Reglement über die Gebühren und Entschädigungen, die beim Vollzug des Strassengesetz... (725.105)
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Reglement über die Gebühren und Entschädigungen, die beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden --> 725.108

- 1 - Reglement über die Gebühren und Entschädigungen, die beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden vom 29. April 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 143 des Strassengesetzes vom 3. September 1965; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement setzt den Gebühren- und Entschädigungstarif fest, der für die Amtshandlungen aus dem Strassengesetz vom 3. September 1965, namentlich für die bewilligungs- und konzessionspflichtigen Nutzungen am öffentlichen Eigentum erhoben wird.
2 In Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, wird die Behörde sinngemäss vorgehen, wobei sie sich auf die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) stützt.

Art. 2 Gebühren- und Entschädigungstarif

1 Der Betrag wird in Berücksichtigung der mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, des Interesses des Gebührenpflichtigen und der Nachteile für das öffentliche Eigentum festgesetzt. Er variiert zwischen 100 und 50'000 Franken.
2 Der Staatsrat und das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt sind berechtigt, Nutzungsgebühren zu erheben für: a) Konzessionen von Privatstrassen mit Benutzungsgebühr je nach Art oder Bedeutung des Werkes (Art. 15 StrG): höchstens 20'000 Franken; b) Bewilligungen für den Eingriff in die Zone eines rechtskräftigen Strassenplans (Art. 50 Abs. 2 und 3 StrG): mindestens 200 Franken; c) Bewilligungen für die Benutzung des öffentlichen Eigentums des Kantons, das den Gemeingebrauch übersteigt (Art. 139 StrG); d) Konzessionen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums des Kantons zur Erstellung von dauerhaften Bauten und Anlagen (Art. 141 Abs. 2 StrG), je nach Zone;
1 e) Bewilligungen für Fahrzeuge ohne Bereifung, usw. (Art. 156 StrG); f) Bewilligungen von Ablagen von Baustellen und Holz, usw. (Art. 160 StrG); g) Bewilligungen oder Konzessionen von Bauten und Anlagen im Strassenbereich (Art. 163 StrG);
- 2 - h) Bewilligungen für die Zuleitung von Abwasser, Dach- und Vorplatzwasser aus Privateigentum in eine Strassenentwässerungsanlage (Art. 191 StrG); i) Bewilligungen zur Erstellung von Gräben, Rinnen und anderen Abflussvorrichtungen des Rieselwassers (Art. 194 StrG); j) Ausnahmebewilligungen zu den Artikeln 199 bis 210 StrG (Art. 212 StrG - Entschädigungen, die von der zuständigen Baubewilligungsbehörde (Gemeinde oder KBK( erhoben werden); k) Bewilligungen zur Erstellung einer neuen oder wesentlichen Änderung einer Zufahrt (Art. 213 StrG - Entschädigungen, die durch die Gemeinde oder KBK gemäss ihrer Gesetzgebung zu erheben sind); l) Ausnahmebewilligungen für die notwendige Erstellung von Abstellplätzen (Art. 217 - Entschädigungen, die von der Gemeinde gemäss ihrem Reglement erhoben werden).
3 Das Departement ist ermächtigt, Gebühren zu erheben für: a) Bewilligungen zur Ziehung von Stacheldrähten längs der öffentlichen Verkehrswege (Art. 168 StrG); b) Ausnahmebewilligungen für die Abstände von Pflanzungen am Strassenrand (Art. 169 Abs. 3 StrG); c) Bewilligungen von Gräben, Aufschüttungen, usw. (Art. 184 StrG). d) Bewilligungen eines unterirdischen Aushubs (Art. 185 StrG). e) Bewilligungen von speziellen Anlagen, die in der Bauverbotszone auf Zusehen hin erteilt werden (Art. 208 StrG). f) Baubewilligungen eines näher als 30 m von einer kantonalen Strasse erstellten Gebäudes oder anderen Werkes (Art. 210 StrG). g) Bewilligungen zur Errichtung von Tankstellen, Verkaufsständen und Warenautomaten (Art. 180 Abs. 3 StrG).
4 In allen Fällen, in denen ein Mindestbetrag nicht angegeben wird, wird mindestens ein Betrag von 100 Franken erhoben.

Art. 3 Reduzierte Tarife

Die von der zuständigen Behörde zu erhebenden Gebühren und Entschädigungen für öffentliche Anlagen und Gebäuden mit kulturellem Charakter und Gebäuden und Anlagen, die durch Körperschaften oder Vereinigungen von allgemeinem Interesse mit erzieherischem oder sozialem Zweck erstellt werden, werden zur Hälfte gekürzt.

Art. 4 Spezielle Kosten

Nebst den obgenannten Gebühren und Entschädigungen können die speziellen Kosten, namentlich die Ermittlungs- Expertise- und Augenscheinverhandlungskosten und verschiedene Auslagen, den Interessenten auferlegt werden.

Art. 5 Vorschuss der Gebühren

Die in einem Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren angerufene Behörde, kann von den Interessenten einen Kostenvorschuss verlangen, der den Gebühren, speziellen Kosten und Auslagen entspricht, die in Anwendung dieses Reglements zu erheben sind.
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Art. 6 Zweckbestimmung

Die Gebühren und Entschädigungen sind jener Behörde zu bezahlen, welche die Bewilligung oder Konzession erteilt. Sie sind für die Finanzierung der öffentlichen Verkehrswege zu verwenden.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.
2 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. Juni 2003 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 29. April 2003. Der Präsident des Staatsrates: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Reglement über die Gebühren und Entschädigungen, die beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden vom 29. April 2003
02.06.2003
1 Änderung vom 16. Dezember 2014 Abl. Nr. 52/2014 01.01.2015
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