Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (419.204)
CH - VS

Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS

über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (VGFk-PH-VS) vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 2, 3, 5a, 5d, 5e, 28 Absatz 2, Buchstabe a und 28a Ab - satz 3, 4 und 6 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung definiert und komplettiert die Bestimmungen des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) in den Be - reichen Finanzhaushaltsführung, Rechnungslegungsnormen sowie Finanz- und Leistungskontrolle der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachstehend: PH-VS).
2 Diese Verordnung regelt: a) die finanziellen Zuständigkeiten der PH-VS und die Delegationsmodali - täten; b) das Verfahren bezüglich Controllingberichte und Kreditübertragungen/Reservefonds;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Modalitäten der örtlichen Besonderheiten; d) die Modalitäten über die für die Aufgaben der PH-VS nötigen Infra - strukturen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsfüh - rung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

Art. 2 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung

1 Die Führung der Finanzgeschäfte der PH-VS wird durch ein von der kanto - nalen Buchhaltung unabhängiges Finanz- und Buchhaltungssystem sowie durch transparente, effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren sicherge - stellt.

Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS

über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (VGFk-PH-VS) vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 2, 3, 5a, 5d, 5e, 28 Absatz 2, Buchstabe a und 28a Ab - satz 3, 4 und 6 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung definiert und komplettiert die Bestimmungen des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) in den Be - reichen Finanzhaushaltsführung, Rechnungslegungsnormen sowie Finanz- und Leistungskontrolle der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachstehend: PH-VS).
2 Diese Verordnung regelt: a) die finanziellen Zuständigkeiten der PH-VS und die Delegationsmodali - täten; b) das Verfahren bezüglich Controllingberichte und Kreditübertragungen/Reservefonds;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Modalitäten der örtlichen Besonderheiten; d) die Modalitäten über die für die Aufgaben der PH-VS nötigen Infra - strukturen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsfüh - rung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

Art. 2 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung

1 Die Führung der Finanzgeschäfte der PH-VS wird durch ein von der kanto - nalen Buchhaltung unabhängiges Finanz- und Buchhaltungssystem sowie durch transparente, effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren sicherge - stellt.

Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS

über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (VGFk-PH-VS) vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 2, 3, 5a, 5d, 5e, 28 Absatz 2, Buchstabe a und 28a Ab - satz 3, 4 und 6 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung definiert und komplettiert die Bestimmungen des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) in den Be - reichen Finanzhaushaltsführung, Rechnungslegungsnormen sowie Finanz- und Leistungskontrolle der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachstehend: PH-VS).
2 Diese Verordnung regelt: a) die finanziellen Zuständigkeiten der PH-VS und die Delegationsmodali - täten; b) das Verfahren bezüglich Controllingberichte und Kreditübertragungen/Reservefonds;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Modalitäten der örtlichen Besonderheiten; d) die Modalitäten über die für die Aufgaben der PH-VS nötigen Infra - strukturen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsfüh - rung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

Art. 2 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung

1 Die Führung der Finanzgeschäfte der PH-VS wird durch ein von der kanto - nalen Buchhaltung unabhängiges Finanz- und Buchhaltungssystem sowie durch transparente, effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren sicherge - stellt.

Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS

über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (VGFk-PH-VS) vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 2, 3, 5a, 5d, 5e, 28 Absatz 2, Buchstabe a und 28a Ab - satz 3, 4 und 6 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung definiert und komplettiert die Bestimmungen des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) in den Be - reichen Finanzhaushaltsführung, Rechnungslegungsnormen sowie Finanz- und Leistungskontrolle der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachstehend: PH-VS).
2 Diese Verordnung regelt: a) die finanziellen Zuständigkeiten der PH-VS und die Delegationsmodali - täten; b) das Verfahren bezüglich Controllingberichte und Kreditübertragungen/Reservefonds;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Modalitäten der örtlichen Besonderheiten; d) die Modalitäten über die für die Aufgaben der PH-VS nötigen Infra - strukturen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsfüh - rung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

Art. 2 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung

1 Die Führung der Finanzgeschäfte der PH-VS wird durch ein von der kanto - nalen Buchhaltung unabhängiges Finanz- und Buchhaltungssystem sowie durch transparente, effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren sicherge - stellt.

Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS

über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (VGFk-PH-VS) vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 2, 3, 5a, 5d, 5e, 28 Absatz 2, Buchstabe a und 28a Ab - satz 3, 4 und 6 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung definiert und komplettiert die Bestimmungen des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) in den Be - reichen Finanzhaushaltsführung, Rechnungslegungsnormen sowie Finanz- und Leistungskontrolle der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachstehend: PH-VS).
2 Diese Verordnung regelt: a) die finanziellen Zuständigkeiten der PH-VS und die Delegationsmodali - täten; b) das Verfahren bezüglich Controllingberichte und Kreditübertragungen/Reservefonds;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Modalitäten der örtlichen Besonderheiten; d) die Modalitäten über die für die Aufgaben der PH-VS nötigen Infra - strukturen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsfüh - rung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

Art. 2 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung

1 Die Führung der Finanzgeschäfte der PH-VS wird durch ein von der kanto - nalen Buchhaltung unabhängiges Finanz- und Buchhaltungssystem sowie durch transparente, effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren sicherge - stellt.

Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS

Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (VGFk-PH-VS) vom 04.11.2020 (Stand 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 2, 3, 5a, 5d, 5e, 28 Absatz 2, Buchstabe a und 28a Ab - satz 3, 4 und 6 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung definiert und komplettiert die Bestimmungen des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) in den Be - reichen Finanzhaushaltsführung, Rechnungslegungsnormen sowie Finanz- und Leistungskontrolle der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachste - hend: PH-VS).
2 Diese Verordnung regelt: a) die finanziellen Zuständigkeiten der PH-VS und die Delegationsmoda - b) das Verfahren bezüglich Controllingberichte und Kreditübertragungen/Reservefonds;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Modalitäten der örtlichen Besonderheiten; d) die Modalitäten über die für die Aufgaben der PH-VS nötigen Infra - strukturen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäfts - führung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

Art. 2 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung

1 Die Führung der Finanzgeschäfte der PH-VS wird durch ein von der kantonalen Buchhaltung unabhängiges Finanz- und Buchhaltungssystem sowie durch transparente, effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren si - chergestellt.
2 Die Finanzhaushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
2 Die Finanzhaushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
3 Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder der Erbringung ei - ner Leistung ist die unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele wirtschaftlich effizienteste Variante zu wählen.

Art. 3 Grundsätze der Leistungssteuerung

1 Alle von der PH-VS erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der PH-VS klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen und Resultate der Leistungen sowie die für ihre Realisierung notwendigen Personal- und Finanzressourcen aufzuzei - gen.
3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den Bedürfnissen und rechtmässigen Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen, dass die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei quantitativen oder qualitativen Abweichungen Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 4 Grundsätze des Controllings

1 Die PH-VS definiert die Grundsätze des Controllings gemäss dem FHG.
2 Das Controlling des mit dem Staatsrat abgeschlossenen Leistungsauftrags erfolgt gemäss Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
2 Grundsätze des Rechnungswesens

Art. 5 Grundsätze des Rechnungswesens

1 Die Finanzbuchhaltung der PH-VS richtet sich nach dem beim Staat Wallis geltenden harmonisierten Rechnungsmodell.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung der PH-VS entspricht dem durch swis - suniversities für die Pädagogischen Hochschulen auf eidgenössischer Ebe - ne vereinheitlichten Standard.
3 Budget und Buchhaltung der PH-VS werden pro Kalenderjahr geführt und unterliegen dem Grundsatz des jährlichen Rechnungsabschlusses.
3 Massnahmen im Falle eines Defizits

Art. 6 Massnahmen im Falle eines Defizits

1 Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres hat die PH-VS dem für die Bil - dung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) Massnah - men zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Die Finanzhaushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
3 Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder der Erbringung ei - ner Leistung ist die unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele wirtschaftlich effizienteste Variante zu wählen.

Art. 3 Grundsätze der Leistungssteuerung

1 Alle von der PH-VS erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der PH-VS klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen und Resultate der Leistungen sowie die für ihre Realisierung notwendigen Personal- und Finanzressourcen aufzuzei - gen.
3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den Bedürfnissen und rechtmässigen Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen, dass die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei quantitativen oder qualitativen Abweichungen Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 4 Grundsätze des Controllings

1 Die PH-VS definiert die Grundsätze des Controllings gemäss dem FHG.
2 Das Controlling des mit dem Staatsrat abgeschlossenen Leistungsauftrags erfolgt gemäss Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
2 Grundsätze des Rechnungswesens

Art. 5 Grundsätze des Rechnungswesens

1 Die Finanzbuchhaltung der PH-VS richtet sich nach dem beim Staat Wallis geltenden harmonisierten Rechnungsmodell.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung der PH-VS entspricht dem durch swis - suniversities für die Pädagogischen Hochschulen auf eidgenössischer Ebe - ne vereinheitlichten Standard.
3 Budget und Buchhaltung der PH-VS werden pro Kalenderjahr geführt und unterliegen dem Grundsatz des jährlichen Rechnungsabschlusses.
3 Massnahmen im Falle eines Defizits

Art. 6 Massnahmen im Falle eines Defizits

1 Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres hat die PH-VS dem für die Bil - dung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) Massnah - men zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Die Finanzhaushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
3 Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder der Erbringung ei - ner Leistung ist die unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele wirtschaftlich effizienteste Variante zu wählen.

Art. 3 Grundsätze der Leistungssteuerung

1 Alle von der PH-VS erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der PH-VS klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen und Resultate der Leistungen sowie die für ihre Realisierung notwendigen Personal- und Finanzressourcen aufzuzei - gen.
3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den Bedürfnissen und rechtmässigen Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen, dass die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei quantitativen oder qualitativen Abweichungen Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 4 Grundsätze des Controllings

1 Die PH-VS definiert die Grundsätze des Controllings gemäss dem FHG.
2 Das Controlling des mit dem Staatsrat abgeschlossenen Leistungsauftrags erfolgt gemäss Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
2 Grundsätze des Rechnungswesens

Art. 5 Grundsätze des Rechnungswesens

1 Die Finanzbuchhaltung der PH-VS richtet sich nach dem beim Staat Wallis geltenden harmonisierten Rechnungsmodell.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung der PH-VS entspricht dem durch swis - suniversities für die Pädagogischen Hochschulen auf eidgenössischer Ebe - ne vereinheitlichten Standard.
3 Budget und Buchhaltung der PH-VS werden pro Kalenderjahr geführt und unterliegen dem Grundsatz des jährlichen Rechnungsabschlusses.
3 Massnahmen im Falle eines Defizits

Art. 6 Massnahmen im Falle eines Defizits

1 Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres hat die PH-VS dem für die Bil - dung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) Massnah - men zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Die Finanzhaushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
3 Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder der Erbringung ei - ner Leistung ist die unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele wirtschaftlich effizienteste Variante zu wählen.

Art. 3 Grundsätze der Leistungssteuerung

1 Alle von der PH-VS erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der PH-VS klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen und Resultate der Leistungen sowie die für ihre Realisierung notwendigen Personal- und Finanzressourcen aufzuzei - gen.
3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den Bedürfnissen und rechtmässigen Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen, dass die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei quantitativen oder qualitativen Abweichungen Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 4 Grundsätze des Controllings

1 Die PH-VS definiert die Grundsätze des Controllings gemäss dem FHG.
2 Das Controlling des mit dem Staatsrat abgeschlossenen Leistungsauftrags erfolgt gemäss Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
2 Grundsätze des Rechnungswesens

Art. 5 Grundsätze des Rechnungswesens

1 Die Finanzbuchhaltung der PH-VS richtet sich nach dem beim Staat Wallis geltenden harmonisierten Rechnungsmodell.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung der PH-VS entspricht dem durch swis - suniversities für die Pädagogischen Hochschulen auf eidgenössischer Ebe - ne vereinheitlichten Standard.
3 Budget und Buchhaltung der PH-VS werden pro Kalenderjahr geführt und unterliegen dem Grundsatz des jährlichen Rechnungsabschlusses.
3 Massnahmen im Falle eines Defizits

Art. 6 Massnahmen im Falle eines Defizits

1 Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres hat die PH-VS dem für die Bil - dung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) Massnah - men zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Die Finanzhaushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
3 Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder der Erbringung ei - ner Leistung ist die unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele wirtschaftlich effizienteste Variante zu wählen.

Art. 3 Grundsätze der Leistungssteuerung

1 Alle von der PH-VS erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der PH-VS klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen und Resultate der Leistungen sowie die für ihre Realisierung notwendigen Personal- und Finanzressourcen aufzuzei - gen.
3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den Bedürfnissen und rechtmässigen Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen, dass die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei quantitativen oder qualitativen Abweichungen Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 4 Grundsätze des Controllings

1 Die PH-VS definiert die Grundsätze des Controllings gemäss dem FHG.
2 Das Controlling des mit dem Staatsrat abgeschlossenen Leistungsauftrags erfolgt gemäss Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
2 Grundsätze des Rechnungswesens

Art. 5 Grundsätze des Rechnungswesens

1 Die Finanzbuchhaltung der PH-VS richtet sich nach dem beim Staat Wallis geltenden harmonisierten Rechnungsmodell.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung der PH-VS entspricht dem durch swis - suniversities für die Pädagogischen Hochschulen auf eidgenössischer Ebe - ne vereinheitlichten Standard.
3 Budget und Buchhaltung der PH-VS werden pro Kalenderjahr geführt und unterliegen dem Grundsatz des jährlichen Rechnungsabschlusses.
3 Massnahmen im Falle eines Defizits

Art. 6 Massnahmen im Falle eines Defizits

1 Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres hat die PH-VS dem für die Bil - dung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) Massnah - men zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder der Erbringung ei - ner Leistung ist die unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele wirtschaft - lich effizienteste Variante zu wählen.

Art. 3 Grundsätze der Leistungssteuerung

1 Alle von der PH-VS erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der PH-VS klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen und Resultate der Leistungen sowie die für ihre Realisierung notwendigen Personal- und Finanzressourcen aufzu - zeigen.
3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den Bedürfnis - sen und rechtmässigen Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen, dass die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei quantitativen oder qualitativen Abweichungen Verbesserungs - massnahmen ergriffen werden.

Art. 4 Grundsätze des Controllings

1 Die PH-VS definiert die Grundsätze des Controllings gemäss dem FHG.
2 Das Controlling des mit dem Staatsrat abgeschlossenen Leistungsauf - trags erfolgt gemäss Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
2 Grundsätze des Rechnungswesens

Art. 5 Grundsätze des Rechnungswesens

1 Die Finanzbuchhaltung der PH-VS richtet sich nach dem beim Staat Wallis geltenden harmonisierten Rechnungsmodell.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung der PH-VS entspricht dem durch swissuniversities für die Pädagogischen Hochschulen auf eidgenössischer Ebene vereinheitlichten Standard.
3 Budget und Buchhaltung der PH-VS werden pro Kalenderjahr geführt und unterliegen dem Grundsatz des jährlichen Rechnungsabschlusses.
3 Massnahmen im Falle eines Defizits

Art. 6 Massnahmen im Falle eines Defizits

1 Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres hat die PH-VS dem für die Bil - dung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) Massnah - men zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebs - budgets übersteigen, muss die PH-VS ab dem darauffolgenden Jahr Sanie - rungsmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen werden dem Departe - ment zur Genehmigung unterbreitet.
4 Reservefonds

Art. 7 Reservefonds

1 Die PH-VS verfügt über folgende Reservefonds: a) einen Reservefonds für die Finanzierung von strategischen Projekten der PH-VS, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E); b) einen Reservefonds für den Ausgleich von Schwankungen bei Tätig - keiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im GPH vorgesehe - nen Aufträgen.
2 Die vorhersehbaren zugewiesenen und abgeschriebenen Beträge müssen im Budget der PH-VS vermerkt werden.
3 In der Bilanz der PH-VS erscheinen unter den Eigenmitteln spezifische Konten mit dem Namen “Reservefonds“.
4 Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.
5 Der Betrieb der Reservefonds wird in einem internen Reglement präzisiert. Es wird dem Departement zur Information übermittelt.

Art. 8 Äufnung der Reservefonds

1 Einnahmeüberschüsse werden den Reservefonds zugewiesen.
2 Die Fonds tragen keine Zinsen.
3 Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.

Art. 9 Entnahme aus den Reservefonds

1 Die Ausgabenüberschüsse müssen dem unter Artikel 7 Absatz 1 Buchsta - be b dieser Verordnung erwähnten Reservefonds entnommen werden.
2 Die Finanzierung von spezifischen Projekten, die sich aus den Aufträgen der PH-VS ergeben und von den prioritären Projekten von kantonalem Inter - esse kann mit Geldern aus den Reservefonds erfolgen.
3 Die Kompetenzen für die Entnahmen aus den Reservefonds sind im unter

Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung erwähnten internen Reglement gere -

gelt.

Art. 10 Obergrenze

1 Die Äufnung der Reservefonds ist bis zu einer Obergrenze von zwanzig Prozent des Brutto-Betriebsaufwands zulässig. Über diese Grenze hinaus fällt ein allfälliger Gewinn dem Staat Wallis zu.

Art. 11 Transparenz

2 Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebs - budgets übersteigen, muss die PH-VS ab dem darauffolgenden Jahr Sanie - rungsmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen werden dem Departe - ment zur Genehmigung unterbreitet.
4 Reservefonds

Art. 7 Reservefonds

1 Die PH-VS verfügt über folgende Reservefonds: a) einen Reservefonds für die Finanzierung von strategischen Projekten der PH-VS, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E); b) einen Reservefonds für den Ausgleich von Schwankungen bei Tätig - keiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im GPH vorgesehe - nen Aufträgen.
2 Die vorhersehbaren zugewiesenen und abgeschriebenen Beträge müssen im Budget der PH-VS vermerkt werden.
3 In der Bilanz der PH-VS erscheinen unter den Eigenmitteln spezifische Konten mit dem Namen “Reservefonds“.
4 Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.
5 Der Betrieb der Reservefonds wird in einem internen Reglement präzisiert. Es wird dem Departement zur Information übermittelt.

Art. 8 Äufnung der Reservefonds

1 Einnahmeüberschüsse werden den Reservefonds zugewiesen.
2 Die Fonds tragen keine Zinsen.
3 Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.

Art. 9 Entnahme aus den Reservefonds

1 Die Ausgabenüberschüsse müssen dem unter Artikel 7 Absatz 1 Buchsta - be b dieser Verordnung erwähnten Reservefonds entnommen werden.
2 Die Finanzierung von spezifischen Projekten, die sich aus den Aufträgen der PH-VS ergeben und von den prioritären Projekten von kantonalem Inter - esse kann mit Geldern aus den Reservefonds erfolgen.
3 Die Kompetenzen für die Entnahmen aus den Reservefonds sind im unter

Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung erwähnten internen Reglement gere -

gelt.

Art. 10 Obergrenze

1 Die Äufnung der Reservefonds ist bis zu einer Obergrenze von zwanzig Prozent des Brutto-Betriebsaufwands zulässig. Über diese Grenze hinaus fällt ein allfälliger Gewinn dem Staat Wallis zu.

Art. 11 Transparenz

2 Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebs - budgets übersteigen, muss die PH-VS ab dem darauffolgenden Jahr Sanie - rungsmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen werden dem Departe - ment zur Genehmigung unterbreitet.
4 Reservefonds

Art. 7 Reservefonds

1 Die PH-VS verfügt über folgende Reservefonds: a) einen Reservefonds für die Finanzierung von strategischen Projekten der PH-VS, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E); b) einen Reservefonds für den Ausgleich von Schwankungen bei Tätig - keiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im GPH vorgesehe - nen Aufträgen.
2 Die vorhersehbaren zugewiesenen und abgeschriebenen Beträge müssen im Budget der PH-VS vermerkt werden.
3 In der Bilanz der PH-VS erscheinen unter den Eigenmitteln spezifische Konten mit dem Namen “Reservefonds“.
4 Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.
5 Der Betrieb der Reservefonds wird in einem internen Reglement präzisiert. Es wird dem Departement zur Information übermittelt.

Art. 8 Äufnung der Reservefonds

1 Einnahmeüberschüsse werden den Reservefonds zugewiesen.
2 Die Fonds tragen keine Zinsen.
3 Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.

Art. 9 Entnahme aus den Reservefonds

1 Die Ausgabenüberschüsse müssen dem unter Artikel 7 Absatz 1 Buchsta - be b dieser Verordnung erwähnten Reservefonds entnommen werden.
2 Die Finanzierung von spezifischen Projekten, die sich aus den Aufträgen der PH-VS ergeben und von den prioritären Projekten von kantonalem Inter - esse kann mit Geldern aus den Reservefonds erfolgen.
3 Die Kompetenzen für die Entnahmen aus den Reservefonds sind im unter

Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung erwähnten internen Reglement gere -

gelt.

Art. 10 Obergrenze

1 Die Äufnung der Reservefonds ist bis zu einer Obergrenze von zwanzig Prozent des Brutto-Betriebsaufwands zulässig. Über diese Grenze hinaus fällt ein allfälliger Gewinn dem Staat Wallis zu.

Art. 11 Transparenz

2 Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebs - budgets übersteigen, muss die PH-VS ab dem darauffolgenden Jahr Sanie - rungsmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen werden dem Departe - ment zur Genehmigung unterbreitet.
4 Reservefonds

Art. 7 Reservefonds

1 Die PH-VS verfügt über folgende Reservefonds: a) einen Reservefonds für die Finanzierung von strategischen Projekten der PH-VS, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E); b) einen Reservefonds für den Ausgleich von Schwankungen bei Tätig - keiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im GPH vorgesehe - nen Aufträgen.
2 Die vorhersehbaren zugewiesenen und abgeschriebenen Beträge müssen im Budget der PH-VS vermerkt werden.
3 In der Bilanz der PH-VS erscheinen unter den Eigenmitteln spezifische Konten mit dem Namen “Reservefonds“.
4 Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.
5 Der Betrieb der Reservefonds wird in einem internen Reglement präzisiert. Es wird dem Departement zur Information übermittelt.

Art. 8 Äufnung der Reservefonds

1 Einnahmeüberschüsse werden den Reservefonds zugewiesen.
2 Die Fonds tragen keine Zinsen.
3 Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.

Art. 9 Entnahme aus den Reservefonds

1 Die Ausgabenüberschüsse müssen dem unter Artikel 7 Absatz 1 Buchsta - be b dieser Verordnung erwähnten Reservefonds entnommen werden.
2 Die Finanzierung von spezifischen Projekten, die sich aus den Aufträgen der PH-VS ergeben und von den prioritären Projekten von kantonalem Inter - esse kann mit Geldern aus den Reservefonds erfolgen.
3 Die Kompetenzen für die Entnahmen aus den Reservefonds sind im unter

Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung erwähnten internen Reglement gere -

gelt.

Art. 10 Obergrenze

1 Die Äufnung der Reservefonds ist bis zu einer Obergrenze von zwanzig Prozent des Brutto-Betriebsaufwands zulässig. Über diese Grenze hinaus fällt ein allfälliger Gewinn dem Staat Wallis zu.

Art. 11 Transparenz

2 Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebs - budgets übersteigen, muss die PH-VS ab dem darauffolgenden Jahr Sanie - rungsmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen werden dem Departe - ment zur Genehmigung unterbreitet.
4 Reservefonds

Art. 7 Reservefonds

1 Die PH-VS verfügt über folgende Reservefonds: a) einen Reservefonds für die Finanzierung von strategischen Projekten der PH-VS, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E); b) einen Reservefonds für den Ausgleich von Schwankungen bei Tätig - keiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im GPH vorgesehe - nen Aufträgen.
2 Die vorhersehbaren zugewiesenen und abgeschriebenen Beträge müssen im Budget der PH-VS vermerkt werden.
3 In der Bilanz der PH-VS erscheinen unter den Eigenmitteln spezifische Konten mit dem Namen “Reservefonds“.
4 Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.
5 Der Betrieb der Reservefonds wird in einem internen Reglement präzisiert. Es wird dem Departement zur Information übermittelt.

Art. 8 Äufnung der Reservefonds

1 Einnahmeüberschüsse werden den Reservefonds zugewiesen.
2 Die Fonds tragen keine Zinsen.
3 Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.

Art. 9 Entnahme aus den Reservefonds

1 Die Ausgabenüberschüsse müssen dem unter Artikel 7 Absatz 1 Buchsta - be b dieser Verordnung erwähnten Reservefonds entnommen werden.
2 Die Finanzierung von spezifischen Projekten, die sich aus den Aufträgen der PH-VS ergeben und von den prioritären Projekten von kantonalem Inter - esse kann mit Geldern aus den Reservefonds erfolgen.
3 Die Kompetenzen für die Entnahmen aus den Reservefonds sind im unter

Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung erwähnten internen Reglement gere -

gelt.

Art. 10 Obergrenze

1 Die Äufnung der Reservefonds ist bis zu einer Obergrenze von zwanzig Prozent des Brutto-Betriebsaufwands zulässig. Über diese Grenze hinaus fällt ein allfälliger Gewinn dem Staat Wallis zu.

Art. 11 Transparenz

2 Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebs - budgets übersteigen, muss die PH-VS ab dem darauffolgenden Jahr Sanie - rungsmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen werden dem Departe - ment zur Genehmigung unterbreitet.
4 Reservefonds

Art. 7 Reservefonds

1 Die PH-VS verfügt über folgende Reservefonds: a) einen Reservefonds für die Finanzierung von strategischen Projekten der PH-VS, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung (F&E); b) einen Reservefonds für den Ausgleich von Schwankungen bei Tätig - keiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im GPH vorgesehe - nen Aufträgen.
2 Die vorhersehbaren zugewiesenen und abgeschriebenen Beträge müssen im Budget der PH-VS vermerkt werden.
3 In der Bilanz der PH-VS erscheinen unter den Eigenmitteln spezifische Konten mit dem Namen “Reservefonds“.
4 Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.
5 Der Betrieb der Reservefonds wird in einem internen Reglement präzi - siert. Es wird dem Departement zur Information übermittelt.

Art. 8 Äufnung der Reservefonds

1 Einnahmeüberschüsse werden den Reservefonds zugewiesen.
2 Die Fonds tragen keine Zinsen.
3 Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.

Art. 9 Entnahme aus den Reservefonds

1 Die Ausgabenüberschüsse müssen dem unter Artikel 7 Absatz 1 Buchsta - be b dieser Verordnung erwähnten Reservefonds entnommen werden.
2 Die Finanzierung von spezifischen Projekten, die sich aus den Aufträgen der PH-VS ergeben und von den prioritären Projekten von kantonalem In - teresse kann mit Geldern aus den Reservefonds erfolgen.
3 Die Kompetenzen für die Entnahmen aus den Reservefonds sind im unter

Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung erwähnten internen Reglement gere -

gelt.

Art. 10 Obergrenze

1 Die Äufnung der Reservefonds ist bis zu einer Obergrenze von zwanzig Prozent des Brutto-Betriebsaufwands zulässig. Über diese Grenze hinaus fällt ein allfälliger Gewinn dem Staat Wallis zu.

Art. 11 Transparenz

1 Die finanzielle Situation der Reservefonds wird in der Jahresrechnung der PH-VS detailliert beschrieben. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht vor, jederzeit eine finanzielle Überwachung der Reservefonds beantragen zu können.
2 Die Finanzbewegungen in den Reservefonds werden in der laufenden Rechnung der PH-VS separat ausgewiesen.
5 Ressourcen

Art. 12 Geldmittel der PH-VS

1 Folgende Mittel bezieht die PH-VS direkt: a) die kantonalen finanziellen Beteiligungen, die gemäss Leistungsauf - trag vom Staat Wallis als Subventionen zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der PH-VS ge - zahlt werden; b) ein Teil des Bundeszuschusses an die zweisprachigen Kantone auf - grund der Ansiedlung der PH-VS in den zwei Sprachregionen des Kantons und ihres Auftrags zur Förderung der Zweisprachigkeit, der im Leistungsauftrag bestimmt ist; c) die Beteiligung der Standortgemeinden, in Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die dazugehörigen ge - setzlichen Bestimmungen; d) die ausserkantonalen Beiträge, in Anwendung der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005; e) andere Beträge, die die PH-VS direkt bezieht:
1. Studiengebühren, andere Beiträge und Gebühren der Studieren - den oder anderen Personen und Institutionen, die von Lehrleis - tungen der PH-VS profitieren,
2. Subventionen von Seiten des Kantons, des Bundes, von Institu - tionen oder Dritten für Forschung und Entwicklung (F&E),
3. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Unterrichtsbe - reichs, insbesondere für Dienstleistungen,
4. Institutionelle Beteiligungen im Rahmen von Aktivitäten, die in - nerhalb eines Netzwerks oder einer Partnerschaft organisiert werden,
5. Schenkungen oder Vermächtnisse,
6. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die PH-VS sucht aktiv ergänzende, öffentliche, institutionelle und private Geldquellen.
1 Die finanzielle Situation der Reservefonds wird in der Jahresrechnung der PH-VS detailliert beschrieben. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht vor, jederzeit eine finanzielle Überwachung der Reservefonds beantragen zu können.
2 Die Finanzbewegungen in den Reservefonds werden in der laufenden Rechnung der PH-VS separat ausgewiesen.
5 Ressourcen

Art. 12 Geldmittel der PH-VS

1 Folgende Mittel bezieht die PH-VS direkt: a) die kantonalen finanziellen Beteiligungen, die gemäss Leistungsauf - trag vom Staat Wallis als Subventionen zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der PH-VS ge - zahlt werden; b) ein Teil des Bundeszuschusses an die zweisprachigen Kantone auf - grund der Ansiedlung der PH-VS in den zwei Sprachregionen des Kantons und ihres Auftrags zur Förderung der Zweisprachigkeit, der im Leistungsauftrag bestimmt ist; c) die Beteiligung der Standortgemeinden, in Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die dazugehörigen ge - setzlichen Bestimmungen; d) die ausserkantonalen Beiträge, in Anwendung der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005; e) andere Beträge, die die PH-VS direkt bezieht:
1. Studiengebühren, andere Beiträge und Gebühren der Studieren - den oder anderen Personen und Institutionen, die von Lehrleis - tungen der PH-VS profitieren,
2. Subventionen von Seiten des Kantons, des Bundes, von Institu - tionen oder Dritten für Forschung und Entwicklung (F&E),
3. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Unterrichtsbe - reichs, insbesondere für Dienstleistungen,
4. Institutionelle Beteiligungen im Rahmen von Aktivitäten, die in - nerhalb eines Netzwerks oder einer Partnerschaft organisiert werden,
5. Schenkungen oder Vermächtnisse,
6. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die PH-VS sucht aktiv ergänzende, öffentliche, institutionelle und private Geldquellen.
1 Die finanzielle Situation der Reservefonds wird in der Jahresrechnung der PH-VS detailliert beschrieben. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht vor, jederzeit eine finanzielle Überwachung der Reservefonds beantragen zu können.
2 Die Finanzbewegungen in den Reservefonds werden in der laufenden Rechnung der PH-VS separat ausgewiesen.
5 Ressourcen

Art. 12 Geldmittel der PH-VS

1 Folgende Mittel bezieht die PH-VS direkt: a) die kantonalen finanziellen Beteiligungen, die gemäss Leistungsauf - trag vom Staat Wallis als Subventionen zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der PH-VS ge - zahlt werden; b) ein Teil des Bundeszuschusses an die zweisprachigen Kantone auf - grund der Ansiedlung der PH-VS in den zwei Sprachregionen des Kantons und ihres Auftrags zur Förderung der Zweisprachigkeit, der im Leistungsauftrag bestimmt ist; c) die Beteiligung der Standortgemeinden, in Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die dazugehörigen ge - setzlichen Bestimmungen; d) die ausserkantonalen Beiträge, in Anwendung der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005; e) andere Beträge, die die PH-VS direkt bezieht:
1. Studiengebühren, andere Beiträge und Gebühren der Studieren - den oder anderen Personen und Institutionen, die von Lehrleis - tungen der PH-VS profitieren,
2. Subventionen von Seiten des Kantons, des Bundes, von Institu - tionen oder Dritten für Forschung und Entwicklung (F&E),
3. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Unterrichtsbe - reichs, insbesondere für Dienstleistungen,
4. Institutionelle Beteiligungen im Rahmen von Aktivitäten, die in - nerhalb eines Netzwerks oder einer Partnerschaft organisiert werden,
5. Schenkungen oder Vermächtnisse,
6. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die PH-VS sucht aktiv ergänzende, öffentliche, institutionelle und private Geldquellen.
1 Die finanzielle Situation der Reservefonds wird in der Jahresrechnung der PH-VS detailliert beschrieben. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht vor, jederzeit eine finanzielle Überwachung der Reservefonds beantragen zu können.
2 Die Finanzbewegungen in den Reservefonds werden in der laufenden Rechnung der PH-VS separat ausgewiesen.
5 Ressourcen

Art. 12 Geldmittel der PH-VS

1 Folgende Mittel bezieht die PH-VS direkt: a) die kantonalen finanziellen Beteiligungen, die gemäss Leistungsauf - trag vom Staat Wallis als Subventionen zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der PH-VS ge - zahlt werden; b) ein Teil des Bundeszuschusses an die zweisprachigen Kantone auf - grund der Ansiedlung der PH-VS in den zwei Sprachregionen des Kantons und ihres Auftrags zur Förderung der Zweisprachigkeit, der im Leistungsauftrag bestimmt ist; c) die Beteiligung der Standortgemeinden, in Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die dazugehörigen ge - setzlichen Bestimmungen; d) die ausserkantonalen Beiträge, in Anwendung der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005; e) andere Beträge, die die PH-VS direkt bezieht:
1. Studiengebühren, andere Beiträge und Gebühren der Studieren - den oder anderen Personen und Institutionen, die von Lehrleis - tungen der PH-VS profitieren,
2. Subventionen von Seiten des Kantons, des Bundes, von Institu - tionen oder Dritten für Forschung und Entwicklung (F&E),
3. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Unterrichtsbe - reichs, insbesondere für Dienstleistungen,
4. Institutionelle Beteiligungen im Rahmen von Aktivitäten, die in - nerhalb eines Netzwerks oder einer Partnerschaft organisiert werden,
5. Schenkungen oder Vermächtnisse,
6. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die PH-VS sucht aktiv ergänzende, öffentliche, institutionelle und private Geldquellen.
1 Die finanzielle Situation der Reservefonds wird in der Jahresrechnung der PH-VS detailliert beschrieben. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht vor, jederzeit eine finanzielle Überwachung der Reservefonds beantragen zu können.
2 Die Finanzbewegungen in den Reservefonds werden in der laufenden Rechnung der PH-VS separat ausgewiesen.
5 Ressourcen

Art. 12 Geldmittel der PH-VS

1 Folgende Mittel bezieht die PH-VS direkt: a) die kantonalen finanziellen Beteiligungen, die gemäss Leistungsauf - trag vom Staat Wallis als Subventionen zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der PH-VS ge - zahlt werden; b) ein Teil des Bundeszuschusses an die zweisprachigen Kantone auf - grund der Ansiedlung der PH-VS in den zwei Sprachregionen des Kantons und ihres Auftrags zur Förderung der Zweisprachigkeit, der im Leistungsauftrag bestimmt ist; c) die Beteiligung der Standortgemeinden, in Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die dazugehörigen ge - setzlichen Bestimmungen; d) die ausserkantonalen Beiträge, in Anwendung der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005; e) andere Beträge, die die PH-VS direkt bezieht:
1. Studiengebühren, andere Beiträge und Gebühren der Studieren - den oder anderen Personen und Institutionen, die von Lehrleis - tungen der PH-VS profitieren,
2. Subventionen von Seiten des Kantons, des Bundes, von Institu - tionen oder Dritten für Forschung und Entwicklung (F&E),
3. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Unterrichtsbe - reichs, insbesondere für Dienstleistungen,
4. Institutionelle Beteiligungen im Rahmen von Aktivitäten, die in - nerhalb eines Netzwerks oder einer Partnerschaft organisiert werden,
5. Schenkungen oder Vermächtnisse,
6. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die PH-VS sucht aktiv ergänzende, öffentliche, institutionelle und private Geldquellen.
1 Die finanzielle Situation der Reservefonds wird in der Jahresrechnung der PH-VS detailliert beschrieben. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht vor, jederzeit eine finanzielle Überwachung der Reservefonds beantragen zu können.
2 Die Finanzbewegungen in den Reservefonds werden in der laufenden Rechnung der PH-VS separat ausgewiesen.
5 Ressourcen

Art. 12 Geldmittel der PH-VS

1 Folgende Mittel bezieht die PH-VS direkt: a) die kantonalen finanziellen Beteiligungen, die gemäss Leistungsauf - trag vom Staat Wallis als Subventionen zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der PH-VS ge - zahlt werden; b) ein Teil des Bundeszuschusses an die zweisprachigen Kantone auf - grund der Ansiedlung der PH-VS in den zwei Sprachregionen des Kantons und ihres Auftrags zur Förderung der Zweisprachigkeit, der im Leistungsauftrag bestimmt ist; c) die Beteiligung der Standortgemeinden, in Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die dazugehörigen ge - setzlichen Bestimmungen; d) die ausserkantonalen Beiträge, in Anwendung der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005; e) andere Beträge, die die PH-VS direkt bezieht:
1. Studiengebühren, andere Beiträge und Gebühren der Studie - renden oder anderen Personen und Institutionen, die von Lehr - leistungen der PH-VS profitieren,
2. Subventionen von Seiten des Kantons, des Bundes, von Institu - tionen oder Dritten für Forschung und Entwicklung (F&E),
3. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Unterrichtsbe - reichs, insbesondere für Dienstleistungen,
4. Institutionelle Beteiligungen im Rahmen von Aktivitäten, die in - nerhalb eines Netzwerks oder einer Partnerschaft organisiert werden,
5. Schenkungen oder Vermächtnisse,
6. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die PH-VS sucht aktiv ergänzende, öffentliche, institutionelle und private Geldquellen.
6 Beteiligung der Standortgemeinden

Art. 13 Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung

6 Beteiligung der Standortgemeinden

Art. 13 Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung

1 In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen ist die PH-VS für die Berech - nung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
2 Die betroffenen Standortgemeinden werden von der PH-VS über die Höhe des Gemeindebeitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den betroffenen Standortgemeinden die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der Standortgemeinden werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung der PH- VS verbucht. Sie werden zur Finanzierung von Spezialaufgaben verwendet, die der Staatsrat im Rahmen des Leistungsvertrags definiert.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Die Standortgemeinde, die die von der PH-VS ausgestellte Rechnung an - fechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Be - schwerde einreichen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
7 Ausserkantonale Beiträge

Art. 15 Berechnung und Fakturierung der ausserkantonalen Beiträge

1 In Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 und den dazugehörigen Bestimmungen ist die PH-VS zuständig für die Berechnung der Beiträge zulasten der Wohnsitzkantone der an der PH-VS immatrikulierten und nicht im Wallis wohnhaften Studierenden.
2 Das Departement wird von der PH-VS über die Höhe des ausserkantona - len Beitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den kantonalen Instanzen die gemäss Absatz 1 des vorlie - genden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der kantonalen Instanzen werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung der PH-VS verbucht.
8 Grundsätze und Struktur der Führung mit Leistungsaufträgen

Art. 16 Mehrjähriger Strategieplan

1 Das Departement und die Direktion der PH-VS arbeiten zu Beginn der Le - gislaturperiode einen mehrjährigen Strategieplan aus, der für die laufende Legislaturperiode gültig ist.
6 Beteiligung der Standortgemeinden

Art. 13 Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung

1 In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen ist die PH-VS für die Berech - nung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
2 Die betroffenen Standortgemeinden werden von der PH-VS über die Höhe des Gemeindebeitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den betroffenen Standortgemeinden die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der Standortgemeinden werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung der PH- VS verbucht. Sie werden zur Finanzierung von Spezialaufgaben verwendet, die der Staatsrat im Rahmen des Leistungsvertrags definiert.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Die Standortgemeinde, die die von der PH-VS ausgestellte Rechnung an - fechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Be - schwerde einreichen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
7 Ausserkantonale Beiträge

Art. 15 Berechnung und Fakturierung der ausserkantonalen Beiträge

1 In Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 und den dazugehörigen Bestimmungen ist die PH-VS zuständig für die Berechnung der Beiträge zulasten der Wohnsitzkantone der an der PH-VS immatrikulierten und nicht im Wallis wohnhaften Studierenden.
2 Das Departement wird von der PH-VS über die Höhe des ausserkantona - len Beitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den kantonalen Instanzen die gemäss Absatz 1 des vorlie - genden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der kantonalen Instanzen werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung der PH-VS verbucht.
8 Grundsätze und Struktur der Führung mit Leistungsaufträgen

Art. 16 Mehrjähriger Strategieplan

1 Das Departement und die Direktion der PH-VS arbeiten zu Beginn der Le - gislaturperiode einen mehrjährigen Strategieplan aus, der für die laufende Legislaturperiode gültig ist.
6 Beteiligung der Standortgemeinden

Art. 13 Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung

1 In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen ist die PH-VS für die Berech - nung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
2 Die betroffenen Standortgemeinden werden von der PH-VS über die Höhe des Gemeindebeitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den betroffenen Standortgemeinden die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der Standortgemeinden werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung der PH- VS verbucht. Sie werden zur Finanzierung von Spezialaufgaben verwendet, die der Staatsrat im Rahmen des Leistungsvertrags definiert.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Die Standortgemeinde, die die von der PH-VS ausgestellte Rechnung an - fechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Be - schwerde einreichen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
7 Ausserkantonale Beiträge

Art. 15 Berechnung und Fakturierung der ausserkantonalen Beiträge

1 In Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 und den dazugehörigen Bestimmungen ist die PH-VS zuständig für die Berechnung der Beiträge zulasten der Wohnsitzkantone der an der PH-VS immatrikulierten und nicht im Wallis wohnhaften Studierenden.
2 Das Departement wird von der PH-VS über die Höhe des ausserkantona - len Beitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den kantonalen Instanzen die gemäss Absatz 1 des vorlie - genden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der kantonalen Instanzen werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung der PH-VS verbucht.
8 Grundsätze und Struktur der Führung mit Leistungsaufträgen

Art. 16 Mehrjähriger Strategieplan

1 Das Departement und die Direktion der PH-VS arbeiten zu Beginn der Le - gislaturperiode einen mehrjährigen Strategieplan aus, der für die laufende Legislaturperiode gültig ist.
6 Beteiligung der Standortgemeinden

Art. 13 Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung

1 In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen ist die PH-VS für die Berech - nung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
2 Die betroffenen Standortgemeinden werden von der PH-VS über die Höhe des Gemeindebeitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den betroffenen Standortgemeinden die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der Standortgemeinden werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung der PH- VS verbucht. Sie werden zur Finanzierung von Spezialaufgaben verwendet, die der Staatsrat im Rahmen des Leistungsvertrags definiert.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Die Standortgemeinde, die die von der PH-VS ausgestellte Rechnung an - fechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Be - schwerde einreichen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
7 Ausserkantonale Beiträge

Art. 15 Berechnung und Fakturierung der ausserkantonalen Beiträge

1 In Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 und den dazugehörigen Bestimmungen ist die PH-VS zuständig für die Berechnung der Beiträge zulasten der Wohnsitzkantone der an der PH-VS immatrikulierten und nicht im Wallis wohnhaften Studierenden.
2 Das Departement wird von der PH-VS über die Höhe des ausserkantona - len Beitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den kantonalen Instanzen die gemäss Absatz 1 des vorlie - genden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der kantonalen Instanzen werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung der PH-VS verbucht.
8 Grundsätze und Struktur der Führung mit Leistungsaufträgen

Art. 16 Mehrjähriger Strategieplan

1 Das Departement und die Direktion der PH-VS arbeiten zu Beginn der Le - gislaturperiode einen mehrjährigen Strategieplan aus, der für die laufende Legislaturperiode gültig ist.
6 Beteiligung der Standortgemeinden

Art. 13 Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung

1 In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen ist die PH-VS für die Berech - nung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
2 Die betroffenen Standortgemeinden werden von der PH-VS über die Höhe des Gemeindebeitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den betroffenen Standortgemeinden die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der Standortgemeinden werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung der PH- VS verbucht. Sie werden zur Finanzierung von Spezialaufgaben verwendet, die der Staatsrat im Rahmen des Leistungsvertrags definiert.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Die Standortgemeinde, die die von der PH-VS ausgestellte Rechnung an - fechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Be - schwerde einreichen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
7 Ausserkantonale Beiträge

Art. 15 Berechnung und Fakturierung der ausserkantonalen Beiträge

1 In Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 und den dazugehörigen Bestimmungen ist die PH-VS zuständig für die Berechnung der Beiträge zulasten der Wohnsitzkantone der an der PH-VS immatrikulierten und nicht im Wallis wohnhaften Studierenden.
2 Das Departement wird von der PH-VS über die Höhe des ausserkantona - len Beitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den kantonalen Instanzen die gemäss Absatz 1 des vorlie - genden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der kantonalen Instanzen werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung der PH-VS verbucht.
8 Grundsätze und Struktur der Führung mit Leistungsaufträgen

Art. 16 Mehrjähriger Strategieplan

1 Das Departement und die Direktion der PH-VS arbeiten zu Beginn der Le - gislaturperiode einen mehrjährigen Strategieplan aus, der für die laufende Legislaturperiode gültig ist.
1 In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen ist die PH-VS für die Berech - nung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
2 Die betroffenen Standortgemeinden werden von der PH-VS über die Höhe des Gemeindebeitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den betroffenen Standortgemeinden die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der Standortgemeinden werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung der PH- VS verbucht. Sie werden zur Finanzierung von Spezialaufgaben verwendet, die der Staatsrat im Rahmen des Leistungsvertrags definiert.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Die Standortgemeinde, die die von der PH-VS ausgestellte Rechnung an - fechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Be - schwerde einreichen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
7 Ausserkantonale Beiträge

Art. 15 Berechnung und Fakturierung der ausserkantonalen Beiträge

1 In Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 und den dazugehörigen Bestimmungen ist die PH-VS zuständig für die Berechnung der Beiträge zulasten der Wohnsitzkantone der an der PH- VS immatrikulierten und nicht im Wallis wohnhaften Studierenden.
2 Das Departement wird von der PH-VS über die Höhe des ausserkantona - len Beitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den kantonalen Instanzen die gemäss Absatz 1 des vor - liegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der kantonalen Instanzen werden von der PH-VS einkassiert und sind in der laufenden Rechnung der PH-VS verbucht.
8 Grundsätze und Struktur der Führung mit Leistungsaufträgen

Art. 16 Mehrjähriger Strategieplan

1 Das Departement und die Direktion der PH-VS arbeiten zu Beginn der Le - gislaturperiode einen mehrjährigen Strategieplan aus, der für die laufende Legislaturperiode gültig ist.
2 Der Inhalt des mehrjährigen Strategieplans kann, wenn nötig, überarbeitet werden.
2 Der Inhalt des mehrjährigen Strategieplans kann, wenn nötig, überarbeitet werden.
3 Der mehrjährige Strategieplan wird in Leistungsaufträge unterteilt.

Art. 17 Leistungsauftrag

1 Die strategischen und operativen Ziele sowie die der PH-VS zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung und Ausführung ihrer Aufträge werden im Rahmen eines mehrjährigen Leistungsauftrags, der in Kalenderjahre geglie - dert ist, definiert.
2 Das Departement ist zuständig für die Ausarbeitung, Betreuung und das Controlling des Leistungsauftrags.
3 Der Leistungsauftrag kann, wenn nötig, jährlich überarbeitet werden.

Art. 18 Struktur und Inhalt des Leistungsauftrags

1 Der Inhalt des zwischen dem Staat Wallis und der PH-VS geschlossenen Leistungsauftrags entspricht den Bestimmungen des Subventionsgesetzes sowie den Weisungen des Staatsrats betreffend den Abschluss von Leis - tungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst das der PH-VS zugeteilte mehrjährige Glo - balbudget, das in Kalenderjahre gegliedert ist, vorbehaltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget.
3 Zusätzlich zu den ständigen Aufträgen enthält er namentlich die Hand - lungsprioritäten und Indikatoren zur Beurteilung der Erreichung der strategi - schen und operativen Ziele sowie die Personal- und Finanzressourcen.
4 Im Falle der Abschaffung einer Ausbildungsaktivität im Rahmen eines Leis - tungsauftrags müssen Studierende, die ihr Studium vor Ablauf des Auftrags begonnen haben, ihre Ausbildung abschliessen können.

Art. 19 Controlling des Leistungsauftrags

1 Das Controlling des Leistungsauftrags wird jährlich vom Departement vor - genommen.
2 Der jährliche Controllingbericht gibt Auskunft über den Realisierungsstand der definierten Ziele, Prioritäten und Indikatoren.
3 Das Departement kann bei der PH-VS einen Controlling-Zwischenbericht über den Leistungsauftrag verlangen.
9 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung, Geschäftsbericht und Umlaufvermögen

Art. 20 Integrierte Mehrjahresplanung

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung einer integrierten Mehrjahres - planung, die grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren umfasst.
2 Der Inhalt des mehrjährigen Strategieplans kann, wenn nötig, überarbeitet werden.
3 Der mehrjährige Strategieplan wird in Leistungsaufträge unterteilt.

Art. 17 Leistungsauftrag

1 Die strategischen und operativen Ziele sowie die der PH-VS zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung und Ausführung ihrer Aufträge werden im Rahmen eines mehrjährigen Leistungsauftrags, der in Kalenderjahre geglie - dert ist, definiert.
2 Das Departement ist zuständig für die Ausarbeitung, Betreuung und das Controlling des Leistungsauftrags.
3 Der Leistungsauftrag kann, wenn nötig, jährlich überarbeitet werden.

Art. 18 Struktur und Inhalt des Leistungsauftrags

1 Der Inhalt des zwischen dem Staat Wallis und der PH-VS geschlossenen Leistungsauftrags entspricht den Bestimmungen des Subventionsgesetzes sowie den Weisungen des Staatsrats betreffend den Abschluss von Leis - tungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst das der PH-VS zugeteilte mehrjährige Glo - balbudget, das in Kalenderjahre gegliedert ist, vorbehaltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget.
3 Zusätzlich zu den ständigen Aufträgen enthält er namentlich die Hand - lungsprioritäten und Indikatoren zur Beurteilung der Erreichung der strategi - schen und operativen Ziele sowie die Personal- und Finanzressourcen.
4 Im Falle der Abschaffung einer Ausbildungsaktivität im Rahmen eines Leis - tungsauftrags müssen Studierende, die ihr Studium vor Ablauf des Auftrags begonnen haben, ihre Ausbildung abschliessen können.

Art. 19 Controlling des Leistungsauftrags

1 Das Controlling des Leistungsauftrags wird jährlich vom Departement vor - genommen.
2 Der jährliche Controllingbericht gibt Auskunft über den Realisierungsstand der definierten Ziele, Prioritäten und Indikatoren.
3 Das Departement kann bei der PH-VS einen Controlling-Zwischenbericht über den Leistungsauftrag verlangen.
9 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung, Geschäftsbericht und Umlaufvermögen

Art. 20 Integrierte Mehrjahresplanung

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung einer integrierten Mehrjahres - planung, die grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren umfasst.
2 Der Inhalt des mehrjährigen Strategieplans kann, wenn nötig, überarbeitet werden.
3 Der mehrjährige Strategieplan wird in Leistungsaufträge unterteilt.

Art. 17 Leistungsauftrag

1 Die strategischen und operativen Ziele sowie die der PH-VS zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung und Ausführung ihrer Aufträge werden im Rahmen eines mehrjährigen Leistungsauftrags, der in Kalenderjahre geglie - dert ist, definiert.
2 Das Departement ist zuständig für die Ausarbeitung, Betreuung und das Controlling des Leistungsauftrags.
3 Der Leistungsauftrag kann, wenn nötig, jährlich überarbeitet werden.

Art. 18 Struktur und Inhalt des Leistungsauftrags

1 Der Inhalt des zwischen dem Staat Wallis und der PH-VS geschlossenen Leistungsauftrags entspricht den Bestimmungen des Subventionsgesetzes sowie den Weisungen des Staatsrats betreffend den Abschluss von Leis - tungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst das der PH-VS zugeteilte mehrjährige Glo - balbudget, das in Kalenderjahre gegliedert ist, vorbehaltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget.
3 Zusätzlich zu den ständigen Aufträgen enthält er namentlich die Hand - lungsprioritäten und Indikatoren zur Beurteilung der Erreichung der strategi - schen und operativen Ziele sowie die Personal- und Finanzressourcen.
4 Im Falle der Abschaffung einer Ausbildungsaktivität im Rahmen eines Leis - tungsauftrags müssen Studierende, die ihr Studium vor Ablauf des Auftrags begonnen haben, ihre Ausbildung abschliessen können.

Art. 19 Controlling des Leistungsauftrags

1 Das Controlling des Leistungsauftrags wird jährlich vom Departement vor - genommen.
2 Der jährliche Controllingbericht gibt Auskunft über den Realisierungsstand der definierten Ziele, Prioritäten und Indikatoren.
3 Das Departement kann bei der PH-VS einen Controlling-Zwischenbericht über den Leistungsauftrag verlangen.
9 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung, Geschäftsbericht und Umlaufvermögen

Art. 20 Integrierte Mehrjahresplanung

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung einer integrierten Mehrjahres - planung, die grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren umfasst.
2 Der Inhalt des mehrjährigen Strategieplans kann, wenn nötig, überarbeitet werden.
3 Der mehrjährige Strategieplan wird in Leistungsaufträge unterteilt.

Art. 17 Leistungsauftrag

1 Die strategischen und operativen Ziele sowie die der PH-VS zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung und Ausführung ihrer Aufträge werden im Rahmen eines mehrjährigen Leistungsauftrags, der in Kalenderjahre geglie - dert ist, definiert.
2 Das Departement ist zuständig für die Ausarbeitung, Betreuung und das Controlling des Leistungsauftrags.
3 Der Leistungsauftrag kann, wenn nötig, jährlich überarbeitet werden.

Art. 18 Struktur und Inhalt des Leistungsauftrags

1 Der Inhalt des zwischen dem Staat Wallis und der PH-VS geschlossenen Leistungsauftrags entspricht den Bestimmungen des Subventionsgesetzes sowie den Weisungen des Staatsrats betreffend den Abschluss von Leis - tungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst das der PH-VS zugeteilte mehrjährige Glo - balbudget, das in Kalenderjahre gegliedert ist, vorbehaltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget.
3 Zusätzlich zu den ständigen Aufträgen enthält er namentlich die Hand - lungsprioritäten und Indikatoren zur Beurteilung der Erreichung der strategi - schen und operativen Ziele sowie die Personal- und Finanzressourcen.
4 Im Falle der Abschaffung einer Ausbildungsaktivität im Rahmen eines Leis - tungsauftrags müssen Studierende, die ihr Studium vor Ablauf des Auftrags begonnen haben, ihre Ausbildung abschliessen können.

Art. 19 Controlling des Leistungsauftrags

1 Das Controlling des Leistungsauftrags wird jährlich vom Departement vor - genommen.
2 Der jährliche Controllingbericht gibt Auskunft über den Realisierungsstand der definierten Ziele, Prioritäten und Indikatoren.
3 Das Departement kann bei der PH-VS einen Controlling-Zwischenbericht über den Leistungsauftrag verlangen.
9 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung, Geschäftsbericht und Umlaufvermögen

Art. 20 Integrierte Mehrjahresplanung

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung einer integrierten Mehrjahres - planung, die grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren umfasst.
2 Der Inhalt des mehrjährigen Strategieplans kann, wenn nötig, überarbeitet werden.
3 Der mehrjährige Strategieplan wird in Leistungsaufträge unterteilt.

Art. 17 Leistungsauftrag

1 Die strategischen und operativen Ziele sowie die der PH-VS zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung und Ausführung ihrer Aufträge werden im Rahmen eines mehrjährigen Leistungsauftrags, der in Kalenderjahre geglie - dert ist, definiert.
2 Das Departement ist zuständig für die Ausarbeitung, Betreuung und das Controlling des Leistungsauftrags.
3 Der Leistungsauftrag kann, wenn nötig, jährlich überarbeitet werden.

Art. 18 Struktur und Inhalt des Leistungsauftrags

1 Der Inhalt des zwischen dem Staat Wallis und der PH-VS geschlossenen Leistungsauftrags entspricht den Bestimmungen des Subventionsgesetzes sowie den Weisungen des Staatsrats betreffend den Abschluss von Leis - tungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst das der PH-VS zugeteilte mehrjährige Glo - balbudget, das in Kalenderjahre gegliedert ist, vorbehaltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget.
3 Zusätzlich zu den ständigen Aufträgen enthält er namentlich die Hand - lungsprioritäten und Indikatoren zur Beurteilung der Erreichung der strategi - schen und operativen Ziele sowie die Personal- und Finanzressourcen.
4 Im Falle der Abschaffung einer Ausbildungsaktivität im Rahmen eines Leis - tungsauftrags müssen Studierende, die ihr Studium vor Ablauf des Auftrags begonnen haben, ihre Ausbildung abschliessen können.

Art. 19 Controlling des Leistungsauftrags

1 Das Controlling des Leistungsauftrags wird jährlich vom Departement vor - genommen.
2 Der jährliche Controllingbericht gibt Auskunft über den Realisierungsstand der definierten Ziele, Prioritäten und Indikatoren.
3 Das Departement kann bei der PH-VS einen Controlling-Zwischenbericht über den Leistungsauftrag verlangen.
9 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung, Geschäftsbericht und Umlaufvermögen

Art. 20 Integrierte Mehrjahresplanung

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung einer integrierten Mehrjahres - planung, die grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren umfasst.
3 Der mehrjährige Strategieplan wird in Leistungsaufträge unterteilt.

Art. 17 Leistungsauftrag

1 Die strategischen und operativen Ziele sowie die der PH-VS zur Verfü - gung gestellten Mittel zur Finanzierung und Ausführung ihrer Aufträge wer - den im Rahmen eines mehrjährigen Leistungsauftrags, der in Kalenderjah - re gegliedert ist, definiert.
2 Das Departement ist zuständig für die Ausarbeitung, Betreuung und das Controlling des Leistungsauftrags.
3 Der Leistungsauftrag kann, wenn nötig, jährlich überarbeitet werden.

Art. 18 Struktur und Inhalt des Leistungsauftrags

1 Der Inhalt des zwischen dem Staat Wallis und der PH-VS geschlossenen Leistungsauftrags entspricht den Bestimmungen des Subventionsgesetzes sowie den Weisungen des Staatsrats betreffend den Abschluss von Leis - tungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst das der PH-VS zugeteilte mehrjährige Glo - balbudget, das in Kalenderjahre gegliedert ist, vorbehaltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget.
3 Zusätzlich zu den ständigen Aufträgen enthält er namentlich die Hand - lungsprioritäten und Indikatoren zur Beurteilung der Erreichung der strategi - schen und operativen Ziele sowie die Personal- und Finanzressourcen.
4 Im Falle der Abschaffung einer Ausbildungsaktivität im Rahmen eines Leistungsauftrags müssen Studierende, die ihr Studium vor Ablauf des Auf - trags begonnen haben, ihre Ausbildung abschliessen können.

Art. 19 Controlling des Leistungsauftrags

1 Das Controlling des Leistungsauftrags wird jährlich vom Departement vor - genommen.
2 Der jährliche Controllingbericht gibt Auskunft über den Realisierungsstand der definierten Ziele, Prioritäten und Indikatoren.
3 Das Departement kann bei der PH-VS einen Controlling-Zwischenbericht über den Leistungsauftrag verlangen.
9 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung, Geschäftsbericht und Umlaufvermögen

Art. 20 Integrierte Mehrjahresplanung

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung einer integrierten Mehrjah - resplanung, die grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren umfasst.
2 Zur Information übermittelt die PH-VS dem Staatsrat über das Departe - ment und innerhalb der vom Departement festgelegten Fristen jedes Jahr eine integrierte Mehrjahresplanung.
3 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Bud - get.

Art. 21 Struktur und Inhalt der integrierten Mehrjahresplanung

1 Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über: a) die Ziele, die Prioritäten und die zu erfüllenden Qualitäts- und Leis - tungskriterien; b) Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; c) die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Fi - nanzierungsmöglichkeiten; d) das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investiti - onsbeteiligungen; e) die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Art. 22 Budget und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung eines ausgeglichenen Jahresbudgets.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen ein detailliertes Budget mit einer Zusammen - fassung, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung struk - turiert ist. Die Zusammenfassung dieses Budgets bildet den Finanzrahmen für den Leistungsauftrag des folgenden Jahres.
3 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der PH-VS werden im Rah - men des Budgets des Staates Wallis dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Der Staatsrat genehmigt das der PH-VS zugeteilte Globalbudget, vorbe - haltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget des Staates Wallis.
5 Das Departement übermittelt dem Staatsrat zur Information die Zusam - menfassung des Budgets der PH-VS.

Art. 23 Inhalt und Aufbau des Budgets

1 Das Budget wird gemäss den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3 der vor - liegenden Verordnung definierten Grundsätzen und aufgrund des mehrjähri - gen Strategieplans, der integrierten Mehrjahresplanung und des Leistungs - auftrags ausgearbeitet.
2 Zur Information übermittelt die PH-VS dem Staatsrat über das Departe - ment und innerhalb der vom Departement festgelegten Fristen jedes Jahr eine integrierte Mehrjahresplanung.
3 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Bud - get.

Art. 21 Struktur und Inhalt der integrierten Mehrjahresplanung

1 Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über: a) die Ziele, die Prioritäten und die zu erfüllenden Qualitäts- und Leis - tungskriterien; b) Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; c) die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Fi - nanzierungsmöglichkeiten; d) das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investiti - onsbeteiligungen; e) die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Art. 22 Budget und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung eines ausgeglichenen Jahresbudgets.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen ein detailliertes Budget mit einer Zusammen - fassung, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung struk - turiert ist. Die Zusammenfassung dieses Budgets bildet den Finanzrahmen für den Leistungsauftrag des folgenden Jahres.
3 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der PH-VS werden im Rah - men des Budgets des Staates Wallis dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Der Staatsrat genehmigt das der PH-VS zugeteilte Globalbudget, vorbe - haltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget des Staates Wallis.
5 Das Departement übermittelt dem Staatsrat zur Information die Zusam - menfassung des Budgets der PH-VS.

Art. 23 Inhalt und Aufbau des Budgets

1 Das Budget wird gemäss den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3 der vor - liegenden Verordnung definierten Grundsätzen und aufgrund des mehrjähri - gen Strategieplans, der integrierten Mehrjahresplanung und des Leistungs - auftrags ausgearbeitet.
2 Zur Information übermittelt die PH-VS dem Staatsrat über das Departe - ment und innerhalb der vom Departement festgelegten Fristen jedes Jahr eine integrierte Mehrjahresplanung.
3 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Bud - get.

Art. 21 Struktur und Inhalt der integrierten Mehrjahresplanung

1 Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über: a) die Ziele, die Prioritäten und die zu erfüllenden Qualitäts- und Leis - tungskriterien; b) Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; c) die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Fi - nanzierungsmöglichkeiten; d) das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investiti - onsbeteiligungen; e) die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Art. 22 Budget und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung eines ausgeglichenen Jahresbudgets.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen ein detailliertes Budget mit einer Zusammen - fassung, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung struk - turiert ist. Die Zusammenfassung dieses Budgets bildet den Finanzrahmen für den Leistungsauftrag des folgenden Jahres.
3 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der PH-VS werden im Rah - men des Budgets des Staates Wallis dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Der Staatsrat genehmigt das der PH-VS zugeteilte Globalbudget, vorbe - haltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget des Staates Wallis.
5 Das Departement übermittelt dem Staatsrat zur Information die Zusam - menfassung des Budgets der PH-VS.

Art. 23 Inhalt und Aufbau des Budgets

1 Das Budget wird gemäss den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3 der vor - liegenden Verordnung definierten Grundsätzen und aufgrund des mehrjähri - gen Strategieplans, der integrierten Mehrjahresplanung und des Leistungs - auftrags ausgearbeitet.
2 Zur Information übermittelt die PH-VS dem Staatsrat über das Departe - ment und innerhalb der vom Departement festgelegten Fristen jedes Jahr eine integrierte Mehrjahresplanung.
3 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Bud - get.

Art. 21 Struktur und Inhalt der integrierten Mehrjahresplanung

1 Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über: a) die Ziele, die Prioritäten und die zu erfüllenden Qualitäts- und Leis - tungskriterien; b) Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; c) die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Fi - nanzierungsmöglichkeiten; d) das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investiti - onsbeteiligungen; e) die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Art. 22 Budget und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung eines ausgeglichenen Jahresbudgets.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen ein detailliertes Budget mit einer Zusammen - fassung, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung struk - turiert ist. Die Zusammenfassung dieses Budgets bildet den Finanzrahmen für den Leistungsauftrag des folgenden Jahres.
3 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der PH-VS werden im Rah - men des Budgets des Staates Wallis dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Der Staatsrat genehmigt das der PH-VS zugeteilte Globalbudget, vorbe - haltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget des Staates Wallis.
5 Das Departement übermittelt dem Staatsrat zur Information die Zusam - menfassung des Budgets der PH-VS.

Art. 23 Inhalt und Aufbau des Budgets

1 Das Budget wird gemäss den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3 der vor - liegenden Verordnung definierten Grundsätzen und aufgrund des mehrjähri - gen Strategieplans, der integrierten Mehrjahresplanung und des Leistungs - auftrags ausgearbeitet.
2 Zur Information übermittelt die PH-VS dem Staatsrat über das Departe - ment und innerhalb der vom Departement festgelegten Fristen jedes Jahr eine integrierte Mehrjahresplanung.
3 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Bud - get.

Art. 21 Struktur und Inhalt der integrierten Mehrjahresplanung

1 Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über: a) die Ziele, die Prioritäten und die zu erfüllenden Qualitäts- und Leis - tungskriterien; b) Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; c) die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Fi - nanzierungsmöglichkeiten; d) das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investiti - onsbeteiligungen; e) die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Art. 22 Budget und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung eines ausgeglichenen Jahresbudgets.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen ein detailliertes Budget mit einer Zusammen - fassung, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung struk - turiert ist. Die Zusammenfassung dieses Budgets bildet den Finanzrahmen für den Leistungsauftrag des folgenden Jahres.
3 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der PH-VS werden im Rah - men des Budgets des Staates Wallis dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Der Staatsrat genehmigt das der PH-VS zugeteilte Globalbudget, vorbe - haltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget des Staates Wallis.
5 Das Departement übermittelt dem Staatsrat zur Information die Zusam - menfassung des Budgets der PH-VS.

Art. 23 Inhalt und Aufbau des Budgets

1 Das Budget wird gemäss den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3 der vor - liegenden Verordnung definierten Grundsätzen und aufgrund des mehrjähri - gen Strategieplans, der integrierten Mehrjahresplanung und des Leistungs - auftrags ausgearbeitet.
2 Zur Information übermittelt die PH-VS dem Staatsrat über das Departe - ment und innerhalb der vom Departement festgelegten Fristen jedes Jahr eine integrierte Mehrjahresplanung.
3 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Budget.

Art. 21 Struktur und Inhalt der integrierten Mehrjahresplanung

1 Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über: a) die Ziele, die Prioritäten und die zu erfüllenden Qualitäts- und Leis - tungskriterien; b) Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; c) die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Finanzierungsmöglichkeiten; d) das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investi - tionsbeteiligungen;
e) die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Art. 22 Budget und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung eines ausgeglichenen Jahresbudgets.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen ein detailliertes Budget mit einer Zusam - menfassung, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung strukturiert ist. Die Zusammenfassung dieses Budgets bildet den Finanz - rahmen für den Leistungsauftrag des folgenden Jahres.
3 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der PH-VS werden im Rah - men des Budgets des Staates Wallis dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Der Staatsrat genehmigt das der PH-VS zugeteilte Globalbudget, vorbe - haltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget des Staates Wallis.
5 Das Departement übermittelt dem Staatsrat zur Information die Zusam - menfassung des Budgets der PH-VS.

Art. 23 Inhalt und Aufbau des Budgets

1 Das Budget wird gemäss den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen und aufgrund des mehr - jährigen Strategieplans, der integrierten Mehrjahresplanung und des Leis - tungsauftrags ausgearbeitet.
2 Es ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 GPH definierten Aufträge werden einzeln auf - geführt.

Art. 24 Rechnung und Zuständigkeit

2 Es ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 GPH definierten Aufträge werden einzeln auf - geführt.

Art. 24 Rechnung und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist für den Jahresabschluss sowie die konsolidierte Rechnungs - legung und den Anhang zuständig.
2 Im Anhang der Rechnung sind namentlich folgende Elemente enthalten: a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und die Gründe für Abweichungen; b) die Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (insbesondere Abschrei - bungsmethoden und -sätze); c) der Eigenkapitalnachweis;
d) der Rückstellungsspiegel; e) die Liste der Beteiligungen an juristischen Personen; f) die Ausserbilanzgeschäfte; g) die Kapitalanlagen; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind und die finanziellen Risiken (ins - besondere Leasing-Verträge und andere finanzielle Verpflichtungen).
3 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen die gemäss Artikel 25 Absatz 2 der vorlie - genden Verordnung strukturierte Zusammenfassung ihrer von der Direktion genehmigten Rechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle.
4 Das Departement übermittelt dem Staatsrat die Zusammenfassung der Rechnung der PH-VS zur Genehmigung.
5 Das kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle der PH-VS. Es überprüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz. Es erstellt zuhanden der Direktion einen Revisionsbericht und einen Detailbericht.

Art. 25 Inhalt und Aufbau der Rechnung

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absät - ze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen.
2 Sie ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 des GPH definierten Aufträge werden einzeln aufgeführt.

Art. 26 Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt

1 Die PH-VS ist für ihren Geschäftsbericht zuständig.
2 Es ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 GPH definierten Aufträge werden einzeln auf - geführt.

Art. 24 Rechnung und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist für den Jahresabschluss sowie die konsolidierte Rechnungs - legung und den Anhang zuständig.
2 Im Anhang der Rechnung sind namentlich folgende Elemente enthalten: a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und die Gründe für Abweichungen; b) die Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (insbesondere Abschrei - bungsmethoden und -sätze); c) der Eigenkapitalnachweis;
d) der Rückstellungsspiegel; e) die Liste der Beteiligungen an juristischen Personen; f) die Ausserbilanzgeschäfte; g) die Kapitalanlagen; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind und die finanziellen Risiken (ins - besondere Leasing-Verträge und andere finanzielle Verpflichtungen).
3 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen die gemäss Artikel 25 Absatz 2 der vorlie - genden Verordnung strukturierte Zusammenfassung ihrer von der Direktion genehmigten Rechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle.
4 Das Departement übermittelt dem Staatsrat die Zusammenfassung der Rechnung der PH-VS zur Genehmigung.
5 Das kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle der PH-VS. Es überprüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz. Es erstellt zuhanden der Direktion einen Revisionsbericht und einen Detailbericht.

Art. 25 Inhalt und Aufbau der Rechnung

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absät - ze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen.
2 Sie ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 des GPH definierten Aufträge werden einzeln aufgeführt.

Art. 26 Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt

1 Die PH-VS ist für ihren Geschäftsbericht zuständig.
2 Es ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 GPH definierten Aufträge werden einzeln auf - geführt.

Art. 24 Rechnung und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist für den Jahresabschluss sowie die konsolidierte Rechnungs - legung und den Anhang zuständig.
2 Im Anhang der Rechnung sind namentlich folgende Elemente enthalten: a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und die Gründe für Abweichungen; b) die Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (insbesondere Abschrei - bungsmethoden und -sätze); c) der Eigenkapitalnachweis;
d) der Rückstellungsspiegel; e) die Liste der Beteiligungen an juristischen Personen; f) die Ausserbilanzgeschäfte; g) die Kapitalanlagen; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind und die finanziellen Risiken (ins - besondere Leasing-Verträge und andere finanzielle Verpflichtungen).
3 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen die gemäss Artikel 25 Absatz 2 der vorlie - genden Verordnung strukturierte Zusammenfassung ihrer von der Direktion genehmigten Rechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle.
4 Das Departement übermittelt dem Staatsrat die Zusammenfassung der Rechnung der PH-VS zur Genehmigung.
5 Das kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle der PH-VS. Es überprüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz. Es erstellt zuhanden der Direktion einen Revisionsbericht und einen Detailbericht.

Art. 25 Inhalt und Aufbau der Rechnung

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absät - ze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen.
2 Sie ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 des GPH definierten Aufträge werden einzeln aufgeführt.

Art. 26 Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt

1 Die PH-VS ist für ihren Geschäftsbericht zuständig.
2 Es ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 GPH definierten Aufträge werden einzeln auf - geführt.

Art. 24 Rechnung und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist für den Jahresabschluss sowie die konsolidierte Rechnungs - legung und den Anhang zuständig.
2 Im Anhang der Rechnung sind namentlich folgende Elemente enthalten: a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und die Gründe für Abweichungen; b) die Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (insbesondere Abschrei - bungsmethoden und -sätze); c) der Eigenkapitalnachweis;
d) der Rückstellungsspiegel; e) die Liste der Beteiligungen an juristischen Personen; f) die Ausserbilanzgeschäfte; g) die Kapitalanlagen; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind und die finanziellen Risiken (ins - besondere Leasing-Verträge und andere finanzielle Verpflichtungen).
3 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen die gemäss Artikel 25 Absatz 2 der vorlie - genden Verordnung strukturierte Zusammenfassung ihrer von der Direktion genehmigten Rechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle.
4 Das Departement übermittelt dem Staatsrat die Zusammenfassung der Rechnung der PH-VS zur Genehmigung.
5 Das kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle der PH-VS. Es überprüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz. Es erstellt zuhanden der Direktion einen Revisionsbericht und einen Detailbericht.

Art. 25 Inhalt und Aufbau der Rechnung

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absät - ze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen.
2 Sie ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 des GPH definierten Aufträge werden einzeln aufgeführt.

Art. 26 Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt

1 Die PH-VS ist für ihren Geschäftsbericht zuständig.
2 Es ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 GPH definierten Aufträge werden einzeln auf - geführt.

Art. 24 Rechnung und Zuständigkeit

1 Die PH-VS ist für den Jahresabschluss sowie die konsolidierte Rechnungs - legung und den Anhang zuständig.
2 Im Anhang der Rechnung sind namentlich folgende Elemente enthalten: a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und die Gründe für Abweichungen; b) die Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (insbesondere Abschrei - bungsmethoden und -sätze); c) der Eigenkapitalnachweis;
d) der Rückstellungsspiegel; e) die Liste der Beteiligungen an juristischen Personen; f) die Ausserbilanzgeschäfte; g) die Kapitalanlagen; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind und die finanziellen Risiken (ins - besondere Leasing-Verträge und andere finanzielle Verpflichtungen).
3 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen die gemäss Artikel 25 Absatz 2 der vorlie - genden Verordnung strukturierte Zusammenfassung ihrer von der Direktion genehmigten Rechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle.
4 Das Departement übermittelt dem Staatsrat die Zusammenfassung der Rechnung der PH-VS zur Genehmigung.
5 Das kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle der PH-VS. Es überprüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz. Es erstellt zuhanden der Direktion einen Revisionsbericht und einen Detailbericht.

Art. 25 Inhalt und Aufbau der Rechnung

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absät - ze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen.
2 Sie ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 des GPH definierten Aufträge werden einzeln aufgeführt.

Art. 26 Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt

1 Die PH-VS ist für ihren Geschäftsbericht zuständig.
1 Die PH-VS ist für den Jahresabschluss sowie die konsolidierte Rech - nungslegung und den Anhang zuständig.
2 Im Anhang der Rechnung sind namentlich folgende Elemente enthalten: a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und die Gründe für Abweichungen;
b) die Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentli - chen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze); c) der Eigenkapitalnachweis; d) der Rückstellungsspiegel; e) die Liste der Beteiligungen an juristischen Personen; f) die Ausserbilanzgeschäfte; g) die Kapitalanlagen; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind und die finanziellen Risiken (ins - besondere Leasing-Verträge und andere finanzielle Verpflichtungen).
3 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen die gemäss Artikel 25 Absatz 2 der vorlie - genden Verordnung strukturierte Zusammenfassung ihrer von der Direktion genehmigten Rechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle.
4 Das Departement übermittelt dem Staatsrat die Zusammenfassung der Rechnung der PH-VS zur Genehmigung.
5 Das kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle der PH-VS. Es überprüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz. Es erstellt zuhanden der Direktion einen Revisionsbericht und einen Detailbericht.

Art. 25 Inhalt und Aufbau der Rechnung

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absät - ze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen.
2 Sie ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die verschiedenen unter Artikel 4 des GPH definierten Aufträge werden einzeln aufgeführt.

Art. 26 Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt

1 Die PH-VS ist für ihren Geschäftsbericht zuständig.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr und innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen einen Geschäftsbericht. Das Departe - ment leitet diesen Geschäftsbericht zur Information an den Staatsrat weiter.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr und innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen einen Geschäftsbericht. Das Departe - ment leitet diesen Geschäftsbericht zur Information an den Staatsrat weiter.
3 Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere folgende Dokumente: a) der aktualisierte mehrjährige Strategieplan; b) das in der integrierten Mehrjahresplanung vermerkte Budget; c) die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz; - ven Ziele.

Art. 27 Flüssige Mittel

1 Die PH-VS ist zuständig für das Liquiditätsmanagement.
2 Sie ist weder befugt, Darlehen, Garantien oder Bürgschaften zu vergeben, noch Kredite aufzunehmen. Die PH-VS kann sich bei Bedarf an flüssigen Mitteln im Kontokorrent an den Staat Wallis wenden.
3 Zahlungsaufforderungen seitens der PH-VS an das Departement lösen die Überweisung einer Anzahlung des jährlich zugesprochenen Subventionsbe - trags an die PH-VS aus. Sie müssen den tatsächlichen aktuellen Bedarf der PH-VS decken.
4 Das Departement überweist die Anzahlung innert 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.
5 Die Zahlungsmodalitäten sind im Leistungsauftrag geregelt.
6 Alle Bargeldkonten der PH-VS unterliegen gemäss den unter Artikel 29 der vorliegenden Verordnung definierten finanziellen Zuständigkeiten der Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 28 Betriebskapital

1 Die PH-VS überwacht die Entwicklung des Betriebskapitals und erstellt re - gelmässig ein Liquiditätsbudget, das dem Departement zur Verfügung steht.
2 Die PH-VS informiert das Departement regelmässig, mindestens zweimal pro Jahr, über die Entwicklung des Betriebskapitals.
10 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 29 Finanzielle Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten fi - nanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr und innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen einen Geschäftsbericht. Das Departe - ment leitet diesen Geschäftsbericht zur Information an den Staatsrat weiter.
3 Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere folgende Dokumente: a) der aktualisierte mehrjährige Strategieplan; b) das in der integrierten Mehrjahresplanung vermerkte Budget; c) die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz; - ven Ziele.

Art. 27 Flüssige Mittel

1 Die PH-VS ist zuständig für das Liquiditätsmanagement.
2 Sie ist weder befugt, Darlehen, Garantien oder Bürgschaften zu vergeben, noch Kredite aufzunehmen. Die PH-VS kann sich bei Bedarf an flüssigen Mitteln im Kontokorrent an den Staat Wallis wenden.
3 Zahlungsaufforderungen seitens der PH-VS an das Departement lösen die Überweisung einer Anzahlung des jährlich zugesprochenen Subventionsbe - trags an die PH-VS aus. Sie müssen den tatsächlichen aktuellen Bedarf der PH-VS decken.
4 Das Departement überweist die Anzahlung innert 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.
5 Die Zahlungsmodalitäten sind im Leistungsauftrag geregelt.
6 Alle Bargeldkonten der PH-VS unterliegen gemäss den unter Artikel 29 der vorliegenden Verordnung definierten finanziellen Zuständigkeiten der Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 28 Betriebskapital

1 Die PH-VS überwacht die Entwicklung des Betriebskapitals und erstellt re - gelmässig ein Liquiditätsbudget, das dem Departement zur Verfügung steht.
2 Die PH-VS informiert das Departement regelmässig, mindestens zweimal pro Jahr, über die Entwicklung des Betriebskapitals.
10 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 29 Finanzielle Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten fi - nanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr und innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen einen Geschäftsbericht. Das Departe - ment leitet diesen Geschäftsbericht zur Information an den Staatsrat weiter.
3 Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere folgende Dokumente: a) der aktualisierte mehrjährige Strategieplan; b) das in der integrierten Mehrjahresplanung vermerkte Budget; c) die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz; - ven Ziele.

Art. 27 Flüssige Mittel

1 Die PH-VS ist zuständig für das Liquiditätsmanagement.
2 Sie ist weder befugt, Darlehen, Garantien oder Bürgschaften zu vergeben, noch Kredite aufzunehmen. Die PH-VS kann sich bei Bedarf an flüssigen Mitteln im Kontokorrent an den Staat Wallis wenden.
3 Zahlungsaufforderungen seitens der PH-VS an das Departement lösen die Überweisung einer Anzahlung des jährlich zugesprochenen Subventionsbe - trags an die PH-VS aus. Sie müssen den tatsächlichen aktuellen Bedarf der PH-VS decken.
4 Das Departement überweist die Anzahlung innert 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.
5 Die Zahlungsmodalitäten sind im Leistungsauftrag geregelt.
6 Alle Bargeldkonten der PH-VS unterliegen gemäss den unter Artikel 29 der vorliegenden Verordnung definierten finanziellen Zuständigkeiten der Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 28 Betriebskapital

1 Die PH-VS überwacht die Entwicklung des Betriebskapitals und erstellt re - gelmässig ein Liquiditätsbudget, das dem Departement zur Verfügung steht.
2 Die PH-VS informiert das Departement regelmässig, mindestens zweimal pro Jahr, über die Entwicklung des Betriebskapitals.
10 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 29 Finanzielle Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten fi - nanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr und innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen einen Geschäftsbericht. Das Departe - ment leitet diesen Geschäftsbericht zur Information an den Staatsrat weiter.
3 Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere folgende Dokumente: a) der aktualisierte mehrjährige Strategieplan; b) das in der integrierten Mehrjahresplanung vermerkte Budget; c) die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz; - ven Ziele.

Art. 27 Flüssige Mittel

1 Die PH-VS ist zuständig für das Liquiditätsmanagement.
2 Sie ist weder befugt, Darlehen, Garantien oder Bürgschaften zu vergeben, noch Kredite aufzunehmen. Die PH-VS kann sich bei Bedarf an flüssigen Mitteln im Kontokorrent an den Staat Wallis wenden.
3 Zahlungsaufforderungen seitens der PH-VS an das Departement lösen die Überweisung einer Anzahlung des jährlich zugesprochenen Subventionsbe - trags an die PH-VS aus. Sie müssen den tatsächlichen aktuellen Bedarf der PH-VS decken.
4 Das Departement überweist die Anzahlung innert 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.
5 Die Zahlungsmodalitäten sind im Leistungsauftrag geregelt.
6 Alle Bargeldkonten der PH-VS unterliegen gemäss den unter Artikel 29 der vorliegenden Verordnung definierten finanziellen Zuständigkeiten der Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 28 Betriebskapital

1 Die PH-VS überwacht die Entwicklung des Betriebskapitals und erstellt re - gelmässig ein Liquiditätsbudget, das dem Departement zur Verfügung steht.
2 Die PH-VS informiert das Departement regelmässig, mindestens zweimal pro Jahr, über die Entwicklung des Betriebskapitals.
10 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 29 Finanzielle Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten fi - nanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr und innerhalb der vom Departement gesetzten Fristen einen Geschäftsbericht. Das Departe - ment leitet diesen Geschäftsbericht zur Information an den Staatsrat weiter.
3 Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere folgende Dokumente: a) der aktualisierte mehrjährige Strategieplan; b) das in der integrierten Mehrjahresplanung vermerkte Budget; c) die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz; - ven Ziele.

Art. 27 Flüssige Mittel

1 Die PH-VS ist zuständig für das Liquiditätsmanagement.
2 Sie ist weder befugt, Darlehen, Garantien oder Bürgschaften zu vergeben, noch Kredite aufzunehmen. Die PH-VS kann sich bei Bedarf an flüssigen Mitteln im Kontokorrent an den Staat Wallis wenden.
3 Zahlungsaufforderungen seitens der PH-VS an das Departement lösen die Überweisung einer Anzahlung des jährlich zugesprochenen Subventionsbe - trags an die PH-VS aus. Sie müssen den tatsächlichen aktuellen Bedarf der PH-VS decken.
4 Das Departement überweist die Anzahlung innert 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.
5 Die Zahlungsmodalitäten sind im Leistungsauftrag geregelt.
6 Alle Bargeldkonten der PH-VS unterliegen gemäss den unter Artikel 29 der vorliegenden Verordnung definierten finanziellen Zuständigkeiten der Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 28 Betriebskapital

1 Die PH-VS überwacht die Entwicklung des Betriebskapitals und erstellt re - gelmässig ein Liquiditätsbudget, das dem Departement zur Verfügung steht.
2 Die PH-VS informiert das Departement regelmässig, mindestens zweimal pro Jahr, über die Entwicklung des Betriebskapitals.
10 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 29 Finanzielle Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten fi - nanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
3 Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere folgende Dokumente: a) der aktualisierte mehrjährige Strategieplan;
b) das in der integrierten Mehrjahresplanung vermerkte Budget; c) die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz; d) die Informationen über die Umsetzung der strategischen und operati - ven Ziele.

Art. 27 Flüssige Mittel

1 Die PH-VS ist zuständig für das Liquiditätsmanagement.
2 Sie ist weder befugt, Darlehen, Garantien oder Bürgschaften zu vergeben, noch Kredite aufzunehmen. Die PH-VS kann sich bei Bedarf an flüssigen Mitteln im Kontokorrent an den Staat Wallis wenden.
3 Zahlungsaufforderungen seitens der PH-VS an das Departement lösen die Überweisung einer Anzahlung des jährlich zugesprochenen Subventi - onsbetrags an die PH-VS aus. Sie müssen den tatsächlichen aktuellen Be - darf der PH-VS decken.
4 Das Departement überweist die Anzahlung innert 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.
5 Die Zahlungsmodalitäten sind im Leistungsauftrag geregelt.
6 Alle Bargeldkonten der PH-VS unterliegen gemäss den unter Artikel 29 der vorliegenden Verordnung definierten finanziellen Zuständigkeiten der Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 28 Betriebskapital

1 Die PH-VS überwacht die Entwicklung des Betriebskapitals und erstellt re - gelmässig ein Liquiditätsbudget, das dem Departement zur Verfügung steht.
2 Die PH-VS informiert das Departement regelmässig, mindestens zweimal pro Jahr, über die Entwicklung des Betriebskapitals.
10 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 29 Finanzielle Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten finanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
2 Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richt - linien formalisiert, die die finanziellen Zuständigkeiten und repräsentativen Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organi - satorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des fi - nanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Aufgrund der Autonomie, die der PH-VS übertragen wurde, der Bestim - mungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organi - sation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des ge - nehmigten Globalbudgets ihre Finanzressourcen zu verwalten und deren Verteilung zu regeln. So kann sie alle Ausgaben für Waren und Dienstleis - tungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
4 Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS ge - mäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) beim Grossen Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteiligung im Sin - ne der vorliegenden Verordnung gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristi - schen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung der PH-VS an der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle Verpflichtung.
5 Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
6 Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen Beschaffungswesens.
7 Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.
11 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

Art. 30 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

2 Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richt - linien formalisiert, die die finanziellen Zuständigkeiten und repräsentativen Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organi - satorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des fi - nanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Aufgrund der Autonomie, die der PH-VS übertragen wurde, der Bestim - mungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organi - sation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des ge - nehmigten Globalbudgets ihre Finanzressourcen zu verwalten und deren Verteilung zu regeln. So kann sie alle Ausgaben für Waren und Dienstleis - tungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
4 Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS ge - mäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) beim Grossen Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteiligung im Sin - ne der vorliegenden Verordnung gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristi - schen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung der PH-VS an der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle Verpflichtung.
5 Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
6 Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen Beschaffungswesens.
7 Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.
11 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

Art. 30 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

2 Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richt - linien formalisiert, die die finanziellen Zuständigkeiten und repräsentativen Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organi - satorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des fi - nanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Aufgrund der Autonomie, die der PH-VS übertragen wurde, der Bestim - mungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organi - sation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des ge - nehmigten Globalbudgets ihre Finanzressourcen zu verwalten und deren Verteilung zu regeln. So kann sie alle Ausgaben für Waren und Dienstleis - tungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
4 Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS ge - mäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) beim Grossen Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteiligung im Sin - ne der vorliegenden Verordnung gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristi - schen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung der PH-VS an der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle Verpflichtung.
5 Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
6 Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen Beschaffungswesens.
7 Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.
11 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

Art. 30 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

2 Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richt - linien formalisiert, die die finanziellen Zuständigkeiten und repräsentativen Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organi - satorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des fi - nanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Aufgrund der Autonomie, die der PH-VS übertragen wurde, der Bestim - mungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organi - sation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des ge - nehmigten Globalbudgets ihre Finanzressourcen zu verwalten und deren Verteilung zu regeln. So kann sie alle Ausgaben für Waren und Dienstleis - tungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
4 Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS ge - mäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) beim Grossen Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteiligung im Sin - ne der vorliegenden Verordnung gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristi - schen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung der PH-VS an der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle Verpflichtung.
5 Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
6 Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen Beschaffungswesens.
7 Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.
11 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

Art. 30 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

2 Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richt - linien formalisiert, die die finanziellen Zuständigkeiten und repräsentativen Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organi - satorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des fi - nanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Aufgrund der Autonomie, die der PH-VS übertragen wurde, der Bestim - mungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organi - sation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des ge - nehmigten Globalbudgets ihre Finanzressourcen zu verwalten und deren Verteilung zu regeln. So kann sie alle Ausgaben für Waren und Dienstleis - tungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
4 Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS ge - mäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) beim Grossen Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteiligung im Sin - ne der vorliegenden Verordnung gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristi - schen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung der PH-VS an der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle Verpflichtung.
5 Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
6 Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen Beschaffungswesens.
7 Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.
11 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

Art. 30 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

2 Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richtlinien formalisiert, die die finanziellen Zuständigkeiten und repräsenta - tiven Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organisatorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des finanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwen - dung der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Aufgrund der Autonomie, die der PH-VS übertragen wurde, der Bestim - mungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organi - sation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des ge - nehmigten Globalbudgets ihre Finanzressourcen zu verwalten und deren - tungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
4 Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS ge - mäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) beim Grossen Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteili - gung im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtli - chen juristischen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung der PH-VS an der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle Verpflichtung.
5 Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
6 Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen Beschaffungswesens.
7 Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.
11 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

Art. 30 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung

1 Die PH-VS steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das Departement ausübt.
2 Das Departement ist für die Aufsicht und Kontrolle der Finanzhaushalts - führung der PH-VS zuständig.
1 Die PH-VS steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das Departement ausübt.
2 Das Departement ist für die Aufsicht und Kontrolle der Finanzhaushaltsfüh - rung der PH-VS zuständig.
3 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Fi - nanzhaushaltsführung der PH-VS gemäss den kantonalen Gesetzesgrundla - gen sowie gemäss dem mehrjährigen Strategieplan und dem zwischen dem Staatsrat und der PH-VS abgeschlossenen Leistungsauftrag umgesetzt wer - den.
4 Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der PH-VS nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Art. 31 Dienstverhältnis

1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats legt die Aufsichtsbehörde dem Departementsvorsteher einen Bericht vor, der an den Staatsrat gerichtet ist.
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.

Art. 32 Dokumentation und Auskunft

1 Die PH-VS informiert die Aufsichtsbehörde über sämtliche für die Finanz - haushaltsführung geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente und Richtlinien, die einen Einfluss auf die Finanzhaushaltsführung haben.
2 Die Direktion der PH-VS sowie die betroffenen verantwortlichen Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, ihr jede zur Auftragsausführung nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie ausdrücklich vom Amtsge - heimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zu - ständigen kantonalen Dienststellen hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
4 Die PH-VS übermittelt der Aufsichtsbehörde systematisch die Revisoren - berichte sowie die Berichte der von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen.
12 Bereitstellung von Infrastrukturen

Art. 33 Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden

1 Die vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der PH- VS nötigen Grundstücke und Gebäude verbleiben Eigentum des Staates Wallis und müssen finanziell vergütet werden.
1 Die PH-VS steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das Departement ausübt.
2 Das Departement ist für die Aufsicht und Kontrolle der Finanzhaushaltsfüh - rung der PH-VS zuständig.
3 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Fi - nanzhaushaltsführung der PH-VS gemäss den kantonalen Gesetzesgrundla - gen sowie gemäss dem mehrjährigen Strategieplan und dem zwischen dem Staatsrat und der PH-VS abgeschlossenen Leistungsauftrag umgesetzt wer - den.
4 Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der PH-VS nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Art. 31 Dienstverhältnis

1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats legt die Aufsichtsbehörde dem Departementsvorsteher einen Bericht vor, der an den Staatsrat gerichtet ist.
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.

Art. 32 Dokumentation und Auskunft

1 Die PH-VS informiert die Aufsichtsbehörde über sämtliche für die Finanz - haushaltsführung geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente und Richtlinien, die einen Einfluss auf die Finanzhaushaltsführung haben.
2 Die Direktion der PH-VS sowie die betroffenen verantwortlichen Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, ihr jede zur Auftragsausführung nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie ausdrücklich vom Amtsge - heimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zu - ständigen kantonalen Dienststellen hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
4 Die PH-VS übermittelt der Aufsichtsbehörde systematisch die Revisoren - berichte sowie die Berichte der von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen.
12 Bereitstellung von Infrastrukturen

Art. 33 Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden

1 Die vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der PH- VS nötigen Grundstücke und Gebäude verbleiben Eigentum des Staates Wallis und müssen finanziell vergütet werden.
1 Die PH-VS steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das Departement ausübt.
2 Das Departement ist für die Aufsicht und Kontrolle der Finanzhaushaltsfüh - rung der PH-VS zuständig.
3 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Fi - nanzhaushaltsführung der PH-VS gemäss den kantonalen Gesetzesgrundla - gen sowie gemäss dem mehrjährigen Strategieplan und dem zwischen dem Staatsrat und der PH-VS abgeschlossenen Leistungsauftrag umgesetzt wer - den.
4 Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der PH-VS nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Art. 31 Dienstverhältnis

1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats legt die Aufsichtsbehörde dem Departementsvorsteher einen Bericht vor, der an den Staatsrat gerichtet ist.
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.

Art. 32 Dokumentation und Auskunft

1 Die PH-VS informiert die Aufsichtsbehörde über sämtliche für die Finanz - haushaltsführung geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente und Richtlinien, die einen Einfluss auf die Finanzhaushaltsführung haben.
2 Die Direktion der PH-VS sowie die betroffenen verantwortlichen Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, ihr jede zur Auftragsausführung nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie ausdrücklich vom Amtsge - heimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zu - ständigen kantonalen Dienststellen hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
4 Die PH-VS übermittelt der Aufsichtsbehörde systematisch die Revisoren - berichte sowie die Berichte der von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen.
12 Bereitstellung von Infrastrukturen

Art. 33 Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden

1 Die vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der PH- VS nötigen Grundstücke und Gebäude verbleiben Eigentum des Staates Wallis und müssen finanziell vergütet werden.
1 Die PH-VS steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das Departement ausübt.
2 Das Departement ist für die Aufsicht und Kontrolle der Finanzhaushaltsfüh - rung der PH-VS zuständig.
3 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Fi - nanzhaushaltsführung der PH-VS gemäss den kantonalen Gesetzesgrundla - gen sowie gemäss dem mehrjährigen Strategieplan und dem zwischen dem Staatsrat und der PH-VS abgeschlossenen Leistungsauftrag umgesetzt wer - den.
4 Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der PH-VS nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Art. 31 Dienstverhältnis

1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats legt die Aufsichtsbehörde dem Departementsvorsteher einen Bericht vor, der an den Staatsrat gerichtet ist.
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.

Art. 32 Dokumentation und Auskunft

1 Die PH-VS informiert die Aufsichtsbehörde über sämtliche für die Finanz - haushaltsführung geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente und Richtlinien, die einen Einfluss auf die Finanzhaushaltsführung haben.
2 Die Direktion der PH-VS sowie die betroffenen verantwortlichen Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, ihr jede zur Auftragsausführung nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie ausdrücklich vom Amtsge - heimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zu - ständigen kantonalen Dienststellen hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
4 Die PH-VS übermittelt der Aufsichtsbehörde systematisch die Revisoren - berichte sowie die Berichte der von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen.
12 Bereitstellung von Infrastrukturen

Art. 33 Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden

1 Die vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der PH- VS nötigen Grundstücke und Gebäude verbleiben Eigentum des Staates Wallis und müssen finanziell vergütet werden.
1 Die PH-VS steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das Departement ausübt.
2 Das Departement ist für die Aufsicht und Kontrolle der Finanzhaushaltsfüh - rung der PH-VS zuständig.
3 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Fi - nanzhaushaltsführung der PH-VS gemäss den kantonalen Gesetzesgrundla - gen sowie gemäss dem mehrjährigen Strategieplan und dem zwischen dem Staatsrat und der PH-VS abgeschlossenen Leistungsauftrag umgesetzt wer - den.
4 Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der PH-VS nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Art. 31 Dienstverhältnis

1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats legt die Aufsichtsbehörde dem Departementsvorsteher einen Bericht vor, der an den Staatsrat gerichtet ist.
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.

Art. 32 Dokumentation und Auskunft

1 Die PH-VS informiert die Aufsichtsbehörde über sämtliche für die Finanz - haushaltsführung geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente und Richtlinien, die einen Einfluss auf die Finanzhaushaltsführung haben.
2 Die Direktion der PH-VS sowie die betroffenen verantwortlichen Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, ihr jede zur Auftragsausführung nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie ausdrücklich vom Amtsge - heimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zu - ständigen kantonalen Dienststellen hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
4 Die PH-VS übermittelt der Aufsichtsbehörde systematisch die Revisoren - berichte sowie die Berichte der von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen.
12 Bereitstellung von Infrastrukturen

Art. 33 Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden

1 Die vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der PH- VS nötigen Grundstücke und Gebäude verbleiben Eigentum des Staates Wallis und müssen finanziell vergütet werden.
3 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Fi - nanzhaushaltsführung der PH-VS gemäss den kantonalen Gesetzesgrund - lagen sowie gemäss dem mehrjährigen Strategieplan und dem zwischen dem Staatsrat und der PH-VS abgeschlossenen Leistungsauftrag umge - setzt werden.
4 Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der PH-VS nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Art. 31 Dienstverhältnis

1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats legt die Aufsichtsbehörde dem Departementsvorsteher einen Bericht vor, der an den Staatsrat gerichtet ist.
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.

Art. 32 Dokumentation und Auskunft

1 Die PH-VS informiert die Aufsichtsbehörde über sämtliche für die Finanz - haushaltsführung geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente und Richtlinien, die einen Einfluss auf die Finanzhaushaltsführung haben.
2 Die Direktion der PH-VS sowie die betroffenen verantwortlichen Mitarbei - ter sind dazu verpflichtet, ihr jede zur Auftragsausführung nötige Unterstüt - zung zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie ausdrücklich vom Amtsgeheimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zu - ständigen kantonalen Dienststellen hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
4 Die PH-VS übermittelt der Aufsichtsbehörde systematisch die Revisoren - berichte sowie die Berichte der von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen.
12 Bereitstellung von Infrastrukturen

Art. 33 Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden

1 Die vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der PH- VS nötigen Grundstücke und Gebäude verbleiben Eigentum des Staa - tes Wallis und müssen finanziell vergütet werden.
2 Die Bereitstellung ist im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der In - vestitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI) geregelt und Gegenstand von Mietverträgen zwischen der PH-VS und der für die Gebäude zuständigen Dienststelle.

Art. 34 Eigentumsübertragung der Ausstattung

1 Der Staat Wallis überschreibt der PH-VS die verfügbare Ausstattung zum Buchwert am Tag der Überschreibung.
2 Die Bereitstellung ist im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der In - vestitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI) geregelt und Gegenstand von Mietverträgen zwischen der PH-VS und der für die Gebäude zuständigen Dienststelle.

Art. 34 Eigentumsübertragung der Ausstattung

1 Der Staat Wallis überschreibt der PH-VS die verfügbare Ausstattung zum Buchwert am Tag der Überschreibung.
2 Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorliegen - den Verordnung zulasten der PH-VS.

Art. 35 Versicherungsschutz

1 Die PH-VS schliesst die für ihren Betrieb erforderlichen Sach- und Haft - pflichtversicherungen ab. T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übernahmebilanz

1 Die PH-VS übernimmt die per 31. Dezember 2020 in der Bilanz aufgeführ - ten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und unterzeichnetes In - ventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäu - den.
2 Lagerbestände und andere Inventare werden höchstens zum Ankaufspreis übernommen. Liegt der Ankaufspreis über dem Verkehrswert der Ware, muss vor der Übernahme durch die PH-VS die wirtschaftlich nötige Wertmin - derung vorgenommen werden.
3 Der per 1. Januar 2021 aus der Übernahmebilanz der PH-VS resultierende Saldo wird in der Bilanz der PH-VS auf einem Kontokorrentkonto mit dem Staat Wallis verbucht. Das Kontokorrentkonto trägt keine Zinsen.

Art. T1-2 Übergangsmassnahmen

1 Während der Übergangsphase, die ursprünglich bis zum 31. Dezember
2022 vorgesehen war uns bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde, kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra - len Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauli - ches Erbe (DIB). *
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-097
01.03.2023 30.12.2022 Art. T1-2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-021
2 Die Bereitstellung ist im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der In - vestitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI) geregelt und Gegenstand von Mietverträgen zwischen der PH-VS und der für die Gebäude zuständigen Dienststelle.

Art. 34 Eigentumsübertragung der Ausstattung

1 Der Staat Wallis überschreibt der PH-VS die verfügbare Ausstattung zum Buchwert am Tag der Überschreibung.
2 Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorliegen - den Verordnung zulasten der PH-VS.

Art. 35 Versicherungsschutz

1 Die PH-VS schliesst die für ihren Betrieb erforderlichen Sach- und Haft - pflichtversicherungen ab. T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übernahmebilanz

1 Die PH-VS übernimmt die per 31. Dezember 2020 in der Bilanz aufgeführ - ten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und unterzeichnetes In - ventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäu - den.
2 Lagerbestände und andere Inventare werden höchstens zum Ankaufspreis übernommen. Liegt der Ankaufspreis über dem Verkehrswert der Ware, muss vor der Übernahme durch die PH-VS die wirtschaftlich nötige Wertmin - derung vorgenommen werden.
3 Der per 1. Januar 2021 aus der Übernahmebilanz der PH-VS resultierende Saldo wird in der Bilanz der PH-VS auf einem Kontokorrentkonto mit dem Staat Wallis verbucht. Das Kontokorrentkonto trägt keine Zinsen.

Art. T1-2 Übergangsmassnahmen

1 Während der Übergangsphase, die ursprünglich bis zum 31. Dezember
2022 vorgesehen war uns bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde, kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra - len Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauli - ches Erbe (DIB). *
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-097
01.03.2023 30.12.2022 Art. T1-2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-021
2 Die Bereitstellung ist im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der In - vestitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI) geregelt und Gegenstand von Mietverträgen zwischen der PH-VS und der für die Gebäude zuständigen Dienststelle.

Art. 34 Eigentumsübertragung der Ausstattung

1 Der Staat Wallis überschreibt der PH-VS die verfügbare Ausstattung zum Buchwert am Tag der Überschreibung.
2 Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorliegen - den Verordnung zulasten der PH-VS.

Art. 35 Versicherungsschutz

1 Die PH-VS schliesst die für ihren Betrieb erforderlichen Sach- und Haft - pflichtversicherungen ab. T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übernahmebilanz

1 Die PH-VS übernimmt die per 31. Dezember 2020 in der Bilanz aufgeführ - ten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und unterzeichnetes In - ventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäu - den.
2 Lagerbestände und andere Inventare werden höchstens zum Ankaufspreis übernommen. Liegt der Ankaufspreis über dem Verkehrswert der Ware, muss vor der Übernahme durch die PH-VS die wirtschaftlich nötige Wertmin - derung vorgenommen werden.
3 Der per 1. Januar 2021 aus der Übernahmebilanz der PH-VS resultierende Saldo wird in der Bilanz der PH-VS auf einem Kontokorrentkonto mit dem Staat Wallis verbucht. Das Kontokorrentkonto trägt keine Zinsen.

Art. T1-2 Übergangsmassnahmen

1 Während der Übergangsphase, die ursprünglich bis zum 31. Dezember
2022 vorgesehen war uns bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde, kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra - len Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauli - ches Erbe (DIB). *
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-097
01.03.2023 30.12.2022 Art. T1-2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-021
2 Die Bereitstellung ist im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der In - vestitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI) geregelt und Gegenstand von Mietverträgen zwischen der PH-VS und der für die Gebäude zuständigen Dienststelle.

Art. 34 Eigentumsübertragung der Ausstattung

1 Der Staat Wallis überschreibt der PH-VS die verfügbare Ausstattung zum Buchwert am Tag der Überschreibung.
2 Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorliegen - den Verordnung zulasten der PH-VS.

Art. 35 Versicherungsschutz

1 Die PH-VS schliesst die für ihren Betrieb erforderlichen Sach- und Haft - pflichtversicherungen ab. T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übernahmebilanz

1 Die PH-VS übernimmt die per 31. Dezember 2020 in der Bilanz aufgeführ - ten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und unterzeichnetes In - ventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäu - den.
2 Lagerbestände und andere Inventare werden höchstens zum Ankaufspreis übernommen. Liegt der Ankaufspreis über dem Verkehrswert der Ware, muss vor der Übernahme durch die PH-VS die wirtschaftlich nötige Wertmin - derung vorgenommen werden.
3 Der per 1. Januar 2021 aus der Übernahmebilanz der PH-VS resultierende Saldo wird in der Bilanz der PH-VS auf einem Kontokorrentkonto mit dem Staat Wallis verbucht. Das Kontokorrentkonto trägt keine Zinsen.

Art. T1-2 Übergangsmassnahmen

1 Während der Übergangsphase, die ursprünglich bis zum 31. Dezember
2022 vorgesehen war uns bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde, kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra - len Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauli - ches Erbe (DIB). *
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-097
01.03.2023 30.12.2022 Art. T1-2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-021
2 Die Bereitstellung ist im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der In - vestitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI) geregelt und Gegenstand von Mietverträgen zwischen der PH-VS und der für die Gebäude zuständigen Dienststelle.

Art. 34 Eigentumsübertragung der Ausstattung

1 Der Staat Wallis überschreibt der PH-VS die verfügbare Ausstattung zum Buchwert am Tag der Überschreibung.
2 Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorliegen - den Verordnung zulasten der PH-VS.

Art. 35 Versicherungsschutz

1 Die PH-VS schliesst die für ihren Betrieb erforderlichen Sach- und Haft - pflichtversicherungen ab. T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übernahmebilanz

1 Die PH-VS übernimmt die per 31. Dezember 2020 in der Bilanz aufgeführ - ten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und unterzeichnetes In - ventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäu - den.
2 Lagerbestände und andere Inventare werden höchstens zum Ankaufspreis übernommen. Liegt der Ankaufspreis über dem Verkehrswert der Ware, muss vor der Übernahme durch die PH-VS die wirtschaftlich nötige Wertmin - derung vorgenommen werden.
3 Der per 1. Januar 2021 aus der Übernahmebilanz der PH-VS resultierende Saldo wird in der Bilanz der PH-VS auf einem Kontokorrentkonto mit dem Staat Wallis verbucht. Das Kontokorrentkonto trägt keine Zinsen.

Art. T1-2 Übergangsmassnahmen

1 Während der Übergangsphase, die ursprünglich bis zum 31. Dezember
2022 vorgesehen war uns bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde, kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra - len Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauli - ches Erbe (DIB). *
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-097
01.03.2023 30.12.2022 Art. T1-2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-021
2 Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorlie - genden Verordnung zulasten der PH-VS.

Art. 35 Versicherungsschutz

1 Die PH-VS schliesst die für ihren Betrieb erforderlichen Sach- und Haft - pflichtversicherungen ab. T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übernahmebilanz

1 Die PH-VS übernimmt die per 31. Dezember 2020 in der Bilanz aufgeführ - ten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und unterzeichnetes In - ventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäu - den.
2 Lagerbestände und andere Inventare werden höchstens zum Ankaufs - preis übernommen. Liegt der Ankaufspreis über dem Verkehrswert der Ware, muss vor der Übernahme durch die PH-VS die wirtschaftlich nötige Wertminderung vorgenommen werden.
3 Der per 1. Januar 2021 aus der Übernahmebilanz der PH-VS resultieren - de Saldo wird in der Bilanz der PH-VS auf einem Kontokorrentkonto mit dem Staat Wallis verbucht. Das Kontokorrentkonto trägt keine Zinsen.

Art. T1-2 Übergangsmassnahmen

1 Während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 kann die PH- VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentralen Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Fi - nanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personal - management (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-097
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-097
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Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021

Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-097

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-097

Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021

Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-097

Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021

Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-097

Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021

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