Reglement über die Zusatzmodule im Berufsfeld Gesundheit (414.720)
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Reglement über die Zusatzmodule im Berufsfeld Gesundheit

Reglement über die Zusatzmodule im Berufsfeld Gesundheit vom 20.01.2016 (Stand 01.08.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni
2003 ab 2005 vom 10. Februar 2005 (FHV); eingesehen die Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhoch - schulstudien vom 2. September 2005; eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz vom 26. Mai 2011 (HES-SO); eingesehen das Entscheidungsprotokoll Nr. 1/1/2011 des strategischen Ausschusses der FH-GS vom 3. Februar 2011 betreffend den Transfer des Vorbereitungsjahrs; eingesehen die Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengän - gen im Bereich Gesundheit an der HES-SO vom 21. Oktober 2011 und de - ren Ausführungsbestimmungen betreffend die Zulassungsbeschränkungen vom 20. Dezember 2006, betreffend die pädagogischen und organisatori - schen Modalitäten der Zusatzmodule vom 21. Oktober 2011 sowie betref - fend die Bewertung der persönlichen Befähigung 22. Oktober 2010; eingesehen das Reglement betreffend die Zulassung sur Dossier (nachfol - gend: ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO vom 30. Oktober
2012; eingesehen den Rahmenstudienplan der Zusatzmodule Gesundheit (nach - folgend: ZMGe) für den Bereich Gesundheit der HES-SO vom 25. Februar
2011, der vom Leistungsausschuss am 5. und 6. Mai 2011 angenommen wurde; eingesehen die Verordnung über die Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis) und in ihren Beziehungen zu den Stu - dierenden vom 14. August 2019; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
beschliesst: 1 )
1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Im vorliegenden Reglement sind die Bestimmungen zur Zulassung und der Organisation der ZMGe, die Bestehensbedingungen für die Zulassung zu den FH-Studiengängen im Bereich Gesundheit sowie das Statut und die Rechte und Pflichten der Studierenden festgelegt.
2 Es findet Anwendung auf die Studierenden mit einem Maturitätsausweis (gymnasiale Matura bzw. Berufs- oder Fachmatura ohne Bezug zum Be - reich Gesundheit, gleichwertiger ausländischer Abschluss), die zu den ZMGe, welche einem Jahr Berufserfahrung gleichgesetzt werden, zugelas - sen sind und an der HES-SO ein Bachelor-Studium im Bereich Gesundheit anstreben.

Art. 2 Definition

1 Das ZMGe-Jahr ist eine Ausbildungsrichtung, die über die Dienststelle für Hochschulwesen dem für Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) angegliedert ist.
2 Das Departement erteilt der Fachhochschule für Gesundheit den Auftrag, die ZMGe gemäss dem vom Leistungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) anerkannten Rahmenstudienplan umzusetzen und zu organisieren.

Art. 3 Ziele

1 Die Fachhochschule für Gesundheit stellt eine Abschlussbestätigung aus, mit der ein FH-Bachelorstudium im Bereich Gesundheit aufgenommen wer - den kann. Die Abschlussbestätigung kann den Vermerk “zweisprachig“ auf - weisen, wenn die in Artikel 15 Absatz 3 definierten Bedingungen erfüllt sind. *
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Mit der Organisation der ZMGe verfolgt man folgende grundlegenden Zie - le: a) den Studierenden soll unter Vorbehalt der Regelungen, die in Artikel 2 der Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Gesundheit an der HES-SO vom 22. Oktober 2010 vorgese - hen sind, der direkte Zugang zu den Studiengängen "Gesundheit" der HES-SO ermöglicht werden; b) die Kenntnisse, das Know-how und die nötige Allgemeinbildung für den Zugang zu einem Fachhochschulstudium im Bereich Gesundheit sollen so attestiert werden.
3 Die ZMGe lassen der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit zukommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Studieren - den stärken.
2 Aufnahmebedingungen

Art. 4 Schweizerische Abschlüsse

1 Das Aufnahmeverfahren für die ZMGe steht jenen Kandidaten offen, die einen der folgenden Abschlüsse vorweisen können oder diesen bis spätes - tens 31. August des Jahres, in welchem sie sich bewerben, erhalten: a) Berufsmaturität im Bereich Gesundheit oder einem anderen Bereich, im Anschluss an ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem mit dem Bereich Gesundheit nicht verwandten Berufsbereich; b) Fachmaturität mit einer anderen Ausrichtung als Gesundheit; c) gymnasiale Maturität; d) Diplom einer höheren Fachschule (HF) ausserhalb des Bereichs Ge - sundheit.

Art. 5 Ausländische Abschlüsse

1 Das Aufnahmeverfahren für die ZMGe steht jenen Kandidaten offen, die einen der folgenden ausländischen Abschlüsse vorweisen können: a) Diplom, das den Abschlüssen einer schweizerischen oder ausländi - schen Hochschule gleichgestellt ist; b) anerkannter ausländischer Mittelschulabschluss, der gemäss der von der Infostelle für Anerkennungsfragen/Swiss ENIC erstellten Liste den Schweizer Abschlüssen gleichgestellt ist.
2 Der ausländische Kandidat muss beim Einreichen seines Anmeldedos - siers über den erforderten Abschluss verfügen.
3 Von Kandidaten, deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist, wird ein Diplom der Alliance française DELF II oder B2 für das Deutsche verlangt. Es werden mündliche und schriftliche Kenntnisse der französi - schen Sprache vorausgesetzt.
4 Alle für das Aufnahmeverfahren verlangten Diplome und Dokumente müs - sen, mit Ausnahmen von Unterlagen, die in Deutsch, Französisch, Italie - nisch oder Englisch vorliegen, von einem amtlich beglaubigten Übersetzer ins Deutsche oder Französische übersetzt werden.

Art. 6 Zulassung "sur Dossier"

1 Zum Aufnahmeverfahren der ZMGe werden jene Kandidaten zugelassen, welche an den ZSD Ateliers der HES-SO eine positive Vormeinung erhalten haben oder diese bis spätestens 31. August des Jahres, in welchem das Aufnahmeverfahren stattfindet, haben werden.

Art. 6a * Zulassung zu den zweisprachigen ZMGe

1 Das Gesuch um Zulassung zu den ZMGe mit dem Vermerk “zweispra - chig“ ist bei der Einschreibung zu hinterlegen.

Art. 7 Wohnsitz im Kanton Wallis

1 Das Aufnahmeverfahren steht allen Kandidaten offen, die ihren Wohnsitz im Kanton Wallis haben.
2 Als Wohnsitz im Kanton Wallis gilt: a) wenn die Eltern des Kandidaten ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Wallis haben; b) wenn der volljährige Kandidat ununterbrochen während mindestens zweier Jahre (zum Zeitpunkt des Beginns der ZMGe) im Kanton Wal - lis gewohnt hat und dort auch - ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein - eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm seine finanzielle Unab - auch das Führen eines Familienhaushaltes sowie das Leisten von Mi - litär- oder Zivildienst; c) wenn der ausländische volljährige Kandidat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Wallis hat und seine Eltern im Ausland wohnen oder verstorben sind;
d) wenn der Kandidat die Schweizer Staatsbürgerschaft hat, ursprüng - lich aus dem Wallis stammt und seine Eltern im Ausland wohnen oder, falls diese verstorben sind, der Kandidat selbst im Ausland wohnt; e) wenn der volljährige staatenlose oder als Flüchtling anerkannte Kan - didat dem Kanton Wallis zugeteilt worden ist und seine Eltern im Aus - land wohnen oder verstorben sind.

Art. 8 Ausnahme von der Bedingung des Wohnsitzes im Kanton Wal -

lis
1 Von der Bedingung, den Wohnsitz im Kanton Wallis zu haben, werden fol - gende Ausnahmen gemacht: a) Kandidaten mit Wohnsitz (im Sinne von Artikel 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV)) in einem Un - terzeichnerkanton der HES-SO-Vereinbarung (Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt) sind zum Aufnahmeverfahren im Kanton Wallis zugelassen, sofern sie von ihrem Wohnsitzkanton eine Sonder - regelung in Bezug auf ihren Ausbildungsort erhalten; b) Kandidaten mit Wohnsitz (im Sinne von Artikel 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung FHV) in einem Kanton, der die HES-SO- Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, sind zum Aufnahmeverfahren im Kanton Wallis zugelassen, sofern ihr Wohnsitzkanton keine eige - nen von der HES-SO anerkannten Zusatzmodule anbietet und sie ein Bachelorstudium im Bereich Gesundheit im Wallis anstreben; c) Kandidaten, die ihr Bachelorstudium im Bereich Gesundheit in einem anderen Kanton antreten, sind verpflichtet, sämtliche Schulkosten für das ZMGe-Jahr zu erstatten; d) ausländische Kandidaten mit Wohnsitz im Ausland sind zum Aufnah - meverfahren im Kanton Wallis zugelassen. Es ist ihnen aber unter - sagt, sich gleichzeitig für die Aufnahme in andere Zusatzmodule in ei - nem anderen Unterzeichnerkanton der HES-SO-Vereinbarung zu be - werben.

Art. 9 Aufenthaltsbewilligung

1 Das Aufnahmeverfahren steht allen Kandidaten offen, die die Schweizer Staatsbürgerschaft oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzen. Die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken sowie das damit verbundene Verfahren liegen in der Verantwortung des Kandidaten. Personen, die im Ausland leben und ihr Studium in der Schweiz absolvieren möchten, müssen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gemäss den einschlägigen eid - genössischen und kantonalen Bestimmungen stellen.
3 Aufnahmeverfahren

Art. 10 Bewerbungsdossier

1 Die Kandidaten reichen ihr Bewerbungsdossier bei der Fachhochschule für Gesundheit ein.
2 Die Dossiers müssen innerhalb der von den Direktionen der Hochschulen festgelegten Fristen eingehen.
3 - sichtigt.

Art. 11 Anmeldegebühr

1 Für jedes Aufnahmeverfahren ist eine Anmeldegebühr zu bezahlen, die auch im Falle eines Rückzugs der Bewerbung nicht rückerstattet wird.
2 Die Anmeldegebühr ist spätestens vor Antritt der Ausbildung zu entrichten.

Art. 12 Vorzeitige Aufnahme

1 Die Zulassung zu den Zusatzmodulen kann für jene Kandidaten be - schränkt werden, die später einen HES-SO-Bachelor-Studiengang mit einer begrenzten Anzahl Studienplätze wählen möchten.

Art. 13 Entscheid über die Aufnahme

1 Über die Aufnahmegesuche entscheidet die Fachhochschule für Gesund - heit.
2 Wird die Aufnahme verweigert, ist dies unter Angabe der Rechtsmittel zu begründen.

Art. 14 Inhalt der Ausbildung

1 Die ZMGe beinhalten: a) theoretische und praktische Kurse; b) praktische Erfahrung; c) eine persönliche Arbeit mit Bezug zum Bereich Gesundheit.

Art. 15 Organisation der Ausbildung

1 Die Ausbildung erstreckt sich über 32 Wochen und wird wie folgt organi - siert: a) 14 Wochen Kurse, in denen die theoretischen Kenntnisse und prakti - schen Kompetenzen erworben werden; b) 14 Wochen in der Arbeitswelt, wovon 8 Wochen in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen/-organisation (nachfolgend: spezifische prakti - sche Erfahrung) und 6 Wochen nicht spezifische praktische Erfahrung in der Arbeitswelt im erweiterten Sinn; c) 4 Wochen für die Vorbereitung und das Verfassen der persönlichen Arbeit. Die persönliche Arbeit wird im Berufsfeld Gesundheit realisiert. Die Arbeit wird als Bericht präsentiert und soll die Fähigkeiten des Kandidaten unter Beweis stellen, grundlegende persönliche Überle - gungen zu einer Tätigkeit, die während des Praktikums anfiel, zu for - mulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich vertei - digt werden.
2 Die Bestimmungen über die Organisation der Praktika und der persönli - chen Arbeit sowie über die Beurteilung der Theoriekurse werden in den Richtlinien über die Organisation der ZMGe detailliert festgehalten.
3 Die Ausbildung mit dem Vermerk "zweisprachig" erfordert den erfolgrei - chen Abschluss der Ausbildung im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Ar - tikels gemäss den folgenden Modalitäten: * a) * 14 Kurswochen in der Zweitsprache; b) * 8 Wochen spezifische praktische Erfahrung in der Zweitsprache. Die
6 Wochen nicht spezifische praktische Erfahrung in der Arbeitswelt im erweiterten Sinn können in der Hauptstudiensprache oder in der Zweitsprache absolviert werden;
c) * 4 Wochen für die Vorbereitung und das Verfassen der persönlichen Arbeit in der Hauptstudiensprache.

Art. 16 Dispensationen und Gleichwertigkeiten

1 Die Direktion der Fachhochschule für Gesundheit kann auf schriftliches Gesuch hin für ein oder mehrere Module oder für Teile eines Moduls eine Dispens oder eine Gleichwertigkeit beschliessen.
2 Die Dispens beinhaltet die Möglichkeit, ein Modul oder einen Teil davon nicht zu besuchen, und die Pflicht, sich der Evaluation des Moduls zu un - terziehen.
3 Was die Erfahrung in der allgemeinen Arbeitswelt betrifft, können Gleich - wertigkeiten für frühere berufliche Erfahrungen erteilt werden, wenn diese in den zwei Jahren vor Aufnahme in die ZMGe realisiert wurden, wobei dar - auf hingewiesen werden muss, dass die Module nicht von Absolventen der Fachmaturität Gesundheit (FM Ge) belegt werden können.
4 Zertifizierung

Art. 17 Validierung der Ausbildung

1 Die nicht spezifischen praktischen Erfahrungen von 6 Wochen in der all - gemeinen Arbeitswelt müssen absolviert, vom Arbeitgeber bestätigt und von der Fachhochschule für Gesundheit validiert worden sein.
2 Die spezifische praktische Erfahrung von 8 Wochen muss absolviert, vom Arbeitgeber bestätigt und von der Fachhochschule für Gesundheit validiert worden sein.
3 Die theoretischen und praktischen Kurse müssen besucht und von der Fachhochschule für Gesundheit validiert worden sein.
4 Die persönliche Arbeit muss von Fachhochschule für Gesundheit validiert worden sein.
5 Die Bestimmungen über die Validierung der Praktika, der theoretischen und praktischen Kurse sowie der persönlichen Arbeit werden in den Richtli - nien über die Organisation der ZMGe detailliert festgehalten.

Art. 18 Erhalt des Titels

1 Die Abschlussbestätigung ZMGe wird erteilt, wenn sämtliche nachfolgen - den Bestimmungen erfüllt sind: a) die praktischen Erfahrungen in der allgemeinen Arbeitswelt im weite - ren Sinn wurden von der Fachhochschule für Gesundheit validiert; b) die spezifische praktische Erfahrung von 8 Wochen wurde von der Fachhochschule für Gesundheit validiert; c) die theoretischen und praktischen Kurse wurden in allen vier im Rah - menstudienplan vorgesehenen Tätigkeitsbereichen bestanden und wurden von der Fachhochschule für Gesundheit validiert; d) die persönliche Arbeit wurde erarbeitet, fristgerecht eingereicht, mündlich verteidigt und erhielt mindestens die Beurteilung "genü - gend".

Art. 19 Betrug oder Plagiat bei der persönlichen Arbeit

1 Jeglicher Betrug bzw. jegliches Plagiat wird sanktioniert und kann das Nichtbestehen der ZMGe oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Er - halt der Abschlussbestätigung zur Folge haben.

Art. 20 Anwesenheit von Drittpersonen

1 Zur Verteidigung der persönlichen Arbeit sind nur der FH-Experte, allen - falls ein Experte aus der Arbeitswelt, die Betreuungsperson aus dem Prakti - kumsbetrieb, (je nach Richtung) der Direktor der Fachhochschule für Ge - sundheit oder sein Stellvertreter zugelassen.

Art. 21 Nichtbestehen

1 Wird die nicht spezifische praktische Erfahrung nicht innerhalb der gege - benen Frist validiert, führt dies zum Nichtbestehen der Ausbildung.
2 Wird die spezifische praktische Erfahrung nicht validiert, kann dies einma - lig durch das Absolvieren und das Bestehen eines neuen achtwöchigen Praktikums grundsätzlich während des Verlaufs des Schuljahrs behoben werden.
3 Bei Nichtbestehen der persönlichen Arbeit hat der Studierende vier Wo - chen Zeit, die Arbeit zu verbessern. Besteht der Kandidat die persönliche Arbeit definitiv nicht, muss diese im Rahmen eines neuen vierwöchigen Praktikums neu verfasst werden.
4 Werden die Kurse nicht validiert, führt dies zu einer Zusatzarbeit oder ei - ner Wiederholung der Prüfung. Falls das Nichtbestehen bestätigt wird, müssen die Kurse wiederholt werden.
5 In allen in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikles beschriebenen Fällen führt ein zweiter Misserfolg zum definitiven Nichtbestehen der ZMGe.

Art. 22 Indications figurant sur l'attestation de réussite

1 Die von der Fachhochschule für Gesundheit ausgestellte ZMGe- Abschlussbestätigung beinhaltet folgende Angaben: a) den Namen der Schule, welche die Bestätigung ausstellt; b) die Bezeichnung der Bestätigung; c) die persönlichen Angaben des Inhabers; d) den Abschluss, welcher Zugang zu den ZMGe bot; e) die Unterschrift der Schuldirektion; f) * Ort und Datum; g) * gegebenenfalls den Vermerk “zweisprachig“.
5 Pflichten der Studierenden

Art. 23 Pflichten und Sanktionen

1 Die Studierenden sind verpflichtet, die Weisungen und die von der Fach - hochschule für Gesundheit angewendeten Verfahren zu befolgen. Sie sind für eine korrekte Handhabung für die ihnen im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Verfügungen gestellten Gegenstände, Geräte und Werkzeu - ge, verantwortlich. Sie tragen ausserdem die Verantwortung für allfällige Sachbeschädigungen oder Verluste, die sie verursacht haben.
2 Studierende, die Ordnungsbestimmungen verletzen oder sich grobfahrläs - sig Vergehen zuschulden lassen kommen, werden je nach Schwere des Vergehens mit folgenden Disziplinarmassnahmen bestraft: a) der mündlichen Warnung; b) dem schriftlichen Verweis; c) der vorübergehenden Suspendierung; d) dem Ausschluss aus der Ausbildung.
3 Bevor eine Sanktion verhängt wird, muss der Studierende angehört wer - den.
4 Der Entscheid wird dem Studierenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Begründung schriftlich mitgeteilt.

Art. 24 Gebühren und Beiträge an die Studienkosten

1 Die Studierenden erhalten kein Entgelt für die im Rahmen ihrer Ausbil - dung absolvierten Praktika.
2 Studierende mit Wohnsitz im Wallis, welche an der Fachhochschule für Gesundheit die ZMGe absolvieren, bezahlen folgende Gebühren und Bei - träge: a) eine Anmeldegebühr, die von der Fachhochschule für Gesundheit für jedes Aufnahmeverfahren erhoben wird und die auch bei Rückzug der Bewerbung nicht rückerstattet wird; b) eine jährliche Pauschalgebühr, die von der Fachhochschule für Ge - sundheit im Sinne einer finanziellen Beteiligung der Studierenden an den Leistungen der Fachhochschule für Gesundheit wie Kursunterla - gen, Vorbereitung und Betreuung der Praktika, Fotokopien usw. erho - ben wird.
3 Studierende, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, der nicht zu den Unterzeichnerparteien der HES-SO-Vereinbarung gehört, be - zahlen die unter Absatz 2 erwähnten Gebühren und sind von weiteren Bei - trägen befreit, sofern ihr Wohnsitzkanton keine eigenen von der HES-SO anerkannten Zusatzmodule anbietet. Ansonsten bezahlen sie nebst den un - ter Absatz 2 erwähnten Gebühren auch eigens die vom Departement für die ZMGe festgelegten jährlichen Schulgelder.
4 Studierende, die ihren Wohnsitz in einem Unterzeichnerkanton der HES- SO-Vereinbarung haben, bezahlen die unter Absatz 2 erwähnten Gebühren und sind von weiteren Beiträgen befreit, wenn sie von ihrem Wohnsitzkan - ton eine Sonderregelung in Bezug auf ihren Ausbildungsort erhalten. An - sonsten bezahlen sie nebst den unter Absatz 2 erwähnten Gebühren auch eigens die vom Departement für die ZMGe festgelegten jährlichen Schul - gelder.
5 Studierende, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, bezahlen die unter Absatz 2 erwähnten Gebühren sowie die vom Departement festgeleg - ten jährlichen Schulgelder.
6 Werden die Rechnungen ohne Begründung innerhalb der gegebenen Fris - ten nicht beglichen, kann dies zur Aufhebung des Anspruchs auf den Be - such der Kurse führen.
7 Sonderfälle bleiben vorbehalten.
6 Beschwerdeverfahren

Art. 25 Verfahren

1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) unterworfen.

Art. 26 Beschwerde

1 Gegen die Entscheide der Hochschule für Gesundheit der HES-SO Valais-Wallis kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden. Wenn es sich um eine Vor- oder Zwischen - verfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und 42 VVRG), beträgt die Frist zehn Tage.
2 Gegenstand einer Beschwerde können Entscheide sein über: a) die Sanktionen im Falle eines Betrugs; b) die Verweigerung auf Ausstellung der Abschlussbestätigung (Nichtbe- stehen).
7 Schlussbestimmungen

Art. 27 Nicht vorgesehene Fälle

1 Alle im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Fälle fallen in die Zu - ständigkeit des Departements.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt auf das Schuljahr 2015-2016 in Kraft und ist auf sämtliche Studierenden dieses Lehrgangs anwendbar. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.08.2020 *

Art. T1-1 *

1 Für das Schuljahr 2020/21 kann das Gesuch zur zweisprachigen Ausbil - dung ausnahmsweise bis am 31. August 2020 eingereicht werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.01.2016 01.09.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2015
03.08.2020 01.08.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-059
08.09.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2020-067
08.09.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2020-067
08.09.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2020-067
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.01.2016 01.09.2016 Erstfassung BO/Abl. 5/2015 Ingress 03.08.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-059

Art. 3 Abs. 1 03.08.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-059

Art. 6a 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059

Art. 15 Abs. 3 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059

Art. 15 Abs. 3, a) 08.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-067

Art. 15 Abs. 3, b) 08.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-067

Art. 15 Abs. 3, c) 08.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-067

Art. 22 Abs. 1, f) 03.08.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-059

Art. 22 Abs. 1, g) 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059

Titel T1 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059

Art. T1-1 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059

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