Mitglied jeder der drei verfassungsmässigen Regionen.
2 In Absprache mit der Dienststelle für innere und kommunale Angelegen - heiten plant das provisorische Büro die notwendigen Sitzungen für den Amtsantritt des Verfassungsrates. Bis zur Ernennung der Organe des Ver - fassungsrates führt die Dienststelle für innere und kommunale Angelegen - heiten dessen Sekretariat.
3 Unverzüglich nach der Veröffentlichung der Wahlresultate durch den Staatsrat ernennt das provisorische Büro den Präsidenten und die zwölf Mitglieder der Validierungskommission, in der grundsätzlich alle Parteien und Gruppierungen vertreten sein müssen.
Art. 6 Validierungskommission
1 Die Validierungskommission prüft die Protokolle der Verfassungsratswah - len, trifft die notwendigen Untersuchungsmassnahmen und berichtet über allfällige, gegen diese Wahlen eingereichte Beschwerden.
Art. 7 Amtsantritt - Präsidium
1 Der Verfassungsrat tritt sein Amt bei der Eröffnung der konstituierenden Session an.
2 Die konstituierende Session wird unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten eröffnet.
Art. 8 Prüfung der Mandate
1 Nach Feststellung der Präsenz berät der Verfassungsrat über die Berichte der Validierungskommission und des Staatsrates und validiert die als rechtsgültig anerkannten Wahlen.
2 Er entscheidet über die gegen diese Wahlen hinterlegten Beschwerden, nach der in der Verfassung aufgeführten Reihenfolge der Bezirke.
3 Der Verfassungsrat kann sowohl vom Staatsrat als auch von der Validie - rungskommission eine Untersuchungsergänzung verlangen.
4 Das Mitglied des Verfassungsrates, dessen Wahl bestritten ist, zieht sich während der Diskussion und der Abstimmung im Verfassungsrat und gege - benenfalls aus der Sitzung der Validierungskommission zurück.
Art. 9 Konstituierung des Verfassungsrates
1 Der Verfassungsrat kann sich nur konstituieren, wenn mindestens die Zweidrittelmehrheit der Mandate als rechtsgültig erklärt worden ist.
2 Dann schreitet er zur Vereidigung der Mitglieder, deren Wahl für rechtsgül - tig erklärt wurde, und danach zur Ernennung des Präsidenten und der zwölf Mitglieder des Übergangsbüros, in dem grundsätzlich alle Parteien und Gruppierungen vertreten sein müssen.
Art. 10 Übergangsbüro
1 Im Hinblick auf die Arbeiten des Verfassungsrates trifft das Übergangsbü - ro die vorbereitenden Massnahmen.
3 Organisation des Verfassungsrates
Art. 11 Reglement
1 Der Verfassungsrat erlässt ein Reglement, das seine Organisation und seinen Betrieb regelt.
2 Der Staatsrat übergibt ihm hierfür einen Reglementsentwurf.
Art. 12 Organisation und Betrieb
1 Der Verfassungsrat organisiert sich in Kommissionen.
2 Er verfügt über ein Generalsekretariat, das ihm die nötige Unterstützung zur Ausführung seiner Arbeiten gibt. Er wählt dessen Generalsekretär.
3 Er zieht einen oder mehrere Experten bei.
4 Der Grosse Rat stimmt jährlich, im Rahmen des Staatsbudgets, den für den Betrieb des Verfassungsrates erforderlichen Mitteln zu.
5 Die Mitglieder des Verfassungsrates erhalten dieselben Entschädigungen wie die Mitglieder des Grossen Rates.
6 Allfällige weitere Entschädigungen der Mitglieder des Verfassungsrates bilden Gegenstand eines vom Grossen Rat zu genehmigenden Anhangs zum Reglement des Verfassungsrates.
Art. 13 Sitz
1 Der Verfassungsrat hat seinen Sitz in Sitten.
Art. 14 Öffentlichkeit der Sitzungen
1 Die Sitzungen des Verfassungsrates sind öffentlich.
2 Die Kommissionssitzungen und ihre Protokolle sind nicht öffentlich.
Art. 15 Veröffentlichung und Archiv
1 Der Verfassungsrat stellt die umfassende Veröffentlichung der Debatten sowie der Texte, Berichte und vorbereitenden Dokumente sicher.
2 Er gewährleistet auch die Klassierung und Archivierung der Akten.
4 Beziehungen zu den kantonalen Behörden und zur Bevölkerung
Art. 16 Vorbereitungsmaterial
1 Der Staatsrat übermittelt dem Verfassungsrat verschiedene vorbereitende Dokumente samt einem erläuternden Bericht.
2 Im Rahmen des Möglichen stellt er ferner die Unterstützung der Dienst - stellen der Verwaltung bei den Arbeiten des Verfassungsrates sicher.
Art. 17 Information zwischen den Behörden
1 Der Verfassungsrat informiert den Grossen Rat, den Staatsrat und das Kantonsgericht regelmässig über den Fortschritt seiner Arbeiten.
2 Diese Behörden informieren den Verfassungsrat ebenfalls über laufende Projekte oder Geschäfte, die Auswirkungen auf die Totalrevision der Verfas - sung haben könnten.
Art. 18 Mitwirkung der anderen Behörden
1 Der Grosse Rat, der Staatsrat und das Kantonsgericht haben das Recht vom Verfassungsrat und seinen Kommissionen angehört zu werden. Diese Behörden reichen ihren Antrag beim Präsidenten des Verfassungsrates ein, der den Antrag an das Büro oder die betroffene Kommission weiterleitet.
2 Die Vertreter dieser Behörden äussern sich vor dem Verfassungsrat in be - ratender Eigenschaft.
Art. 19 Gesuch des Verfassungsrates
1 Auf Anfrage des Verfassungsrates oder seines Büros kann die Mitwirkung einer Delegation des Grossen Rates, des Staatsrates und des Kantonsge - richts an den Sitzungen des Verfassungsrates verlangt werden, wenn es um Geschäfte geht, die überwiegend in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.
2 Das Büro des Verfassungsrates kann jederzeit um ein Treffen mit einer Delegation dieser Behörden ersuchen.
3 Die Kommissionen des Verfassungsrates können die Teilnahme der Mit - glieder des Staatsrates verlangen. Diese können sich begleiten oder, mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten, vertreten lassen.
4 Ein solches Gesuch kann ebenfalls an das Büro des Grossen Rates und das Kantonsgericht gestellt werden. Diese Behörden entsenden diesfalls eine Delegation.
Art. 20 Beziehungen zur Öffentlichkeit
1 Der Verfassungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Fortschritt seiner Arbeiten.
2 Die in der Walliser Gesellschaft aktiven Verbände und Institutionen kön - nen dem Verfassungsrat ihre Wünsche und Vorschläge mitteilen.
5 Abschluss der Arbeiten
Art. 21 Abstimmung über den Verfassungsentwurf
1 Gemäss Artikel 105 der Verfassung wird der vom Verfassungsrat erlasse - ne Verfassungsentwurf dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
Art. 22 Auflösung
1 Nach der Volksabstimmung tritt der Verfassungsrat zusammen, um das Abstimmungsresultat zur Kenntnis zu nehmen und sich aufzulösen.
6 Schlussbestimmung
Art. 23 Vollzug
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt.
2 Er kann bei Bedarf zusätzliche Vollzugsbestimmungen erlassen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.06.2018 06.07.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2018
06.11.2020 06.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.06.2018 06.07.2018 Erstfassung BO/Abl. 27/2018
Art. 3 Abs. 1 06.11.2020 06.11.2020 geändert RO/AGS 2021-010
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